Fall 11
Aktenzeichen: 1 BvQ 10/00
Beck Online: NVwZ-RR 2000 554.0

cid 11 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 10/00 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. April 2000 - 7 B 30/00 -
      und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.
      April 2000 - 11 M 1524/00 - im Weg der einstweiligen
      Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
      Antragstellers vom 18. April 2000 gegen die Verbotsverfügung
      des Landkreises Harburg vom 17. April 2000 - 32-VSG-Vö/Ah-01
      - wieder herzustellen, 


   




Antragsteller: 
Junge
          Nationaldemokraten, 
          Landesverband Niedersachsen, vertreten durch 
          den Landesvorsitzenden Danny Marquardt, 
          Postfach 1211, Steinfeld, 




   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, 
        Dorfstraße 22, Goldenbow -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


am 21. April 2000 einstimmig beschlossen: 


   


Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
      Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Landkreises
      Harburg vom 17. April 2000 - 32-VSG-Vö/Ah-01 - wird wieder
      hergestellt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. 

 

I. 


2  


1. Der Antragsteller ist eine
      Unterorganisation der Nationaldemokratischen Partei
      Deutschlands (NPD). Im März 2000 kam es in T. zu gewaltsamen
      Auseinandersetzungen, in deren Verlauf ein Mitglied der so
      genannten "Skinhead-Bewegung" verletzt worden war. Der
      Antragsteller hatte daraufhin für den 7. April 2000 eine
      Demonstration unter dem Motto "Gegen Gewalt und
      Inländerfeindlichkeit!" angemeldet. Diese Demonstration war
      ihm von der zuständigen Behörde verboten worden; die dagegen
      gerichteten Anträge auf Eilrechtsschutz blieben vor den
      Verwaltungsgerichten erfolglos. 


3  


2. Am 12. April 2000 meldete der Antragsteller
      die nunmehr in Frage stehende Demonstration unter dem Motto
      "Für Meinungsfreiheit - gegen Demoverbote" für Ostersamstag,
      den 22. April 2000, an. Diese Versammlung wurde mit Verfügung
      der zuständigen Behörde vom 17. April 2000 gemäß § 15
      Abs. 1 VersG verboten. Die Behörde stützte das Verbot im
      Wesentlichen auf folgende Aspekte: 


4  


Es handele sich bei der angemeldeten
      Demonstration zweifelsfrei um eine Nachfolgeveranstaltung der
      ursprünglich für den 7. April 2000 geplanten verbotenen
      Versammlung. Der Versammlungsleiter biete keine Gewähr für
      einen ordnungsgemäßen Versammlungsverlauf, weil bei ihm im
      Juni 1999 im Zusammenhang mit einer Demonstration in Dänemark
      ein "Totschläger" sicher gestellt worden sei. Aufgrund der
      Ereignisse vom März 2000 in T. seien Straftaten zu
      befürchten; die Schwere der Straftat gegen das Mitglied der
      "Skinhead-Bewegung" lasse befürchten, dass die
      Gewaltbereitschaft mancher Demonstrationsteilnehmer noch
      gestärkt werde. Vorfälle aus der Vergangenheit belegten die
      Bereitschaft rechtsextremer Demonstranten zur Begehung von
      Straftaten. Auch nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes
      und nach Presseberichten sei von einer zunehmenden
      Gewaltbereitschaft von "Skinheads" in Niedersachsen
      auszugehen. Überdies ziele die Versammlung nach Inhalt, Art
      und Weise ihrer Durchführung, Örtlichkeit und Zusammensetzung
      des angesprochenen Teilnehmerkreises erkennbar darauf ab,
      Teile der Bevölkerung auszugrenzen, einzuschüchtern und
      extrem zu provozieren. Als Nachfolgeveranstaltung der
      verbotenen Demonstration solle sich die nunmehr geplante
      Versammlung gegen "Inländerfeindlichkeit", also gegen
      Ausländer und Aussiedler, richten. Die Versammlung ziele
      erkennbar darauf ab, den in T. lebenden Ausländern in
      einschüchternder Weise vor Augen zu führen, dass sie
      unerwünscht seien. Ein mit Trommeln und schwarz-weiß-roten
      Fahnen geplanter Aufzug müsse zu einer so starken
      Einschüchterung der Bevölkerung, insbesondere der Aussiedler
      und Ausländer, führen, dass dies durch das Versammlungsrecht
      nicht mehr gedeckt sei. 


5  


Es widerspreche zudem der öffentlichen
      Ordnung, wenn Ausländer und Aussiedler den Eindruck gewinnen
      müssten, sie könnten - ähnlich wie im Dritten Reich - in T.
      nicht sicher leben. Darüber hinaus würde aber auch
      grundsätzlich jede Demonstration von Rechtsradikalen zwei
      Tage nach dem 20. April eines jeden Jahres (dem Geburtstag
      Adolf Hitlers) der öffentlichen Ordnung widersprechen, weil
      dies als Ehrerbietung dem "Führer" gegenüber erkannt werde.
      Unabhängig vom Ansehensverlust der Bundesrepublik Deutschland
      im Ausland widerspreche das der öffentlichen Ordnung in nicht
      beschreibbarem Umfang. 


6  


Ein milderes Mittel als ein Verbot, etwa die
      Auflage, keine Fahnen, Fackeln oder Trommeln mitzuführen,
      komme nicht in Betracht. Selbst wenn durch Auflagen die
      einschüchternde Wirkung der Demonstration gemindert werden
      könne, müsse bei einer Demonstration durch Rechtsradikale mit
      derart scharfen mündlichen Äußerungen, aggressiven und grob
      ausländerfeindlichen sowie undifferenzierten politischen
      Meinungsäußerungen aus dem Teilnehmerkreis gerechnet werden,
      dass dies nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt
      sei. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass sicherlich
      mit gewaltbereiten Gegendemonstrationen linker Autonomer zu
      rechnen sei, wobei der Antragsteller diese bewusst auslösen
      wolle oder jedenfalls zwingend mit solchen Aktionen rechnen
      müsse. Der Antragsteller sei auch insoweit polizeirechtlich
      "Störer". 


7  


2. Der Widerspruch des Antragstellers gegen
      die Verbotsverfügung blieb erfolglos. Einen Antrag auf
      Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen des § 80
      VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April
      2000 abgelehnt. Die Verbotsverfügung erweise sich bei
      summarischer Prüfung als rechtmäßig. Dabei hat das Gericht
      maßgeblich darauf abgestellt, dass von der geplanten
      Versammlung eine einschüchternde Wirkung ausgehen könne. Im
      Übrigen sei es zweifelhaft, ob die von dem Antragsteller
      geplante Art und Weise kollektiver Meinungsäußerung überhaupt
      noch vom Grundrecht aus Art. 8 GG umfasst sei, das gerade die
      demokratische Willensäußerung des Einzelnen schützen wolle.
      Das Parteienprivileg, auf das sich auch der Antragsteller
      berufen könne, erlaube es nicht, sich außerhalb der Gesetze
      zu bewegen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf
      Zulassung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde
      am selben Tag abgelehnt. 


8  


3. Der Antragsteller beantragt, die
      aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
      Verbotsverfügung wieder herzustellen. Er trägt dazu im
      Wesentlichen vor, dass ihm in Niedersachsen seit geraumer
      Zeit jede Demonstration verboten werde. Dabei stützten sich
      die Behörden nicht auf konkrete Gefahren, sondern auf
      Spekulationen und undifferenzierte Behauptungen. Das laufe im
      Ergebnis darauf hinaus, dass sein Grundrecht aus Art. 8 GG
      vollständig leer laufe. 


9  


4. Wegen besonderer Dringlichkeit hat das
      Bundesverfassungsgericht davon abgesehen, der zuständigen
      Behörde oder anderen Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur
      Stellungnahme zu geben (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). 

 

II. 


10  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung ist zulässig und begründet. 


11  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
      Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
      vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
      es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
      vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
      Bei offenem Ausgang des (möglichen)
      Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
      Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
      wenn eine einstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>;
      stRspr). 


12  


2. Der Antrag ist weder unzulässig noch
      offensichtlich unbegründet. Wohl aber ist es zweifelhaft und
      gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die
      Gefahrenprognose, auf die die Entscheidungen der Behörde und
      der Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den
      Anforderungen von Art. 8 GG genügt (vgl. BVerfGE 69,
      315). 


13  


3. Demnach kommt es für die Entscheidung auf
      eine Beurteilung und Abwägung der Folgen an, die im Fall des
      Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten. 


14  


a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
      Verbots der Demonstration bestehen, hätte eine
      Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre der
      Antragsteller um die Möglichkeit, von dem ihm zustehenden
      Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise
      Gebrauch zu machen, gebracht worden. Eine spätere Nachholung
      der Versammlung vermöchte die mit dem Verbot verbundenen
      Nachteile nicht mehr zu beseitigen. Versammlungen sind
      regelmäßig auf bestimmte Zeitpunkte und bestimmte Umstände
      bezogen. Die Wirkungen, die sie zur geplanten Zeit entfalten
      sollen, werden endgültig vereitelt. Eine zeitnahe Nachholung
      der Veranstaltung erscheint im übrigen im vorliegenden Fall
      auch deswegen gefährdet, weil die Behörde das Verbot der
      Versammlung im Wesentlichen auf Erwägungen gestützt hat, die
      unabhängig von der konkret in Frage stehenden Demonstration
      praktisch auf alle von der NPD oder dem Antragsteller
      geplanten Versammlungsaktivitäten bezogen werden können. In
      Anbetracht der Gründe, auf welche die Verbotsverfügung hier
      gestützt worden ist, ist vielmehr damit zu rechnen, dass dem
      Antragsteller jegliche Demonstration im Landkreis H. auf
      absehbare Zeit verboten würde. 


15  


b) Könnte die Versammlung wie geplant
      stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später
      aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt
      worden, obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot
      vorlagen. 


16  


Bei der vom Bundesverfassungsgericht
      anzustellenden Folgenabwägung kann dabei nicht nur auf die
      von der Behörde vorgenommene Prognose der Gefahr als solche
      abgestellt werden, sondern es ist - ungeachtet des Umstandes,
      dass dem Bundesverfassungsgericht in der zumeist knappen Zeit
      eine Nachprüfung der Tatsachengrundlage der Prognose
      regelmäßig nicht möglich ist - unter Zugrundelegung der
      behördlichen Erkenntnisse auch der Grad an
      Eintrittswahrscheinlichkeit der befürchteten Gefahr zu
      berücksichtigen. Dabei kann nicht vollständig außer Betracht
      bleiben, ob die von der Behörde dargelegten Tatsachen und die
      darauf gestützte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter das
      Versammlungsverbot tragen. 


17  


Im vorliegenden Fall rechnet die Behörde mit
      gewalttätigen Aktionen der Demonstrationsteilnehmer. Zur
      Stützung dieser Annahme verweist sie im Wesentlichen auf die
      aufgeheizte Stimmung in T. sowie auf rechtswidrige Handlungen
      und Straftaten, die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit
      Demonstrationen der NPD oder generell von "rechtsextremen
      Personen" begangen worden seien. Konkrete polizeiliche
      Erkenntnisse über die zu erwartenden Versammlungsteilnehmer,
      Aufrufe zu Gewalttätigkeiten oder andere konkrete Indizien
      für die befürchteten Straftaten hat die Behörde allerdings
      nicht genannt. Sie hat sich vielmehr nur allgemein auf
      Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und Presseberichte
      bezogen, wonach von einer zunehmenden Gewaltbereitschaft des
      rechtsextremen Spektrums auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür,
      dass den befürchteten Gewalttaten nicht durch entsprechende
      Auflagen oder einen Einsatz von Ordnungskräften
      entgegengewirkt werden könnte, hat die Behörde nicht
      darzulegen vermocht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
      es sich nach den Angaben des Antragstellers, denen die
      Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist, um eine
      vergleichsweise kleine Versammlung handeln soll. 


18  


Soweit die Prognose, es werde bei der
      Versammlung zu Straftaten kommen, auf die angenommene
      Unzuverlässigkeit des Versammlungsleiters gestützt ist,
      basiert dies wiederum lediglich auf einem Vorfall im Juni
      1999 in Dänemark, dessen strafrechtliche Relevanz im
      Verwaltungsverfahren überdies unklar geblieben ist.
      Tatsachen, die sich auf die angemeldete Versammlung selbst
      beziehen, sind insoweit weder in der Verfügung noch in den
      Entscheidungen der Verwaltungsgerichte genannt. 


19  


Schließlich hat die Behörde auch die
      befürchtete Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht durch
      konkrete Tatsachen belegt, sondern sich generell auf die
      einschüchternde Wirkung der Versammlung berufen. Soweit sie
      in diesem Zusammenhang konkrete Aspekte benennt (Fackeln,
      Trommeln, Marschordnung), ist jedenfalls nicht ersichtlich,
      weshalb entsprechende Auflagen untauglich sein sollten, die
      einschüchternde Wirkung, welche möglicherweise zu einer
      Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen
      mag, auszuschließen oder zu verhindern. Schließlich
      rechtfertigt hier das Datum der Demonstration nicht die
      Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. 


20  


c) Unter diesen Umständen überwiegen
      diejenigen Gefahren, die bei einem Verbot der Versammlung für
      den Antragsteller insgesamt einträten, diejenigen, welche bei
      Durchführung der Versammlung als möglich erscheinen, aber
      durch geeignete Gegenmittel begrenzt oder ausgeschaltet
      werden können. 


   




 


Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem