Aktualisiert am 14.05.2024
Zusammenfassung
a) Allgemeines
Das Bundesverfassungsgericht interpretiert den sachlichen Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG als das Recht, sich mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Dies umfasst die Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe und ist für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. Der Schutzbereich ist nicht auf verbale Äußerungen beschränkt, sondern umfasst auch nicht verbale Ausdrucksformen wie Sitzblockaden oder das Entrollen von Transparenten. Das Grundrecht schützt auch das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Durchführung der Versammlung, einschließlich der Wahl des Ortes, des Zeitpunkts und der Modalitäten der Versammlung (
43_19,
44_13,
45_24,
46_26,
48_24,
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51_3,
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109_6, 1
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122_5,
125_6,
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129_5).
b) Anwendungsfälle
Das Bundesverfassungsgericht hat in verschiedenen Entscheidungen den sachlichen Schutzbereich der Versammlungsfreiheit konkretisiert:
- Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung geschützt werden, da der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung führt (
3_23).
- Auch die auf einer Kreisstraße abziehende Menschenmenge nach einer Kundgebung oder eine später entstandene Sitzblockade fallen unter den Schutz der Versammlungsfreiheit, selbst wenn sie eine Nötigung darstellen, solange sie nicht unfriedlich sind (
7_13).
- Sitzblockaden fallen nicht bereits wegen gezielter und beabsichtigter Behinderungen Dritter aus dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG heraus (
8_5,
9_3).
- Eine Versammlung verliert den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht dadurch, dass dort möglicherweise Äußerungen fallen, die als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen sind (
10_4).
- Die Wahl des Zeitpunktes der Versammlung ist von Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, und ein Eingriff hierin wiegt nicht so schwer wie ein Versammlungsverbot (
72_10).
- Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (
53_23,
125_6,
127_6,
129_5).
- Der Schutz der Versammlungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob die Versammlung anmeldepflichtig und angemeldet war (
52_19).
- Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (
43_19,
56_13).
- Der Staat ist durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gehalten, die Grundrechtsausübung möglichst vor Störungen und Ausschreitungen Dritter zu schützen und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten (
49_9).
- Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große Nähe zu dem symbolhaltigen Ort (
53_23,
125_6,
127_6,
129_5).