Fall 12
Aktenzeichen: 1 BvQ 11/00
Beck Online: BeckRS 2000 30109229.0

cid 12 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 11/00 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2000 - VG 1 A 135.00
      - und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2000 -
      OVG 1 SN 38.00 - im Weg der einstweiligen Anordnung die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
      26. April 2000 gegen die in der Verfügung des
      Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. April 2000 - LKA 5 -
      enthaltenen Auflagen wieder herzustellen, soweit dies nicht
      bereits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts geschehen
      ist, 


   


Antragsteller: Herr K. , 


   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Benjamin Raabe, 
        Fehrbelliner Straße 42 A, Berlin -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Kühling, 
      Steiner 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2000
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten
      einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. 


2  


Die vom Bundesverfassungsgericht im
      einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorzunehmende
      Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bliebe
      die sofortige Vollziehbarkeit der umstrittenen Auflagen
      bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später
      Erfolg, so wäre der Antragsteller zwar um die Möglichkeit,
      von dem ihm zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
      in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen, gebracht worden.
      Allerdings wäre die grundrechtliche Beeinträchtigung nicht
      intensiv. Die geplante Versammlung ist nicht verboten,
      sondern nur von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig
      gemacht worden. Die Auflagen selber, namentlich die
      auferlegte Routenänderung, berühren zwar den Schutzbereich
      von Art. 8 Abs. 1 GG, weil das Grundrecht das
      Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt
      der Versammlung gewährleistet (vgl. BVerfGE 69, 315
      <343>). Gleichwohl wiegen die Auflagen - bis auf die
      Routenänderung - nicht besonders schwer. Zur Routenänderung
      hat der Antragsteller allerdings weder im Ausgangsverfahren
      noch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung substantiiert darzulegen vermocht, dass sein
      Demonstrationsanliegen gerade von der von ihm gewählten
      Streckenführung abhinge. Auch in Bezug auf die übrigen
      Auflagen ist es nicht ersichtlich, dass von ihnen im
      vorliegenden Fall eine besonders gewichtige
      Grundrechtsbeeinträchtigung ausginge. 


3  


Auf der anderen Seite rechnet der
      Polizeipräsident in Berlin mit erheblichen Störungen der
      öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese Annahme basiert
      auf einer vertretbaren Gefahrenprognose. Sie beruht auf
      konkreten polizeilichen Erkenntnissen über den Antragsteller
      und die Versammlungsteilnehmer, insbesondere die
      "Antifaschistische Aktion Berlin (AAB)" als Mitveranstalterin
      der Demonstration, auf entsprechenden Erfahrungen früherer
      Demonstrationen am 1. Mai, an denen auch die AAB teilgenommen
      hat, sowie auf dem "Motto" der Demonstration
      ("Imperialistische Zentren angreifen! Soziale Revolution
      weltweit!") und der besonderen Gefährdung bestimmter Objekte
      in Berlin-Mitte. Außerdem hat der Polizeipräsident
      hinsichtlich der einzelnen Auflagen jeweils konkrete
      Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemacht, die der
      Antragsteller nicht überzeugend entkräftet hat. 


4  


Unter Zugrundelegung der Folgen, die nach der
      behördlichen Gefahrenprognose eintreten könnten, wenn die
      geplante Versammlung ohne die Auflagen stattfände, und der
      vergleichsweise nur geringen Beeinträchtigung des
      Grundrechts, wenn die Versammlung unter Beachtung der
      Auflagen stattfindet, kann die begehrte einstweilige
      Anordnung nicht ergehen. 


5  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




 


Papier 
Kühling 
Steiner