Fall 2_14
Aktenzeichen: 1 BvR 2165/96
Beck Online: BeckRS 2014 2656.0
angemessen
Die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG wirkt sich
für die Beschwerdeführerinnen aber nicht besonders schwer
aus, weil das Oberlandesgericht die Verurteilung außerdem auf
die eisenbahnrechtlichen Vorschriften von § 64 b Abs. 2
Nr. 1 EBO und § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 AEG gestützt
und den Verstoß gegen diese als schwerwiegend eingestuft und
bei der Zumessung des Bußgelds in den Vordergrund gerückt
hat. Insoweit begegnet die Entscheidung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit wird durch die genannten Vorschriften in
verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt. Bei ihrer Auslegung
und Anwendung ist Art. 8 Abs. 1 GG nicht verkannt worden. Da
sie sich im Unterschied zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG nicht
speziell auf ein Verhalten im Zusammenhang mit verbotenen
Versammlungen beziehen, sondern einer generell bestehenden
Gefahr entgegenwirken, hängt ihre Anwendung auch nicht von
der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots ab. Das
Oberlandesgericht konnte auch in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise davon ausgehen, daß sich die
Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen konnten, die von
ihnen blockierten Bahnanlagen seien stillgelegt und würden
nur noch gelegentlich für Castor-Transporte benutzt. Am Tag
der Blockade wurde auf der Strecke ein die Castor-Behälter
transportierender Zug erwartet, auf dessen Blockade es den
Beschwerdeführerinnen nach eigenem Bekunden gerade ankam.
Angesichts der beträchtlichen Gefahr, denen die
eisenbahnrechtlichen Vorschriften begegnen wollen, verlangt
Art. 8 Abs. 1 GG auch nicht, daß ihre Anwendung bei einer
kurzen Verweildauer auf den Bahnanlagen zu Blockadezwecken
unterbleibt.