geeignet


a) Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht prüft die Geeignetheit einer Maßnahme im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie das verfolgte Ziel zumindest fördern kann. Das Gericht stellt fest, dass die Geeignetheit einer Maßnahme nicht von der Rechtmäßigkeit anderer, möglicherweise rechtswidriger Maßnahmen abhängt (1_10, 2_14). Es betont, dass die Geeignetheit im Kontext der Versammlungsfreiheit insbesondere dann gegeben ist, wenn die Maßnahme dazu beiträgt, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden (13_20, 13_22, 14_20, 14_22, 14_23, 15_34, 18_5, 24_22, 32_8, 33_2, 37_6, 38_3, 40_28, 53_17, 55_38, 57_20, 75_17, 78_15, 83_3, 87_87, 92_8, 97_136, 99_17, 103_8, 107_9, 109_7, 110_5, 112_10, 113_7, 114_15, 115_6, 118_7, 120_8, 125_7).

b) Anwendungsfälle

Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Geeignetheit von Maßnahmen im Kontext der Versammlungsfreiheit beurteilt. Dabei wurden folgende Sachverhalte als geeignet angesehen:

- Die Anwendung eisenbahnrechtlicher Vorschriften zur Verhinderung von Gefahren, die nicht von der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots abhängen (1_10, 2_14).
- Die Räumung einer Sitzblockade mit Wasserwerfern, wenn diese Maßnahme nicht zur Erreichung des Ziels – den Schutz eines atomaren Zwischenlagers – geeignet und erforderlich ist (7_14).
- Die Annahme einer unmittelbaren Gefahr aufgrund von Zweifeln an der Eignung der Versammlungsleitung, wenn keine konkreten Tatsachen für diese Annahme vorliegen (13_20, 14_20).
- Die Verwendung von Trommeln, Fanfaren und Fahnen bei einer Versammlung, wenn entsprechende Auflagen, dies zu unterlassen, geeignet sind, Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen (13_22, 14_22).
- Die Bindung von Polizeikräften durch eine Gegendemonstration als unzureichendes Argument für die Unmöglichkeit des Schutzes der Versammlung (14_23).
- Die Heranziehung der Annahme einer geplanten oder billigend in Kauf genommenen Umwidmung der Versammlung, wenn diese Annahme nicht auf die Prognose der Gefahr gestützt werden darf (15_34).
- Die stationäre Zulassung einer Demonstration, wenn diese Maßnahme geeignet ist, die politischen Ziele des Antragstellers zu erreichen und die öffentliche Sicherheit zu wahren (18_5).
- Die zeitliche und örtliche Beschränkung eines Versammlungsverbots zur Gefahrenabwehr, wenn diese Maßnahme nicht offensichtlich fehlsam ist (24_22).
- Die Nichtzulassung eines Redners bei einer öffentlichen Versammlung, wenn keine konkreten Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass dieser strafbare Äußerungen tätigen wird (32_8).
- Das Verbot einer Versammlung, wenn diese in unmittelbarer Nähe eines historisch belasteten Ortes gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen würde (33_2).
- Das Verbot einer Versammlung aufgrund der zu erwartenden Teilnahme von Aktivisten und Sympathisanten, wenn keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Prognose von Straftaten vorliegen (37_6).
- Die Auslegung von Normen des einfachen Rechts, wenn diese Auslegung verfassungsrechtlich nicht als offensichtlich fehlsam zu beanstanden ist (38_3).
- Versammlungsrechtliche Auflagen, wenn diese ein geeignetes Mittel sind, den gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen (40_28).
- Die Ingewahrsamnahme einer Person, wenn diese unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern (92_8).
- Die Kennzeichenkontrolle an einer polizeilichen Kontrollstelle, wenn diese den Zugang zu einer Versammlung kontrolliert und der Eingriff in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt ist (97_136).
- Die Anmeldepflicht und die Strafnorm für nicht angemeldete Versammlungen, wenn diese geeignet sind, einer Umgehung des Anmeldeerfordernisses entgegenzuwirken (99_17).
- Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung während der COVID-19-Pandemie, wenn diese geeignet ist, das Infektionsrisiko zu reduzieren (103_8, 107_9, 109_7, 110_5, 112_10, 113_7).
- Das Verbot eines Protestcamps, wenn dieses eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt und mildere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen (114_15, 115_6).
- Das Versammlungsverbot zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus, wenn keine gleich geeigneten milderen Mittel zur Verfügung stehen (118_7).
- Die Auflage einer Teilnehmerbeschränkung, wenn diese geeignet ist, die Einhaltung von Mindestabständen kontrollierbar sicherzustellen (120_8).
- Das Verbot des Protestcamps, wenn dieses eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz eines Wasserschutzgebietes (125_7).

c) irrelevante Auszüge

Alle Auszüge enthalten relevante Informationen zur Interpretation des Elements der Geeignetheit durch das Bundesverfassungsgericht und wurden in der Zusammenfassung berücksichtigt.

c) Text aller einschlägigen Auszüge