Fall 2_14
Aktenzeichen: 1 BvR 2165/96
Beck Online: BeckRS 2014 2656.0

angemessen Die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG wirkt sich für die Beschwerdeführerinnen aber nicht besonders schwer aus, weil das Oberlandesgericht die Verurteilung außerdem auf die eisenbahnrechtlichen Vorschriften von § 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO und § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 AEG gestützt und den Verstoß gegen diese als schwerwiegend eingestuft und bei der Zumessung des Bußgelds in den Vordergrund gerückt hat. Insoweit begegnet die Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit wird durch die genannten Vorschriften in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt. Bei ihrer Auslegung und Anwendung ist Art. 8 Abs. 1 GG nicht verkannt worden. Da sie sich im Unterschied zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG nicht speziell auf ein Verhalten im Zusammenhang mit verbotenen Versammlungen beziehen, sondern einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken, hängt ihre Anwendung auch nicht von der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots ab. Das Oberlandesgericht konnte auch in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise davon ausgehen, daß sich die Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen konnten, die von ihnen blockierten Bahnanlagen seien stillgelegt und würden nur noch gelegentlich für Castor-Transporte benutzt. Am Tag der Blockade wurde auf der Strecke ein die Castor-Behälter transportierender Zug erwartet, auf dessen Blockade es den Beschwerdeführerinnen nach eigenem Bekunden gerade ankam. Angesichts der beträchtlichen Gefahr, denen die eisenbahnrechtlichen Vorschriften begegnen wollen, verlangt Art. 8 Abs. 1 GG auch nicht, daß ihre Anwendung bei einer kurzen Verweildauer auf den Bahnanlagen zu Blockadezwecken unterbleibt.