Fall 17
Aktenzeichen: 1 BvQ 31/00
Beck Online: BeckRS 2000 23315.0

cid 17 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 31/00 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2000 - OVG 1
      SN 93.00 - sowie des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3.
      November 2000 - VG 1 A 349.00 - die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1 (Fahnenverbot) aus dem
      Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. November
      2000 - LKA 5211/07702-41100 - wieder herzustellen, 

 

hilfsweise den Rechtsschutz in der Weise
      wieder herzustellen, dass auf der streitgegenständlichen
      Kundgebung alle Fahnen außer der schwarzen, der
      schwarz-weiß-roten sowie der so genannten Reichskriegsflagge
      sowie aller Fahnen, die aufgrund Gesetzes verboten sind,
      zuzulassen, 

 

hilfs-hilfsweise außer dem Mitführen der
      bereits zugelassenen Bundesflagge und der Flaggen der
      sechzehn deutschen Bundesländer auch das Mitführen und Zeigen
      folgender Flaggen zuzulassen: die Fahnen aller nicht
      verbotenen politischen Parteien nebst ihren Untergliederungen
      und Nebenorganisationen, die Fahnen aller Gewerkschaften, die
      Fahnen aller ausländischen Staaten, die die Voraussetzungen
      des § 104 StGB erfüllen, sowie die Fahne der
      Europäischen Union sowie die Fahnen aller anerkannten
      Religionsgemeinschaften, 


   


Antragsteller: Herr H... 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2000
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft eine Auflage, bei einer Versammlung keine
      Fahnen - außer der Bundesflagge und den Flaggen der deutschen
      Bundesländer - zu verwenden. 


2  


Die Voraussetzungen für den Erlass der
      begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 


3  


Es kann dahin stehen, ob der Antrag und die
      Hilfsanträge zulässig sind. Jedenfalls liegt der nach
      § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere Nachteil"
      nicht vor. Das Grundanliegen des Antragstellers, die
      angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das
      Begehren, daneben außer den nicht untersagten Fahnen weitere
      Fahnen mitzuführen, hat kein solches Gewicht, dass es geboten
      wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. 


4  


Die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere
      die Frage, ob die Gefahrenprognose, auf die die
      Entscheidungen der Behörde und der Verwaltungsgerichte
      gestützt worden sind, den Anforderungen von Art. 8 GG genügt
      (vgl. hierzu BVerfGE 69, 315 <342 ff.>; 87, 399
      <406 ff.>), können nicht in einem Eilverfahren,
      sondern müssten in einem Hauptsacheverfahren geklärt
      werden. 


5  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem