Fall 10
Aktenzeichen: 1 BvQ 13/99
Beck Online: BeckRS 2012 55319.0
cid 10
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvQ 13/99 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung
des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) vom 22. Juli 1999 und
die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
29. Juli 1999 - 1 L 639/99 - und des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Brandenburg vom 30. Juli 1999 - 4 B 94/99 -
vorläufig auszusetzen,
Antragsteller: Kreisverband der... Partei...,
vertreten durch den Kreisvorsitzenden, Herrn H...,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Carsten Schrank,
Schlüterstraße 32, Berlin -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 1999
einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
2
Der Antrag ist weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Er betrifft die Frage, ob die zum
Nachteil des Antragstellers ergangenen Entscheidungen des
Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) und der
Verwaltungsgerichte dem Grundrecht des Antragstellers auf
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ausreichend Rechnung
getragen haben.
3
Gleichwohl liegen die Voraussetzungen für den
Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Bei
dem derzeitigen Stand des Verfahrens läßt sich nicht mit der
erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die angegriffenen
Entscheidungen das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8
GG verletzen.
4
Zwar begegnet der Beschluß des
Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine
Versammlung verliert den Schutz der Versammlungsfreiheit
nicht dadurch, daß dort möglicherweise Äußerungen fallen, die
als unwahre Tatsachenbehauptungen anzusehen sind und ohne
Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG untersagt werden
dürften (vgl. BVerfGE 90, 241 <250>). Die Frage kann
allenfalls sein, ob eine derartige Gefahr das Verbot der
Versammlung rechtfertigen würde. Andere die Entscheidung
tragende Gründe hat das Verwaltungsgericht nicht genannt.
5
Da aber unklar ist, aus welchen Gründen das
Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der
Beschwerde abgelehnt hat, insbesondere ob es sich die
Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, läßt
sich ein Verfassungsverstoß, der den Erlaß einer
einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte, derzeit nicht
feststellen.
6
Sollte das Oberverwaltungsgericht der
Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Schutzumfang von Art.
8 GG gefolgt sein, bleibt es dem Antragsteller unbenommen,
hiergegen den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten und
gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zu
erheben.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig