Aktualisiert am 14.05.2024
Zusammenfassung
a) Allgemeines
Die formellen Schranken des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG beziehen sich auf die formalen Anforderungen, die bei einem Eingriff in dieses Grundrecht zu beachten sind. Dazu gehört insbesondere, dass Eingriffe nur durch oder auf Grund eines Gesetzes zulässig sind und die formellen Vorgaben für Grundrechtseingriffe beachten müssen. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass Beschränkungen der Versammlungsfreiheit einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen sind (
57_18,
64_16,
75_17,
78_13,
83_3,
118_6,
125_7,
127_7,
129_7). Eingriffe müssen zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig sein (
78_13,
118_6,
125_7,
127_7,
129_7).
b) Anwendungsfälle
Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Einhaltung der formellen Schranken geprüft und dabei unterschiedliche Aspekte hervorgehoben:
- Die Rechtmäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, wie etwa des Einsatzes von Wasserwerfern, hängt nicht von der Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte ab, sondern von deren Wirksamkeit (
7_31).
- Die Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt bei der Behörde, und Beschränkungen setzen eine hinreichende Rechtfertigung im Tatsächlichen voraus (
15_32,
27_14,
75_17,
127_7,
129_7).
- Die Entscheidung, eine Demonstration nur stationär zuzulassen, muss die Rechte des Antragstellers und die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angemessen abwägen (
18_5).
- Versammlungsverbote kommen nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht, und die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung genügt im Allgemeinen nicht (
26_18).
- Die Auslegung von Normen des einfachen Rechts ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aber die Auslegung muss verfassungsrechtlich vertretbar sein (
38_3).
- Maßnahmen, die die Teilnahme an einer Versammlung beenden, sind rechtswidrig, solange nicht die Versammlung aufgelöst oder der Teilnehmer ausgeschlossen wurde (
44_27,
52_40).
- Die Rechtsgrundlage für ein Versammlungsverbot muss erkennbar sein, und die Tatsachenwürdigung muss den Schutzgehalt des Art. 8 GG berücksichtigen (
48_14,
59_16,
61_7,
66_5,
127_7,
129_7).
- Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (
75_17,
83_3,
127_7,
129_7).
- Eingriffe in die Versammlungsfreiheit, wie polizeiliche Kontrollstellen, müssen das Zitiergebot beachten und sind nur unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt (
97_136,
98_61).
- Die Ausnahmegenehmigung für eine Versammlung während der COVID-19-Pandemie muss verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen und darf nicht pauschal abgelehnt werden (
103_8,
106_13).