Fall 128
Aktenzeichen: fiktiv002
cid 128
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 142/25 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Karen Ullmann,
Bergiusstraße 27, 22765 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des
Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2004 - 614 Qs 38/04
-,
b)
den Beschluss des
Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 30. April 2004 - 325 Cs
7101 Js 18/04 (171/04) -,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 8. März 2011 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona
vom 30. April 2004 - 325 Cs 7101 Js 18/04 (171/04) - und
der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember
2004 - 614 Qs 38/04 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 2
des Grundgesetzes, soweit sie die gegenüber dem
Beschwerdeführer am 27. und 28. September 2003 ergangenen
Maßnahmen der Polizeibehörden der Freien und Hansestadt
Hamburg auch nach Vorlage und Überprüfung seiner
Ausweispapiere als rechtmäßig feststellen.
Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die
Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
Hamburg-Altona zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen Beschlüsse des
Amtsgerichts und Landgerichts, mit denen eine mehrstündige
Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei zur
Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde.
I.
2
1. Am Nachmittag des 27. September 2003 betrat
der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von circa 100 Personen
aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ohne
entsprechende Erlaubnis oder Billigung der Berechtigten ein
Grundstück in der Absicht, das Gelände für sich als neuen
Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort sowie als Abstellort
für vier mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Der Aktion
vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der Stadt und
Vertretern der Bauwagenszene über dieses Gelände als
Ersatzstandort für einen im Jahre 2002 geschlossenen
Bauwagenplatz.
3
Gegen 18.00 Uhr versperrte die angerückte
Polizei die Ausgänge des Geländes, so dass die an der Aktion
beteiligten Personen das Gelände nicht mehr verlassen
konnten. Um 18.35 Uhr stellte ein Vertreter der Berechtigten
Strafantrag gegen die auf dem Gelände befindlichen Personen.
Die Polizei stellte die Identität der betreffenden Personen
vor Ort fest. Gegen 19.55 Uhr umstellte die Polizei die sich
auf dem Gelände befindlichen Personen. Die Feuerwehr
leuchtete den Platz mit Flutlicht aus und die Polizei gab den
Eingeschlossenen um 20.12 Uhr über Megaphon bekannt, dass sie
wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig
festgenommen seien. Insgesamt handelte es sich hierbei
einschließlich des Beschwerdeführers noch um circa 80
Personen. Die Polizei führte die Personen ab circa 20.20 Uhr
nacheinander aus dem Kessel; die Räumung dauerte bis 21.55
Uhr. Der Beschwerdeführer wies sich dabei nach Aufforderung
erneut unter Vorlage eines gültigen Reisepasses samt
Meldebestätigung aus. Die Polizei verbrachte ihn zusammen mit
anderen Personen zu einer Polizeiwache, wo der
Beschwerdeführer bis circa 3.00 Uhr in einer Zelle
festgehalten wurde, ohne dass die Polizei in der Zwischenzeit
ihn betreffende Maßnahmen durchführte. Gegen 3.00 Uhr
verbrachte die Polizei den Beschwerdeführer zum
Polizeipräsidium, wo der Beschwerdeführer wiederum eine
Stunde in einer Zelle verbrachte, bis er erkennungsdienstlich
behandelt wurde (Anfertigung von zwei Lichtbildern). Die
Polizei stützte diese Maßnahme auf § 81b Alt. 1
StPO. Sie entließ den Beschwerdeführer am 28. September 2003
gegen 4.30 Uhr.
4
2. Am 27. Oktober 2003 beantragte der
Beschwerdeführer beim Amtsgericht die nachträgliche
Feststellung, dass die Freiheitsentziehung von 18.00 Uhr bis
4.30 Uhr von Anfang an dem Grunde und der Dauer nach sowie
die Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig
waren. Mit Beschluss vom 30. April 2004 stellte das
Amtsgericht fest, dass die zum Nachteil des Beschwerdeführers
vollzogene Freiheitsentziehung ungeachtet der falschen
Bezeichnung als vorläufige Festnahme gemäß § 163b StPO
rechtmäßig gewesen sei. In Anbetracht der großen Anzahl der
Beschuldigten sei eine Identitätsfeststellung vor Ort nur
unter sehr erschwerten Bedingungen möglich gewesen.
