Fall 20
Aktenzeichen: 1 BvQ 8/01
Beck Online: NJW 2001 1407.0

cid 20 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 8/01 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
      25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und des Verwaltungsgerichts
      Arnsberg vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 - im Wege der
      einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen den Verbotsbescheid
      des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde
      Lüdenscheid vom 15. Januar 2001 - VL 1.2 - 231-001/01 -
      wieder herzustellen, 


   




Antragstellerin: 
Nationaldemokratische Partei
          Deutschlands, 
          Kreisverband Märkischer Kreis, 
          vertreten durch den Kreisvorsitzenden, 




   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, 
        Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2001
      einstimmig beschlossen: 


   


Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
      Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Landrats des
      Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom
      15. Januar 2001 wird für die für den 26. Januar 2001
      angemeldete Versammlung mit folgenden Maßgaben wieder
      hergestellt: 
1. Untersagt ist die Benutzung von Trommeln,
      Fackeln und Fahnen - außer der Bundesflagge und den Fahnen
      der deutschen Bundesländer - sowie Transparenten strafbaren
      Inhalts. 
2. Untersagt ist die Verwendung von Kennzeichen
      verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von
      Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken
      als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung. 
3. Möglichen weiteren von der
      Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen über
      die Streckenführung ist Folge zu leisten. 
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
      Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu
      erstatten. 
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
      Tätigkeit wird auf 8.000 DM (in Worten: achttausend Deutsche
      Mark) festgesetzt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
      schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


1. Die Antragstellerin meldete am 21. Dezember
      2000 die Durchführung eines Aufzugs durch die Lüdenscheider
      Innenstadt mit anschließender Schlusskundgebung am
      Bismarckdenkmal für den 26. Januar 2001 an. Sie bezog sich
      hinsichtlich des Datums auf den 130. Jahrestag der
      Reichsgründung des 2. Deutschen Reiches. 


3  


2. Die Versammlungsbehörde sprach mit Bescheid
      vom 15. Januar 2001 ein Verbot dieser Veranstaltung aus. Sie
      führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die
      Antragstellerin habe sich beharrlich geweigert, die
      behördliche Anregung aufzugreifen, den Aufzug am Jahrestag
      der Reichsgründung, dem 18. Januar, oder einem nahe gelegenen
      Termin durchzuführen. Dadurch habe sie sich völlig
      unkooperativ gezeigt. Der nunmehr gewählte Termin des 26.
      Januar stehe in einem direkten Zusammenhang mit dem Datum der
      Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933
      und den ihr vorausgehenden Geschehnissen. Das
      Demonstrationsthema "Reichsgründungstag" sei nur
      vorgeschoben; die Veranstaltung diene vielmehr der
      Verherrlichung des Nationalsozialismus. Dies zeige sich auch
      in der Absicht, Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln
      mitzuführen, da dadurch an die Fackelaufmärsche in der Zeit
      des Nationalsozialismus erinnert werde. 


4  


Die fehlende Glaubwürdigkeit der
      Antragstellerin zeige sich an ihren Darlegungen, dass für die
      Versammlung wegen einer im Anschluss geplanten weiteren
      Veranstaltung eigentlich der 19. Januar 2001 geplant gewesen
      sei, die als Ort vorgesehene Halle aber nicht hätte
      angemietet werden können. Nach Aussage des Hallenpächters sei
      zur Anmietung der Halle am 19. Januar keine Anfrage erfolgt.
      Außerdem habe dieser mitgeteilt, dass er auch für den 26.
      Januar 2001 keinen Vertragsabschluss getroffen habe und auch
      keine Veranstaltung angenommen hätte, da er sich in der
      Auflösung des Betriebs bis Anfang Februar befinde. 


5  


3. Einen Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs
      vom 22. Januar 2001 lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg
      mit Beschluss vom 24. Januar 2001, den Antrag auf Zulassung
      der Beschwerde hiergegen das Oberverwaltungsgericht Münster
      mit Beschluss vom 25. Januar 2001 ab. Die Gerichte schlossen
      sich der Sache nach im Wesentlichen den Gründen der
      Verbotsverfügung an, nahmen dabei allerdings nicht (auch)
      einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, wohl aber
      gegen die öffentliche Ordnung an. 


6  


4. In ihrem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG rügt die
      Antragstellerin eine Verletzung von Art. 8 GG und begehrt die
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
      Widerspruchs. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor,
      sie wolle mit der angemeldeten Versammlung keineswegs auf die
      Hitlerära Bezug nehmen und es gebe auch keinerlei Nachweise
      für diese ihr unterstellte Absicht. Im Übrigen sei die Wahl
      von Zeit und Ort einer Demonstration von der
      Versammlungsfreiheit umfasst. Die Antragstellerin sichere
      ausdrücklich zu, auf die ursprünglich geplante Verwendung von
      Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln zu verzichten. 

 

II. 


7  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen Erfolg. 


8  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier -
      offenem Ausgang eines noch möglichen
      Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
      Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
      wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
      Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
      <257 f.>; stRspr). 


9  


2. Vorliegend führt die Abwägung zu einem
      Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer
      einstweiligen Anordnung sprechen, mit der die aufschiebende
      Wirkung des Widerspruchs begrenzt wieder hergestellt
      wird. 


10  


In Verfahren der vorliegenden Art ist es für
      das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in
      eine eigenständige Ermittlung und Würdigung des dem
      Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts
      einzutreten. Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Abwägung
      in aller Regel die in den angegriffenen Entscheidungen
      enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen
      zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211
      <216>; 36, 37 <40>; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522).
      Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen
      Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
      angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des
      Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich
      nicht trägt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
      2000, S. 3053 ff.). So liegt es hier. 


11  


a) Ist das Verbot der Versammlung auf eine
      unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
      Ordnung gestützt (§ 15 VersG), setzt die von der Behörde
      und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose
      tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die bei verständiger
      Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des
      Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und
      Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE
      87, 399 <409>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im
      Eilverfahren zwar regelmäßig nicht, ob die vorgebrachten
      Anhaltspunkte tatsächlich vorliegen, klärt aber im Rahmen der
      Folgenabwägung, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage
      herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des
      Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer und insofern
      jedenfalls vertretbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr
      hindeuten. 


12  


b) Die Behörde stützt das Verbot auf die
      Einschätzung, die Antragstellerin werde nicht die angemeldete
      Versammlung, sondern eine Versammlung anderen Inhalts
      durchführen, die der Verherrlichung des Nationalsozialismus
      diene. Da die Antragstellerin dies nachdrücklich bestreitet,
      ist für die Folgenbeurteilung entscheidend, ob
      nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung über den
      geplanten Inhalt bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts
      und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom
      Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt
      der Versammlung auszugehen (vgl. BVerfGE 69, 315
      <343>). Die Angaben des Veranstalters scheiden als
      Grundlage für die von der Behörde vorzunehmende
      Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche
      Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Veranstalter in
      Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts plant, die eine
      unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
      Ordnung bewirkt. Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch
      Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer
      den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise
      auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
      Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.). 


13  


Die Annahme, es handele sich bei der Anmeldung
      um die Tarnung einer in Wahrheit geplanten
      Gedenkveranstaltung zur Ernennung Adolf Hitlers zum
      Reichskanzler am 30. Januar 1933, ist auf Grund der von der
      Behörde benannten Tatsachen nicht nachvollziehbar. 


14  


aa) Die Behörde stützt sich darauf, die
      Antragstellerin sei nicht vertrauenswürdig. Dies folgert sie
      zum einen aus den Angaben der Antragstellerin zu dem von ihr
      angeblich zunächst vorgesehenen Veranstaltungstermin vom 19.
      Januar 2001, die sie als unrichtig bewertet. Dass die
      Antragstellerin den Hallenpächter nicht selbst um eine
      Anmietung an diesem Tage ersucht hatte, deutet nicht zwingend
      auf eine unrichtige Angabe hin, wenn die Örtlichkeit - wie
      hier - tatsächlich an diesem Tage nicht zur Anmietung zur
      Verfügung stand und es nicht ausgeschlossen ist, dass die
      Antragstellerin dies anderweitig erfahren hatte. Davon
      abgesehen ist nicht nachvollziehbar, wieso allein aus einem
      solchen Umstand eine grundsätzlich fehlende
      Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin abgeleitet werden
      kann, die sich auch auf die Angaben über den Inhalt der
      geplanten Versammlung erstreckt. Angesichts des
      Grundrechtsschutzes für das Selbstbestimmungsrecht des
      Veranstalters der Versammlung hätte die Behörde zusätzliche
      Anhaltspunkte benennen müssen, etwa Beispiele der Täuschung
      über den Versammlungsgegenstand aus Anlass früherer
      Versammlungen. 


15  


bb) Soweit die Behörde ergänzend auf die
      Weigerung der Antragstellerin verweist, einen anderen Tag als
      den 26. Januar 2001 zu wählen, verkennt sie ebenfalls das
      Recht eines Veranstalters, den Zeitpunkt der Versammlung
      selbst zu wählen. Aus dem Selbstbestimmungsrecht folgt, dass
      der Veranstalter sein Versammlungsanliegen eigenständig
      konkretisieren darf. Gefährdet die Durchführung der
      Versammlung andere Rechtsgüter, ist es Aufgabe der Behörde,
      die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des
      Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen.
      Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihrer Abwägung
      mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde. Der
      Veranstalter einer Versammlung kann seine Vorstellungen dazu
      allerdings im Zuge einer Kooperation mit der
      Versammlungsbehörde einbringen. Die Kooperation kann dazu
      führen, dass die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen
      einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
      höherrückt (vgl. BVerfGE 69, 315 <355 ff.>). In
      umgekehrter Richtung wirkt sich die Verweigerung der
      Kooperation aus. Im vorliegenden Fall diente die Anregung der
      Versammlungsbehörde, den Versammlungstermin zu verlegen,
      jedoch nicht der Bewältigung einer solchen Lage der Kollision
      gegenläufiger Rechtsgüter, so dass die Weigerung der
      Antragstellerin keine Verweigerung der Kooperation war.
      Vielmehr zielte die Anregung der Behörde zur Terminverlegung
      darauf, eine Umwidmung des Versammlungsthemas durch die
      Antragstellerin zu verhindern. Da diese aber bestritt,
      Derartiges zu planen und sie sich insofern auch nicht im
      Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten befand, gab es für sie
      keinen Kooperationsanlass. Die Nichtbefolgung der Anregung
      darf daher nicht als unkooperatives Verhalten zu Lasten der
      Antragstellerin bewertet werden. 


16  


cc) Mangels ergänzender Anhaltspunkte scheidet
      es auch aus, den Bezug der Versammlung zum Jahrestag der
      Machtergreifung Hitlers daraus abzuleiten, dass die
      Antragstellerin mit dem 26. Januar einen Tag gewählt hat, an
      dem Reichspräsident von Hindenburg dem Reichskanzler von
      Schleicher die von diesem geforderten Vollmachten
      verweigerte, wodurch der Grundstein für die Machtübertragung
      auf Hitler gelegt worden ist. Der 26. Januar und das dadurch
      nach Meinung der Behörde in Bezug genommene Ereignis der
      Vollmachtsverweigerung spielen in der öffentlichen Erinnerung
      an die Machtübernahme Hitlers keine erkennbare Bedeutung, so
      dass allein die Wahl dieses Tages nicht eine auf die
      Machtergreifung Hitlers verweisende symbolische Bedeutung
      hat, die von den Anhängern der Antragstellerin als Signal
      einer entsprechenden Ausrichtung der Versammlung hätte
      verstanden werden können oder müssen. Im Übrigen liegt der
      von der Antragstellerin gewählte Termin nicht so weit von dem
      Tag der Reichsgründung (18. Januar) entfernt, dass es von
      vornherein unglaubwürdig ist, wenn die Antragstellerin an
      diesem Termin der Gründung des Kaiserreiches gedenken will.
      Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Verlegung des Termins
      vom 26. Januar 2001 auf einen näher am 18. Januar liegenden
      Zeitpunkt geeignet wäre, die von der Versammlungsbehörde
      befürchtete Umwidmung der Versammlung auszuschließen, wenn
      die Antragstellerin, wie die Behörde meint, eine solche
      Umwidmung plant. 


17  


dd) Auch die ursprüngliche Absicht der
      Antragstellerin, Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln
      nutzen zu wollen, spricht für sich allein nicht gegen die
      Glaubwürdigkeit ihrer bekundeten Absicht. Ob und wieweit
      gegen das Mitführen dieser Gegenstände versammlungsrechtliche
      Bedenken bestehen, ist eine andere Frage. Auch bedarf es,
      nachdem die Antragstellerin auf diese Begleiterscheinungen
      verzichtet hat, keiner Abklärung mehr, ob die Absicht der
      Verherrlichung des Nationalsozialismus aus diesen
      Begleitumständen deshalb abgeleitet werden kann, weil sie an
      Fackelaufmärsche in der Zeit des Nationalsozialismus
      erinnern. 


18  


c) Fehlt es schon an nachvollziehbaren
      Anhaltspunkten für eine Täuschungsabsicht der
      Antragstellerin, kommt es auf die Klärung, ob für den Fall
      einer Täuschung die öffentliche Sicherheit oder die
      öffentliche Ordnung gefährdet wäre, nicht mehr an. 


19  


d) Bleiben die von der Versammlungsbehörde
      benannten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
      Ordnung in der Folgenabwägung außer Betracht, sind die
      Nachteile einer Sofortwirkung des Versammlungsverbots schwer
      und derart gewichtig, dass die einstweilige Anordnung zu
      ergehen hat. 


20  


3. Das Bundesverfassungsgericht verbindet die
      Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit
      den im Tenor aufgeführten inhaltlichen Maßgaben, die auch bei
      einer rechtsextremen Versammlung im Gedenken an die Gründung
      des Kaiserreiches angezeigt sind. Bei Verstößen gegen diese
      Maßgaben kann die Versammlungsbehörde von den rechtlichen
      Möglichkeiten des § 15 VersG Gebrauch machen. 


21  


4. Die Entscheidung über die Erstattung der
      Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG, die
      Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
      Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO. 


22  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem