Fall 10
Aktenzeichen: 1 BvQ 13/99
Beck Online: BeckRS 2012 55319.0

cid 10 
 Bundesverfassungsgericht 
- 1 BvQ 13/99 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 


   


die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung
      des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) vom 22. Juli 1999 und
      die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
      29. Juli 1999 - 1 L 639/99 - und des Oberverwaltungsgerichts
      für das Land Brandenburg vom 30. Juli 1999 - 4 B 94/99 -
      vorläufig auszusetzen, 


   


Antragsteller: Kreisverband der... Partei...,
      vertreten durch den Kreisvorsitzenden, Herrn H..., 

 


        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Carsten Schrank, 
        Schlüterstraße 32, Berlin -
       

 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Grimm, 
      Hömig 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 1999
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag wird abgelehnt. 

 

  


   


Gründe: 


1  


Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. 


2  


Der Antrag ist weder unzulässig noch
      offensichtlich unbegründet. Er betrifft die Frage, ob die zum
      Nachteil des Antragstellers ergangenen Entscheidungen des
      Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) und der
      Verwaltungsgerichte dem Grundrecht des Antragstellers auf
      Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ausreichend Rechnung
      getragen haben. 


3  


Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für den
      Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Bei
      dem derzeitigen Stand des Verfahrens läßt sich nicht mit der
      erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die angegriffenen
      Entscheidungen das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8
      GG verletzen. 


4  


Zwar begegnet der Beschluß des
      Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine
      Versammlung verliert den Schutz der Versammlungsfreiheit
      nicht dadurch, daß dort möglicherweise Äußerungen fallen, die
      als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen sind und ohne
      Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG untersagt werden
      dürften (vgl. BVerfGE 90, 241 <250>). Die Frage kann
      allenfalls sein, ob eine derartige Gefahr das Verbot der
      Versammlung rechtfertigen würde. Andere die Entscheidung
      tragende Gründe hat das Verwaltungsgericht nicht genannt. 


5  


Da aber unklar ist, aus welchen Gründen das
      Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
      Beschwerde abgelehnt hat, insbesondere ob es sich die
      Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, läßt
      sich ein Verfassungsverstoß, der den Erlaß einer
      einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, derzeit nicht
      feststellen. 


6  


Sollte das Oberverwaltungsgericht der
      Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schutzumfang von Art.
      8 GG gefolgt sein, bleibt es dem Antragsteller unbenommen,
      hiergegen den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten und
      gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zu
      erheben. 


7  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Grimm 
Hömig