5
3. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 verwarf
das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers. Diese
sei schon unzulässig, da ein Rechtsschutzinteresse an der
Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter
Ermittlungsmaßnahmen nicht vorliege. Im Übrigen sei die
Beschwerde auch unbegründet. Es habe sich bei der Maßnahme
ersichtlich nicht um eine vorläufige Festnahme nach
§ 127 Abs. 2 StPO gehandelt. Die Polizei habe die
Identität des Beschwerdeführers feststellen und ihn dafür
auch nach § 163b StPO festhalten und gemäß § 81b
StPO erkennungsdienstlich behandeln dürfen.
6
Auf eine Gegenvorstellung des
Beschwerdeführers beschloss das Landgericht, die Entscheidung
nicht abzuändern.
7
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2
Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 19
Abs. 4 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG. Es habe
sich um eine Freiheitsentziehung gehandelt. Eine
Rechtsgrundlage für die Verwahrung habe nicht vorgelegen;
jedenfalls sei der Eingriff nicht verhältnismäßig. Die
Gerichte hätten wegen der Verkennung des Vorliegens einer
Freiheitsentziehung auch übersehen, dass das
Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2
Satz 2 GG verletzt sei.
8
5. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch
gemacht.
9
6. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Aus ihnen ergibt
sich, dass das Amtsgericht das gegen den Beschwerdeführer
gerichtete Verfahren wegen Hausfriedensbruchs gemäß
§ 153a Abs. 2 StPO nach der Zahlung eines Bußgeldes
in Höhe von 150 € endgültig eingestellt hat.
II.
10
Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist; im Übrigen ist sie nicht zur Entscheidung
anzunehmen.
11
1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
12
Das Bundesverfassungsgericht hat die
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
entschieden. Dies gilt für die verfassungsrechtlichen
Maßstäbe im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht
des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 und 2 GG einschließlich der
besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl.
BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 94, 166
<198>; 105, 239 <249 f.>).
13
a) Die Verfassungsbeschwerde, die sich bei
verständiger Würdigung nur gegen die die polizeilichen
Maßnahmen bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des
Landgerichts und nicht auch unmittelbar gegen die
polizeilichen Maßnahmen selbst richtet, ist zulässig. Dem
Beschwerdeführer fehlt es insbesondere nicht an einem
allgemeinen Rechtsschutzinteresse, weil der Freiheitseingriff
beendet ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der
persönlichen Freiheit in der im Grundgesetz garantierten Form
nicht entsprechen, wenn das Recht auf eine
verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines
Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der
Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89
<93 f.>; 10, 302 <308>; stRspr).
14
b) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch
im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
offensichtlich begründet.
15
aa) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen,
indem sie die gegen den Beschwerdeführer gerichteten
polizeilichen Maßnahmen bestätigen, den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG.
16
(1) Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst
sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende
Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand
durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran
gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich
dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)
zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form
der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die
tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche
Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder
Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166
<198>).
17
Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118
<119>; 29, 183 <195>), wobei die Formvorschriften
dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass
ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung
zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68
<97>). Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die
Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des
Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden.
Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den
Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip
wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gezogen werden (vgl. BVerfGE 29, 312
<316>). Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen
durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes
verfassungsrechtliches Gebot (vgl. BVerfGE 30, 173
<199>). Ein Eingriff ist unverhältnismäßig, wenn er
nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet
ist oder sich bei wertender Betrachtung als unangemessen
erweist. Demgegenüber ist die Existenz milderer Mittel (seien
diese auch gleicher Eignung) unschädlich. Den Grundsatz
der Erforderlichkeit muss der Staat in Bezug auf Art. 8 GG
nicht einhalten (vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.).
18
(2) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des
Landgerichts nicht, die das Festhalten des Beschwerdeführers
und die Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme bis zur
Entlassung durch die Polizei gegen 4.30 Uhr für rechtmäßig
erklären. Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Polizei
den Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 163b
Abs. 1 Satz 2 StPO oder aufgrund von § 81b
StPO festgehalten hat, denn die Maßnahmen erweisen sich
jedenfalls nicht als erforderlich.
19
Die Vorschrift des § 163b Abs. 1
Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur
Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht
oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt
werden kann. Die Vorschrift stellt insofern eine gesetzliche
Konkretisierung des verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass
ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt,
wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Ein
solcher Fall lag hier nicht vor. § 163b Abs. 1
Satz 1 StPO ermächtigt Polizeibeamte, gegenüber einem
Verdächtigen die notwendigen Maßnahmen zur
Identitätsfeststellung zu treffen, also den Betreffenden nach
seinen Personalien zu befragen und diesen aufzufordern,
mitgeführte Ausweisdokumente auszuhändigen. Nur dann, wenn
die Identität des Betreffenden auch unter Ausschöpfung dieser
Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt
werden kann oder dies mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden wäre, kommt ein weiteres Festhalten nach
Satz 2 in Betracht. Ein weiterer Eingriff in das
Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
darf also nur dann erfolgen, wenn die Polizei auf der Basis
der bereits bekannten Daten berechtigte Zweifel an der
Identität der Person hat. Hiervon kann im vorliegenden Fall
nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich
gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Reisepass samt
Meldebestätigung ausgewiesen. Diese amtlichen Dokumente sind
zur Feststellung der Identität geeignet. Anhaltspunkte dafür,
dass der Pass des Beschwerdeführers gefälscht war oder seine
Person nicht mit dem Passinhaber übereinstimmte, etwa, weil
das Foto keine oder nur geringe Ähnlichkeit mit ihm aufwies,
sind weder von der Polizei noch vom Landgericht benannt
worden noch sind sie ansonsten ersichtlich. Daher ist -
insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich
fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer
Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon
auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die
Identität aufgrund des vorgelegten Reisepasses vor Ort
hinreichend sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen
Praktikabilitätserwägungen vermag schon die Erforderlichkeit
der Maßnahme nicht zu begründen und dürfte im Übrigen auch
auf die Abwägung im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme keinen Einfluss
haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992,
S. 767 <768>).
20
Auch ein Festhalten des Beschwerdeführers auf
der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO war jedenfalls
unverhältnismäßig, denn es verkannte die Bedeutung des
Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG. Insoweit ist zwischen der Anordnung der Maßnahme und der
Durchführung zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006
- 2 BvR 1255/04 -, NStZ-RR 2006, S. 381
<382>). Selbst wenn man in Bezug auf die Anordnung der
Maßnahme mit dem Landgericht davon ausgeht, dass trotz
eindeutig festgestellter Identität des Beschwerdeführers und
aller anderen Personen die Erinnerung der einzelnen
Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an
Personen ohne weitere Fotos möglicherweise nicht hinreichend
gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch
ein Bedürfnis an weiteren im Strafprozess zu verwertenden
Beweismitteln gab, rechtfertigt dies für die Durchführung
jedenfalls nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren
des Beschwerdeführers auf verschiedenen Polizeiwachen. Die
Gerichte verkennen die Anforderungen des
verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass in
der Formulierung „soweit (…) notwendig“ in § 81b StPO
seinen Niederschlag auch in der einfachgesetzlichen Regelung
gefunden hat. Sie haben insoweit nicht ausgeführt, dass ein
stundenlanges Festhalten des Beschwerdeführers für das
Anfertigen der Lichtbilder des Beschwerdeführers notwendig
war. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine
zeitliche Verzögerung rechtfertigen, jedoch fehlt es an
Ausführungen zum Vorliegen von Erschwernissen solchen
Ausmaßes. Allerdings ist die Polizei als
Strafverfolgungsbehörde - soweit nicht ein genereller
entsprechender Bedarf besteht - nicht gezwungen, Personal und
Material für erkennungsdienstliche Maßnahmen in solchem Maß
vorzuhalten, dass eine Bearbeitung in unmittelbarer
zeitlicher und räumlicher Nähe erfolgen kann. Vielmehr kann
es durchaus verhältnismäßig sein, derartige spezielle
Ressourcen insbesondere räumlich zusammenzufassen. Eine
Verbringung an diesen Ort und eine organisatorisch nicht zu
vermeidende und gemäßigte Wartefrist können jedenfalls bei
hinreichend gewichtigen Straftaten angemessene Eingriffe im
Verhältnis zur Bedeutung des staatlichen Strafanspruches
sein. Ein solcher Fall liegt aber auf der Basis des
festgestellten Sachverhalts nicht vor. Der Beschwerdeführer
ist nach mehreren Stunden ausschließlich in der Art
erkennungsdienstlich behandelt worden, dass von ihm zwei
einfache Fotos angefertigt wurden. Weitere Aufnahmen
insbesondere solche, die besondere fotografische oder
kriminalistische Erfahrung oder Ausrüstung erforderten, sind
vom Landgericht weder festgestellt noch Teil seiner
Verhältnismäßigkeitserwägungen geworden. Insofern stellt sich
die erkennungsdienstliche Behandlung als die Anfertigung von
einfachen, alltäglichen Fotoaufnahmen dar. Für die Annahme
der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren
Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft,
zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der
gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des
§ 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei
hätten die Gerichte insbesondere prüfen müssen, ob die
Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren
oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als
die Personen einzeln aus dem Kessel zur
Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen
können oder sonst spätestens auf den einzelnen
Polizeiwachen.
21
bb) Die das Festhalten des Beschwerdeführers
auf der Polizeiwache sowie dem Polizeipräsidium
einschließlich der Verbringung dorthin bestätigenden
Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen
den Beschwerdeführer auch in seinem grundrechtsgleichen Recht
aus Art. 104 Abs. 2 GG.
22
(1) Das Einsperren des Beschwerdeführers in
eine Gewahrsamszelle auf der Polizeiwache beziehungsweise auf
dem Polizeipräsidium sowie als Verbindungsglied zwischen
beiden das Verbringen dorthin mittels Polizeifahrzeugen
stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104
Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung
dar. Während eine Freiheitsbeschränkung schon dann anzunehmen
ist, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen
Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich
dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)
zugänglich ist, liegt eine Freiheitsentziehung erst dann vor,
wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche
Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin aufgehoben wird (vgl.
BVerfGE 94, 166 <198>). Die Freiheitsentziehung ist der
schwerste Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10,
302 <323>). Beide Begriffe sind entsprechend ihrer
Intensität abzugrenzen (vgl. BVerfGE 105, 239, 248).
Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren
Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von
Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82,
261 <264> und BVerwGE 62, 317 <318>). Nur
kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen
dagegen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2
BvR 715/04 -, NJW 2004, S. 3697).
23
Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und
3 GG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer
einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten,
wobei bei nicht vorgelagerter richterlicher Entscheidung
diese unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu
bewirken ist.
24
(2) Die Polizei hat den Beschwerdeführer
jedenfalls von 19.55 Uhr bis 4.30 Uhr festgehalten und von
dem Ort der Festsetzung zunächst zur Polizeiwache und dann
zum Polizeipräsidium verbracht, wobei er zweimal für jeweils
zumindest eine Stunde in eine Gewahrsamszelle eingesperrt
wurde. Das Festhalten des Beschwerdeführers in
Gewahrsamszellen auf der Polizeiwache und im Polizeipräsidium
sowie die jeweilige Verbringung dahin stellen eine
vollständige Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit dar. Dabei
stellt der Einschluss in Zellen den typischen Fall der
hoheitlichen Freiheitsentziehung dar, den das Grundgesetz
unter die besonderen Voraussetzungen des Art. 104
Abs. 2 GG stellen wollte (vgl. BVerwGE 62, 317
<318>). Anders als im Regelfall von § 81b StPO
wurde der Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle
verbracht und im Weiteren umgehend erkennungsdienstlich
behandelt, sondern über eine Dauer von mehreren Stunden
allein verwahrt für eine nachfolgende erkennungsdienstliche
Behandlung. Dies hat aber - umso mehr im Vergleich zu
dem verfolgten Ziel, nämlich der Anfertigung von zwei
Fotos - eigenes Gewicht. Insbesondere ist die
Gesamtdauer der Freiheitsentziehung nicht nur als kurzfristig
anzusehen, denn sie umfasst jedenfalls einen Zeitraum, der
nicht mehr unbedeutend ist.
25
Die Gerichte haben damit die Auswirkungen des
Festhaltens des Beschwerdeführers in tatsächlicher und in der
Folge auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht verkannt und
sich nicht mit den Anforderungen des Art. 104
Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt. Bei der
gebotenen Qualifikation der Maßnahme als Freiheitsentziehung
hätten sich die Gerichte mit der Frage der Notwendigkeit der
Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung sowie den
hierzu getroffenen organisatorischen Voraussetzungen sowie
den Maßnahmen im Einzelfall befassen müssen.
26
c) Die Sache ist zur erneuten Rechtsprüfung an
das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
27
d) Ob die angegriffenen Entscheidungen
zugleich gegen die Versammlungsfreiheit aus Art. 8
Abs. 1 GG verstoßen, kann ebenso dahinstehen wie die
Frage, ob der Beschluss des Landgerichts gegen das Recht des
Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus
Art. 19 Abs. 4 GG verstößt.
28
2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Der erfolglose Teil der
Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so
dass trotz teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers die
vollständige Erstattung seiner Auslagen anzuordnen ist.
29
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Kirchhof
Eichberger
Masing