Fall 14
Aktenzeichen: 1 BvR 1245/00
Beck Online: NJW 2000 3051.0
cid 14
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1245/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Landesverbandes Niedersachsen der
Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD),
vertreten durch den Landesvorsitzenden,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Jürgen Rieger,
Auguste-Baur-Straße 22, Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli
2000 - 11 M 2516/00 -,
b)
den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Göttingen vom 4. Juli 2000 - 1 B
1117/00 -,
c)
die Verbotsverfügung der
Stadt Göttingen vom 7. Juni 2000 - 32.20 -
hier:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2000
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
Versammlungsverbot.
I.
2
1. Der Antragsteller ist eine
Unterorganisation der Nationaldemokratischen Partei
Deutschlands (NPD). Er meldete im Mai diesen Jahres bei der
Stadt Göttingen sein Vorhaben an, am 15. Juli 2000 (von etwa
12.00 Uhr bis 17.00 Uhr) in Göttingen eine Versammlung unter
freiem Himmel durchzuführen. Diese soll aus einem Aufmarsch
und einer Abschlusskundgebung in der Innenstadt von Göttingen
bestehen. Das Motto der Versammlung lautet "für
Meinungsfreiheit und gegen Demo-Verbote"; es bezieht sich auf
drei in jüngerer Zeit durch den Oberbürgermeister der Stadt
Göttingen verfügte Demonstrationsverbote, mit denen es dem
örtlichen Kreisverband der NPD untersagt worden war, von
diesem angemeldete Versammlungen in Göttingen durchzuführen.
Die Teilnehmerzahl wurde vom Antragsgegner bei der Anmeldung
auf 500 bis 1000 Personen aus dem gesamten Bundesgebiet
geschätzt. Beim Aufzug sollen ein Lautsprecherwagen sowie
mehrere Handmegaphone, Trommeln und Fanfaren zum Einsatz
gebracht werden. Ferner sollen Fahnen, Transparente und
Schilder getragen werden.
3
Nach Bekanntwerden dieses Vorhabens meldete
der Deutsche Gewerkschaftsbund bei der Stadt Göttingen eine
Gegendemonstration an, die ebenfalls am 15. Juli 2000 in der
Zeit zwischen etwa 12.00 und 17.00 Uhr stattfinden soll.
4
2. Mit Bescheid vom 7. Juni 2000 untersagte
der Oberbürgermeister der Stadt Göttingen die Durchführung
der für den 15. Juli 2000 angemeldeten Versammlung, verbot
darüber hinaus jede Form einer Ersatzveranstaltung und
ordnete die sofortige Vollziehung dieser Regelungen an. Zur
Begründung stützte er sich auf § 15 Abs. 1
Versammlungsgesetz (VersG) und machte geltend, die von ihm
angestellte Gefahrenprognose ergebe, dass von der
angemeldeten Versammlung und deren Teilnehmern eine Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit eine Gefahr
ausgehen werde. So seien weder der Versammlungsleiter noch
dessen Stellvertreterin Willens, von den
Versammlungsteilnehmern ausgehende Verstöße gegen die
öffentliche Sicherheit weitgehend zu verhindern oder zu
unterbinden. Hinzu komme, dass mit der Teilnahme und der
maßgeblichen Einflussnahme bestimmter Personen aus der
Führungsebene des örtlichen Kreisverbandes der NPD zu rechnen
sei, die sich in der Vergangenheit mehrfach gewaltbereit
gezeigt und zudem Anlass für die Einleitung von
Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden gegeben
hätten. Mit Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit sei
auch deshalb zu rechnen, weil in Göttingen und seiner näheren
Umgebung jüngst gehäuft Mitglieder rechtsextremer
Gruppierungen Opfer gewalttätiger Übergriffe geworden seien,
die Anhängern linksextremer Gruppierungen zugeschrieben
würden. Ein kürzlich vom Vorsitzenden des örtlichen
Kreisverbandes der NPD gegebenes Interview sowie weitere im
Einzelnen bezeichnete Ereignisse gäben nun Anlass für die
Befürchtung, dass die angemeldete Versammlung dazu genutzt
werden solle, in Göttingen - als vermeintlicher Hochburg
linksextremer Gruppierungen - zum "Gegenschlag" auszuholen,
das heißt gezielt den gewalttätigen Konflikt mit Anhängern
der linksextremen Szene zu suchen und auszutragen. Diese
Befürchtung werde noch durch eine Vielzahl von
Rechtsverstößen verstärkt, die in den letzten Jahren
anlässlich der Durchführung von Versammlungen der NPD und
ihrer Unterorganisationen zu verzeichnen gewesen seien.
5
Des Weiteren sei damit zu rechnen, dass sich
im Falle der Zulassung der angemeldeten Versammlung auch
linksextreme Gruppierungen in Göttingen sammeln würden, mit
dem Ziel, die Versammlung zu stören und gewalttätige
Auseinandersetzungen herbeizuführen. Ferner lasse das
Vorhaben, bei dem angemeldeten Aufmarsch auch Fahnen
mitzuführen, angesichts bisheriger Erfahrungen mit
Versammlungen der NPD darauf schließen, dass es mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu Verstößen gegen § 86 a StGB kommen
würde. Das Zeigen verbotener Fahnen und Embleme würde die
Polizeikräfte vor Ort aber dazu zwingen, gegen die Träger der
Fahnen und Embleme einzuschreiten. Dies wiederum hätte mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewalttätige
Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizisten
zur Folge. Schließlich deute der geplante Einsatz von
Trommeln und Fanfaren darauf hin, dass seitens der
Veranstalter darauf abgezielt werde, Einschüchterungseffekte
zu erzielen und ein Klima der Gewaltbereitschaft zu erzeugen.
Auf Grund der vorgenannten Umstände sei sowohl ein Fall des
echten als auch ein solcher des unechten polizeilichen
Notstands gegeben. Möglichkeiten, die drohenden Gefahren
allein durch Einsatz gegebenenfalls auch starker
Polizeikräfte zuverlässig auszuschließen, bestünden nicht.
Hinzu komme, dass ein beachtlicher Teil der verfügbaren
Polizeikräfte durch die Gegendemonstration des Deutschen
Gewerkschaftsbundes sowie durch Einsätze bei der EXPO 2000
gebunden seien.
6
3. Der Antragsteller legte gegen diese
Verfügung Widerspruch ein und stellte darüber hinaus beim
Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Zur Begründung
seines Eilantrags machte er geltend, dass die geäußerten
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des vorgesehenen
Versammlungsleiters und dessen Stellvertreterin unbegründet
seien. Es sei auch weder vorgesehen noch zu erwarten, dass
die in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Mitglieder
des örtlichen Kreisverbandes der NPD oder sonstige Personen
Einfluss auf die Versammlungsleitung nehmen werden. Die
Annahme, die geplante Veranstaltung in Göttingen werde
seitens der Versammlungsteilnehmer dazu genutzt werden, sich
an Angehörigen der linksextremen Szene zu rächen, entbehre
jeder Grundlage. Die im Bescheid aufgelisteten Vorfälle
anlässlich verschiedener Veranstaltungen der NPD stünden in
keinem Zusammenhang mit der nun angemeldeten Versammlung.
7
Auch der geplante Einsatz von Fahnen, Trommeln
und Fanfaren rechtfertige nicht die Annahme, dass eine
gewaltsame Demonstration angestrebt werde. Ferner sei von der
Behörde das Gewaltpotential der linksextremen Szene
überschätzt worden. Erfahrungen aus jüngerer Zeit belegten,
dass die Bereitschaft der Anhänger linksextremer
Gruppierungen, Versammlungen der NPD gewaltsam zu stören,
drastisch abgenommen habe. Die Voraussetzungen für die
Annahme eines echten oder unechten polizeilichen Notstands
lägen nicht vor. Insbesondere sei von der Behörde nicht
dargelegt worden, welche Anstrengungen sie unternommen habe,
ausreichende Polizeikräfte heranzuziehen, um einen
wirkungsvollen Schutz der Demonstranten zu gewährleisten. Die
bezeichneten Mängel der angegriffenen Verfügung führten im
Ergebnis zu deren Rechtswidrigkeit und zu einer Verletzung
des Antragstellers in dessen Grundrechten aus Art. 8 und 5
GG.
8
4. Über den Widerspruch ist bislang noch nicht
entschieden worden. Der Eilantrag wurde vom
Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2000 abgelehnt.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass die
von der Behörde getroffene Gefahrenprognose nicht zu
beanstanden sei. Die Versammlung zum Thema "für
Meinungsfreiheit - gegen Demo-Verbote" erweise sich als
viertes in einer Reihe von Versammlungsvorhaben, die seit dem
Herbst 1999 durch Untergliederungen der NPD bei der Stadt
Göttingen angemeldet worden seien oder zu denen sie
aufgerufen hätten. Die vorangegangenen Vorhaben seien stets
mit der Begründung untersagt worden, dass sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit darauf gerichtet seien, die Konfrontation
mit der linksextremen Szene in Göttingen zu suchen und
gewalttätig auszutragen. Die jeweiligen
Untersagungsverfügungen hätten verwaltungsgerichtlicher
Überprüfung standgehalten. Die hierbei angestellten
Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall übertragen.
Das nun zu würdigende Vorhaben des Antragstellers stehe in
engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit den
vorangegangenen verbotenen Veranstaltungen. Auch sei keine
Entspannung der Lage vor Ort zu verzeichnen, die es
rechtfertige, nicht mehr konkret mit gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der links- und
rechtsextremen Szene anlässlich von Demonstrationen der NPD
oder ihrer Untergliederungen zu rechnen. Im Gegenteil sei die
Situation noch durch ein Interview des Vorsitzenden des
örtlichen Kreisverbandes der NPD verschärft worden, in dem
dieser Göttingen als "Frontstadt im politischen Kampf" und
als "Eiterbeule" bezeichnet habe.
9
5. Der Antragsteller beantragte sodann die
Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss. Hierbei
machte er unter anderem geltend, dass ernstliche Zweifel an
der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestünden.
Zudem weiche diese von dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2000 - 1 BvQ 10/00 -
ab. Insofern komme der Rechtssache auch grundsätzliche
Bedeutung zu. Ferner sei zu rügen, dass der Antragsteller
gegenwärtig und fortdauernd in seinen Grundrechten aus Art.
8, 5 und 3 GG verletzt werde.
10
6. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Beschwerdezulassungsantrag mit Beschluss vom 11. Juli 2000
ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen
Beschlusses bestünden nicht. In der Begründung seiner
Entscheidung schloss sich das Beschwerdegericht den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und verwies zudem auf
seine jüngere Rechtsprechung in Bezug auf
Versammlungsvorhaben der NPD in Göttingen. Die Einschätzung
der Behörde zur Gewaltbereitschaft zumindest eines nicht
unerheblichen Teils derjenigen Personen, die auf der
Versammlung am 15. Juli 2000 erwartet würden, sei nicht zu
beanstanden. Die Befürchtung, Göttingen sei vom Antragsgegner
zielgerichtet als "Symbol für die Auseinandersetzung zwischen
Rechts- und Linksextremisten" zum Ort der Versammlung
auserkoren worden, werde unter anderem durch Teilnahmeaufrufe
der Organisation "Bündnis RECHTS" und durch jüngere
Verlautbarungen des Vorsitzenden des örtlichen Kreisverbandes
der NPD erhärtet. Die gerügten Verstöße gegen Art. 8, 5 und 3
GG seien nicht festzustellen. Hinsichtlich der übrigen
geltend gemachten Zulassungsgründe mangele es an einer
ausreichenden Darlegung.
11
7. Der Antragsteller hat hierauf
Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG
gestellt. Er macht geltend, in seinen Grundrechten aus Art.
8, 5 und 3 GG verletzt worden zu sein. Darüber hinaus
wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im
fachgerichtlichen Verfahren.
II.
12
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
13
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen
(vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
<257 f.>; stRspr). Hierbei hat es sowohl der
Bedeutung der jeweils betroffenen Schutzgüter als auch dem
Grad der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß möglicher
Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen.
14
2. Der Antrag ist weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Es kann erst in einem
Hauptsacheverfahren geklärt werden, ob die Gefahrenprognose,
auf die die Entscheidung der Behörde und der
Verwaltungsgerichte gestützt worden sind, den Anforderungen
von Art. 8 GG genügt (vgl. hierzu BVerfGE 69, 315
<342 ff.>; 87, 399 <406 ff.>).
15
3. Die demnach gebotene Beurteilung und
Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder
Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden
Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
16
a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
Verbots der Demonstration bestehen, hätte eine
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, so wäre der
Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm
zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der
gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Eine spätere Nachholung
der Versammlung wäre nicht geeignet, die mit dem Verbot
verbundenen Nachteile vollständig zu beseitigen. Denn
Versammlungen sind regelmäßig auf bestimmte Zeitpunkte und
bestimmte Umstände bezogen. Die Wirkungen, die sie zur
geplanten Zeit entfalten sollen, werden endgültig vereitelt.
Eine zeitnahe Nachholung der Veranstaltung erscheint im
Übrigen im vorliegenden Fall auch deswegen gefährdet, weil
die Behörde das Verbot der Versammlung im Wesentlichen auf
Erwägungen gestützt hat, die unabhängig von der konkret in
Frage stehenden Demonstration praktisch auf alle von der NPD
oder ihren Untergliederungen in Göttingen geplanten
Versammlungsaktivitäten bezogen werden können. In Anbetracht
der Gründe, auf die die Untersagungsverfügung gestützt worden
ist, wird vielmehr damit zu rechnen sein, dass dem
Antragsteller jegliche Demonstration im Zuständigkeitsbereich
der Stadt Göttingen auf absehbare Zeit verboten würde.
17
Könnte die Versammlung wie geplant
stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde später
aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt
worden, obwohl von ihr erhebliche Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgingen, die die Behörde
zum Erlass der Untersagungs- und Verbotsverfügung berechtigt
haben.
18
b) Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung
ist es für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig
ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und
Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden
Sachverhalts einzutreten. Dies gilt namentlich dann, wenn es
- wie auch im vorliegenden Verfahren - bereits aus
Zeitgründen ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche
Akten heranzuziehen sowie Stellungnahmen sämtlicher
Beteiligter einzuholen und diese auszuwerten. In Fällen
dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung
in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu
Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211
<216>; 36, 37 <40>; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522).
Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der
betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt.
19
Die in ihrer Gefahrenprognose von den
Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde geht davon aus, dass
bei Zulassung der Versammlung erhebliche Gefahren für Leben
und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer, der
Gegendemonstranten, unbeteiligter Passanten und Anwohner
sowie der Polizeieinsatzkräfte bestehen. Wird die
Gefahrenprognose der Behörde der im Eilrechtsschutzverfahren
durchzuführenden Abwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die
bezeichneten Nachteile gegenüber der Belastung des
Antragstellers, der die von ihm geplante Versammlung nicht
zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen kann, dem aber die
Möglichkeit bleibt, die Rechtmäßigkeit des Verbots im
Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen und dadurch
gegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote zu
beseitigen.
20
aa) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens
stützt ihr Verbot allerdings zum Teil auf Annahmen, bei denen
zweifelhaft ist, ob sie die Prognose einer unmittelbaren
Gefahr im Sinne des § 15 VersG unter Berücksichtigung
des Art. 8 GG zu tragen vermögen. Dies betrifft die von der
Behörde angenommenen Zweifel an die für die
Versammlungsleitung vorgesehene Person und dessen
Stellvertreterin. Denn konkrete Tatsachen, aus denen mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann,
dass die genannten Personen nicht über die erforderliche
Bereitschaft oder Fähigkeit zur Sicherstellung der Ordnung in
der Versammlung verfügen, sind weder in der angegriffenen
Untersagungsverfügung noch in den Beschlüssen der
Fachgerichte bezeichnet worden. Dies gilt auch für den
Hinweis auf einen Vorfall im Juni 1999 in Dänemark, dessen
strafrechtliche Relevanz im Verwaltungsverfahren unklar
geblieben ist. Im Übrigen ist die Durchführung eines auf ein
Geschehen im Jahre 1997 gestützten Ermittlungsverfahrens
allein kein hinreichender Anlass für die Annahme vergangenen
und künftigen strafbaren Verhaltens. Zu berücksichtigen ist
vielmehr auch, zu welchem Ergebnis die Ermittlungen geführt
haben. Die angegriffenen Entscheidungen enthalten hierzu
keine Aussagen. Der Antragsteller trägt vor, das
Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden.
21
Soweit in der behördlichen
Untersagungsverfügung zahlreiche Fälle aufgelistet worden
sind, bei denen anlässlich der Durchführung von Versammlungen
der NPD oder ihrer Untergliederungen Rechtsverstöße zu
verzeichnen waren, mangelt es an einem hinreichend konkreten
Bezug zu der nun vom Antragsteller geplanten Veranstaltung.
Haben sich bei Veranstaltungen an anderen Orten mit anderen
Beteiligten Gefahren verwirklicht, so müssen besondere, von
der Behörde bezeichnete Umstände die Annahme rechtfertigen,
dass ihre Verwirklichung ebenfalls bei der nunmehr geplanten
Versammlung zu befürchten sei. Für die in der
Verbotsverfügung enthaltene Auflistung früherer Ereignisse
sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht benannt
worden.
22
Soweit die Behörde darauf abstellt, dass bei
der Versammlung Trommeln und Fanfaren zum Einsatz gebracht
sowie Fahnen getragen werden sollen, ist jedenfalls nicht
ersichtlich, weshalb entsprechende Auflagen, dieses zu
unterlassen, untauglich sein sollten, etwaige speziell aus
ihnen resultierende Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung auszuschließen.
23
Weiter kann die Bindung von Polizeikräften
durch eine zeitgleich in Göttingen stattfindende
Gegendemonstration nicht als hinreichendes Argument dafür
herangezogen werden, dass die Teilnehmer der verbotenen
Versammlung nicht in ausreichendem Maße geschützt werden
könnten. Mit Art. 8 GG wäre nicht zu vereinbaren, dass
bereits mit der Anmeldung einer Gegendemonstration, deren
Durchführung den Einsatz von Polizeikräften erfordern könnte,
erreicht werden kann, dass dem Veranstalter der zuerst
angemeldeten Versammlung die Möglichkeit genommen wird, sein
Demonstrationsanliegen zu verwirklichen. Deshalb muss
vorrangig versucht werden, den Schutz der Versammlung auf
andere Weise, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer
Polizeikräfte, durchzusetzen. Dass - wie die Behörde vorträgt
- Polizeikräfte für die EXPO 2000 in Hannover benötigt
werden, reicht für sich allein nicht, um den Schutz der
Versammlung zu verweigern.
24
bb) Demgegenüber deuten die weiteren
Feststellungen der Behörde und der Fachgerichte auf eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit hin, die ausreicht, um
die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung aufrecht
zu erhalten.
25
Dies betrifft die Feststellungen zu der
vermutlich nicht unerheblichen Größe der Versammlung und
damit zusammenhängend zu der besonderen Gefährlichkeit, die
von den zu erwartenden Versammlungsteilnehmern bei einer
Versammlung an dem geplanten Ort und zu dem vorgesehenen
Thema ausgeht.
26
Die von der Behörde bezeichneten Tatsachen
erhärten die Befürchtung, die Stadt Göttingen werde von einem
erheblichen Teil der zu erwartenden Demonstranten als "Symbol
der Auseinandersetzung zwischen Rechts- und Linksextremisten"
angesehen und die Wahl des Versammlungsorts als Aufforderung
verstanden, diese Auseinandersetzung zu suchen und gewaltsam
auszutragen. Die Behörde geht angesichts der konkreten
Umstände des Falles davon aus, dass ein nicht unerheblicher
Teil der Demonstranten an der Versammlung in der Erwartung
und Bereitschaft teilnehmen würde, bei sich bietender
Gelegenheit aus der Versammlung heraus in gewalttätige
Auseinandersetzungen mit Anhängern linksextremer
Gruppierungen und gegebenenfalls eingreifender Polizeikräfte
zu treten. In der angegriffenen Verfügung werden konkrete
polizeiliche Erkenntnisse über bestimmte zu erwartende
Versammlungsteilnehmer wiedergegeben und konkrete Indizien -
insbesondere bestimmte über das Internet verbreitete
Teilnahmeaufrufe des "Bündnisses RECHTS" sowie das in einer
Zeitschrift veröffentlichte Interview des Vorsitzenden des
örtlichen Kreisverbandes der NPD zur Würdigung der Situation
der Stadt Göttingen - benannt, die auf die unmittelbare
Gefahr der Begehung von Gewalttätigkeiten schließen
lassen.
27
Die Behörde und die Fachgerichte gehen davon
aus, dass die zu befürchtenden Gewalttätigkeiten aus der
angemeldeten Versammlung heraus von Personen begangen werden,
die mit dem Versammlungsanliegen sympathisieren, und dass die
für die Durchführung der Versammlung Verantwortlichen nicht
ihrerseits alles Erforderliche unternommen haben, um dies zu
verhindern. Der Antragsteller muss einkalkulieren, dass die
Äußerungen und Aufrufe Dritter, denen die Behörde und die
Gerichte im vorliegenden Fall einen gewaltfördernden Inhalt
entnommen haben, Einfluss auf die Teilnehmerschaft und das
erwartbare Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben. Von
dem Veranstalter darf unter solchen Umständen erwartet
werden, dass er oder der vorgesehene Leiter der Versammlung
auch in ihrem Vorfeld öffentlich deutliche Signale setzen,
die auf die Gewaltfreiheit der Durchführung der Versammlung
ausgerichtet sind. Der Antragsteller hat nichts vorgetragen,
um die Annahme der Behörde und der Gerichte zu erschüttern,
er habe ebenso wie die Versammlungsleitung solche
Anstrengungen unterlassen, die auf einen gewaltfreien Verlauf
der geplanten Versammlung zielen. Die vom Antragsteller in
Aussicht gestellte Anwesenheit von Ordnern wird angesichts
der Vorgeschichte nicht ausreichen, wenn nicht darüber hinaus
eindeutige Signale ausgehen, dass Gewalt nicht toleriert
werden wird und dass die Versammlung sich in keinerlei
Hinsicht mit gewaltbereiten Versammlungsteilnehmern
solidarisieren wird. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar
vorgetragen, der vorgesehene Versammlungsleiter bemühe sich
"regelmäßig" im Vorfeld der von ihm geleiteten Versammlungen,
auf ein friedliches Verhalten der Versammlungsteilnehmer
hinzuwirken. Konkrete Nachweise und Angaben zu diesen
Bemühungen sind in der Antragsschrift jedoch nicht
enthalten.
28
Angesichts dieser Lage ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde
und die Fachgerichte vom Vorliegen einer Gefahr für Leib und
Leben ausgegangen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es
der Polizei möglich wäre, die Begehung von Gewalttätigkeiten
aus der Versammlung heraus zu verhindern. Es ist nicht ihre
Aufgabe, die Durchführbarkeit einer Versammlung insoweit zu
schützen, als aus ihr heraus Gewalttätigkeiten begangen
werden, ohne dass der Leiter und die Ordner hinreichende
Anstrengungen unternehmen, um dies zu unterbinden.
29
Die vorbezeichneten Umstände sind daher
geeignet, die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose
als Grundlage der Eilentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu tragen.
30
cc) Bei dieser Gefahrenlage kann dahinstehen,
ob die Gefahrenprognose wegen erwarteter gewalttätiger
Ausschreitungen linksextremer Personen auch unter dem
Gesichtspunkt polizeilichen Notstands tragfähig war, und zwar
auch mit Rücksicht darauf, dass eine solche Situation
erwarteter Störung durch gewaltbereite Dritte und damit die
Vereitelung der Ausübung des Versammlungsrechts des
Antragstellers in der jüngeren Vergangenheit bei jeder
angemeldeten Versammlung der NPD oder ihrer Untergliederungen
in Göttingen entstanden ist.
31
c) Angesichts der von der Behörde und den
Fachgerichten angenommenen, von der Versammlung ausgehenden
erheblichen Gefahr für Leib und Leben ist von einem
Überwiegen derjenigen Nachteile auszugehen, die bei der
Durchführung der Versammlung zu erwarten sind.
32
4. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es dem
Antragsteller nun auf absehbare Zeit verwehrt sein wird, in
Göttingen Versammlungen unter freiem Himmel durchzuführen.
Vielmehr liegt es in seiner Hand, im Wege der Erhebung einer
entsprechenden Klage beim Verwaltungsgericht darauf
hinzuwirken, dass die von der Behörde angestellte
Gefahrenprognose in Bezug auf die ihr zu Grunde gelegten
tatsächlichen Annahmen und die hierauf gestützten Wertungen
einer abschließenden fachgerichtlichen Prüfung unterzogen
werden. Angesichts des Umstands, dass die Behörde und die
Gerichte das Verbot auch unter Verweis auf entsprechende
vorangegangene Verbote stützen, die auf der weitgehend
gleichen Argumentation wie in diesem Fall beruhen, werden die
Gerichte dem Gebot effektiven Rechtsschutzes durch besondere
Bemühungen um eine zügige Entscheidung Rechnung zu tragen
haben.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem