Fall 1
Aktenzeichen: 1 BvR 222/97
Beck Online: BeckRS 1998 20975.0
cid 1
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 222/97 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau W...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Christoph Bode und Partner,
Schanzenstraße 75-77, Hamburg -
gegen
den Beschluß des
Oberlandesgerichts Celle vom 16. Dezember 1996 - 2 Ss
(OWi) 304/96 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. März 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
1
1. Die Beschwerdeführerin ist
Atomkraftgegnerin. Sie wohnt im Landkreis Lüchow-Dannenberg,
in dem sich ein Lager für radioaktive Abfälle befindet. Aus
Anlaß eines Transports von Castor-Behältern mit atomarem
Material in dieses Lager war für den 25. April 1995 eine
Versammlung geplant, die von der zuständigen Behörde mit
einer in der örtlichen Zeitung am 21. April 1995
bekanntgemachten Allgemeinverfügung untersagt wurde. Die
Beschwerdeführerin nahm dessen ungeachtet an der Versammlung
teil. Dabei befand sie sich - nach ihrer vom Amtsgericht
wiedergegebenen Einlassung mit Ketten an den Händen - an den
Eisenbahnschienen der Bahnlinie Uelzen-Dannenberg, die nur
noch für Castor-Transporte benutzt wird. Das
Versammlungsverbot wurde später vom Verwaltungsgericht wegen
unzureichender Gefahrenprognose für rechtswidrig erklärt.
2
2. Auf ihren Einspruch gegen den an sie
gerichteten Bußgeldbescheid sprach das Amtsgericht die
Beschwerdeführerin mit der Begründung frei, Verstöße gegen
Versammlungsverbote dürften nicht ohne Rücksicht auf deren
Rechtmäßigkeit geahndet werden. Ebenso wie das
Verwaltungsgericht halte es das Versammlungsverbot für
rechtswidrig, weil die Erwägungen zur Gefahrenprognose zu
undifferenziert und zu pauschal gewesen seien.
3
Mit dem angegriffenen Beschluß ließ das
Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
zu, hob das angefochtene Urteil auf und verurteilte die
Beschwerdeführerin wegen vorsätzlichen unbefugten Betretens
einer Bahnanlage zu einer Geldbuße von 400 DM. Die auf der
Einlassung der Beschwerdeführerin beruhenden Feststellungen
des Amtsgerichts belegten objektiv und subjektiv den Verstoß
gegen § 64 b EBO. Die Beschwerdeführerin habe zumindest
mit bedingtem Vorsatz gehandelt, als sie sich aus Protest
gegen den Castor-Transport an die Bahnschienen angekettet
habe. Ein etwaiger Verbotsirrtum wäre durch Einholung einer
zuverlässigen Rechtsauskunft vermeidbar gewesen.
4
Die auf das Versammlungsgesetz bezogene
Auffassung des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin habe
erlaubt gehandelt, sei rechtsfehlerhaft, für die
Anwendbarkeit von § 28 AEG und § 64 b EBO jedoch
nicht von unmittelbarer Bedeutung. Gegen deren
Verfassungsmäßigkeit bestünden keine Bedenken. Eine Kollision
mit Art. 8 GG komme nicht in Betracht.
5
Die Geldbuße sei § 28 Abs. 2 AEG zu
entnehmen. Bei der Zumessung sei zu berücksichtigen, daß die
Beschwerdeführerin unbestraft sei, ihr Eingriff in den
Bahnbetrieb nur kurzzeitig gewesen sei und nicht zu konkreten
Behinderungen geführt habe. Überdies sei ein vermeidbarer
Verbotsirrtum mildernd zu berücksichtigen.
6
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Art. 101
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Sie sei ihrem gesetzlichen Richter dadurch
entzogen worden, daß das Gericht die Rechtsbeschwerde
zugelassen und sodann in der Sache entschieden habe. Das
Oberlandesgericht habe Feststellungen getroffen, die dem
amtsgerichtlichen Urteil nicht zu entnehmen gewesen seien. So
habe das Oberlandesgericht festgestellt, sie habe sich auf
den Gleisen angekettet, ohne daß eine derartige Feststellung
dem amtsgerichtlichen Urteil zu entnehmen wäre.
8
Die Auffassung, eine unter dem Schutz des
Grundgesetzes stehende Versammlung rechtfertige unter keinen
Umständen den Aufenthalt auf Schienen, werde der Bedeutung
des Grundrechts nicht gerecht. Zum öffentlichen Raum gehöre
im Landkreis Lüchow-Dannenberg auch die von allen Seiten
zugängliche und allein dem Castor-Transport vorbehaltene
Bahnstrecke Uelzen- Dannenberg. Angesichts der fehlenden
konkreten Behinderung und der Symbolkraft der Demonstration
sei eine Abwägung geboten gewesen, die zugunsten der
Versammlungsfreiheit habe ausschlagen müssen. Überdies sei
die Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots unberücksichtigt
geblieben.
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn von § 93 a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihr aufgeworfenen Fragen
sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist
auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Rechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
10
Zwar hat das Oberlandesgericht zu erkennen
gegeben, daß es die Auffassung des Amtsgerichts mißbilligt,
eine Ahndung der Tat aufgrund des Versammlungsgesetzes komme
nicht in Betracht, weil das Versammlungsverbot rechtswidrig
gewesen sei. Insoweit stehen die Ausführungen nicht im
Einklang mit Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 399
<406 ff.>). Die angegriffene Entscheidung beruht
aber nicht auf dieser Ansicht. Das Oberlandesgericht hat die
Verurteilung der Beschwerdeführerin vielmehr allein auf die
eisenbahnrechtlichen Vorschriften von § 64 b Abs. 2 Nr.
1 EBO und § 28 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 AEG gestützt. Diese
schränken das Grundrecht der Versammlungsfreiheit in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ein. Da sie sich im
Unterschied zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG nicht speziell
auf ein Verhalten im Zusammenhang mit verbotenen
Versammlungen beziehen, sondern einer generell bestehenden
Gefahr entgegenwirken, hängt ihre Anwendung auch nicht von
der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots ab. Bei der
Auslegung und Anwendung der eisenbahnrechtlichen Vorschriften
hat das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit nicht verkannt. Seine
Auffassung, daß sich die Beschwerdeführerin nicht darauf
berufen konnte, die Bahnstrecke sei von allen Seiten
zugänglich und allein den Castor-Transporten vorbehalten,
begegnet keinen Bedenken. Denn am Tag der Versammlung wurde
auf der Strecke ein die Castor-Behälter transportierender Zug
erwartet. Bei der Zumessung des Bußgeldes hat das
Oberlandesgericht Gesichtspunkte der Versammlungsfreiheit
ausreichend berücksichtigt.
11
Für eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts hervorgetreten. Insoweit wird
auf eine weitere Begründung verzichtet (§ 93 d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig