Fall 27
Aktenzeichen: 1 BvQ 21/01
Beck Online: NJW 2001 2078.0

cid 27 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 21/01 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung des Beschlusses des
      Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2001 - 24
      ZS 01.1098 und 24 CS 01.1098 - die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung der Stadt Augsburg
      vom 24. April 2001 - 330-5.VersammlG-St/Be - wieder
      herzustellen. 


   




Antragstellerin: 
Nationaldemokratische Partei
          Deutschlands, 
          Landesverband Bayern, 




   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Frank Miksch, 
        Vestnertorgraben 39, 90408 Nürnberg
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Mai 2001
      einstimmig beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
        der Antragstellerin gegen die Verfügung der Stadt Augsburg
        vom 24. April 2001 wird nach Maßgabe von Ziff. I Satz 1 des
        Tenors des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts
        Augsburg vom 27. April 2001 - Au 5 S 01.643 - wieder
        hergestellt.
                             Der Freistaat Bayern hat der Antragstellerin
        deren notwendige Auslagen zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
      schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


1. a) Die Antragstellerin meldete Ende Februar
      diesen Jahres bei der Stadt Augsburg für den 1. Mai 2001
      einen Aufzug sowie Kundgebungen unter freiem Himmel zum Thema
      "Arbeitsplätze zuerst für Deutsche" an. 


3  


b) Mit Bescheid vom 24. April 2001 verfügte
      die Stadt Augsburg gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz
      (VersG) ein Verbot der angemeldeten Versammlung sowie jeder
      Form von Ersatzveranstaltungen im Stadtgebiet von Augsburg.
      Sie ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser
      Verfügung an. Für den Fall der Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen das Verbot
      durch gerichtliche Eilrechtsschutzentscheidung setzte sie
      außerdem in Bezug auf die angemeldete Versammlung mehrere
      Auflagen fest und erklärte auch diese für sofort
      vollziehbar. 


4  


Zur Begründung ihrer Verbotsverfügung führte
      die Stadt im Wesentlichen aus, dass die angemeldete
      Veranstaltung mit Blick auf den gewählten Versammlungstermin
      zu einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung
      führen würde. Die hierzu angegebenen Gründe entsprechen im
      Wesentlichen und zum Teil wortgleich denjenigen, die durch
      das Polizeipräsidium Essen zur Rechtfertigung eines mit
      Bescheid vom 3. April 2001 verfügten Verbots einer
      Versammlung der NPD, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
      angeführt worden waren (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, 1.
      Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ
      22/01 -). Darüber hinaus wäre im Falle der Durchführung der
      angemeldeten Versammlung mit dem Eintritt unmittelbarer
      Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen. Nach
      Einschätzung der zuständigen Polizeidirektion seien von
      Seiten der Teilnehmer der Versammlung Verstöße gegen
      Strafgesetze zu erwarten. Diese Einschätzung stütze sich auf
      Vorkommnisse anlässlich früherer Veranstaltungen der NPD. Die
      Befürchtung, dass auch im Verlauf der nun angemeldeten
      Versammlung Straftaten begangen würden, werde durch die
      mangelnde Zuverlässigkeit des Versammlungsleiters, seines
      Stellvertreters, der vorgesehenen Redner und der angegebenen
      Ordner noch verstärkt. Ein erheblicher Teil von ihnen sei in
      den vergangenen Jahren mehrfach polizeilich in Erscheinung
      getreten und zum Teil einschlägig vorbestraft. Die
      Kooperationsgespräche hätten ergeben, dass die
      Antragstellerin zur Kooperation mit der Versammlungsbehörde
      nicht bereit sei und dass die für die Versammlung
      Verantwortlichen weder Willens noch in der Lage seien, sich
      bereits deutlich abzeichnende Konfliktsituationen zu
      entschärfen. Es sei damit zu rechnen, dass an der Versammlung
      eine erheblich größere Zahl von Personen teilnehmen würde,
      als von der Veranstalterin bei der Anmeldung angegeben. Auch
      die Teilnahme gewaltbereiter Skinheads sei zu erwarten,
      insbesondere wenn ein in Frankfurt am Main geplantes
      Skinhead-Konzert verboten werden sollte. Hinzu komme, dass
      der Stadt bereits Anmeldungen für eine große Versammlung des
      DGB sowie für drei Gegendemonstrationen zur Veranstaltung der
      NPD vorlägen. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden,
      dass autonome Gruppierungen den Konflikt mit den
      Versammlungsteilnehmern suchten oder dass es zu gewalttätigen
      Auseinandersetzungen mit ausländischen Bewohnern von Augsburg
      komme, die durch das Thema der Versammlung gezielt provoziert
      würden. Ob diese Gefahrensituationen mit den am 1. Mai
      verfügbaren Polizeikräften bewältigt werden können, sei
      derzeit noch offen. 


5  


c) Die Antragstellerin legte gegen die
      Verfügung der Stadt Widerspruch ein und stellte darüber
      hinaus beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
      Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Antrag in
      Bezug auf die Verbotsverfügung, nicht aber hinsichtlich der
      für diesen Fall verfügten Auflagen. Zur Begründung seiner
      Entscheidung führte es unter anderem aus, dass die
      Antragstellerin eine vom Bundesverfassungsgericht bislang
      nicht verbotene Partei sei. Ihr komme daher das
      Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG zu Gute. Die von der
      Versammlungsbehörde angenommene unmittelbare Gefahr für die
      öffentliche Ordnung lasse sich mit der besonderen Bedeutung
      des 1. Mai als dem Tag der Arbeit nicht begründen. Die
      Annahmen der Stadt zum Eintritt einer unmittelbaren Gefahr
      für die öffentliche Sicherheit seien nicht hinreichend auf
      konkrete Tatsachen gestützt worden. Außerdem habe die
      Versammlungsbehörde nicht darzulegen vermocht, dass den
      befürchteten Gefahrensituationen nicht durch entsprechende
      Auflagen oder einen Einsatz von Ordnungskräften
      entgegengewirkt werden könne. 


6  


d) Auf Antrag der Stadt Augsburg ließ der
      Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Beschluss des
      Verwaltungsgerichts zu und lehnte unter teilweiser Aufhebung
      der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den
      Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin ab. Das
      Verwaltungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass eine
      Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht angenommen werden
      könne. Es lägen jedoch hinreichende konkrete Tatsachen für
      die Befürchtung vor, dass die angemeldete Versammlung einen
      unfriedlichen Verlauf nehmen werde, dies auch angesichts der
      erwartbaren Teilnahme zahlreicher Skinheads. Die
      Veranstalterin sei nicht in der Lage, ihre Einschätzung der
      Gewaltfreiheit dieser Personen zu begründen. Daher sei von
      ihr ein besonderes Sicherheitskonzept zu fordern und
      vorzulegen gewesen. Die nach der Versammlungsanmeldung
      geführten Koordinationsgespräche hätten jedoch ergeben, dass
      die Antragstellerin ein solches Sicherheitskonzept nicht
      entwickelt habe. Im Gegenteil habe sie den Einsatz von
      Ordnern vorgesehen, die ausweislich einer Stellungnahme der
      Kriminalpolizeiinspektion zum Teil vorbestraft seien und an
      deren Zuverlässigkeit deshalb gezweifelt werden müsse. Hinzu
      komme, dass die Antragstellerin hinsichtlich des erwarteten
      Teilnehmerkreises nicht von Anfang an mit offenen Karten
      gespielt und insbesondere die von ihr über das Internet
      geschaltete Werbung für ihre Veranstaltung verheimlicht habe.
      Ansonsten habe sie sich vornehmlich darum bemüht, die
      bestehenden Risiken herunterzuspielen, und sich im Übrigen
      auf die Präsenz der Polizei verlassen. Es sei aber nicht
      Sache der Polizei, die Durchführbarkeit einer Versammlung
      insoweit zu schützen, als aus ihr heraus Gewalttätigkeiten
      begangen werden, ohne dass die Verantwortlichen hinreichende
      Anstrengungen unternähmen, um dies zu unterbinden. 


7  


2. Die Antragstellerin begehrt im Wege der
      einstweiligen Anordnung die Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die
      versammlungsbehördliche Verbotsverfügung. Durch den Beschluss
      des Verwaltungsgerichtshofs werde sie in ihren Grundrechten
      aus Art. 8 und Art. 5 GG verletzt. Hinreichende konkrete
      Anhaltspunkte für einen unfriedlichen, auf Fehlverhalten von
      Demonstrationsteilnehmern zurückzuführenden Verlauf der
      angemeldeten Versammlung lägen nicht vor. Die hinsichtlich
      der Zuverlässigkeit des Versammlungsleiters und der
      vorgesehenen Redner geäußerten Bedenken seien nicht
      begründet. Entsprechendes gelte für die von der
      Antragstellerin benannten Ordner. Die Behörde sei nicht
      bereit, die Namen der ihrer Auffassung nach vorbestraften
      Ordner mitzuteilen, so dass es der Antragstellerin unmöglich
      sei, diese auszuwechseln. Mit der Teilnahme gewaltbereiter
      Skinheads sei nicht zu rechnen. Bei der von der
      Antragstellerin im vorangegangenen Jahr in Fürth
      durchgeführten entsprechenden Veranstaltung hätten sich die
      Teilnehmer durch ausgesprochene Friedfertigkeit
      ausgezeichnet. Der Vorwurf, die Antragstellerin habe die
      Versammlungsbehörde durch Verheimlichung ihrer
      Internet-Werbekampagne über die Zahl der zu erwartenden
      Versammlungsteilnehmer getäuscht, verfange nicht. Denn für
      die ebenfalls am 1. Mai stattfindenden Versammlungen der NPD
      in mehreren anderen Städten sei auch über das Internet
      geworben worden. 

