Rechtfertigung


a) Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht prüft die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dabei müssen Eingriffe zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig sein. Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der Eingriff in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (118_6).

b) Anwendungsfälle
Das Gericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Rechtfertigung von Eingriffen in die Versammlungsfreiheit bejaht, wenn diese auf einer verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage beruhten und die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfüllten. Beispielsweise wurden eisenbahnrechtliche Vorschriften als verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit angesehen, da sie einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken und ihre Anwendung nicht von der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots abhängt (1_10, 2_14). Auch die Befugnis zum polizeilichen Einschreiten aufgrund einer Beeinträchtigung der militärischen Funktionsfähigkeit und einer Gefährdung der Versammlungsteilnehmer selbst wurde als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft (8_5).

In Fällen, in denen die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf einer vertretbaren Gefahrenprognose basierte und die Entscheidungen auf konkreten polizeilichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruhten, wurde die Rechtfertigung von Auflagen ebenfalls bejaht (12_3, 14_24, 15_45, 18_5, 27_10, 33_2, 37_6, 38_3, 40_26, 44_27, 48_14, 49_9, 50_13, 61_7, 66_5, 72_10, 78_12, 83_5, 88_20, 92_8, 97_136, 106_11, 107_19, 120_9, 125_15).

Das Gericht hat jedoch auch festgestellt, dass Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nicht gerechtfertigt sind, wenn die Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt (50_13). Ebenso wurde die Rechtfertigung von Eingriffen verneint, wenn keine ausreichende Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Versammlungsverbot erkennbar war (48_14, 61_7, 66_5).

c) irrelevante Auszüge
Alle Auszüge enthalten relevante Informationen zur Interpretation des Elements der Rechtfertigung durch das Bundesverfassungsgericht und wurden in der Zusammenfassung berücksichtigt.

c) Text aller einschlägigen Auszüge