Aktualisiert am 14.05.2024
Zusammenfassung
a) Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht interpretiert den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG als ein Recht, das sowohl individuellen Personen als auch Personenvereinigungen zusteht. Es umfasst das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung und gewährleistet die Möglichkeit, Meinungen kollektiv zu äußern und an der öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen. Das Gericht betont, dass der Schutz der Versammlungsfreiheit nicht nur verbale Meinungsäußerungen umfasst, sondern auch andere Ausdrucksformen wie Sitzblockaden oder plakative Kundgebungen einschließt. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend und schließt auch das Recht ein, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, insbesondere durch die Nähe zu einem symbolhaltigen Ort (
12_2,
26_16,
27_14,
31_37,
32_7,
40_21,
44_12,
48_24,
51_2,
51_3,
52_18,
53_23,
55_35,
57_13,
60_101,
63_25,
68_61,
69_32,
69_33,
69_34,
69_35,
77_17,
78_11,
80_9,
81_9,
82_4,
83_3,
84_11,
87_31,
95_17,
107_19,
109_6,
110_4,
112_8,
113_6,
114_5,
118_6,
119_5,
120_9,
123_51,
125_6,
127_6,
129_5).
b) Anwendungsfälle
Der persönliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist in einer Vielzahl von Konstellationen anwendbar:
- Er ist erfüllt, wenn eine Versammlung nicht verboten, sondern nur von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht wird, selbst wenn diese Auflagen den Schutzbereich berühren (
12_2).
- Er schließt Minderheiten und deren Äußerungsmöglichkeiten ein und darf nicht durch Gerichte oder Behörden aufgrund einer Bewertung des Inhalts von Meinungsäußerungen eingeschränkt werden (
26_16).
- Er wird verletzt, wenn Verhaltenspflichten für Veranstalter angenommen werden, die zu einer Abweichung von allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen über die Darlegungs- und Beweislast führen (
27_14).
- Er umfasst auch nicht verbale Ausdrucksformen wie Sitzblockaden (
31_37).
- Er ist betroffen, wenn ein Redeverbot ausgesprochen wird (
32_7).
- Er schützt die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit eingesetzt werden wollen (
40_21).
- Er ist anwendbar auf Teilnehmer einer Versammlung (
44_12).
- Er gewährleistet das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt der Veranstaltung (
48_24).
- Er ist nicht gegeben, wenn eine Demonstration insgesamt einen gewalttätigen Verlauf nimmt (
51_2,
51_3).
- Er steht auch Personenvereinigungen zu, die eine festgefügte Struktur haben und auf gewisse Dauer angelegt sind (
60_101).
- Er wird verletzt, wenn durch behördliche Maßnahmen die Teilnahme an Demonstrationen oder deren Beobachtung nachhaltig beeinträchtigt wird (
63_25).
- Er schützt auch juristische Personen (
68_61,
84_11,
87_31).
- Er bleibt bestehen, unabhängig davon, ob eine Versammlung anmeldepflichtig und angemeldet ist, und endet erst mit der rechtmäßigen Auflösung der Versammlung (
69_32,
69_33,
77_17).
- Er wird verkannt, wenn der Versammlungscharakter einer Zusammenkunft mit nicht tragfähigen Gründen verneint wird (
69_34,
69_35).
- Er ist betroffen, wenn ein Hausverbot die Durchführung einer Versammlung an einem bestimmten Ort verhindert, der für das Thema der Versammlung von besonderer Bedeutung ist (
80_9,
81_9).
- Er wird schwer verletzt, wenn ein Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet einer Stadt ausgesprochen wird, insbesondere wenn dies in einem zeitlich und örtlich eng durch aktuelle Ereignisse gebundenen Kontext geschieht (
82_4).
- Er ist zu schützen, wenn Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend auf Grund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind (
83_3).
- Er kann durch faktische Maßnahmen beeinträchtigt werden, wenn diese eine abschreckende Wirkung entfalten (
84_11).
- Er wird verletzt, wenn durch behördliche Entscheidungen eine grundlegend fehlerhafte Interpretation von Art. 8 Abs. 1 GG zugrunde gelegt wird (
123_51).
- Er schützt das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, insbesondere durch die Nähe zu einem symbolhaltigen Ort (
125_6,
127_6,
129_5).