 

II. 


8  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Nach § 32 Abs. 1
      BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen
      Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn
      dies zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist.
      Vorliegend führt die dabei anzustellende Abwägung zu einem
      Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer
      einstweiligen Anordnung sprechen, mit der die aufschiebende
      Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Verbot
      ihrer Versammlung wieder hergestellt wird. 


9  


1. In Verfahren der vorliegenden Art ist es
      für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen,
      in eine eigenständige Ermittlung und Würdigung des dem
      Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts
      einzutreten. Insofern hat es seiner Abwägung in aller Regel
      die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
      angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen. Angesichts
      der Zeitgebundenheit der meisten Versammlungen muss
      Grundrechtsschutz aber auch im Eilverfahren gewährt werden
      (vgl. auch BVerfGE 69, 315 <340, 364>). Einstweiliger
      Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die
      Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren
      Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
      offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine
      Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene
      Schutzgut, die zu Grunde gelegten Normen und deren Auslegung
      und Anwendung in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung
      offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
      Ersten Senats, DVBl 2001, S. 558 f. und Beschluss vom
      26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -). 


10  


2. Die Argumentation des
      Verwaltungsgerichtshofs ist anhand dieser Maßstäbe in
      tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht offensichtlich
      nicht tragfähig. Seine Entscheidung beruht auf der
      Einschätzung, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet ist,
      weil ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung zu befürchten
      sei. Es bestehe die Gefahr, dass Gewalttätigkeiten aus der
      Versammlung heraus begangen würden. 


11  


a) In tatsächlicher Hinsicht wird insofern nur
      ausgeführt, die Teilnahme von Skinheads sei nicht
      auszuschließen, insbesondere nicht das Umdirigieren von
      Skinheads aus Frankfurt am Main für den Fall, dass eine dort
      geplante Versammlung verboten werde. Ein Versammlungsverbot
      nach § 15 VersG setzt jedoch voraus, dass nach den
      zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die
      öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der
      Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Erforderlich sind
      insoweit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (näher dazu
      BVerfGE 69, 315 <353 f.>). Dass eine Gefahr nicht
      ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall
      des Eintritts eines noch ungewissen Ereignisses (hier des
      Veranstaltungsverbots in Frankfurt am Main) befürchtet wird,
      reicht schon nach dem Wortlaut des § 15 VersG nicht und
      genügt auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an
      Beschränkungen des Grundrechts der Versammlungsfreiheit. 


12  


b) Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine
      Entscheidung dementsprechend nicht auf das Vorliegen
      hinreichender konkreter Anhaltspunkte für eine Gefahr,
      sondern auf das Fehlen eines besonderen Sicherheitskonzepts
      der Veranstalterin für den Fall, dass eine Gefahr sich
      konkretisieren sollte. Die Argumentation bezieht sich auf die
      im Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
      enthaltenen Überlegungen zur Kooperation zwischen
      Veranstalter und Behörde (vgl. BVerfGE 69, 315
      <354 ff.>). Der Verwaltungsgerichtshof übersieht
      jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf den
      Veranstalter nur von Obliegenheiten gesprochen hat und nicht
      etwa von einer Rechtspflicht zur Kooperation mit der Behörde
      ausgegangen ist. Eine Kooperation des Veranstalters mit der
      Versammlungsbehörde kann allerdings dazu führen, dass die
      Schwelle für behördliches Eingreifen wegen einer Gefährdung
      der öffentlichen Sicherheit höher rückt (vgl. BVerfGE 69, 315
      <357>). Der Verwaltungsgerichtshof verkennt diese
      Rechtsprechung, wenn er aus ihr Verhaltenspflichten der
      Veranstalterin ableitet, insbesondere eine Pflicht, ein
      "besonderes Sicherheitskonzept" vorzulegen und besondere
      Anstrengungen der Gefahrabwehr zu belegen. 


13  


Zu Unrecht beruft sich der
      Verwaltungsgerichtshof im Übrigen auf den Beschluss der 1.
      Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2000 (1 BvR 1245/00,
      NJW 2000, S. 3051). Dort ging es um die Frage, ob der
      Veranstalter sich Äußerungen und Internet-Aufrufe Dritter
      zurechnen lassen muss, die auf die unmittelbare Gefahr von
      Gewalttätigkeiten hindeuten. Die Kammer hat dies für den Fall
      bejaht, dass er nicht selbst öffentlich deutliche Signale
      setze, die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der
      Versammlung ausgerichtet seien. In Verkennung der Bedeutung
      dieser besonderen Umstände leitet der Verwaltungsgerichtshof
      aus diesen Darlegungen ab, ein Veranstalter habe
      grundsätzlich solche Signale zu setzen, und er wertet deren
      Unterlassen offenbar als Beleg für das Vorliegen einer Gefahr
      von Gewalttätigkeiten. 


14  


Der Verwaltungsgerichtshof verkennt die
      Reichweite des Grundrechtsschutzes, wenn er
      Verhaltenspflichten der Veranstalterin annimmt, die im
      Ergebnis zu einer Abweichung von allgemeinen
      verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über die Darlegungs- und
      Beweislast zu Lasten der Veranstalterin der Versammlung
      führen. Im Verwaltungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz.
      Nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf
      die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt
      sind, liegt die Beweislast für das Vorliegen von
      Verbotsgründen bei der Behörde. Es widerspricht dem
      Schutzgehalt des Art. 8 GG, wenn die Behörde der Anwendung
      dieser rechtlichen Grundsätze durch die Forderung
      auszuweichen sucht, die Veranstalterin müsse die Teilnahme
      gewaltbereiter Skinheads zweifelsfrei ausschließen,
      hilfsweise schon im Vorfeld besondere Anstrengungen
      unternehmen, um für einen friedlichen Verlauf der Versammlung
      zu sorgen. Hat die Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit der
      von der Veranstalterin benannten Ordner, so reicht dies
      allein im Übrigen nicht für die Folgerung, die Veranstalterin
      habe nicht alles Erforderliche getan, um Gefahren
      auszuschließen. Bedenken an der Zuverlässigkeit der Ordner
      können zwar versammlungsrechtlich erheblich sein. Ist die
      Veranstalterin aber bereit, die betroffenen Ordner gegen
      andere auszutauschen, widerspricht es der Aufgabe der Behörde
      zur versammlungsfreundlichen Kooperation, wenn sie die Namen
      der beanstandeten Ordner nicht benennt und damit der
      Veranstalterin die Möglichkeit nimmt, die Ordner
      auszuwechseln. 


15  


Soweit der Verwaltungsgerichtshof in dem
      Verschweigen der Werbung im Internet eine Täuschung der
      Behörde über den zu erwartenden Teilnehmerkreis und die
      Teilnehmerzahl sieht und auch daraus folgert, die
      Veranstalterin habe nicht alles Erforderliche unternommen, um
      befürchtete Gewalttätigkeiten zu verhindern, bestimmt der
      Gerichtshof erneut die rechtliche Reichweite des Grundsatzes
      vertrauensvoller Kooperation unzutreffend. 


16  


c) Auch die Ausführungen der
      Versammlungsbehörde über einen befürchteten Verstoß gegen die
      öffentliche Ordnung tragen das Versammlungsverbot und den
      Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht.
      Insofern wird auf die Ausführungen der Kammer in dem
      Beschluss vom 1. Mai 2001 zum Verfahren 1 BvQ 22/01
      verwiesen. 


17  


3. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
      wird nach Maßgabe des Tenors des Beschlusses des Bayerischen
      Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. April 2001 wieder
      hergestellt. Die Bestimmung von Auflagen nach § 15 VersG
      ist grundsätzlich Aufgabe der Versammlungsbehörde, die auf
      Grund ihrer Sach- und Ortsnähe am besten beurteilen kann, ob
      und gegebenenfalls welche Auflagen geeignet, erforderlich und
      angemessen sind. Die Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit obliegt
      den Fachgerichten. Im vorliegenden Fall hat das
      Verwaltungsgericht die von der Versammlungsbehörde
      vorsorglich festgesetzten Auflagen nicht beanstandet. Diese
      Auflagen sind von der Antragstellerin auch nicht zum
      Gegenstand ihres Eilrechtsschutzbegehrens gemacht worden. 


18  


4. Die Entscheidung über die Erstattung der
      notwendigen Auslagen der Antragstellerin beruht auf § 34
      a Abs. 3 BVerfGG. 


19  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem