Aktualisiert am 14.05.2024
Zusammenfassung
a) Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht sieht das legitime Ziel als ein Tatbestandsmerkmal an, das die Rechtfertigung von Eingriffen in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ermöglicht. Ein legitimes Ziel ist ein Ziel, das mit dem Grundgesetz vereinbar ist und dem Gemeinwohl dient. Es ist Teil der materiellen Schranken, die bei der Prüfung der Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs zu beachten sind. Das Gericht betont, dass das legitime Ziel ein Ziel sein muss, das mindestens gleichwertige Rechtsgüter schützt und dass die Maßnahme zum Schutz dieses Ziels verhältnismäßig sein muss (
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b) Anwendungsfälle
Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen festgestellt, dass bestimmte Ziele als legitime Ziele für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit angesehen werden können. Dazu gehören:
- Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere wenn konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer oder Dritter bestehen (
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- Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (
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- Die Verhinderung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit (
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- Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit im Kontext der Covid-19-Pandemie (
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- Der Schutz des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung zum Schutz von Staatsgästen (
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- Der Schutz der öffentlichen Ordnung, wenn ein bestimmter Tag einen eindeutigen Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft hat und dieser durch die Durchführung eines Aufzugs in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in erheblicher Weise verletzt werden (
19_15).
- Der Schutz der Versammlungsfreiheit selbst, indem die Grundrechtsausübung vor Störungen und Ausschreitungen Dritter geschützt wird (
49_9).
Das Gericht hat auch festgestellt, dass bestimmte Ziele nicht als legitime Ziele für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit angesehen werden können, wenn sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen oder wenn die Maßnahme nicht erforderlich ist, um das Ziel zu erreichen (
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