Fall 12
Aktenzeichen: 1 BvQ 11/00
Beck Online: BeckRS 2000 30109229.0
cid 12
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 11/00 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2000 - VG 1 A 135.00
- und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 2000 -
OVG 1 SN 38.00 - im Weg der einstweiligen Anordnung die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
26. April 2000 gegen die in der Verfügung des
Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. April 2000 - LKA 5 -
enthaltenen Auflagen wieder herzustellen, soweit dies nicht
bereits durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts geschehen
ist,
Antragsteller: Herr K. ,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Benjamin Raabe,
Fehrbelliner Straße 42 A, Berlin -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Kühling,
Steiner
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2000
einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor.
2
Die vom Bundesverfassungsgericht im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig vorzunehmende
Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bliebe
die sofortige Vollziehbarkeit der umstrittenen Auflagen
bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später
Erfolg, so wäre der Antragsteller zwar um die Möglichkeit,
von dem ihm zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen, gebracht worden.
Allerdings wäre die grundrechtliche Beeinträchtigung nicht
intensiv. Die geplante Versammlung ist nicht verboten,
sondern nur von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig
gemacht worden. Die Auflagen selber, namentlich die
auferlegte Routenänderung, berühren zwar den Schutzbereich
von Art. 8 Abs. 1 GG, weil das Grundrecht das
Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt
der Versammlung gewährleistet (vgl. BVerfGE 69, 315
<343>). Gleichwohl wiegen die Auflagen - bis auf die
Routenänderung - nicht besonders schwer. Zur Routenänderung
hat der Antragsteller allerdings weder im Ausgangsverfahren
noch in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung substantiiert darzulegen vermocht, dass sein
Demonstrationsanliegen gerade von der von ihm gewählten
Streckenführung abhinge. Auch in Bezug auf die übrigen
Auflagen ist es nicht ersichtlich, dass von ihnen im
vorliegenden Fall eine besonders gewichtige
Grundrechtsbeeinträchtigung ausginge.
3
Auf der anderen Seite rechnet der
Polizeipräsident in Berlin mit erheblichen Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Diese Annahme basiert
auf einer vertretbaren Gefahrenprognose. Sie beruht auf
konkreten polizeilichen Erkenntnissen über den Antragsteller
und die Versammlungsteilnehmer, insbesondere die
"Antifaschistische Aktion Berlin (AAB)" als Mitveranstalterin
der Demonstration, auf entsprechenden Erfahrungen früherer
Demonstrationen am 1. Mai, an denen auch die AAB teilgenommen
hat, sowie auf dem "Motto" der Demonstration
("Imperialistische Zentren angreifen! Soziale Revolution
weltweit!") und der besonderen Gefährdung bestimmter Objekte
in Berlin-Mitte. Außerdem hat der Polizeipräsident
hinsichtlich der einzelnen Auflagen jeweils konkrete
Ausführungen zu deren Verhältnismäßigkeit gemacht, die der
Antragsteller nicht überzeugend entkräftet hat.
4
Unter Zugrundelegung der Folgen, die nach der
behördlichen Gefahrenprognose eintreten könnten, wenn die
geplante Versammlung ohne die Auflagen stattfände, und der
vergleichsweise nur geringen Beeinträchtigung des
Grundrechts, wenn die Versammlung unter Beachtung der
Auflagen stattfindet, kann die begehrte einstweilige
Anordnung nicht ergehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Kühling
Steiner