Fall 110_4
Aktenzeichen: 1 BvR 1004/20
Beck Online: BeckRS 2020 7215.0

Eingriff Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, sich nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens jedoch herausstellte, dass das Verbot der von der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2020 ab 14 Uhr geplanten Versammlung verfassungswidrig ist, wäre die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf die Beschwerdeführerin, der die Ausübung ihrer grundrechtlichen Freiheit in Bezug auf diese Versammlung verunmöglicht worden wäre, sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das demokratische Gemeinwesen insgesamt.