Fall 17
Aktenzeichen: 1 BvQ 31/00
Beck Online: BeckRS 2000 23315.0
cid 17
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 31/00 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. November 2000 - OVG 1
SN 93.00 - sowie des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3.
November 2000 - VG 1 A 349.00 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 1 (Fahnenverbot) aus dem
Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. November
2000 - LKA 5211/07702-41100 - wieder herzustellen,
hilfsweise den Rechtsschutz in der Weise
wieder herzustellen, dass auf der streitgegenständlichen
Kundgebung alle Fahnen außer der schwarzen, der
schwarz-weiß-roten sowie der so genannten Reichskriegsflagge
sowie aller Fahnen, die aufgrund Gesetzes verboten sind,
zuzulassen,
hilfs-hilfsweise außer dem Mitführen der
bereits zugelassenen Bundesflagge und der Flaggen der
sechzehn deutschen Bundesländer auch das Mitführen und Zeigen
folgender Flaggen zuzulassen: die Fahnen aller nicht
verbotenen politischen Parteien nebst ihren Untergliederungen
und Nebenorganisationen, die Fahnen aller Gewerkschaften, die
Fahnen aller ausländischen Staaten, die die Voraussetzungen
des § 104 StGB erfüllen, sowie die Fahne der
Europäischen Union sowie die Fahnen aller anerkannten
Religionsgemeinschaften,
Antragsteller: Herr H...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. November 2000
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft eine Auflage, bei einer Versammlung keine
Fahnen - außer der Bundesflagge und den Flaggen der deutschen
Bundesländer - zu verwenden.
2
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
3
Es kann dahin stehen, ob der Antrag und die
Hilfsanträge zulässig sind. Jedenfalls liegt der nach
§ 32 Abs. 1 BVerfGG vorauszusetzende "schwere Nachteil"
nicht vor. Das Grundanliegen des Antragstellers, die
angemeldete Demonstration durchzuführen, ist erfüllt. Das
Begehren, daneben außer den nicht untersagten Fahnen weitere
Fahnen mitzuführen, hat kein solches Gewicht, dass es geboten
wäre, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
4
Die aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere
die Frage, ob die Gefahrenprognose, auf die die
Entscheidungen der Behörde und der Verwaltungsgerichte
gestützt worden sind, den Anforderungen von Art. 8 GG genügt
(vgl. hierzu BVerfGE 69, 315 <342 ff.>; 87, 399
<406 ff.>), können nicht in einem Eilverfahren,
sondern müssten in einem Hauptsacheverfahren geklärt
werden.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem