Fall 128
Aktenzeichen: fiktiv002

cid 128 
 

 



        BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
        - 1 BvR 142/25 - 
        
         
        
         
        
         
        
        Im Namen des Volkes 
        
         
        
        In dem Verfahren 
              über 
              die Verfassungsbeschwerde 
        
        
           
        
        
        des Herrn H… 
        
        
           
        
        
        
                - Bevollmächtigte:
               
        
                Rechtsanwältin Karen Ullmann, 
                Bergiusstraße 27, 22765 Hamburg -
               
        
        
           
        
        
        
        
        
        gegen
                  a) 
        
        den Beschluss des
                  Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2004 - 614 Qs 38/04
                  -, 
        
        
        
        b) 
        
        den Beschluss des
                  Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 30. April 2004 - 325 Cs
                  7101 Js 18/04 (171/04) -, 
        
        
        
        
           
        
        
        hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
              Bundesverfassungsgerichts durch 
        den Vizepräsidenten Kirchhof 
              und die Richter Eichberger, 
              Masing 
        
        
           
        
        
        am 8. März 2011 einstimmig beschlossen: 
        
        
           
        
        
        Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona
              vom 30. April 2004 - 325 Cs 7101 Js 18/04 (171/04) - und
              der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 10. Dezember
              2004 - 614 Qs 38/04 - verletzen den
              Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz
              2 Satz 2 und Artikel 104 Absatz 2 Satz 2
              des Grundgesetzes, soweit sie die gegenüber dem
              Beschwerdeführer am 27. und 28. September 2003 ergangenen
              Maßnahmen der Polizeibehörden der Freien und Hansestadt
              Hamburg auch nach Vorlage und Überprüfung seiner
              Ausweispapiere als rechtmäßig feststellen. 
        Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die
              Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht
              Hamburg-Altona zurückverwiesen. 
        Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
              zur Entscheidung angenommen. 
        Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem
              Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. 
        Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
              Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 €
              festgesetzt. 
        
        
           
        
        
        Gründe: 
        
        
        1  
        
        
        Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
              Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen gegen Beschlüsse des
              Amtsgerichts und Landgerichts, mit denen eine mehrstündige
              Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei zur
              Identitätsfeststellung für rechtmäßig erklärt wurde. 
        
         
        
        I. 
        
        
        2  
        
        
        1. Am Nachmittag des 27. September 2003 betrat
              der Beschwerdeführer mit einer Gruppe von circa 100 Personen
              aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene in Hamburg ohne
              entsprechende Erlaubnis oder Billigung der Berechtigten ein
              Grundstück in der Absicht, das Gelände für sich als neuen
              Wohnsitz und ständigen Aufenthaltsort sowie als Abstellort
              für vier mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Der Aktion
              vorausgegangen waren Verhandlungen zwischen der Stadt und
              Vertretern der Bauwagenszene über dieses Gelände als
              Ersatzstandort für einen im Jahre 2002 geschlossenen
              Bauwagenplatz. 
        
        
        3  
        
        
        Gegen 18.00 Uhr versperrte die angerückte
              Polizei die Ausgänge des Geländes, so dass die an der Aktion
              beteiligten Personen das Gelände nicht mehr verlassen
              konnten. Um 18.35 Uhr stellte ein Vertreter der Berechtigten
              Strafantrag gegen die auf dem Gelände befindlichen Personen.
              Die Polizei stellte die Identität der betreffenden Personen
              vor Ort fest. Gegen 19.55 Uhr umstellte die Polizei die sich
              auf dem Gelände befindlichen Personen. Die Feuerwehr
              leuchtete den Platz mit Flutlicht aus und die Polizei gab den
              Eingeschlossenen um 20.12 Uhr über Megaphon bekannt, dass sie
              wegen des Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig
              festgenommen seien. Insgesamt handelte es sich hierbei
              einschließlich des Beschwerdeführers noch um circa 80
              Personen. Die Polizei führte die Personen ab circa 20.20 Uhr
              nacheinander aus dem Kessel; die Räumung dauerte bis 21.55
              Uhr. Der Beschwerdeführer wies sich dabei nach Aufforderung
              erneut unter Vorlage eines gültigen Reisepasses samt
              Meldebestätigung aus. Die Polizei verbrachte ihn zusammen mit
              anderen Personen zu einer Polizeiwache, wo der
              Beschwerdeführer bis circa 3.00 Uhr in einer Zelle
              festgehalten wurde, ohne dass die Polizei in der Zwischenzeit
              ihn betreffende Maßnahmen durchführte. Gegen 3.00 Uhr
              verbrachte die Polizei den Beschwerdeführer zum
              Polizeipräsidium, wo der Beschwerdeführer wiederum eine
              Stunde in einer Zelle verbrachte, bis er erkennungsdienstlich
              behandelt wurde (Anfertigung von zwei Lichtbildern). Die
              Polizei stützte diese Maßnahme auf § 81b Alt. 1
              StPO. Sie entließ den Beschwerdeführer am 28. September 2003
              gegen 4.30 Uhr. 
        
        
        4  
        
        
        2. Am 27. Oktober 2003 beantragte der
              Beschwerdeführer beim Amtsgericht die nachträgliche
              Feststellung, dass die Freiheitsentziehung von 18.00 Uhr bis
              4.30 Uhr von Anfang an dem Grunde und der Dauer nach sowie
              die Behandlung während der Freiheitsentziehung rechtswidrig
              waren. Mit Beschluss vom 30. April 2004 stellte das
              Amtsgericht fest, dass die zum Nachteil des Beschwerdeführers
              vollzogene Freiheitsentziehung ungeachtet der falschen
              Bezeichnung als vorläufige Festnahme gemäß § 163b StPO
              rechtmäßig gewesen sei. In Anbetracht der großen Anzahl der
              Beschuldigten sei eine Identitätsfeststellung vor Ort nur
              unter sehr erschwerten Bedingungen möglich gewesen. 
        
        
        5  
        
        
        3. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 verwarf
              das Landgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers. Diese
              sei schon unzulässig, da ein Rechtsschutzinteresse an der
              Feststellung der Rechtswidrigkeit erledigter
              Ermittlungsmaßnahmen nicht vorliege. Im Übrigen sei die
              Beschwerde auch unbegründet. Es habe sich bei der Maßnahme
              ersichtlich nicht um eine vorläufige Festnahme nach
              § 127 Abs. 2 StPO gehandelt. Die Polizei habe die
              Identität des Beschwerdeführers feststellen und ihn dafür
              auch nach § 163b StPO festhalten und gemäß § 81b
              StPO erkennungsdienstlich behandeln dürfen. 
        
        
        6  
        
        
        Auf eine Gegenvorstellung des
              Beschwerdeführers beschloss das Landgericht, die Entscheidung
              nicht abzuändern. 
        
        
        7  
        
        
        4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
              Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und
              grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 2
              Satz 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 19
              Abs. 4 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG. Es habe
              sich um eine Freiheitsentziehung gehandelt. Eine
              Rechtsgrundlage für die Verwahrung habe nicht vorgelegen;
              jedenfalls sei der Eingriff nicht verhältnismäßig. Die
              Gerichte hätten wegen der Verkennung des Vorliegens einer
              Freiheitsentziehung auch übersehen, dass das
              Unverzüglichkeitsgebot des Art. 104 Abs. 2
              Satz 2 GG verletzt sei. 
        
        
        8  
        
        
        5. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
              hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch
              gemacht. 
        
        
        9  
        
        
        6. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
              Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Aus ihnen ergibt
              sich, dass das Amtsgericht das gegen den Beschwerdeführer
              gerichtete Verfahren wegen Hausfriedensbruchs gemäß
              § 153a Abs. 2 StPO nach der Zahlung eines Bußgeldes
              in Höhe von 150 € endgültig eingestellt hat. 
        
         
        
        II. 
        
        
        10  
        
        
        Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem
              Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2
              Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen, da dies zur
              Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
              ist; im Übrigen ist sie nicht zur Entscheidung
              anzunehmen. 
        
        
        11  
        
        
        1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
              Kammerentscheidung liegen insoweit vor (§ 93c
              Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b
              BVerfGG). 
        
        
        12  
        
        
        Das Bundesverfassungsgericht hat die
              maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits
              entschieden. Dies gilt für die verfassungsrechtlichen
              Maßstäbe im Hinblick auf Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht
              des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit
              Art. 104 Abs. 1 und 2 GG einschließlich der
              besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl.
              BVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 94, 166
              <198>; 105, 239 <249 f.>). 
        
        
        13  
        
        
        a) Die Verfassungsbeschwerde, die sich bei
              verständiger Würdigung nur gegen die die polizeilichen
              Maßnahmen bestätigenden Beschlüsse des Amtsgerichts und des
              Landgerichts und nicht auch unmittelbar gegen die
              polizeilichen Maßnahmen selbst richtet, ist zulässig. Dem
              Beschwerdeführer fehlt es insbesondere nicht an einem
              allgemeinen Rechtsschutzinteresse, weil der Freiheitseingriff
              beendet ist. Es würde der Bedeutung des Schutzes der
              persönlichen Freiheit in der im Grundgesetz garantierten Form
              nicht entsprechen, wenn das Recht auf eine
              verfassungsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit eines
              Eingriffs in das Freiheitsrecht bei Wiedergewährung der
              Freiheit ohne Weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 9, 89
              <93 f.>; 10, 302 <308>; stRspr). 
        
        
        14  
        
        
        b) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit auch
              im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG
              offensichtlich begründet. 
        
        
        15  
        
        
        aa) Die angegriffenen Beschlüsse verletzen,
              indem sie die gegen den Beschwerdeführer gerichteten
              polizeilichen Maßnahmen bestätigen, den Beschwerdeführer in
              seinem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2
              Abs. 2 Satz 2 GG. 
        
        
        16  
        
        
        (1) Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst
              sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende
              Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand
              durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran
              gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich
              dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)
              zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form
              der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die
              tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche
              Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder
              Richtung hin aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166
              <198>). 
        
        
        17  
        
        
        Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen
              einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 2, 118
              <119>; 29, 183 <195>), wobei die Formvorschriften
              dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass
              ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung
              zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68
              <97>). Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die
              Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des
              Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden.
              Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den
              Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip
              wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der
              Verhältnismäßigkeit gezogen werden (vgl. BVerfGE 29, 312
              <316>). Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen
              durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes
              verfassungsrechtliches Gebot (vgl. BVerfGE 30, 173
              <199>). Ein Eingriff ist unverhältnismäßig, wenn er 
              nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet
              ist oder sich bei wertender Betrachtung als unangemessen
              erweist. Demgegenüber ist die Existenz milderer Mittel (seien 
               diese auch gleicher Eignung) unschädlich. Den Grundsatz 
              der Erforderlichkeit muss der Staat in Bezug auf Art. 8 GG
              nicht einhalten (vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.). 
        
        
        18  
        
        
        (2) Diesen verfassungsrechtlichen
              Anforderungen genügen die Beschlüsse des Amtsgerichts und des
              Landgerichts nicht, die das Festhalten des Beschwerdeführers
              und die Aufrechterhaltung der Ingewahrsamnahme bis zur
              Entlassung durch die Polizei gegen 4.30 Uhr für rechtmäßig
              erklären. Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob die Polizei
              den Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 163b
              Abs. 1 Satz 2 StPO oder aufgrund von § 81b
              StPO festgehalten hat, denn die Maßnahmen erweisen sich
              jedenfalls nicht als erforderlich. 
        
        
        19  
        
        
        Die Vorschrift des § 163b Abs. 1
              Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur
              Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht
              oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt
              werden kann. Die Vorschrift stellt insofern eine gesetzliche
              Konkretisierung des verfassungsrechtlichen
              Verhältnismäßigkeitsgebots dar und soll sicherstellen, dass
              ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt,
              wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Ein
              solcher Fall lag hier nicht vor. § 163b Abs. 1
              Satz 1 StPO ermächtigt Polizeibeamte, gegenüber einem
              Verdächtigen die notwendigen Maßnahmen zur
              Identitätsfeststellung zu treffen, also den Betreffenden nach
              seinen Personalien zu befragen und diesen aufzufordern,
              mitgeführte Ausweisdokumente auszuhändigen. Nur dann, wenn
              die Identität des Betreffenden auch unter Ausschöpfung dieser
              Maßnahmen nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt
              werden kann oder dies mit erheblichen Schwierigkeiten
              verbunden wäre, kommt ein weiteres Festhalten nach
              Satz 2 in Betracht. Ein weiterer Eingriff in das
              Freiheitsrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
              darf also nur dann erfolgen, wenn die Polizei auf der Basis
              der bereits bekannten Daten berechtigte Zweifel an der
              Identität der Person hat. Hiervon kann im vorliegenden Fall
              nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich
              gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Reisepass samt
              Meldebestätigung ausgewiesen. Diese amtlichen Dokumente sind
              zur Feststellung der Identität geeignet. Anhaltspunkte dafür,
              dass der Pass des Beschwerdeführers gefälscht war oder seine
              Person nicht mit dem Passinhaber übereinstimmte, etwa, weil
              das Foto keine oder nur geringe Ähnlichkeit mit ihm aufwies,
              sind weder von der Polizei noch vom Landgericht benannt
              worden noch sind sie ansonsten ersichtlich. Daher ist -
              insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich
              fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer
              Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon
              auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die
              Identität aufgrund des vorgelegten Reisepasses vor Ort
              hinreichend sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen
              Praktikabilitätserwägungen vermag schon die Erforderlichkeit
              der Maßnahme nicht zu begründen und dürfte im Übrigen auch
              auf die Abwägung im Rahmen der Prüfung der
              Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme keinen Einfluss
              haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten
              Senats vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 658/90 -, NVwZ 1992,
              S. 767 <768>). 
        
        
        20  
        
        
        Auch ein Festhalten des Beschwerdeführers auf
              der Grundlage des § 81b Alt. 2 StPO war jedenfalls
              unverhältnismäßig, denn es verkannte die Bedeutung des
              Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2
              GG. Insoweit ist zwischen der Anordnung der Maßnahme und der
              Durchführung zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der
              1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2006
              - 2 BvR 1255/04 -, NStZ-RR 2006, S. 381
              <382>). Selbst wenn man in Bezug auf die Anordnung der
              Maßnahme mit dem Landgericht davon ausgeht, dass trotz
              eindeutig festgestellter Identität des Beschwerdeführers und
              aller anderen Personen die Erinnerung der einzelnen
              Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an
              Personen ohne weitere Fotos möglicherweise nicht hinreichend
              gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch
              ein Bedürfnis an weiteren im Strafprozess zu verwertenden
              Beweismitteln gab, rechtfertigt dies für die Durchführung
              jedenfalls nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren
              des Beschwerdeführers auf verschiedenen Polizeiwachen. Die
              Gerichte verkennen die Anforderungen des
              verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips, dass in
              der Formulierung „soweit (…) notwendig“ in § 81b StPO
              seinen Niederschlag auch in der einfachgesetzlichen Regelung
              gefunden hat. Sie haben insoweit nicht ausgeführt, dass ein
              stundenlanges Festhalten des Beschwerdeführers für das
              Anfertigen der Lichtbilder des Beschwerdeführers notwendig
              war. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine
              zeitliche Verzögerung rechtfertigen, jedoch fehlt es an
              Ausführungen zum Vorliegen von Erschwernissen solchen
              Ausmaßes. Allerdings ist die Polizei als
              Strafverfolgungsbehörde - soweit nicht ein genereller
              entsprechender Bedarf besteht - nicht gezwungen, Personal und
              Material für erkennungsdienstliche Maßnahmen in solchem Maß
              vorzuhalten, dass eine Bearbeitung in unmittelbarer
              zeitlicher und räumlicher Nähe erfolgen kann. Vielmehr kann
              es durchaus verhältnismäßig sein, derartige spezielle
              Ressourcen insbesondere räumlich zusammenzufassen. Eine
              Verbringung an diesen Ort und eine organisatorisch nicht zu
              vermeidende und gemäßigte Wartefrist können jedenfalls bei
              hinreichend gewichtigen Straftaten angemessene Eingriffe im
              Verhältnis zur Bedeutung des staatlichen Strafanspruches
              sein. Ein solcher Fall liegt aber auf der Basis des
              festgestellten Sachverhalts nicht vor. Der Beschwerdeführer
              ist nach mehreren Stunden ausschließlich in der Art
              erkennungsdienstlich behandelt worden, dass von ihm zwei
              einfache Fotos angefertigt wurden. Weitere Aufnahmen
              insbesondere solche, die besondere fotografische oder
              kriminalistische Erfahrung oder Ausrüstung erforderten, sind
              vom Landgericht weder festgestellt noch Teil seiner
              Verhältnismäßigkeitserwägungen geworden. Insofern stellt sich
              die erkennungsdienstliche Behandlung als die Anfertigung von
              einfachen, alltäglichen Fotoaufnahmen dar. Für die Annahme
              der Erforderlichkeit in diesem Fall hätte es einer genaueren
              Auseinandersetzung mit anderen Möglichkeiten bedurft,
              zeitlich früher Aufnahmen des Beschwerdeführers in der
              gleichen Qualität und Machart anzufertigen, die den Zweck des
              § 81b StPO nicht schlechter erfüllt hätten. Hierbei
              hätten die Gerichte insbesondere prüfen müssen, ob die
              Beamten entsprechende Aufnahmen nicht mit einer verfügbaren
              oder kurzfristig herbeizuschaffenden Kamera auch vor Ort, als
              die Personen einzeln aus dem Kessel zur
              Identitätsfeststellung herausgeführt wurden, hätten machen
              können oder sonst spätestens auf den einzelnen
              Polizeiwachen. 
        
        
        21  
        
        
        bb) Die das Festhalten des Beschwerdeführers
              auf der Polizeiwache sowie dem Polizeipräsidium
              einschließlich der Verbringung dorthin bestätigenden
              Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzen
              den Beschwerdeführer auch in seinem grundrechtsgleichen Recht
              aus Art. 104 Abs. 2 GG. 
        
        
        22  
        
        
        (1) Das Einsperren des Beschwerdeführers in
              eine Gewahrsamszelle auf der Polizeiwache beziehungsweise auf
              dem Polizeipräsidium sowie als Verbindungsglied zwischen
              beiden das Verbringen dorthin mittels Polizeifahrzeugen
              stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104
              Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung
              dar. Während eine Freiheitsbeschränkung schon dann anzunehmen
              ist, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen
              Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich
              dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich)
              zugänglich ist, liegt eine Freiheitsentziehung erst dann vor,
              wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene körperliche
              Bewegungsfreiheit nach allen Seiten hin aufgehoben wird (vgl.
              BVerfGE 94, 166 <198>). Die Freiheitsentziehung ist der
              schwerste Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. BVerfGE 10,
              302 <323>). Beide Begriffe sind entsprechend ihrer
              Intensität abzugrenzen (vgl. BVerfGE 105, 239, 248).
              Jedenfalls muss die Unterbringung einer Person gegen ihren
              Willen in einem Haftraum als Freiheitsentziehung im Sinne von
              Art. 104 Abs. 2 GG angesehen werden (vgl. BGHZ 82,
              261 <264> und BVerwGE 62, 317 <318>). Nur
              kurzfristige Aufhebungen der Bewegungsfreiheit stellen
              dagegen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BVerfG, Beschluss
              der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 2004 - 2
              BvR 715/04 -, NJW 2004, S. 3697). 
        
        
        23  
        
        
        Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 2 und
              3 GG ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer
              einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten,
              wobei bei nicht vorgelagerter richterlicher Entscheidung
              diese unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu
              bewirken ist. 
        
        
        24  
        
        
        (2) Die Polizei hat den Beschwerdeführer
              jedenfalls von 19.55 Uhr bis 4.30 Uhr festgehalten und von
              dem Ort der Festsetzung zunächst zur Polizeiwache und dann
              zum Polizeipräsidium verbracht, wobei er zweimal für jeweils
              zumindest eine Stunde in eine Gewahrsamszelle eingesperrt
              wurde. Das Festhalten des Beschwerdeführers in
              Gewahrsamszellen auf der Polizeiwache und im Polizeipräsidium
              sowie die jeweilige Verbringung dahin stellen eine
              vollständige Aufhebung seiner Bewegungsfreiheit dar. Dabei
              stellt der Einschluss in Zellen den typischen Fall der
              hoheitlichen Freiheitsentziehung dar, den das Grundgesetz
              unter die besonderen Voraussetzungen des Art. 104
              Abs. 2 GG stellen wollte (vgl. BVerwGE 62, 317
              <318>). Anders als im Regelfall von § 81b StPO
              wurde der Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle
              verbracht und im Weiteren umgehend erkennungsdienstlich
              behandelt, sondern über eine Dauer von mehreren Stunden
              allein verwahrt für eine nachfolgende erkennungsdienstliche
              Behandlung. Dies hat aber - umso mehr im Vergleich zu
              dem verfolgten Ziel, nämlich der Anfertigung von zwei
              Fotos - eigenes Gewicht. Insbesondere ist die
              Gesamtdauer der Freiheitsentziehung nicht nur als kurzfristig
              anzusehen, denn sie umfasst jedenfalls einen Zeitraum, der
              nicht mehr unbedeutend ist. 
        
        
        25  
        
        
        Die Gerichte haben damit die Auswirkungen des
              Festhaltens des Beschwerdeführers in tatsächlicher und in der
              Folge auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht verkannt und
              sich nicht mit den Anforderungen des Art. 104
              Abs. 2 Satz 2 GG auseinandergesetzt. Bei der
              gebotenen Qualifikation der Maßnahme als Freiheitsentziehung
              hätten sich die Gerichte mit der Frage der Notwendigkeit der
              Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung sowie den
              hierzu getroffenen organisatorischen Voraussetzungen sowie
              den Maßnahmen im Einzelfall befassen müssen. 
        
        
        26  
        
        
        c) Die Sache ist zur erneuten Rechtsprüfung an
              das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
              BVerfGG). 
        
        
        27  
        
        
        d) Ob die angegriffenen Entscheidungen
              zugleich gegen die Versammlungsfreiheit aus Art. 8
              Abs. 1 GG verstoßen, kann ebenso dahinstehen wie die
              Frage, ob der Beschluss des Landgerichts gegen das Recht des
              Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz aus
              Art. 19 Abs. 4 GG verstößt. 
        
        
        28  
        
        
        2. Die Entscheidung über die Erstattung der
              notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus
              § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Der erfolglose Teil der
              Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so
              dass trotz teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers die
              vollständige Erstattung seiner Auslagen anzuordnen ist. 
        
        
        29  
        
        
        3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
              auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in
              Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. 
        
        
           
        
        
        
        
        Kirchhof 
        Eichberger 
        Masing