Fall 59
Aktenzeichen: 1 BvQ 43/08
Beck Online: BeckRS 2008 40863.0

cid 59 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 43/08 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung des Beschlusses des
      Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
      7. November 2008 – 5 B 1668/08 – die aufschiebende
      Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die
      Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29. Oktober
      2008 nach Maßgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts
      Aachen vom 4. November 2008 – 6 L 478/08 –
      wiederherzustellen 


   


Antragsteller: R... 


   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Jochen Lober, 
        Deutzer Freiheit 92, 50679 Köln -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier 
      und die Richter Eichberger, 
      Masing 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 7. November 2008 einstimmig
      beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen
        die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Aachen vom 29.
        Oktober 2008 – ZA 31 – 57.02.01 – wird nach Maßgabe des
        Tenors des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom
        4. November 2008 – 6 L 478/08 – wiederhergestellt.
                             Das Land Nordrhein-Westfalen hat die
        notwendigen Auslagen des Antragstellers zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
      § 93d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des
      Beschlusses schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


1. Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom
      16. Oktober 2008 bei der Versammlungsbehörde der Stadt Aachen
      eine als Aufzug geplante Versammlung unter freiem Himmel an.
      Die Versammlung sollte am Sonnabend, den 8. November 2008 von
      12.00 Uhr bis 22.00 Uhr unter dem Motto „Gegen einseitige
      Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!“ in
      Aachen stattfinden. Der Antragsteller teilte mit, dass er mit
      zirka 150 Teilnehmern rechne. Am 24. Oktober 2008 fand ein
      Kooperationsgespräch zwischen der Versammlungsbehörde und dem
      Antragsteller statt. Darin erklärte dieser, dass der
      8. November 2008 bewusst als Datum der Versammlung
      gewählt worden sei. Allerdings gehe es dabei nicht um einen
      Bezug zum 9. November 1938, sondern um andere historisch
      bedeutende Ereignisse, die sich am 8. oder 9. November
      ereignet hätten, so zum Beispiel der Putschversuch in München
      1923 und der Mauerfall 1989. 


3  


2. Am 29. Oktober 2008 untersagte der
      Polizeipräsident Aachen als Versammlungsbehörde die
      Versammlung gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG und
      ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte
      er aus, dass die geplante Versammlung sowohl die öffentliche
      Sicherheit als auch die öffentliche Ordnung unmittelbar
      gefährde. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe
      sich daraus, dass bei der Durchführung der Versammlung mit an
      Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Teilnehmer der
      Versammlung Straftatbestände, namentlich nach § 86a,
      § 130 Abs. 3 und 4, § 189 StGB erfüllen
      würden. Ebenso sei damit zu rechnen, dass durch
      Versammlungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich
      demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik
      Deutschland und ihrer Einrichtungen aufgerufen werde. Darüber
      hinaus sei ebenfalls mit an Sicherheit grenzender
      Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von der Art und Weise
      des geplanten Aufzugs unerträgliche Provokationen ausgehen
      würden, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und
      Bürger erheblich beeinträchtigen und damit eine unmittelbare
      Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen würden sowie
      die Menschenwürde der Opfer des NS-Regimes, deren am
      8. und 9. November 2008 in Aachen gedacht werde,
      verletzen würden. 


4  


Der Polizeipräsident stützte seine
      Gefahrenprognose wesentlich auf Erkenntnisse über die Person
      des Antragstellers, den zu erwartenden Teilnehmerkreis sowie
      Motto und Datum der angemeldeten Versammlung. Der
      Antragsteller sei seit Jahren in exponierter Stellung in der
      rechtsextremen Szene aktiv und mehrfach einschlägig
      vorbestraft, unter anderem wegen Straftaten, die im
      Zusammenhang mit Versammlungen begangen worden seien. Ein von
      ihm mitbegründetes „Aktionsbüro“, das für die hier in Frage
      stehende Demonstration werbe, diene der Vernetzung mit den
      sogenannten Freien Nationalisten, die das „vorherrschende
      System in der BRD“ offen ablehnten. Infolgedessen sei bei der
      angemeldeten Demonstration mit einem Teilnehmerkreis zu
      rechnen, der für ein autoritäres politisches System eintrete
      und dessen Weltbild teilweise von nationalistischen und auch
      antisemitischen Anschauungen geprägt werde. Dafür, dass aus
      der Demonstration heraus der Umfang des Holocaust in Zweifel
      gezogen werde, spreche insbesondere, dass der Antragsteller
      im Kooperationsgespräch klar zu erkennen gegeben habe, dass
      für ihn nur der 8. November 2008 als Versammlungsdatum
      in Frage komme, da mit Rücksicht auf die höchstrichterliche
      Rechtsprechung bewusst nicht der 9. November 2008 als
      Versammlungstag gewählt worden sei. 


5  


Ein milderes Mittel als das Versammlungsverbot
      komme nicht in Betracht. Insbesondere sei die Erteilung von
      Auflagen nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit und
      Ordnung hier hinreichend vor Gefahren zu schützen. Geeignete
      Auflagen wie zum Beispiel eine zeitliche Verlegung der
      Versammlung auf einen anderen Tag oder eine örtliche
      Verlegung des Aufzugs würden zu einem ähnlichen Erfolg wie
      die Verbotsverfügung führen und würden vom Antragsteller
      nicht toleriert. Auch die zu erwartende Störung des
      öffentlichen Friedens lasse sich nicht durch Auflagen
      ausschließen. Es sei ein Vertrauensverlust der Bevölkerung in
      den Rechtsstaat zu erwarten, wenn die Versammlung von
      rechtsextremen Demonstranten am Vortag des Gedenktages für
      die Opfer der Novemberpogrome von 1938 unter dem Schutz der
      Verfassung durchgeführt werden dürfe und von der Polizei zu
      schützen sei. Die Ausübung des Versammlungsrechts zum Kampf
      gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung stelle
      jedoch einen Grundrechtsmissbrauch dar, der nicht
      schützenswert sei. 


6  


3. Gegen die Verbotsverfügung wandte sich der
      Antragsteller mit einer Klage an das Verwaltungsgericht
      Aachen, verbunden mit dem Antrag, deren aufschiebende Wirkung
      wiederherzustellen. Zur Begründung führte er unter anderem
      aus, dass er mit der angemeldeten Versammlung vorrangig auf
      die Gefahren und Probleme hinweisen wolle, die aus seiner
      Sicht mit einem einseitigen Gedenken verbunden seien. So
      würden aus seiner Sicht insbesondere die Belange der
      deutschen Opfer vernachlässigt. Konkreter Anlass sei ein
      Tötungsdelikt vom 4. April 2008 zum Nachteil eines
      deutschen Heranwachsenden in der Nähe von Aachen. Er habe
      sich zudem um Kooperation bemüht, indem er für den Fall der
      Rücknahme des Verbots der Versammlung einen weiteren
      Versammlungsleiter benannt habe. Außerdem habe er nach der
      Ankündigung des Verbots dargelegt, dass hinsichtlich der
      Konzeptionierung der Versammlung Verhandlungsbereitschaft
      bestehe. 


7  


4. Mit Beschluss vom 4. November 2008 gab das
      Verwaltungsgericht Aachen dem Antrag teilweise statt. Es
      stellte die aufschiebende Wirkung der Klage mit der
      Einschränkung wieder her, dass der Antragsteller nicht selbst
      als Redner und Versammlungsleiter auftreten dürfe. Wenn der
      Antragsteller in diesen Funktionen agiere, würde es zu einem
      Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB kommen. Dies folge
      hier aus dem Versammlungsmotto und den Begleitumständen,
      insbesondere aus der Person des Antragstellers, der zugleich
      Veranstalter, Anmelder und Versammlungsleiter sein und damit
      den Charakter der Versammlung in besonderem Maße prägen
      würde. Der Einwand des Antragstellers, er habe bei den
      angeführten fünf Auftritten als Redner auf Versammlungen
      nicht strafrechtlich relevant gehandelt, lasse die hier
      angestellte Gefahrenprognose nicht entfallen, weil der
      Antragsteller vorliegend durch die eigene Wahl eines
      vergangenheitsbezogenen Versammlungsthemas unter einem
      besonderen Druck stehe, die kritisierte „einseitige
      Geschichtsschreibung“ der „Gegner des deutschen Volkes“
      richtigzustellen, indem er zumindest konkludent die
      nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft und
      deren führende Vertreter vor dem von ihm eingeladenen
      bundesweiten rechtsextremen Publikum billige und
      rechtfertige. 


8  


Im Übrigen falle die vorzunehmende
      Interessenabwägung hingegen zulasten des Antragsgegners des
      Ausgangsverfahrens aus, weil das vollständige Verbot der
      Versammlung sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig
      erweise. Soweit der Antragsgegner unabhängig von dem Auftritt
      des Antragstellers als Versammlungsleiter und als Redner eine
      Störung der öffentlichen Sicherheit befürchte, trügen die zur
      Begründung angeführten Tatsachen seine Gefahrenprognose
      nicht. So habe der Antragsgegner lediglich dargetan, dass es
      nach früheren Versammlungen in den Jahren 2004 bis 2008,
      deren Teilnehmer demselben rechtsextremen Spektrum angehörten
      wie die bei der jetzt angemeldeten Versammlung zu erwartenden
      und die teilweise von dem Antragsteller geleitet oder mit
      gleichem Versammlungsmotto wie jetzt angemeldet worden seien,
      zu Strafanzeigen beziehungsweise Ermittlungsverfahren gegen
      Versammlungsteilnehmer wegen des Verdachts der Verwendung von
      Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der
      Volksverhetzung, der Nötigung, des Widerstandes und weiterer
      Delikte gekommen sei. Da indes nicht dargetan sei, ob dies zu
      Anklagen oder gar Verurteilungen geführt habe, und zudem die
      Frage der Übereinstimmung zwischen dem damaligen und dem
      jetzt zu erwartenden Teilnehmerkreis ungewiss sei, begründe
      dies allenfalls eine einfache Wahrscheinlichkeit strafbarer
      Handlungen. Auf dieser Grundlage sei ein vollständiges Verbot
      der Versammlung jedenfalls unverhältnismäßig. Soweit der
      Antragsgegner im Übrigen eine unmittelbare Gefährdung der
      öffentlichen Sicherheit damit begründe, dass
      Versammlungsteilnehmer zur Beseitigung der freiheitlich
      demokratischen Grundordnung sowie der Bundesrepublik
      Deutschland und ihrer Einrichtungen aufrufen würden, sei
      nicht erkennbar, inwieweit zu erwarten sei, dass ein solcher
      Aufruf gerade in verbotener oder strafbarer Weise erfolgen
      werde. Soweit er schließlich die Verbotsverfügung auch auf
      eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung stütze,
      sei dies offensichtlich rechtswidrig, weil einer möglichen
      Gefährdung dieses Schutzgutes jedenfalls durch geeignete
      Auflagen, etwa hinsichtlich der Streckenführung, begegnet
      werden könne. 


9  


5. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
      Aachen wandte sich der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens,
      der Polizeipräsident Aachen, mit dem Rechtsmittel der
      Beschwerde. Zu deren Begründung führte er aus, dass die
      Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem Motto
      „Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! – Gedenkt der
      deutschen Opfer!“ am Vortag des 70. Gedenktages der
      Reichspogromnacht für sich genommen bereits den
      Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB erfülle. Bei
      verständiger Würdigung des Versammlungsmottos sei davon
      auszugehen, dass der Genozid an den Juden insgesamt
      relativiert werden solle. Das Versammlungsmotto erwecke
      nämlich für einen unvoreingenommenen Dritten den Eindruck,
      dass die Zeit gekommen sei, mit einem Gedenken an die
      jüdischen Opfer aufzuhören und endlich auch der deutschen
      Opfer zu gedenken. Dies geschehe aber regelmäßig am
      Volkstrauertag. 


10  


6. Mit Beschluss vom 7. November 2008 gab das
      Oberverwaltungsgericht der Beschwerde des Antragsgegners des
      Ausgangsverfahrens statt, indem es den Beschluss des
      Verwaltungsgerichts Aachen aufhob und den Antrag des
      Antragstellers vollen Umfangs ablehnte. Zur Begründung führte
      es aus, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
      Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle, weil
      nach der gegenwärtigen Erkenntnislage mit Verstößen gegen
      § 130 Abs. 3 und 4 StGB zu rechnen sei, und zwar
      entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur
      dann, wenn der Antragsteller selbst als Leiter und Redner
      auftrete. Dieser Gefahr könne nicht durch Auflagen, sondern
      nur durch ein Versammlungsverbot begegnet werden. Die
      Durchführung der angemeldeten Versammlung unter dem genannten
      Motto in unmittelbarer Nähe zum 70. Jahrestag der
      Reichspogromnacht stelle bei summarischer Prüfung bereits als
      solche eine Verharmlosung der als Völkermord zu
      qualifizierenden Ereignisse am 9. November 1938 und
      konkludent auch eine die Würde der Opfer verletzende
      Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und
      Willkürherrschaft dar, die geeignet sei, den öffentlichen
      Frieden zu stören. Hieran ändere auch die Benennung eines
      anderen Versammlungsleiters nichts. 


11  


Nach dem Akteninhalt sei es offensichtlich,
      dass der Antragsteller mit seiner jetzt erstmals für den 8.
      November geplanten Versammlung ebenfalls an die Ereignisse
      des 9. November 1938 anknüpfen wolle. Die Nähe der bis 22.00
      Uhr angemeldeten Versammlung zum 9. November sei provokativ
      gewählt. Die Verbindung der Kritik an einer angeblich
      einseitigen Vergangenheitsbewältigung mit der Aufforderung,
      auch gerade am 9. November der deutschen Opfer zu gedenken,
      beanstande zugleich das Gedenken an die jüdischen Opfer als
      einseitig. Dies könne vernünftigerweise nur so verstanden
      werden, dass es dem Antragsteller vor allem darum gehe, die
      flächendeckenden Angriffe auf die jüdische Bevölkerung am 9.
      November 1938, die den Tatbestand des Völkermordes erfüllten,
      in einer Weise zu billigen und zu verharmlosen, die geeignet
      sei, den öffentlichen Frieden zu stören. 


12  


Zutreffend habe der Antragsgegner das
      Versammlungsverbot auch auf eine unmittelbare Gefahr für die
      öffentliche Ordnung gestützt. Durch das
      Bundesverfassungsgericht sei geklärt, dass dieses Schutzgut
      betroffen sein könne, wenn einem bestimmten Tag ein in der
      Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit wichtiger Symbolkraft
      zukomme. Der Sinngehalt werde bei der Durchführung einer
      Versammlung an diesem Tag in einer Weise angegriffen, dass
      dadurch zugleich die grundlegenden sozialen oder ethischen
      Anschauungen in erheblicher Weise verletzt würden. 


13  


7. Gegen den Beschluss des
      Oberverwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit
      seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem.
      § 32 BVerfGG, mit dem er begehrt, die aufschiebende
      Wirkung seiner Klage nach Maßgabe des Beschlusses des
      Verwaltungsgerichts Aachen wieder herzustellen. 

 

II. 


14  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. 


15  


Im Eilrechtsschutzverfahren sind die
      erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu
      berücksichtigen, wenn - wie hier - aus Anlass eines
      Versammlungsverbots über einen Antrag auf einstweiligen
      Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
      eines Rechtsbehelfs zu entscheiden ist und ein Abwarten bis
      zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des
      Hauptsacheverfahrens den Versammlungszweck mit hoher
      Wahrscheinlichkeit vereitelte. Ergibt die Prüfung im
      Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde
      offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von
      Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im
      Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111,
      147 <152 f.>). 


16  


2. So liegt der Fall hier. Die dem
      Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren allein
      mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für
      das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Das
      Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags in
      aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
      Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
      zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die
      Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
      Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
      Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE
      110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3,
      97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere
      zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre
      Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren
      Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
      offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1.
      Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ
      23/00 –, NJW 2000, S. 3053 <3054>; vom 1.
      September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, NVwZ 2000,
      S. 1406 <1407>; vom 6. Juni 2007 – 1
      BvR 1423/07 –, NJW 2007, S. 2167 <2168>). 


17  


3. Ist die behördliche Verfügung auf eine
      unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
      Ordnung gestützt (§ 15 VersG), erfordert die von der
      Behörde oder den befassten Gerichten angestellte
      Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei
      verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
      des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und
      Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE
      69, 315 <353 f.>; 87, 399 <409>). Im Rahmen
      der Folgenabwägung – und ebenso bei der Prüfung der
      Erfolgsaussichten – berücksichtigt das Gericht, ob die für
      die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen
      unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG
      in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr
      hindeuten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
      Senats vom 26. Januar 2001 – 1 BvQ 8/01 –, NJW 2001, S. 1407
      <1408 f.>). Gibt es neben Anhaltspunkten für die
      von der Behörde oder den Gerichten zu Grunde gelegte
      Gefahrenprognose auch Gegenindizien, so haben sich die
      Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den
      Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise
      auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer
      des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 –,
      NJW 2000, S. 3053 <3055>; vom 11. April 2002 – 1 BvQ
      12/02 –, NVwZ-RR 2002, S. 500). Bedeutsam für die
      Folgenabwägung wie auch für die Prüfung der Erfolgsaussichten
      kann auch werden, ob die Einschätzung der Erforderlichkeit
      einer Maßnahme durch das sach- und ortsnahe erstinstanzliche
      Gericht durch das Rechtsmittelgericht bestätigt worden ist
      oder ob bereits die mangelnde Übereinstimmung zwischen den
      Gerichten bei der Gefahrenbeurteilung auf besondere
      Unsicherheiten der Prognose hinweist (vgl. BVerfGK 8,
      195 <199>). 


18  


a) Soweit das Oberverwaltungsgericht das
      Versammlungsverbot im Hinblick auf das Schutzgut der
      öffentlichen Ordnung für gerechtfertigt hält, sind seine
      Erwägungen verfassungsrechtlich offensichtlich nicht
      tragfähig. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits
      mehrfach entschieden, dass die öffentliche Ordnung verletzt
      sein kann, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem
      speziell der Erinnerung an das Unrecht des
      Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Gedenktag so
      durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen
      ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und
      Bürger erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001
      – 1 BvQ 9/01 –, NJW 2001, S. 1409
      <1410>; vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006,
      S. 585). Es hat jedoch stets klargestellt, dass aus der
      bloßen zeitlichen Nähe des Zeitpunkts der Versammlung zu
      einem solchen Gedenktag allein eine solche provokative
      Wirkung nicht abgeleitet werden kann. Der bloßen Nähe zu
      einem der Erinnerung an das nationalsozialistische
      Unrechtsregime und seine Opfer gewidmeten Gedenktag kommt in
      der Gesellschaft kein eindeutiger Sinngehalt zu, der bei
      Durchführung eines Aufzugs an solchen Tagen in einer Weise
      angegriffen wird, dass hierdurch in gleicher Weise
      grundlegende soziale oder ethische Anschauungen erheblich
      verletzt werden, wie dies für gerade an solchen Gedenktagen
      stattfindende Versammlungen der Fall sein kann (vgl. BVerfG,
      Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      26. Januar 2006 
      – 1 BvQ 3/06 –, NVwZ 2006, S. 585 f.; vom 27. Januar
      2006 – 1 BvQ 4/06 –, NVwZ 2006, S. 586 <588>). Auch aus
      der Gesamtschau eines für sich genommen unbedenklichen
      Versammlungsdatums und eines für sich genommen ebenfalls
      unbedenklichen Versammlungsmottos folgt nichts anderes (vgl.
      BVerfG, NVwZ 2006, S. 585 <586>; NVwZ 2006,
      S. 586 <588>). 


19  


b) Die von der Versammlungsbehörde
      aufgezeigten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefahr für
      die öffentliche Sicherheit tragen das Versammlungsverbot
      ebenfalls nicht. Gleiches gilt für die vom
      Oberverwaltungsgericht ergänzend zu den Darlegungen der
      Versammlungsbehörde zur Begründung seiner Entscheidung
      herangezogenen Gesichtspunkte. 


20  


Soweit die Versammlungsbehörde ihre
      Gefahrenprognose auf strafrechtlich relevante Vorkommnisse
      bei früheren Versammlungen stützt, hat das Verwaltungsgericht
      zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass
      hiermit eine hinreichend konkrete Tatsachengrundlage für die
      Erwartung strafbaren Verhaltens nicht dargetan ist. Ergänzend
      sei hier nur hervorgehoben, dass die Versammlungsbehörde bei
      ihrer Würdigung früherer Versammlungen auch auf das
      angebliche Skandieren der Parole „Ruhm und Ehre der
      Waffen-SS“ abstellt, welches für sich genommen nach der
      Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des
      Bundesverfassungsgerichts jedenfalls seinerzeit gerade nicht
      strafbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2005
      – 3 StR 60/05 –, NJW 2005, S. 3223;
      BVerfGK 8, 159). Das Oberverwaltungsgericht beanstandet diese
      Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht, sondern stellt
      hinsichtlich der von ihm angenommenen Gefahr für die
      öffentliche Sicherheit allein auf diejenigen Umstände ab, die
      das Verwaltungsgericht veranlasst haben, dem Antrag nur
      teilweise stattzugeben. Eine tragfähige Begründung dafür,
      dass aus diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die sich
      allein auf das beabsichtigte Auftreten des Antragstellers als
      Redner und Versammlungsleiter beziehen, zugleich eine
      unmittelbare Gefahr von Verstößen gegen § 130 Abs. 3 und
      4 StGB für den Fall folge, dass der Antragsteller diese
      Funktionen nicht ausübt, lässt der Beschluss des
      Oberverwaltungsgerichts indes nicht erkennen. Dabei kann
      offenbleiben, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
      die sich das Oberverwaltungsgericht hier zueigen macht,
      geeignet sind, die erstinstanzlich angeordneten Auflagen zu
      rechtfertigen, denn hiergegen wendet sich der Antragsteller
      nicht. Jedenfalls soweit das Oberverwaltungsgericht ein
      vollständiges Verbot auf sie stützen will, hätte es sich
      allerdings näher mit der Tatsache auseinandersetzen müssen,
      dass der Antragsteller im Jahr 2008 – wie im
      fachgerichtlichen Verfahren unstreitig geblieben ist –
      bereits auf einer Vielzahl von Versammlungen, die ebenfalls
      unter nationalistischen Mottos standen, als Redner
      aufgetreten ist, ohne hierbei Straftaten zu begehen. 


21  


Entgegen der Auffassung des
      Oberverwaltungsgerichts lässt sich auch aus dem Motto
      und dem Datum der hier gegenständlichen Versammlung nicht mit
      der erforderlichen Sicherheit ein zu erwartender Verstoß
      gegen Strafvorschriften begründen. Soweit das
      Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Versammlungsbehörde
      bestätigt, dass die Durchführung einer Versammlung unter dem
      Motto „Gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung! Gedenkt
      der deutschen Opfer!“ am 8. November 2008 bereits für sich
      genommen den Straftatbestand der Volksverhetzung gem.
      § 130 Abs. 3 StGB erfülle, liegt dem eine
      verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Deutung des
      Versammlungsmottos zugrunde. Nach der ständigen
      Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
      Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen,
      dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist.
      Gerichtsentscheidungen, die den Sinn einer umstrittenen
      Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche
      Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der
      Meinungsfreiheit. Im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei
      der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden
      günstigere Deutung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 93, 266
      <295 ff.>; 94, 1 <9>; 114, 339 <349>).
      Diese insbesondere für die Anwendung der §§ 185 ff.
      StGB entwickelten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um
      die Subsumtion einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die
      Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB geht (vgl. BVerfG,
      Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September
      2000 – 1 BvR 1056/95 –, NJW 2001, S. 61 <62>; vom 7.
      April 2001 – 1 BvQ 17/01 u.a. –, NJW 2001, S. 2072
      <2074>; vom 1. Dezember 2007 – 1 BvR 3041/07 –). Die
      angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird
      ihnen ersichtlich nicht gerecht. 


22  


Zwar durfte das Gericht die von dem
      Antragsteller vorgetragene Deutung als fernliegend außer
      Betracht lassen, nach der es auf der Versammlung allein um
      die „Zukunftsbewältigung“ gehen sollte. Nicht tragfähig
      begründet ist indes die Auffassung des Gerichts, wonach dem
      Motto im Zusammenhang mit dem Datum der geplanten Versammlung
      der eindeutige Aussagegehalt beizumessen sei, dass die
      Gewalttaten gegen jüdische Bürger und Einrichtungen am 9.
      November 1938 in einer Weise, die geeignet ist, den
      öffentlichen Frieden zu stören, gebilligt und verharmlost
      würden. Zwar ist mit dem Oberverwaltungsgericht davon
      auszugehen, dass die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme
      nahelegen, die zeitliche Nähe zu dem 9. November sei
      hier bewusst und – entgegen den Beteuerungen des
      Antragstellers – auch gerade im Hinblick auf den 70.
      Jahrestag der Novemberpogrome des Jahres 1938 gewählt worden.
      Im Ergebnis mag daher eine Deutung der Aussage der
      Versammlung dahingehend, dass dem Gedenken an die jüdischen
      Opfer – mit dem Ziel einer neu gewichteten
      Gesamtbewertung – das Gedenken an andere „deutsche“
      Opfer zur Seite gestellt werden müsse, nicht fernliegend sein
      und sich aus den objektiven Umständen begründen lassen. Nicht
      mehr nachvollziehbar ist aber, dass das Gericht der
      Gesamtschau aus Versammlungsmotto und -datum darüber hinaus
      zugleich eine zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete
      Billigung und Verharmlosung der Angriffe auf die jüdische
      Bevölkerung am 9. November 1938 entnimmt. Eine solche
      Deutung verkennt, dass das Versammlungsmotto sich hier auf
      die Art und Weise der Auseinandersetzung mit den vergangenen
      Ereignissen beschränkt, ohne diese aber selbst ausdrücklich
      zu bewerten. Auch würdigt sie nicht hinreichend, dass der
      Aufruf zu einem Gedenken an  die – nicht näher
      bestimmten – „deutschen Opfer“ vorliegend verbunden wird mit
      der ausdrücklichen Ablehnung einer „einseitigen
      Vergangenheitsbewältigung“, mithin explizit einer beide
      Seiten in den Blick nehmenden Geschichtsbetrachtung das Wort
      redet. Zwar mag eine solche Aufforderung im zeitlichen
      Zusammenhang mit dem 9. November als nicht veranlasst und
      unangemessen angesehen werden sowie aus Sicht einer in der
      Öffentlichkeit lange errungenen Geschichtsdeutung als
      moralisch verwerflich gelten. Hierdurch verliert sie aber
      nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht
      erfasst vielmehr Meinungsäußerungen unabhängig von ihrer
      inhaltlichen „Richtigkeit“ oder ihrem ethischen Wert
      (vgl. BVerfGE 33, 1 <14 f.>; 111, 147
      <156>). Geschützt sind – in den Schranken des
      Art. 5 Abs. 2 GG – auch rechtsextreme Aussagen
      (vgl. BVerfGK 8, 159 <163>; BVerfG, Beschluss der 1.
      Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2006 – 1 BvQ 3/06 –,
      NVwZ 2006, S. 585 <586>). 


23  


Soweit das Oberverwaltungsgericht hervorhebt,
      dass der Antragsteller weithin als Anhänger Adolf Hitlers
      bekannt sei, kann dies eine solche Deutung gleichfalls nicht
      tragen. Zwar mag hieraus folgen, dass der Antragsteller einem
      Gedankengut, wie es das Gericht hier durch die Gesamtschau
      von Versammlungsmotto und -datum ausgedrückt sieht, innerlich
      nahesteht. Dies reicht aber nicht hin, um dem Motto der von
      dem Antragsteller angemeldeten Versammlung einen Verstoß
      gegen die Strafgesetze zu entnehmen. Denn die Deutung einer
      Äußerung kann nur insoweit auf eine subjektive Einstellung
      des Äußernden, die dieser hegen und bei früherer Gelegenheit
      auch geäußert haben mag, gestützt werden, als sie gerade im
      konkreten Fall auch kundgeben wird (vgl. BVerfGE 82, 43
      <53>). Da das Recht nur äußere Gefolgschaft verlangt,
      können Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher
      Freiheiten nicht an die Gesinnung als solche, sondern stets
      nur an Gefahren für Rechtsgüter anknüpfen, die aus konkreten
      Handlungen folgen (vgl. BVerfGE 25, 44 <58>; 111, 147
      <159>). Demjenigen, der sich in einer die Rechtsgüter
      anderer nicht beeinträchtigenden Weise äußert, kann nicht zum
      Vorwurf gemacht werden, dass seine eigentliche Meinung eine
      andere sei und er allein zur Vermeidung strafrechtlicher
      Verfolgung davon abgesehen habe, diese deutlich zum Ausdruck
      zu bringen. Für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose
      kommt es daher darauf an, welche Bedeutung die Versammlung
      ihrem äußeren Erscheinungsbild und Erklärungswert nach haben
      wird. Dabei ist zwar nicht nur auf den formalen Aussagegehalt
      der verwendeten Worte abzustellen, sondern auf eine Würdigung
      der Aussagen in ihrem tatsächlichen Kontext und ihrer
      erkennbar gewollten und vermittelten Bedeutung. Der
      angegriffenen Entscheidung sind hierzu jedoch, wie dargelegt,
      keine hinreichenden Feststellungen zu entnehmen, auf die sich
      die Deutung des Oberverwaltungsgerichts stützen ließe. 


24  


Schließlich kann eine unmittelbare Gefahr für
      die öffentliche Sicherheit auch nicht auf den vom
      Oberverwaltungsgericht auch nicht mehr aufgegriffenen
      Gesichtspunkt gestützt werden, dass aus der Versammlung
      voraussichtlich zur Beseitigung der freiheitlich
      demokratischen Grundordnung oder des Bestandes der
      Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werde, denn auch diese
      Prognose der Versammlungsbehörde geht weder über den Bereich
      der Vermutung hinaus noch substantiiert sie, inwiefern dieser
      Aufruf auf ein strafbares Tun gerichtet ist. 


25  


4. Die Auslagenentscheidung beruht auf
      § 34a Abs. 3 BVerfGG. 


   




Papier 
Eichberger 
Masing