Eingriff

Aktualisiert am 14.05.2024

Zusammenfassung

a) Allgemeines

Das Bundesverfassungsgericht versteht unter einem Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG jede staatliche Maßnahme, die die Ausübung der Versammlungsfreiheit unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Dies umfasst nicht nur Verbote oder Auflösungen von Versammlungen, sondern auch Beschränkungen in der Art und Weise ihrer Durchführung. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist betroffen, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird oder die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (57_14, 64_15, 84_11). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (118_6, 125_7, 127_7).

b) Anwendungsfälle

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Vielzahl von Fällen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit festgestellt. Zu den Eingriffen zählen unter anderem:

- Die Anwendung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränken, wenn sie einer generell bestehenden Gefahr entgegenwirken und nicht von der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots abhängen (1_10).
- Die Annahme eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz ohne Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots (2_13).
- Die Verurteilung aufgrund von eisenbahnrechtlichen Vorschriften, die das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einschränken, ohne dass die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots berücksichtigt wurde (1_10).
- Die polizeiliche Räumung von Sitzblockaden ohne vorherige Auflösungsverfügung (7_13).
- Die Anwendung von Strafvorschriften auf Versammlungsteilnehmer (8_5, 9_3).
- Die Festsetzung von Personen nach einer Versammlung (63_25).
- Die Durchführung von Identitätsfeststellungen und Durchsuchungen im Vorfeld von Versammlungen (64_15).
- Die Verweigerung von Ausnahmegenehmigungen für Versammlungen während der COVID-19-Pandemie (103_7, 106_12, 107_9, 109_6, 110_4, 112_8, 113_6, 114_15, 119_5, 120_9).
- Die Anwendung von Infektionsschutzmaßnahmen auf Versammlungen (103_7, 106_12, 107_9, 109_6, 110_4, 112_8, 113_6, 114_15, 119_5, 120_9).
- Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung öffentlicher Räume (55_35).
- Die Anwendung von Versammlungsgesetzen ohne Berücksichtigung der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots (2_13).
- Die Verhängung von Versammlungsverboten ohne ausreichende Rechtsgrundlage (59_16, 61_7, 66_5, 68_62, 69_36, 72_10, 77_20, 78_12, 80_9, 81_9, 82_4, 83_3, 84_11, 85_17, 88_14, 90_22, 92_8, 93_7, 97_136, 98_62, 99_17, 100_10).

c) Neue Gesichtspunkte

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass bei der Prüfung von Eingriffen in die Versammlungsfreiheit grundsätzlich die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Eine Abweichung hiervon ist nur dann geboten, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigungen unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnormen offensichtlich nicht tragen (127_7). Weiterhin erfordert eine behördliche Verfügung, die auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt ist, tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Im Rahmen der Folgenabwägung muss das Gericht berücksichtigen, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (127_7).

c) Text aller einschlägigen Auszüge