Fall 38_4
Aktenzeichen: 1 BvQ 47/02
Beck Online: NVwZ 2003 601.0
alternative Interventionen
Ebenso ist die Annahme verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass beschränkende Auflagen als
milderes Mittel ausscheiden. Es ist nicht erkennbar, wie
durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
beseitigt werden könnte, ohne den durch das Zusammenspiel von
Zeitpunkt, Motto, Erscheinungsbild und Veranstaltungsort
geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu
verändern.