a) Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit im Rahmen der Versammlungsfreiheit, dass ein Eingriff nur dann gerechtfertigt ist, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht, das den Zweck der Maßnahme ebenso effektiv erreichen kann. Die Erforderlichkeit ist somit ein Teil des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der bei jedem Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu beachten ist. Das Gericht prüft, ob die angegriffene Maßnahme das mildeste Mittel darstellt, um die mit ihr verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, ohne dabei den Zweck der Versammlung zu vereiteln (
16_16,
43_23,
114_16).
b) Anwendungsfälle
Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Erforderlichkeit eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit bejaht oder verneint. Ein Eingriff ist erforderlich, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, um die mit der Maßnahme verfolgten legitimen Ziele zu erreichen:
- Die Anwendung eisenbahnrechtlicher Vorschriften zur Verhinderung einer Gefahr für den Bahnverkehr wurde als erforderlich angesehen, da diese Vorschriften nicht von der Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbots abhängen und das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht verkannt wurde (
1_10).
- Die Räumung einer Sitzblockade mit Wasserwerfern wurde als nicht erforderlich betrachtet, da das Ziel – der Schutz eines atomaren Zwischenlagers – auch ohne Räumung erreicht werden konnte und die Maßnahme unverhältnismäßig war (
7_14).
- Ein Versammlungsverbot gegen Rechtsradikale wurde als erforderlich erachtet, da aufgrund der Art der Demonstration und der zu erwartenden Gegendemonstrationen keine milderen Mittel wie Auflagen ausreichend gewesen wären (
11_6).
- Ein Versammlungsverbot wurde als nicht erforderlich angesehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorlagen (
14_24,
37_6).
- Die Beschränkung einer Versammlung auf eine stationäre Kundgebung wurde als nicht erforderlich betrachtet, da die Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt hatte, dass dies keinen geringeren Kräftebedarf bewirken würde (
15_40).
- Die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung während der COVID-19-Pandemie wurde als erforderlich angesehen, wenn die Erteilung der Genehmigung nicht „aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar“ war (
103_8).
Das Bundesverfassungsgericht hat auch Fälle entschieden, in denen es die Erforderlichkeit eines Eingriffs verneint hat:
- Die Verurteilung einer Person wegen der Nutzung einer Lautsprecheranlage bei einer Versammlung wurde als nicht erforderlich angesehen, da die Äußerungen nicht geeignet waren, mehr als unerhebliche Unruhe zu stiften (
78_15).
- Ein Versammlungsverbot wurde als nicht erforderlich betrachtet, wenn die Versammlung auf einen kurzen Zeitraum beschränkt war, der Veranstalter Kooperationsbereitschaft zeigte und mildere Mittel wie beschränkende Verfügungen zur Verfügung standen (
80_10,
81_10).
- Die Ingewahrsamnahme einer Person wurde als erforderlich angesehen, um die Begehung einer Straftat zu verhindern, da ein Platzverweis nicht ausgereicht hätte (
92_8).