Fall 11
Aktenzeichen: 1 BvQ 10/00
Beck Online: NVwZ-RR 2000 554.0
cid 11
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 10/00 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. April 2000 - 7 B 30/00 -
und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.
April 2000 - 11 M 1524/00 - im Weg der einstweiligen
Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 18. April 2000 gegen die Verbotsverfügung
des Landkreises Harburg vom 17. April 2000 - 32-VSG-Vö/Ah-01
- wieder herzustellen,
Antragsteller:
Junge
Nationaldemokraten,
Landesverband Niedersachsen, vertreten durch
den Landesvorsitzenden Danny Marquardt,
Postfach 1211, Steinfeld,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, Goldenbow -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 21. April 2000 einstimmig beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Landkreises
Harburg vom 17. April 2000 - 32-VSG-Vö/Ah-01 - wird wieder
hergestellt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
Versammlungsverbot.
I.
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1. Der Antragsteller ist eine
Unterorganisation der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD). Im März 2000 kam es in T. zu gewaltsamen
Auseinandersetzungen, in deren Verlauf ein Mitglied der so
genannten "Skinhead-Bewegung" verletzt worden war. Der
Antragsteller hatte daraufhin für den 7. April 2000 eine
Demonstration unter dem Motto "Gegen Gewalt und
Inländerfeindlichkeit!" angemeldet. Diese Demonstration war
ihm von der zuständigen Behörde verboten worden; die dagegen
gerichteten Anträge auf Eilrechtsschutz blieben vor den
Verwaltungsgerichten erfolglos.
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2. Am 12. April 2000 meldete der Antragsteller
die nunmehr in Frage stehende Demonstration unter dem Motto
"Für Meinungsfreiheit - gegen Demoverbote" für Ostersamstag,
den 22. April 2000, an. Diese Versammlung wurde mit Verfügung
der zuständigen Behörde vom 17. April 2000 gemäß § 15
Abs. 1 VersG verboten. Die Behörde stützte das Verbot im
Wesentlichen auf folgende Aspekte:
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Es handele sich bei der angemeldeten
Demonstration zweifelsfrei um eine Nachfolgeveranstaltung der
ursprünglich für den 7. April 2000 geplanten verbotenen
Versammlung. Der Versammlungsleiter biete keine Gewähr für
einen ordnungsgemäßen Versammlungsverlauf, weil bei ihm im
Juni 1999 im Zusammenhang mit einer Demonstration in Dänemark
ein "Totschläger" sicher gestellt worden sei. Aufgrund der
Ereignisse vom März 2000 in T. seien Straftaten zu
befürchten; die Schwere der Straftat gegen das Mitglied der
"Skinhead-Bewegung" lasse befürchten, dass die
Gewaltbereitschaft mancher Demonstrationsteilnehmer noch
gestärkt werde. Vorfälle aus der Vergangenheit belegten die
Bereitschaft rechtsextremer Demonstranten zur Begehung von
Straftaten. Auch nach Erkenntnissen des Verfassungsschutzes
und nach Presseberichten sei von einer zunehmenden
Gewaltbereitschaft von "Skinheads" in Niedersachsen
auszugehen. Überdies ziele die Versammlung nach Inhalt, Art
und Weise ihrer Durchführung, Örtlichkeit und Zusammensetzung
des angesprochenen Teilnehmerkreises erkennbar darauf ab,
Teile der Bevölkerung auszugrenzen, einzuschüchtern und
extrem zu provozieren. Als Nachfolgeveranstaltung der
verbotenen Demonstration solle sich die nunmehr geplante
Versammlung gegen "Inländerfeindlichkeit", also gegen
Ausländer und Aussiedler, richten. Die Versammlung ziele
erkennbar darauf ab, den in T. lebenden Ausländern in
einschüchternder Weise vor Augen zu führen, dass sie
unerwünscht seien. Ein mit Trommeln und schwarz-weiß-roten
Fahnen geplanter Aufzug müsse zu einer so starken
Einschüchterung der Bevölkerung, insbesondere der Aussiedler
und Ausländer, führen, dass dies durch das Versammlungsrecht
nicht mehr gedeckt sei.
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Es widerspreche zudem der öffentlichen
Ordnung, wenn Ausländer und Aussiedler den Eindruck gewinnen
müssten, sie könnten - ähnlich wie im Dritten Reich - in T.
nicht sicher leben. Darüber hinaus würde aber auch
grundsätzlich jede Demonstration von Rechtsradikalen zwei
Tage nach dem 20. April eines jeden Jahres (dem Geburtstag
Adolf Hitlers) der öffentlichen Ordnung widersprechen, weil
dies als Ehrerbietung dem "Führer" gegenüber erkannt werde.
Unabhängig vom Ansehensverlust der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland widerspreche das der öffentlichen Ordnung in nicht
beschreibbarem Umfang.
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Ein milderes Mittel als ein Verbot, etwa die
Auflage, keine Fahnen, Fackeln oder Trommeln mitzuführen,
komme nicht in Betracht. Selbst wenn durch Auflagen die
einschüchternde Wirkung der Demonstration gemindert werden
könne, müsse bei einer Demonstration durch Rechtsradikale mit
derart scharfen mündlichen Äußerungen, aggressiven und grob
ausländerfeindlichen sowie undifferenzierten politischen
Meinungsäußerungen aus dem Teilnehmerkreis gerechnet werden,
dass dies nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt
sei. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass sicherlich
mit gewaltbereiten Gegendemonstrationen linker Autonomer zu
rechnen sei, wobei der Antragsteller diese bewusst auslösen
wolle oder jedenfalls zwingend mit solchen Aktionen rechnen
müsse. Der Antragsteller sei auch insoweit polizeirechtlich
"Störer".
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2. Der Widerspruch des Antragstellers gegen
die Verbotsverfügung blieb erfolglos. Einen Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen des § 80
VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April
2000 abgelehnt. Die Verbotsverfügung erweise sich bei
summarischer Prüfung als rechtmäßig. Dabei hat das Gericht
maßgeblich darauf abgestellt, dass von der geplanten
Versammlung eine einschüchternde Wirkung ausgehen könne. Im
Übrigen sei es zweifelhaft, ob die von dem Antragsteller
geplante Art und Weise kollektiver Meinungsäußerung überhaupt
noch vom Grundrecht aus Art. 8 GG umfasst sei, das gerade die
demokratische Willensäußerung des Einzelnen schützen wolle.
Das Parteienprivileg, auf das sich auch der Antragsteller
berufen könne, erlaube es nicht, sich außerhalb der Gesetze
zu bewegen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf
Zulassung der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde
am selben Tag abgelehnt.
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3. Der Antragsteller beantragt, die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die
Verbotsverfügung wieder herzustellen. Er trägt dazu im
Wesentlichen vor, dass ihm in Niedersachsen seit geraumer
Zeit jede Demonstration verboten werde. Dabei stützten sich
die Behörden nicht auf konkrete Gefahren, sondern auf
Spekulationen und undifferenzierte Behauptungen. Das laufe im
Ergebnis darauf hinaus, dass sein Grundrecht aus Art. 8 GG
vollständig leer laufe.
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4. Wegen besonderer Dringlichkeit hat das
Bundesverfassungsgericht davon abgesehen, der zuständigen
Behörde oder anderen Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Bei offenem Ausgang des (möglichen)
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>;
stRspr).
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2. Der Antrag ist weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Wohl aber ist es zweifelhaft und
gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die
Gefahrenprognose, auf die die Entscheidungen der Behörde und
der Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den
Anforderungen von Art. 8 GG genügt (vgl. BVerfGE 69,
315).
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3. Demnach kommt es für die Entscheidung auf
eine Beurteilung und Abwägung der Folgen an, die im Fall des
Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten.
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a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
Verbots der Demonstration bestehen, hätte eine
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre der
Antragsteller um die Möglichkeit, von dem ihm zustehenden
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise
Gebrauch zu machen, gebracht worden. Eine spätere Nachholung
der Versammlung vermöchte die mit dem Verbot verbundenen
Nachteile nicht mehr zu beseitigen. Versammlungen sind
regelmäßig auf bestimmte Zeitpunkte und bestimmte Umstände
bezogen. Die Wirkungen, die sie zur geplanten Zeit entfalten
sollen, werden endgültig vereitelt. Eine zeitnahe Nachholung
der Veranstaltung erscheint im übrigen im vorliegenden Fall
auch deswegen gefährdet, weil die Behörde das Verbot der
Versammlung im Wesentlichen auf Erwägungen gestützt hat, die
unabhängig von der konkret in Frage stehenden Demonstration
praktisch auf alle von der NPD oder dem Antragsteller
geplanten Versammlungsaktivitäten bezogen werden können. In
Anbetracht der Gründe, auf welche die Verbotsverfügung hier
gestützt worden ist, ist vielmehr damit zu rechnen, dass dem
Antragsteller jegliche Demonstration im Landkreis H. auf
absehbare Zeit verboten würde.
15
b) Könnte die Versammlung wie geplant
stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später
aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt
worden, obwohl die Voraussetzungen für ein Verbot
vorlagen.
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Bei der vom Bundesverfassungsgericht
anzustellenden Folgenabwägung kann dabei nicht nur auf die
von der Behörde vorgenommene Prognose der Gefahr als solche
abgestellt werden, sondern es ist - ungeachtet des Umstandes,
dass dem Bundesverfassungsgericht in der zumeist knappen Zeit
eine Nachprüfung der Tatsachengrundlage der Prognose
regelmäßig nicht möglich ist - unter Zugrundelegung der
behördlichen Erkenntnisse auch der Grad an
Eintrittswahrscheinlichkeit der befürchteten Gefahr zu
berücksichtigen. Dabei kann nicht vollständig außer Betracht
bleiben, ob die von der Behörde dargelegten Tatsachen und die
darauf gestützte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter das
Versammlungsverbot tragen.
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Im vorliegenden Fall rechnet die Behörde mit
gewalttätigen Aktionen der Demonstrationsteilnehmer. Zur
Stützung dieser Annahme verweist sie im Wesentlichen auf die
aufgeheizte Stimmung in T. sowie auf rechtswidrige Handlungen
und Straftaten, die in der Vergangenheit im Zusammenhang mit
Demonstrationen der NPD oder generell von "rechtsextremen
Personen" begangen worden seien. Konkrete polizeiliche
Erkenntnisse über die zu erwartenden Versammlungsteilnehmer,
Aufrufe zu Gewalttätigkeiten oder andere konkrete Indizien
für die befürchteten Straftaten hat die Behörde allerdings
nicht genannt. Sie hat sich vielmehr nur allgemein auf
Erkenntnisse des Verfassungsschutzes und Presseberichte
bezogen, wonach von einer zunehmenden Gewaltbereitschaft des
rechtsextremen Spektrums auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür,
dass den befürchteten Gewalttaten nicht durch entsprechende
Auflagen oder einen Einsatz von Ordnungskräften
entgegengewirkt werden könnte, hat die Behörde nicht
darzulegen vermocht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
es sich nach den Angaben des Antragstellers, denen die
Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist, um eine
vergleichsweise kleine Versammlung handeln soll.
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Soweit die Prognose, es werde bei der
Versammlung zu Straftaten kommen, auf die angenommene
Unzuverlässigkeit des Versammlungsleiters gestützt ist,
basiert dies wiederum lediglich auf einem Vorfall im Juni
1999 in Dänemark, dessen strafrechtliche Relevanz im
Verwaltungsverfahren überdies unklar geblieben ist.
Tatsachen, die sich auf die angemeldete Versammlung selbst
beziehen, sind insoweit weder in der Verfügung noch in den
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte genannt.
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Schließlich hat die Behörde auch die
befürchtete Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht durch
konkrete Tatsachen belegt, sondern sich generell auf die
einschüchternde Wirkung der Versammlung berufen. Soweit sie
in diesem Zusammenhang konkrete Aspekte benennt (Fackeln,
Trommeln, Marschordnung), ist jedenfalls nicht ersichtlich,
weshalb entsprechende Auflagen untauglich sein sollten, die
einschüchternde Wirkung, welche möglicherweise zu einer
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen
mag, auszuschließen oder zu verhindern. Schließlich
rechtfertigt hier das Datum der Demonstration nicht die
Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
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c) Unter diesen Umständen überwiegen
diejenigen Gefahren, die bei einem Verbot der Versammlung für
den Antragsteller insgesamt einträten, diejenigen, welche bei
Durchführung der Versammlung als möglich erscheinen, aber
durch geeignete Gegenmittel begrenzt oder ausgeschaltet
werden können.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem