Fall 18
Aktenzeichen: 1 BvQ 1/01
Beck Online: NVwZ-RR 2001 353.0

cid 18 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 1/01 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Januar
      2001 - 3 B 179/00 - und des Schleswig-Holsteinischen
      Oberverwaltungsgerichts in Schleswig vom 11. Januar 2001 - 4
      M 7/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des
      Landrates des Kreises Pinneberg vom 21. Dezember 2000 - 22-3
      - dahingehend wieder herzustellen, dass die vom Antragsteller
      für Samstag, den 13. Januar 2001 in Elmshorn angemeldete
      Demonstration zum Thema "Freiheit ist immer auch die Freiheit
      der Andersdenkenden" nicht allein als stationäre Kundgebung
      zugelassen wird, sondern auch in Form eines Umzugs, 


   


Antragsteller: Herr W...



   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2001
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft die für sofort vollziehbar erklärte
      Auflage, eine für den 13. Januar 2001 in Elmshorn angemeldete
      Demonstration allein als stationäre Kundgebung und nicht auch
      in Form eines Aufzugs durchzuführen. Der Antrag, die
      aufschiebende Wirkung des gegen diese Verfügung eingelegten
      Widerspruchs wieder herzustellen, ist vor dem
      Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg
      geblieben. 


2  


Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
      einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
      Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
      des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen
      (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>). Dabei haben die Gründe,
      die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
      Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
      zu bleiben, es sei denn, sie erwiesen sich von vornherein als
      unzulässig oder unbegründet. Bleibt diese Frage offen, muss
      das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
      würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine
      Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, einer
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
      <257 f.>). 


3  


Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung ist
      es regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige
      Ermittlung und Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu
      Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten. Vielmehr sind in
      aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
      Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
      zugrundezulegen (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37
      <40>; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522). Anderes gilt nur
      dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen
      offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte
      Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
      Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt. 


4  


Unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt der
      Eilantrag ohne Erfolg. 


5  


Der Antrag ist weder unzulässig noch
      offensichtlich unbegründet. Die Ordnungsbehörde befürchtet,
      dass von dem angemeldeten Aufzug nachhaltige einschüchternde
      Wirkungen ausgehen und dass wegen der Überschneidung des von
      dem Antragsteller geplanten Demonstrationsweges mit den Wegen
      der von Dritten angemeldeten Kundgebungen die Gefahr
      gewalttätiger Auseinandersetzungen besteht. Die hierauf
      aufbauende Entscheidung, die vom Antragsteller geplante
      Demonstration nur stationär zuzulassen, begegnet im Rahmen
      der hier vorzunehmenden Prüfung keinen durchgreifenden
      Bedenken. Sie lässt das aus Art. 8 GG hergeleitete
      Demonstrationsrecht als solches unberührt. Nach den vom
      Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich
      bei dem für die streitige Veranstaltung vorgesehenen Ort um
      eine belebte Kreuzung, auf der eine Demonstration das
      Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Medien in nicht
      geringem Maße hervorrufen kann. Damit ist der vom
      Antragsteller verfolgte Zweck, auf seine politischen Ziele
      hinzuweisen, in erheblichem Umfang zu erreichen. Die gebotene
      Abwägung zwischen den Rechten des Antragstellers und den
      Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lässt damit
      Fehler von einem im Eilverfahren beachtlichen Gewicht nicht
      erkennen. 


6  


Inwieweit die übrigen, zum Teil zeitlich
      früher angemeldeten Demonstrationen nur aus Gründen der
      Blockade einer Versammlung des Antragstellers angekündigt
      worden sind und inwieweit dem Antragsteller für einen Aufzug
      andere geeignete Wege hätten zur Verfügung stehen können,
      vermag die Kammer nicht nachzuprüfen. Jedenfalls lassen sich
      den angegriffenen Hoheitsakten insoweit Anhaltspunkte für
      sachfremde Erwägungen nicht entnehmen. 


7  


Die mit Verfahren der vorliegenden Art
      verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen wären
      gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären. 


8  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem