Fall 19
Aktenzeichen: 1 BvQ 9/01
Beck Online: NJW 2001 1409.0
cid 19
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 9/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2001 - 10 VG
291/2001 - und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
26. Januar 2001 - 4 Bs 27/01 - im Wege der einstweiligen
Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 23. Januar 2001 gegen die Auflage Nr. 1
(Verlegung des für den 27. Januar 2001 angemeldeten Aufzugs
auf den 28. Januar 2001 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00
Uhr) aus dem Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom
23. Januar 2001 - Tgb-Nr. 011/2001 - wieder herzustellen,
Antragsteller: Herr W...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2001
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft einen versammlungsbehördlich angeordneten
Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung
einer Demonstration vom 27. Januar 2001 auf den 28. Januar
2001 verfügt wurde. Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
schriftlich abgefasst.
I.
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1. a) Der Antragsteller meldete am 7. Januar
2001 bei der Versammlungsbehörde für den 27. Januar 2001 eine
Kundgebung mit Aufzug durch den Stadtteil Bramfeld mit dem
Thema "Für Meinungsfreiheit - Demo statt Infotisch!" an.
Hintergrund des Kundgebungsthemas war eine vom Bezirksamt
Wandsbek verfügte Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für
einen Büchertisch am 23. Dezember 2000. Die
Versammlungsbehörde wies den Antragsteller auf die
Problematik eines rechtsextremistischen Aufzugs am 27. Januar
2001, dem Tag des Gedenkens an die Opfer des
Nationalsozialismus (Jahrestag der Befreiung des
Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945), hin und
regte zur Vermeidung des Verdachts einer beabsichtigten
Provokation eine Verschiebung der Demonstration auf den 28.
Januar 2001 an. Der Antragsteller erwiderte, ihm sei die
Bedeutung des Datums 27. Januar nicht bekannt gewesen, und
lehnte die Verlegung auf einen anderen Tag ab. Zugleich
meldete er mit dem Hinweis, dass dies keine Ersatzanmeldung
für die Demonstration am 27. Januar 2001 sei, eine weitere
Kundgebung mit Aufzug für den 28. Januar 2001 an. Die
Anmeldung war bezüglich Thema, Ort und Zeit im Wesentlichen
identisch mit der Anmeldung für den 27. Januar 2001.
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b) Mit Bescheid vom 23. Januar 2001 verfügte
die Versammlungsbehörde hinsichtlich der Aufzugsanmeldungen
für den 27. und 28. Januar 2001 gemäß § 15 Abs. 1 des
Versammlungsgesetzes (VersG) unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung unter anderem die Auflage, dass der für den 27.
Januar 2001 angemeldete Aufzug zeitlich verlegt werde und am
28. Januar 2001 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr
stattfinde. Zur Begründung verwies die Versammlungsbehörde
darauf, dass rechtsextreme Aufzüge und Kundgebungen an dem
Holocaust- Gedenktag eine erhebliche Störung der öffentlichen
Ordnung darstellten. Die Herabwürdigung des Gedenktages
beeinträchtige quer durch alle Bevölkerungsschichten das
sittliche Empfinden aller Bürgerinnen und Bürger.
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2. Einen Eilantrag des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Auflage der Versammlungsbehörde lehnte
das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2001 ab.
Es könne dahinstehen, ob die von der Versammlungsbehörde
angeführten Gründe ein Verbot der vom Antragsteller für den
27. Januar 2001 angemeldeten Demonstration rechtfertigen
könnten. Bei der Verlegungsanordnung durch die
Versammlungsbehörde handele es sich nämlich nicht um ein
Verbot, sondern um eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1
VersG bezüglich der zeitlichen Durchführung. Daran ändere der
Umstand, dass der Antragsteller sowohl für den 27. Januar als
auch für den 28. Januar 2001 Demonstrationen angemeldet habe,
nichts, da die Anmeldung für den 28. Januar 2001 erkennbar
nur aus taktischen Gründen geschehen sei. Die Auflage sei
gerechtfertigt, weil gute Gründe für die Annahme sprächen,
dass ein Demonstrationszug von Rechtsextremisten am Gedenktag
für die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar) die
öffentliche Ordnung gefährde. Dies habe die
Versammlungsbehörde überzeugend dargelegt. Die Verschiebung
der Demonstration um einen Tag erschwere die
Meinungskundgebung des Antragstellers und der von ihm zur
Demonstration erwarteten Teilnehmer nicht unzumutbar. Zum
einen habe das vom Antragsteller bei der Anmeldung der
Demonstration genannte Thema keinen Bezug zum 27. Januar.
Darüber hinaus sei es angesichts der in rechtsextremistischen
Kreisen vorhandenen Informationsschienen nicht glaubhaft,
wenn der Antragsteller geltend mache, es sei keineswegs
gewährleistet, dass potentielle Teilnehmer noch rechtzeitig
auf den geänderten Demonstrationstermin hingewiesen werden
könnten.
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3. Den hiergegen eingelegten Antrag auf
Zulassung der Beschwerde wies das Hamburgische
Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2001
zurück. Das Verwaltungsgericht habe die Anordnung der
Versammlungsbehörde zu Recht als Auflage nach § 15 Abs.
1 VersG und nicht als (gänzliches) Verbot der Demonstration
gewertet. Im Übrigen ergebe sich aus einem Schriftsatz des
Antragstellers, dass es nahezu ausgeschlossen erscheine, dass
er und der in Aussicht genommene Teilnehmerkreis tatsächlich
an zwei Tagen hintereinander und auch noch am gleichen Ort
für dasselbe Anliegen demonstrieren wollen. Auch im Übrigen
ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Für die von ihm als
möglich erachtete Störung der öffentlichen Ordnung für den
Fall eines Aufzugs eines rechtsextremistischen
Personenkreises gerade am Holocaust-Gedenktag komme es nicht
entscheidend auf die Absicht des Anmelders der Versammlung
an.
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4. In seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG rügt der
Antragsteller die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5
und 8 GG. Das Oberverwaltungsgericht weiche von der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach der
Anmelder das Selbstbestimmungsrecht über Datum, Zeit und
Thema einer Versammlung habe. Im Übrigen sei es ein schwerer
Nachteil, wenn eine Demonstration an einem Sonntag statt an
einem Sonnabend stattfinden müsse. Mit der zwangsweisen
Umlegung auf einen Sonntag sei nicht nur eine
Unbequemlichkeit für die auswärtigen Teilnehmer verbunden,
sondern ein quantitativer und ein qualitativer Verlust an
Publikum.
II.
7
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
8
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch
möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
<257 f.>; stRspr).
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2. Vorliegend führt die Abwägung ungeachtet
der Frage, ob dem Antragsteller ein schwerer Nachteil im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG droht, zu einem Überwiegen
derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechen.
10
a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der
Verlegung des Versammlungstermins bestehen, hätte eine
Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der
Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm
zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu dem von
ihm gewünschten Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass sich die versammlungsbehördliche Anordnung
der Verlegung des Termins als Versammlungsverbot darstellt.
Dem Antragsteller wird (lediglich) zugemutet, die
Demonstration einen Tag später durchzuführen. Er hat weder
dargelegt, noch ergibt sich aus den sonstigen Umständen, dass
der mit der Demonstration ausweislich des Versammlungsthemas
verfolgte Zweck, gegen die Versagung einer
Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines
Büchertisches zu protestieren, ausschließlich oder auch nur
vorrangig am 27. Januar erreicht werden könnte. Vor diesem
Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass die Gerichte die Anordnung der Versammlungsbehörde als
Auflage bezüglich der zeitlichen Durchführung der Versammlung
im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG angesehen haben.
11
b) Könnte die Versammlung wie geplant am 27.
Januar stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde
später aber als unbegründet, wäre die Versammlung
durchgeführt worden, obwohl mit ihr nach der Einschätzung der
Versammlungsbehörde eine erhebliche Störung der öffentlichen
Ordnung verbunden wäre. Die in ihrer Gefahrenprognose von den
Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde begründet dies damit,
dass mit einem rechtsextremen Aufzug an dem
Holocaust-Gedenktag eine erhebliche und unerträgliche
Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens aller Bürgerinnen
und Bürger verbunden wäre.
12
c) Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung
ist es in Verfahren der vorliegenden Art für das
Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in eine
eigenständige Ermittlung und Würdigung des dem
Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts
einzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie auch
im vorliegenden Verfahren - bereits aus Zeitgründen
ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche Akten
heranzuziehen sowie Stellungnahmen sämtlicher Beteiligten
einzuholen und diese auszuwerten. In Fällen dieser Art hat
das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel
die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu
etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes
gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachen feststellungen offensichtlich fehlsam sind
oder die angestellte Tatsachen würdigung
unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen
Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände
gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des
Art. 8 GG offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 <3054>).
Entsprechendes muss dann gelten, wenn das für eine
Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene
Schutzgut in rechtlicher Hinsicht die
Einschränkung eindeutig nicht trägt.
13
Vorliegend ist die Argumentation der
Versammlungsbehörde und der Gerichte auch unter
Berücksichtigung des Art. 8 GG jedoch ohne weiteres
nachvollziehbar.
14
aa) Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts darf ein Verbot von Aufzügen oder
Versammlungen nach § 15 VersG nur zum Schutz von
Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8
Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer
unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren
Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen. Eine bloße Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen
Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden
sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche
Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens
innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird,
rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein
Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315
<352 ff.>). Dies haben auch die Gerichte nicht
verkannt, vielmehr die Gefährdung der öffentlichen Ordnung
zur Begründung (lediglich) einer Auflage in Gestalt der
Verlegung der grundsätzlich erlaubten Versammlung um einen
Tag herangezogen.
15
Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner
abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen
eine zeitliche Verschiebung einer Versammlung mit der
Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet werden kann.
Die öffentliche Ordnung scheidet jedenfalls nicht
grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des
Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines
Versammlungsverbots aus. Die öffentliche Ordnung kann
betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der
Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger
Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs
an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch
zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in
erheblicher Weise verletzt werden. So liegt der Fall hier:
Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des
Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945, der durch
den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits
zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des
Nationalsozialismus bestimmt worden ist. Mit der Begehung
dieses Gedenktages wird Verantwortung für die Vergangenheit
übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht,
sondern zugleich mahnend an die Folgen des
Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft
auszuschließen. Es leuchtet unmittelbar ein und ist auch
verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde
der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem Umfeld
der rechtsextremen "Kameradschaften" an diesem Gedenktag eine
Provokationswirkung zumisst und dies als Gefahr einer
erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der
Bürgerinnen und Bürger bewertet. Wie die Situation zu
beurteilen ist, wenn der Aufzug zu einem in seiner
Symbolwirkung nicht eindeutigen oder in öffentlichen
Auseinandersetzungen umstrittenen Zeitpunkt durchgeführt
werden soll, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
16
bb) Die Versammlungsbehörde war auch auf Grund
des aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden
Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über Ort,
Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69,
315 <343>) an der Anordnung der Auflage nicht
gehindert. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt nämlich
nur, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse
eigenständig konkretisieren darf. Kollidiert sein Grundrecht
der Versammlungsfreiheit aber mit anderen Rechtsgütern, steht
ihm nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig
diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie
die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann.
Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen
im Zuge einer Kooperation mit der Verwaltungsbehörde (vgl.
BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01
-) einzubringen. Die Abwägung, ob und wieweit gegenläufige
Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit
rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit
der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten.
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d) Wenn jedoch die Versammlungsbehörde und die
Gerichte die Auflage auf die Beeinträchtigung der
öffentlichen Ordnung stützen konnten, kommt diesem
Gesichtspunkt gegenüber dem Interesse des Antragstellers,
gerade an diesem Tag zu demonstrieren, im Rahmen der Abwägung
des § 32 Abs. 1 BVerfGG der Vorrang zu. Entsprechend den
obigen Ausführungen hat der Antragsteller weder vor den
Fachgerichten noch in seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung dargelegt, worin sein besonderes
Interesse an der Durchführung des Aufzugs gerade an dem 27.
Januar besteht. Nach seiner eigenen Darstellung wusste er
nicht einmal von dem thematischen Bezug des
Demonstrationsdatums mit dem Holocaust-Gedenktag. Darüber
hinaus meldete er für den Sonntag einen weiteren Aufzug mit
dem nahezu gleichen Versammlungsthema an. Auch dies
verdeutlicht, dass ein besonders schutzwürdiges Interesse an
einem Aufzug gerade am 27. Januar 2001 nicht bestand. An dem
Abwägungsergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass nach
dem Vortrag des Antragstellers der Aufzug am Sonntag weniger
Aufmerksamkeit erregen würde als am Samstag. Auch die
Möglichkeit, durch einen Aufzug Aufmerksamkeit zu erregen,
ist nach Maßgabe des Schrankenvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG
begrenzt.
18
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem