Fall 18
Aktenzeichen: 1 BvQ 1/01
Beck Online: NVwZ-RR 2001 353.0
cid 18
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 1/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Januar
2001 - 3 B 179/00 - und des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts in Schleswig vom 11. Januar 2001 - 4
M 7/01 - im Wege der einstweiligen Anordnung die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des
Landrates des Kreises Pinneberg vom 21. Dezember 2000 - 22-3
- dahingehend wieder herzustellen, dass die vom Antragsteller
für Samstag, den 13. Januar 2001 in Elmshorn angemeldete
Demonstration zum Thema "Freiheit ist immer auch die Freiheit
der Andersdenkenden" nicht allein als stationäre Kundgebung
zugelassen wird, sondern auch in Form eines Umzugs,
Antragsteller: Herr W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2001
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die für sofort vollziehbar erklärte
Auflage, eine für den 13. Januar 2001 in Elmshorn angemeldete
Demonstration allein als stationäre Kundgebung und nicht auch
in Form eines Aufzugs durchzuführen. Der Antrag, die
aufschiebende Wirkung des gegen diese Verfügung eingelegten
Widerspruchs wieder herzustellen, ist vor dem
Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg
geblieben.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen
(vgl. BVerfGE 87, 107 <111>). Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn, sie erwiesen sich von vornherein als
unzulässig oder unbegründet. Bleibt diese Frage offen, muss
das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, einer
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
<257 f.>).
3
Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung ist
es regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige
Ermittlung und Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu
Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten. Vielmehr sind in
aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen
zugrundezulegen (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37
<40>; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522). Anderes gilt nur
dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen
offensichtlich fehlsam sind oder die angestellte
Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung der betroffenen
Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt.
4
Unter Beachtung dieser Grundsätze bleibt der
Eilantrag ohne Erfolg.
5
Der Antrag ist weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Die Ordnungsbehörde befürchtet,
dass von dem angemeldeten Aufzug nachhaltige einschüchternde
Wirkungen ausgehen und dass wegen der Überschneidung des von
dem Antragsteller geplanten Demonstrationsweges mit den Wegen
der von Dritten angemeldeten Kundgebungen die Gefahr
gewalttätiger Auseinandersetzungen besteht. Die hierauf
aufbauende Entscheidung, die vom Antragsteller geplante
Demonstration nur stationär zuzulassen, begegnet im Rahmen
der hier vorzunehmenden Prüfung keinen durchgreifenden
Bedenken. Sie lässt das aus Art. 8 GG hergeleitete
Demonstrationsrecht als solches unberührt. Nach den vom
Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich
bei dem für die streitige Veranstaltung vorgesehenen Ort um
eine belebte Kreuzung, auf der eine Demonstration das
Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Medien in nicht
geringem Maße hervorrufen kann. Damit ist der vom
Antragsteller verfolgte Zweck, auf seine politischen Ziele
hinzuweisen, in erheblichem Umfang zu erreichen. Die gebotene
Abwägung zwischen den Rechten des Antragstellers und den
Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lässt damit
Fehler von einem im Eilverfahren beachtlichen Gewicht nicht
erkennen.
6
Inwieweit die übrigen, zum Teil zeitlich
früher angemeldeten Demonstrationen nur aus Gründen der
Blockade einer Versammlung des Antragstellers angekündigt
worden sind und inwieweit dem Antragsteller für einen Aufzug
andere geeignete Wege hätten zur Verfügung stehen können,
vermag die Kammer nicht nachzuprüfen. Jedenfalls lassen sich
den angegriffenen Hoheitsakten insoweit Anhaltspunkte für
sachfremde Erwägungen nicht entnehmen.
7
Die mit Verfahren der vorliegenden Art
verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen wären
gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem