Fall 105
Aktenzeichen: 1 BvQ 30/20
Beck Online: BeckRS 2020 5621.0

cid 105 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT  





 


 - 1 BvQ 30/20 - 




 


In dem Verfahren  über den Antrag,  im Wege der einstweiligen Anordnung 




 




 

1.  


festzustellen, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu  geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden, 



 

2.  


den Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen, 



 

3.  


festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der  Antragstellerin des Verfahrens 1 BvQ 26/20 angekündigte bundesweite  Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten  werden darf. 







 





Antragsteller:  

 

Dr. A…, 



 
 











 


 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch 




 


den Vizepräsidenten Harbarth, 




 


die Richterin Britz 




 


und den Richter Radtke 




 


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2020   einstimmig beschlossen: 




 


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darlegt. Seine bloße Bezugnahme auf die Antragsbegründung einer anderen Antragstellerin in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht, insbesondere weil der Antragsteller damit eine Betroffenheit in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht aufzeigt.
                              




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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.  




 





Harbarth 


Britz 


Radtke