Fall 13_22
Aktenzeichen: 1 BvR 1245/00
Beck Online: BeckRS 2000 22205.0

alternative Interventionen Soweit die Behörde darauf abstellt, dass bei der Versammlung Trommeln und Fanfaren zum Einsatz gebracht sowie Fahnen getragen werden sollen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Auflagen, dieses zu unterlassen, untauglich sein sollten, etwaige speziell aus ihnen resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszuschließen.