Fall 14
Aktenzeichen: 1 BvR 1245/00
Beck Online: NJW 2000 3051.0

cid 14 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 1245/00 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   


des Landesverbandes Niedersachsen der 
      Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), 
      vertreten durch den Landesvorsitzenden, 


   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Jürgen Rieger, 
        Auguste-Baur-Straße 22, Hamburg -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli
          2000 - 11 M 2516/00 -, 



b) 

den Beschluss des
          Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4. Juli 2000 - 1 B
          1117/00 -, 



c) 

die Verbotsverfügung der
          Stadt Göttingen vom 7. Juni 2000 - 32.20 - 




   





hier: 

Antrag auf Erlass einer einstweiligen
          Anordnung 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2000
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. 

 

I. 


2  


1. Der Antragsteller ist eine
      Unterorganisation der Nationaldemokratischen Partei
      Deutschlands (NPD). Er meldete im Mai diesen Jahres bei der
      Stadt Göttingen sein Vorhaben an, am 15. Juli 2000 (von etwa
      12.00 Uhr bis 17.00 Uhr) in Göttingen eine Versammlung unter
      freiem Himmel durchzuführen. Diese soll aus einem Aufmarsch
      und einer Abschlusskundgebung in der Innenstadt von Göttingen
      bestehen. Das Motto der Versammlung lautet "für
      Meinungsfreiheit und gegen Demo-Verbote"; es bezieht sich auf
      drei in jüngerer Zeit durch den Oberbürgermeister der Stadt
      Göttingen verfügte Demonstrationsverbote, mit denen es dem
      örtlichen Kreisverband der NPD untersagt worden war, von
      diesem angemeldete Versammlungen in Göttingen durchzuführen.
      Die Teilnehmerzahl wurde vom Antragsgegner bei der Anmeldung
      auf 500 bis 1000 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet
      geschätzt. Beim Aufzug sollen ein Lautsprecherwagen sowie
      mehrere Handmegaphone, Trommeln und Fanfaren zum Einsatz
      gebracht werden. Ferner sollen Fahnen, Transparente und
      Schilder getragen werden. 


3  


Nach Bekanntwerden dieses Vorhabens meldete
      der Deutsche Gewerkschaftsbund bei der Stadt Göttingen eine
      Gegendemonstration an, die ebenfalls am 15. Juli 2000 in der
      Zeit zwischen etwa 12.00 und 17.00 Uhr stattfinden soll. 


4  


2. Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 untersagte
      der Oberbürgermeister der Stadt Göttingen die Durchführung
      der für den 15. Juli 2000 angemeldeten Versammlung, verbot
      darüber hinaus jede Form einer Ersatzveranstaltung und
      ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an. Zur
      Begründung stützte er sich auf § 15 Abs. 1
      Versammlungsgesetz (VersG) und machte geltend, die von ihm
      angestellte Gefahrenprognose ergebe, dass von der
      angemeldeten Versammlung und deren Teilnehmern eine Störung
      der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit eine Gefahr
      ausgehen werde. So seien weder der Versammlungsleiter noch
      dessen Stellvertreterin Willens, von den
      Versammlungsteilnehmern ausgehende Verstöße gegen die
      öffentliche Sicherheit weitgehend zu verhindern oder zu
      unterbinden. Hinzu komme, dass mit der Teilnahme und der
      maßgeblichen Einflussnahme bestimmter Personen aus der
      Führungsebene des örtlichen Kreisverbandes der NPD zu rechnen
      sei, die sich in der Vergangenheit mehrfach gewaltbereit
      gezeigt und zudem Anlass für die Einleitung von
      Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden gegeben
      hätten. Mit Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit sei
      auch deshalb zu rechnen, weil in Göttingen und seiner näheren
      Umgebung jüngst gehäuft Mitglieder rechtsextremer
      Gruppierungen Opfer gewalttätiger Übergriffe geworden seien,
      die Anhängern linksextremer Gruppierungen zugeschrieben
      würden. Ein kürzlich vom Vorsitzenden des örtlichen
      Kreisverbandes der NPD gegebenes Interview sowie weitere im
      Einzelnen bezeichnete Ereignisse gäben nun Anlass für die
      Befürchtung, dass die angemeldete Versammlung dazu genutzt
      werden solle, in Göttingen - als vermeintlicher Hochburg
      linksextremer Gruppierungen - zum "Gegenschlag" auszuholen,
      das heißt gezielt den gewalttätigen Konflikt mit Anhängern
      der linksextremen Szene zu suchen und auszutragen. Diese
      Befürchtung werde noch durch eine Vielzahl von
      Rechtsverstößen verstärkt, die in den letzten Jahren
      anlässlich der Durchführung von Versammlungen der NPD und
      ihrer Unterorganisationen zu verzeichnen gewesen seien. 


5  


Des Weiteren sei damit zu rechnen, dass sich
      im Falle der Zulassung der angemeldeten Versammlung auch
      linksextreme Gruppierungen in Göttingen sammeln würden, mit
      dem Ziel, die Versammlung zu stören und gewalttätige
      Auseinandersetzungen herbeizuführen. Ferner lasse das
      Vorhaben, bei dem angemeldeten Aufmarsch auch Fahnen
      mitzuführen, angesichts bisheriger Erfahrungen mit
      Versammlungen der NPD darauf schließen, dass es mit hoher
      Wahrscheinlichkeit zu Verstößen gegen § 86 a StGB kommen
      würde. Das Zeigen verbotener Fahnen und Embleme würde die
      Polizeikräfte vor Ort aber dazu zwingen, gegen die Träger der
      Fahnen und Embleme einzuschreiten. Dies wiederum hätte mit an
      Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewalttätige
      Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizisten
      zur Folge. Schließlich deute der geplante Einsatz von
      Trommeln und Fanfaren darauf hin, dass seitens der
      Veranstalter darauf abgezielt werde, Einschüchterungseffekte
      zu erzielen und ein Klima der Gewaltbereitschaft zu erzeugen.
      Auf Grund der vorgenannten Umstände sei sowohl ein Fall des
      echten als auch ein solcher des unechten polizeilichen
      Notstands gegeben. Möglichkeiten, die drohenden Gefahren
      allein durch Einsatz gegebenenfalls auch starker
      Polizeikräfte zuverlässig auszuschließen, bestünden nicht.
      Hinzu komme, dass ein beachtlicher Teil der verfügbaren
      Polizeikräfte durch die Gegendemonstration des Deutschen
      Gewerkschaftsbundes sowie durch Einsätze bei der EXPO 2000
      gebunden seien. 


6  


3. Der Antragsteller legte gegen diese
      Verfügung Widerspruch ein und stellte darüber hinaus beim
      Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Zur Begründung
      seines Eilantrags machte er geltend, dass die geäußerten
      Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des vorgesehenen
      Versammlungsleiters und dessen Stellvertreterin unbegründet
      seien. Es sei auch weder vorgesehen noch zu erwarten, dass
      die in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Mitglieder
      des örtlichen Kreisverbandes der NPD oder sonstige Personen
      Einfluss auf die Versammlungsleitung nehmen werden. Die
      Annahme, die geplante Veranstaltung in Göttingen werde
      seitens der Versammlungsteilnehmer dazu genutzt werden, sich
      an Angehörigen der linksextremen Szene zu rächen, entbehre
      jeder Grundlage. Die im Bescheid aufgelisteten Vorfälle
      anlässlich verschiedener Veranstaltungen der NPD stünden in
      keinem Zusammenhang mit der nun angemeldeten Versammlung. 


7  


Auch der geplante Einsatz von Fahnen, Trommeln
      und Fanfaren rechtfertige nicht die Annahme, dass eine
      gewaltsame Demonstration angestrebt werde. Ferner sei von der
      Behörde das Gewaltpotential der linksextremen Szene
      überschätzt worden. Erfahrungen aus jüngerer Zeit belegten,
      dass die Bereitschaft der Anhänger linksextremer
      Gruppierungen, Versammlungen der NPD gewaltsam zu stören,
      drastisch abgenommen habe. Die Voraussetzungen für die
      Annahme eines echten oder unechten polizeilichen Notstands
      lägen nicht vor. Insbesondere sei von der Behörde nicht
      dargelegt worden, welche Anstrengungen sie unternommen habe,
      ausreichende Polizeikräfte heranzuziehen, um einen
      wirkungsvollen Schutz der Demonstranten zu gewährleisten. Die
      bezeichneten Mängel der angegriffenen Verfügung führten im
      Ergebnis zu deren Rechtswidrigkeit und zu einer Verletzung
      des Antragstellers in dessen Grundrechten aus Art. 8 und 5
      GG. 


8  


4. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht
      entschieden worden. Der Eilantrag wurde vom
      Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2000 abgelehnt.
      Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die
      von der Behörde getroffene Gefahrenprognose nicht zu
      beanstanden sei. Die Versammlung zum Thema "für
      Meinungsfreiheit - gegen Demo-Verbote" erweise sich als
      viertes in einer Reihe von Versammlungsvorhaben, die seit dem
      Herbst 1999 durch Untergliederungen der NPD bei der Stadt
      Göttingen angemeldet worden seien oder zu denen sie
      aufgerufen hätten. Die vorangegangenen Vorhaben seien stets
      mit der Begründung untersagt worden, dass sie mit hoher
      Wahrscheinlichkeit darauf gerichtet seien, die Konfrontation
      mit der linksextremen Szene in Göttingen zu suchen und
      gewalttätig auszutragen. Die jeweiligen
      Untersagungsverfügungen hätten verwaltungsgerichtlicher
      Überprüfung standgehalten. Die hierbei angestellten
      Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.
      Das nun zu würdigende Vorhaben des Antragstellers stehe in
      engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit den
      vorangegangenen verbotenen Veranstaltungen. Auch sei keine
      Entspannung der Lage vor Ort zu verzeichnen, die es
      rechtfertige, nicht mehr konkret mit gewalttätigen
      Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der links- und
      rechtsextremen Szene anlässlich von Demonstrationen der NPD
      oder ihrer Untergliederungen zu rechnen. Im Gegenteil sei die
      Situation noch durch ein Interview des Vorsitzenden des
      örtlichen Kreisverbandes der NPD verschärft worden, in dem
      dieser Göttingen als "Frontstadt im politischen Kampf" und
      als "Eiterbeule" bezeichnet habe. 


9  


5. Der Antragsteller beantragte sodann die
      Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss. Hierbei
      machte er unter anderem geltend, dass ernstliche Zweifel an
      der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden.
      Zudem weiche diese von dem Beschluss des
      Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2000 - 1 BvQ 10/00 -
      ab. Insofern komme der Rechtssache auch grundsätzliche
      Bedeutung zu. Ferner sei zu rügen, dass der Antragsteller
      gegenwärtig und fortdauernd in seinen Grundrechten aus Art.
      8, 5 und 3 GG verletzt werde. 


10  


6. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
      Beschwerdezulassungsantrag mit Beschluss vom 11. Juli 2000
      ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
      Beschlusses bestünden nicht. In der Begründung seiner
      Entscheidung schloss sich das Beschwerdegericht den
      Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verwies zudem auf
      seine jüngere Rechtsprechung in Bezug auf
      Versammlungsvorhaben der NPD in Göttingen. Die Einschätzung
      der Behörde zur Gewaltbereitschaft zumindest eines nicht
      unerheblichen Teils derjenigen Personen, die auf der
      Versammlung am 15. Juli 2000 erwartet würden, sei nicht zu
      beanstanden. Die Befürchtung, Göttingen sei vom Antragsgegner
      zielgerichtet als "Symbol für die Auseinandersetzung zwischen
      Rechts- und Linksextremisten" zum Ort der Versammlung
      auserkoren worden, werde unter anderem durch Teilnahmeaufrufe
      der Organisation "Bündnis RECHTS" und durch jüngere
      Verlautbarungen des Vorsitzenden des örtlichen Kreisverbandes
      der NPD erhärtet. Die gerügten Verstöße gegen Art. 8, 5 und 3
      GG seien nicht festzustellen. Hinsichtlich der übrigen
      geltend gemachten Zulassungsgründe mangele es an einer
      ausreichenden Darlegung. 


11  


7. Der Antragsteller hat hierauf
      Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen Antrag auf
      Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG
      gestellt. Er macht geltend, in seinen Grundrechten aus Art.
      8, 5 und 3 GG verletzt worden zu sein. Darüber hinaus
      wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im
      fachgerichtlichen Verfahren. 

 

II. 


12  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung hat keinen Erfolg. 


13  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
      einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
      Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
      des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen
      (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die
      Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
      Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
      zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist
      sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
      unbegründet. Bei offenem Ausgang des
      Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
      Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
      wenn eine einstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
      <257 f.>; stRspr). Hierbei hat es sowohl der
      Bedeutung der jeweils betroffenen Schutzgüter als auch dem
      Grad der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß möglicher
      Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen. 


14  


2. Der Antrag ist weder unzulässig noch
      offensichtlich unbegründet. Es kann erst in einem
      Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die Gefahrenprognose,
      auf die die Entscheidung der Behörde und der
      Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den Anforderungen
      von Art. 8 GG genügt (vgl. hierzu BVerfGE 69, 315
      <342 ff.>; 87, 399 <406 ff.>). 


15  


3. Die demnach gebotene Beurteilung und
      Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder
      Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden
      Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen
      den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen. 


16  


a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
      Verbots der Demonstration bestehen, hätte eine
      Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre der
      Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm
      zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der
      gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Eine spätere Nachholung
      der Versammlung wäre nicht geeignet, die mit dem Verbot
      verbundenen Nachteile vollständig zu beseitigen. Denn
      Versammlungen sind regelmäßig auf bestimmte Zeitpunkte und
      bestimmte Umstände bezogen. Die Wirkungen, die sie zur
      geplanten Zeit entfalten sollen, werden endgültig vereitelt.
      Eine zeitnahe Nachholung der Veranstaltung erscheint im
      Übrigen im vorliegenden Fall auch deswegen gefährdet, weil
      die Behörde das Verbot der Versammlung im Wesentlichen auf
      Erwägungen gestützt hat, die unabhängig von der konkret in
      Frage stehenden Demonstration praktisch auf alle von der NPD
      oder ihren Untergliederungen in Göttingen geplanten
      Versammlungsaktivitäten bezogen werden können. In Anbetracht
      der Gründe, auf die die Untersagungsverfügung gestützt worden
      ist, wird vielmehr damit zu rechnen sein, dass dem
      Antragsteller jegliche Demonstration im Zuständigkeitsbereich
      der Stadt Göttingen auf absehbare Zeit verboten würde. 


17  


Könnte die Versammlung wie geplant
      stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später
      aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt
      worden, obwohl von ihr erhebliche Gefahren für die
      öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen, die die Behörde
      zum Erlass der Untersagungs- und Verbotsverfügung berechtigt
      haben. 


18  


b) Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung
      ist es für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig
      ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und
      Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden
      Sachverhalts einzutreten. Dies gilt namentlich dann, wenn es
      - wie auch im vorliegenden Verfahren - bereits aus
      Zeitgründen ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche
      Akten heranzuziehen sowie Stellungnahmen sämtlicher
      Beteiligter einzuholen und diese auszuwerten. In Fällen
      dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung
      in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
      Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu
      Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211
      <216>; 36, 37 <40>; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522).
      Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen
      Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
      angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der
      betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt. 


19  


Die in ihrer Gefahrenprognose von den
      Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde geht davon aus, dass
      bei Zulassung der Versammlung erhebliche Gefahren für Leben
      und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, der
      Gegendemonstranten, unbeteiligter Passanten und Anwohner
      sowie der Polizeieinsatzkräfte bestehen. Wird die
      Gefahrenprognose der Behörde der im Eilrechtsschutzverfahren
      durchzuführenden Abwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die
      bezeichneten Nachteile gegenüber der Belastung des
      Antragstellers, der die von ihm geplante Versammlung nicht
      zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen kann, dem aber die
      Möglichkeit bleibt, die Rechtmäßigkeit des Verbots im
      Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen und dadurch
      gegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote zu
      beseitigen. 


20  


aa) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens
      stützt ihr Verbot allerdings zum Teil auf Annahmen, bei denen
      zweifelhaft ist, ob sie die Prognose einer unmittelbaren
      Gefahr im Sinne des § 15 VersG unter Berücksichtigung
      des Art. 8 GG zu tragen vermögen. Dies betrifft die von der
      Behörde angenommenen Zweifel an die für die
      Versammlungsleitung vorgesehene Person und dessen
      Stellvertreterin. Denn konkrete Tatsachen, aus denen mit
      hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann,
      dass die genannten Personen nicht über die erforderliche
      Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in
      der Versammlung verfügen, sind weder in der angegriffenen
      Untersagungsverfügung noch in den Beschlüssen der
      Fachgerichte bezeichnet worden. Dies gilt auch für den
      Hinweis auf einen Vorfall im Juni 1999 in Dänemark, dessen
      strafrechtliche Relevanz im Verwaltungsverfahren unklar
      geblieben ist. Im Übrigen ist die Durchführung eines auf ein
      Geschehen im Jahre 1997 gestützten Ermittlungsverfahrens
      allein kein hinreichender Anlass für die Annahme vergangenen
      und künftigen strafbaren Verhaltens. Zu berücksichtigen ist
      vielmehr auch, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen geführt
      haben. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten hierzu
      keine Aussagen. Der Antragsteller trägt vor, das
      Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. 


21  


Soweit in der behördlichen
      Untersagungsverfügung zahlreiche Fälle aufgelistet worden
      sind, bei denen anlässlich der Durchführung von Versammlungen
      der NPD oder ihrer Untergliederungen Rechtsverstöße zu
      verzeichnen waren, mangelt es an einem hinreichend konkreten
      Bezug zu der nun vom Antragsteller geplanten Veranstaltung.
      Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen
      Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von
      der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen,
      dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten
      Versammlung zu befürchten sei. Für die in der
      Verbotsverfügung enthaltene Auflistung früherer Ereignisse
      sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht benannt
      worden. 


22  


Soweit die Behörde darauf abstellt, dass bei
      der Versammlung Trommeln und Fanfaren zum Einsatz gebracht
      sowie Fahnen getragen werden sollen, ist jedenfalls nicht
      ersichtlich, weshalb entsprechende Auflagen, dieses zu
      unterlassen, untauglich sein sollten, etwaige speziell aus
      ihnen resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit
      und Ordnung auszuschließen. 


23  


Weiter kann die Bindung von Polizeikräften
      durch eine zeitgleich in Göttingen stattfindende
      Gegendemonstration nicht als hinreichendes Argument dafür
      herangezogen werden, dass die Teilnehmer der verbotenen
      Versammlung nicht in ausreichendem Maße geschützt werden
      könnten. Mit Art. 8 GG wäre nicht zu vereinbaren, dass
      bereits mit der Anmeldung einer Gegendemonstration, deren
      Durchführung den Einsatz von Polizeikräften erfordern könnte,
      erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der zuerst
      angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein
      Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Deshalb muss
      vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf
      andere Weise, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer
      Polizeikräfte, durchzusetzen. Dass - wie die Behörde vorträgt
      - Polizeikräfte für die EXPO 2000 in Hannover benötigt
      werden, reicht für sich allein nicht, um den Schutz der
      Versammlung zu verweigern. 


24  


bb) Demgegenüber deuten die weiteren
      Feststellungen der Behörde und der Fachgerichte auf eine
      Gefahr für die öffentliche Sicherheit hin, die ausreicht, um
      die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung aufrecht
      zu erhalten. 


25  


Dies betrifft die Feststellungen zu der
      vermutlich nicht unerheblichen Größe der Versammlung und
      damit zusammenhängend zu der besonderen Gefährlichkeit, die
      von den zu erwartenden Versammlungsteilnehmern bei einer
      Versammlung an dem geplanten Ort und zu dem vorgesehenen
      Thema ausgeht. 


26  


Die von der Behörde bezeichneten Tatsachen
      erhärten die Befürchtung, die Stadt Göttingen werde von einem
      erheblichen Teil der zu erwartenden Demonstranten als "Symbol
      der Auseinandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten"
      angesehen und die Wahl des Versammlungsorts als Aufforderung
      verstanden, diese Auseinandersetzung zu suchen und gewaltsam
      auszutragen. Die Behörde geht angesichts der konkreten
      Umstände des Falles davon aus, dass ein nicht unerheblicher
      Teil der Demonstranten an der Versammlung in der Erwartung
      und Bereitschaft teilnehmen würde, bei sich bietender
      Gelegenheit aus der Versammlung heraus in gewalttätige
      Auseinandersetzungen mit Anhängern linksextremer
      Gruppierungen und gegebenenfalls eingreifender Polizeikräfte
      zu treten. In der angegriffenen Verfügung werden konkrete
      polizeiliche Erkenntnisse über bestimmte zu erwartende
      Versammlungsteilnehmer wiedergegeben und konkrete Indizien -
      insbesondere bestimmte über das Internet verbreitete
      Teilnahmeaufrufe des "Bündnisses RECHTS" sowie das in einer
      Zeitschrift veröffentlichte Interview des Vorsitzenden des
      örtlichen Kreisverbandes der NPD zur Würdigung der Situation
      der Stadt Göttingen - benannt, die auf die unmittelbare
      Gefahr der Begehung von Gewalttätigkeiten schließen
      lassen. 


27  


Die Behörde und die Fachgerichte gehen davon
      aus, dass die zu befürchtenden Gewalttätigkeiten aus der
      angemeldeten Versammlung heraus von Personen begangen werden,
      die mit dem Versammlungsanliegen sympathisieren, und dass die
      für die Durchführung der Versammlung Verantwortlichen nicht
      ihrerseits alles Erforderliche unternommen haben, um dies zu
      verhindern. Der Antragsteller muss einkalkulieren, dass die
      Äußerungen und Aufrufe Dritter, denen die Behörde und die
      Gerichte im vorliegenden Fall einen gewaltfördernden Inhalt
      entnommen haben, Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das
      erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben. Von
      dem Veranstalter darf unter solchen Umständen erwartet
      werden, dass er oder der vorgesehene Leiter der Versammlung
      auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen,
      die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung
      ausgerichtet sind. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen,
      um die Annahme der Behörde und der Gerichte zu erschüttern,
      er habe ebenso wie die Versammlungsleitung solche
      Anstrengungen unterlassen, die auf einen gewaltfreien Verlauf
      der geplanten Versammlung zielen. Die vom Antragsteller in
      Aussicht gestellte Anwesenheit von Ordnern wird angesichts
      der Vorgeschichte nicht ausreichen, wenn nicht darüber hinaus
      eindeutige Signale ausgehen, dass Gewalt nicht toleriert
      werden wird und dass die Versammlung sich in keinerlei
      Hinsicht mit gewaltbereiten Versammlungsteilnehmern
      solidarisieren wird. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar
      vorgetragen, der vorgesehene Versammlungsleiter bemühe sich
      "regelmäßig" im Vorfeld der von ihm geleiteten Versammlungen,
      auf ein friedliches Verhalten der Versammlungsteilnehmer
      hinzuwirken. Konkrete Nachweise und Angaben zu diesen
      Bemühungen sind in der Antragsschrift jedoch nicht
      enthalten. 


28  


Angesichts dieser Lage ist es
      verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde
      und die Fachgerichte vom Vorliegen einer Gefahr für Leib und
      Leben ausgegangen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es
      der Polizei möglich wäre, die Begehung von Gewalttätigkeiten
      aus der Versammlung heraus zu verhindern. Es ist nicht ihre
      Aufgabe, die Durchführbarkeit einer Versammlung insoweit zu
      schützen, als aus ihr heraus Gewalttätigkeiten begangen
      werden, ohne dass der Leiter und die Ordner hinreichende
      Anstrengungen unternehmen, um dies zu unterbinden. 


29  


Die vorbezeichneten Umstände sind daher
      geeignet, die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose
      als Grundlage der Eilentscheidung des
      Bundesverfassungsgerichts zu tragen. 


30  


cc) Bei dieser Gefahrenlage kann dahinstehen,
      ob die Gefahrenprognose wegen erwarteter gewalttätiger
      Ausschreitungen linksextremer Personen auch unter dem
      Gesichtspunkt polizeilichen Notstands tragfähig war, und zwar
      auch mit Rücksicht darauf, dass eine solche Situation
      erwarteter Störung durch gewaltbereite Dritte und damit die
      Vereitelung der Ausübung des Versammlungsrechts des
      Antragstellers in der jüngeren Vergangenheit bei jeder
      angemeldeten Versammlung der NPD oder ihrer Untergliederungen
      in Göttingen entstanden ist. 


31  


c) Angesichts der von der Behörde und den
      Fachgerichten angenommenen, von der Versammlung ausgehenden
      erheblichen Gefahr für Leib und Leben ist von einem
      Überwiegen derjenigen Nachteile auszugehen, die bei der
      Durchführung der Versammlung zu erwarten sind. 


32  


4. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es dem
      Antragsteller nun auf absehbare Zeit verwehrt sein wird, in
      Göttingen Versammlungen unter freiem Himmel durchzuführen.
      Vielmehr liegt es in seiner Hand, im Wege der Erhebung einer
      entsprechenden Klage beim Verwaltungsgericht darauf
      hinzuwirken, dass die von der Behörde angestellte
      Gefahrenprognose in Bezug auf die ihr zu Grunde gelegten
      tatsächlichen Annahmen und die hierauf gestützten Wertungen
      einer abschließenden fachgerichtlichen Prüfung unterzogen
      werden. Angesichts des Umstands, dass die Behörde und die
      Gerichte das Verbot auch unter Verweis auf entsprechende
      vorangegangene Verbote stützen, die auf der weitgehend
      gleichen Argumentation wie in diesem Fall beruhen, werden die
      Gerichte dem Gebot effektiven Rechtsschutzes durch besondere
      Bemühungen um eine zügige Entscheidung Rechnung zu tragen
      haben. 


33  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




 


Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem