Fall 17
Aktenzeichen: 1 BvQ 31/00
Beck Online: BeckRS 2000 23315.0
cid 17 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 31/00 - In dem Verfahren über den Antrag, unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2000 - OVG 1 SN 93.00 - sowie des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2000 - VG 1 A 349.00 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1 (Fahnenverbot) aus dem Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. November 2000 - LKA 5211/07702-41100 - wieder herzustellen, hilfsweise den Rechtsschutz in der Weise wieder herzustellen, dass auf der streitgegenständlichen Kundgebung alle Fahnen außer der schwarzen, der schwarz-weiß-roten sowie der so genannten Reichskriegsflagge sowie aller Fahnen, die aufgrund Gesetzes verboten sind, zuzulassen, hilfs-hilfsweise außer dem Mitführen der bereits zugelassenen Bundesflagge und der Flaggen der sechzehn deutschen Bundesländer auch das Mitführen und Zeigen folgender Flaggen zuzulassen: die Fahnen aller nicht verbotenen politischen Parteien nebst ihren Untergliederungen und Nebenorganisationen, die Fahnen aller Gewerkschaften, die Fahnen aller ausländischen Staaten, die die Voraussetzungen des § 104 StGB erfüllen, sowie die Fahne der Europäischen Union sowie die Fahnen aller anerkannten Religionsgemeinschaften, Antragsteller: Herr H... hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Steiner, Hoffmann-Riem gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2000 einstimmig beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe: 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft eine Auflage, bei einer Versammlung keine Fahnen - außer der Bundesflagge und den Flaggen der deutschen Bundesländer - zu verwenden. 2 Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 3 Es kann dahin stehen, ob der Antrag und die Hilfsanträge zulässig sind. Jedenfalls liegt der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere Nachteil" nicht vor. Das Grundanliegen des Antragstellers, die angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das Begehren, daneben außer den nicht untersagten Fahnen weitere Fahnen mitzuführen, hat kein solches Gewicht, dass es geboten wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen. 4 Die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere die Frage, ob die Gefahrenprognose, auf die die Entscheidungen der Behörde und der Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den Anforderungen von Art. 8 GG genügt (vgl. hierzu BVerfGE 69, 315 <342 ff.>; 87, 399 <406 ff.>), können nicht in einem Eilverfahren, sondern müssten in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. 5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Papier Steiner Hoffmann-Riem