Fall 38_4
Aktenzeichen: 1 BvQ 47/02
Beck Online: NVwZ 2003 601.0

alternative Interventionen Ebenso ist die Annahme verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel ausscheiden. Es ist nicht erkennbar, wie durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden könnte, ohne den durch das Zusammenspiel von Zeitpunkt, Motto, Erscheinungsbild und Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern.