Fall 59_16
Aktenzeichen: 1 BvQ 43/08
Beck Online: BeckRS 2008 40863.0
Eingriff
2. So liegt der Fall hier. Die dem
Bundesverfassungsgericht im Eilrechtsschutzverfahren allein
mögliche vorläufige Prüfung lässt eine Rechtsgrundlage für
das ausgesprochene Versammlungsverbot nicht erkennen. Das
Bundesverfassungsgericht legt der Prüfung des Eilantrags in
aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
zugrunde. Etwas anderes gilt, wenn die
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnormen offensichtlich nicht trägt (vgl. BVerfGE
110, 77 <87 f.>; 111, 147 <153>; BVerfGK 3,
97 <99>). Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere
zu gewähren, wenn die Behörde oder die Gerichte ihre
Gefahrenprognose auf Umstände gestützt haben, deren
Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 – 1 BvQ
23/00 –, NJW 2000, S. 3053 <3054>; vom 1.
September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, NVwZ 2000,
S. 1406 <1407>; vom 6. Juni 2007 – 1
BvR 1423/07 –, NJW 2007, S. 2167 <2168>).