Fall 29
Aktenzeichen: 1 BvQ 34/01
Beck Online: BeckRS 2001 22443.0

cid 29 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 34/01 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001 - 3 L
      1087/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
      Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2001 - 5 B 1072/01 - die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
      vom 10. August 2001 gegen die Verbotsverfügung des Landrats
      als Kreispolizeibehörde Meschede vom 9. August 2001 wieder
      herzustellen, 


   


Antragstellerin: Frau W... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll., 
        Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 

 

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2001
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Die Voraussetzungen für den Erlass der
      begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
      liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der
      Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags
      einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem
      Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer
      einstweiligen Anordnung sprechen. 


2  


Die in ihrer Gefahrenprognose von den
      Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde stützt die
      Verbotsverfügung unter anderem darauf, dass bei der geplanten
      Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen
      verfassungswidriger Organisationen im Sinne von §§ 86
      und 86 a StGB verwendet werden und dass Volksverhetzung im
      Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Die Entscheidungen
      des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
      beruhen vorrangig auf dieser Erwägung. Zur Begründung dieser
      prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird
      in tatsächlicher Hinsicht darauf verwiesen, dass es sich bei
      der Versammlung um eine der "Sauerländer Aktionsfront" (SAF)
      zuzurechnende Veranstaltung handelt und dass - wie auch bei
      früheren Veranstaltungen aus dem Umfeld dieser Organisation -
      mit dem erwähnten strafbaren Verhalten zu rechnen ist. 


3  


Es ist dem Bundesverfassungsgericht in
      Anbetracht der Kürze der ihm für seine Entscheidung zur
      Verfügung stehenden Zeit unmöglich, sich mit den von der
      Versammlungsbehörde zur Belegung dieser Gefahrenprognose
      näher angeführten Tatsachen in hinreichender Weise
      auseinander zu setzen. Dass die getroffenen
      Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
      angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des
      Art. 8 GG offensichtlich nicht trägt, ist nicht ersichtlich.
      Wird aber die Gefahrenprognose der Behörde der im
      Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden Abwägung zu Grunde
      gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile gegenüber der
      Belastung der Antragstellerin. Sie kann die von ihr geplante
      Versammlung zwar nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt
      durchführen, ihr bleibt aber die Möglichkeit, die
      Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen
      zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für
      weitere Verbote zu beseitigen. 


4  


Da der Antrag wegen der prognostizierten
      Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen Erfolg haben
      kann, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass die weitere
      Begründung der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts, die
      geplante Versammlung könne auf Grund ihrer inhaltlichen
      Ausrichtung auch wegen unmittelbarer Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung rechtmäßig verboten werden, der
      ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
      widerspricht. 


5  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem