a) AllgemeinesDas Bundesverfassungsgericht prüft im Rahmen der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, ob mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung stehen, die das Grundrecht weniger stark beeinträchtigen. Das Gericht stellt dabei auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ab und untersucht, ob die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen tatsächlich das mildeste Mittel darstellen, um die mit der Versammlung verbundenen Gefahren abzuwenden, ohne dabei den Zweck der Versammlung zu vereiteln (
16_16,
83_4).
b) AnwendungsfälleDas Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Frage der Gleichwertigkeit von Mitteln im Kontext von Versammlungen erörtert. Es hat dabei festgestellt, dass Auflagen, wie das Verbot, Fahnen, Fackeln oder Trommeln mitzuführen, als mildere Mittel gegenüber einem Versammlungsverbot in Betracht kommen können, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewahrt werden kann (
13_22,
14_22,
37_7). Insbesondere wenn die Gefahr von Gewalttaten als Gegenreaktion auf eine Versammlung droht, müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten und dürfen nicht dazu führen, dass die Versammlung als Ganzes verboten wird (
16_16).
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Möglichkeit, eine Versammlung auf eine stationäre Veranstaltung zu beschränken, als milderes Mittel gegenüber einem Verbot geprüft werden muss (
15_40). Ebenso müssen Behörden prüfen, ob Gefahren durch räumliche Beschränkungen der Versammlung oder durch sonstige geeignete Auflagen begrenzt oder ausgeschaltet werden können (
53_17).
In Fällen, in denen eine Versammlung ein nationalsozialistisches Gepräge aufweist, kann als milderes Mittel die Zulassung der Versammlung außerhalb einer bestimmten Region in Betracht kommen, sofern dies nicht den kommunikativen Inhalt der Veranstaltung in unzulässiger Weise beeinträchtigt (
22_11). Auch im Kontext von Infektionsschutzmaßnahmen müssen Auflagen als mildere Mittel gegenüber einem Verbot erwogen werden, sofern sie geeignet sind, die Verbreitung von Krankheiten zu verhindern, ohne die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig zu beschränken (
107_26,
114_16,
118_7).
Das Gericht hat weiterhin klargestellt, dass ein Versammlungsverbot nur in Betracht kommt, wenn mildere Mittel, wie Auflagen, nicht ausreichen und das Verbot zum Schutz elementarer Rechtsgüter angemessen ist (
40_27). Es hat auch betont, dass die Behörden und Gerichte sich mit Gegenindizien auseinandersetzen müssen, die gegen die von ihnen zugrunde gelegte Gefahrenprognose sprechen (
53_17).
In einem Fall, in dem die Versammlung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt und stationär abgehalten werden sollte, hat das Gericht entschieden, dass beschränkende Verfügungen als mildere Mittel gegenüber einem Totalverbot in Betracht kommen (
80_10,
81_10). Zudem wurde festgestellt, dass eine zeitliche Verschiebung der Versammlung als milderes Mittel gegenüber einem Verbot geprüft werden muss, wenn die benötigten Polizeikräfte nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können (
83_4).
In einem anderen Fall wurde die Ingewahrsamnahme einer Person als unerlässlich angesehen, um eine unmittelbar bevorstehende Straftat zu verhindern, da ein Platzverweis nicht ausgereicht hätte (
92_8).
c) irrelevante Auszüge
Alle Auszüge sind relevant für die Interpretation des Bundesverfassungsgerichts zum Element der Dogmatik "gleich geeignet".