alternative Interventionen



a) Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht sieht alternative Interventionen als ein wesentliches Element der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit an. Es betont, dass vor einem Verbot einer Versammlung geprüft werden muss, ob mildere Mittel, wie etwa Auflagen, zur Verfügung stehen, um die mit der Versammlung verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder zu minimieren. Diese Prüfung ist Teil der staatlichen Pflicht, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu schützen und zu gewährleisten. Das Gericht stellt klar, dass ein Verbot nur dann in Betracht kommt, wenn keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen geeignet sind, die verfolgten Schutzziele zu erreichen (16_16, 40_27, 49_10, 83_4).

b) Anwendungsfälle
Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Anwendung alternativer Interventionen beurteilt:

- In Fällen, in denen die Behörden ein Verbot von Versammlungen aussprechen, weil sie von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen, muss geprüft werden, ob Auflagen, wie das Verbot bestimmter Gegenstände (z.B. Fahnen, Fackeln, Trommeln), eine ausreichende Maßnahme darstellen könnten (13_22, 14_22).
- Wenn eine Versammlung aufgrund des erwarteten Polizeiaufkommens verboten wird, muss die Möglichkeit einer stationären Versammlung als milderes Mittel in Betracht gezogen werden (15_40).
- Bei der Gefahr von Gewalttaten als Reaktion auf eine Versammlung müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer richten, und es muss geprüft werden, ob eine Modifikation der Versammlungsmodalitäten den polizeilichen Notstand vermeiden kann (16_16).
- Ein Verbot kann nicht allein aufgrund der Anmeldung einer Gegendemonstration gerechtfertigt werden. Stattdessen muss versucht werden, den Schutz der Versammlung auf andere Weise durchzusetzen (49_10, 83_4).
- Bei Versammlungen mit nationalsozialistischem Gepräge muss geprüft werden, ob eine Verlegung der Versammlung als milderes Mittel in Betracht kommt, ohne den kommunikativen Inhalt der Veranstaltung zu vereiteln (22_11).
- Die Behörden müssen eigene Überlegungen zur Minimierung von Infektionsrisiken anstellen und sich um eine kooperative Lösung mit dem Versammlungsveranstalter bemühen, bevor sie Beschränkungen der Versammlungsfreiheit erlassen (107_28).
- Bei der Abwägung der Folgen eines Versammlungsverbots müssen auch mögliche Auflagen berücksichtigt werden, die den Eintritt der befürchteten Gefahren vermeiden könnten (53_17).
- Die Prüfung, ob mildere Mittel wie eine zeitliche Verschiebung der Versammlung anstelle eines Verbots in Betracht kommen, ist erforderlich, wenn die benötigten Polizeikräfte nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können (83_4).
- Bei der Beurteilung von Infektionsschutzmaßnahmen im Kontext von Versammlungen müssen Auflagen wie Mindestabstände, Teilnehmerbeschränkungen oder Maskenpflichten als mildere Mittel gegenüber einem Verbot erwogen werden (114_16).

In einigen Fällen hat das Gericht festgestellt, dass keine milderen Mittel als ein Verbot zur Verfügung standen, weil durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht beseitigt werden könnte, ohne den Charakter der Versammlung erheblich zu verändern (33_3, 38_4).

c) Text aller einschlägigen Auszüge