Fall 19
Aktenzeichen: 1 BvQ 9/01
Beck Online: NJW 2001 1409.0

cid 19 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 9/01 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2001 - 10 VG
      291/2001 - und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
      26. Januar 2001 - 4 Bs 27/01 - im Wege der einstweiligen
      Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
      Antragstellers vom 23. Januar 2001 gegen die Auflage Nr. 1
      (Verlegung des für den 27. Januar 2001 angemeldeten Aufzugs
      auf den 28. Januar 2001 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00
      Uhr) aus dem Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom
      23. Januar 2001 - Tgb-Nr. 011/2001 - wieder herzustellen, 


   


Antragsteller: Herr W..., 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2001
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft einen versammlungsbehördlich angeordneten
      Sofortvollzug einer Auflage, mit der die zeitliche Verlegung
      einer Demonstration vom 27. Januar 2001 auf den 28. Januar
      2001 verfügt wurde. Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
      schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


1. a) Der Antragsteller meldete am 7. Januar
      2001 bei der Versammlungsbehörde für den 27. Januar 2001 eine
      Kundgebung mit Aufzug durch den Stadtteil Bramfeld mit dem
      Thema "Für Meinungsfreiheit - Demo statt Infotisch!" an.
      Hintergrund des Kundgebungsthemas war eine vom Bezirksamt
      Wandsbek verfügte Versagung einer Sondernutzungserlaubnis für
      einen Büchertisch am 23. Dezember 2000. Die
      Versammlungsbehörde wies den Antragsteller auf die
      Problematik eines rechtsextremistischen Aufzugs am 27. Januar
      2001, dem Tag des Gedenkens an die Opfer des
      Nationalsozialismus (Jahrestag der Befreiung des
      Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945), hin und
      regte zur Vermeidung des Verdachts einer beabsichtigten
      Provokation eine Verschiebung der Demonstration auf den 28.
      Januar 2001 an. Der Antragsteller erwiderte, ihm sei die
      Bedeutung des Datums 27. Januar nicht bekannt gewesen, und
      lehnte die Verlegung auf einen anderen Tag ab. Zugleich
      meldete er mit dem Hinweis, dass dies keine Ersatzanmeldung
      für die Demonstration am 27. Januar 2001 sei, eine weitere
      Kundgebung mit Aufzug für den 28. Januar 2001 an. Die
      Anmeldung war bezüglich Thema, Ort und Zeit im Wesentlichen
      identisch mit der Anmeldung für den 27. Januar 2001. 


3  


b) Mit Bescheid vom 23. Januar 2001 verfügte
      die Versammlungsbehörde hinsichtlich der Aufzugsanmeldungen
      für den 27. und 28. Januar 2001 gemäß § 15 Abs. 1 des
      Versammlungsgesetzes (VersG) unter Anordnung der sofortigen
      Vollziehung unter anderem die Auflage, dass der für den 27.
      Januar 2001 angemeldete Aufzug zeitlich verlegt werde und am
      28. Januar 2001 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr
      stattfinde. Zur Begründung verwies die Versammlungsbehörde
      darauf, dass rechtsextreme Aufzüge und Kundgebungen an dem
      Holocaust- Gedenktag eine erhebliche Störung der öffentlichen
      Ordnung darstellten. Die Herabwürdigung des Gedenktages
      beeinträchtige quer durch alle Bevölkerungsschichten das
      sittliche Empfinden aller Bürgerinnen und Bürger. 


4  


2. Einen Eilantrag des Antragstellers auf
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
      Widerspruchs gegen die Auflage der Versammlungsbehörde lehnte
      das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2001 ab.
      Es könne dahinstehen, ob die von der Versammlungsbehörde
      angeführten Gründe ein Verbot der vom Antragsteller für den
      27. Januar 2001 angemeldeten Demonstration rechtfertigen
      könnten. Bei der Verlegungsanordnung durch die
      Versammlungsbehörde handele es sich nämlich nicht um ein
      Verbot, sondern um eine Auflage im Sinne des § 15 Abs. 1
      VersG bezüglich der zeitlichen Durchführung. Daran ändere der
      Umstand, dass der Antragsteller sowohl für den 27. Januar als
      auch für den 28. Januar 2001 Demonstrationen angemeldet habe,
      nichts, da die Anmeldung für den 28. Januar 2001 erkennbar
      nur aus taktischen Gründen geschehen sei. Die Auflage sei
      gerechtfertigt, weil gute Gründe für die Annahme sprächen,
      dass ein Demonstrationszug von Rechtsextremisten am Gedenktag
      für die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar) die
      öffentliche Ordnung gefährde. Dies habe die
      Versammlungsbehörde überzeugend dargelegt. Die Verschiebung
      der Demonstration um einen Tag erschwere die
      Meinungskundgebung des Antragstellers und der von ihm zur
      Demonstration erwarteten Teilnehmer nicht unzumutbar. Zum
      einen habe das vom Antragsteller bei der Anmeldung der
      Demonstration genannte Thema keinen Bezug zum 27. Januar.
      Darüber hinaus sei es angesichts der in rechtsextremistischen
      Kreisen vorhandenen Informationsschienen nicht glaubhaft,
      wenn der Antragsteller geltend mache, es sei keineswegs
      gewährleistet, dass potentielle Teilnehmer noch rechtzeitig
      auf den geänderten Demonstrationstermin hingewiesen werden
      könnten. 


5  


3. Den hiergegen eingelegten Antrag auf
      Zulassung der Beschwerde wies das Hamburgische
      Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2001
      zurück. Das Verwaltungsgericht habe die Anordnung der
      Versammlungsbehörde zu Recht als Auflage nach § 15 Abs.
      1 VersG und nicht als (gänzliches) Verbot der Demonstration
      gewertet. Im Übrigen ergebe sich aus einem Schriftsatz des
      Antragstellers, dass es nahezu ausgeschlossen erscheine, dass
      er und der in Aussicht genommene Teilnehmerkreis tatsächlich
      an zwei Tagen hintereinander und auch noch am gleichen Ort
      für dasselbe Anliegen demonstrieren wollen. Auch im Übrigen
      ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
      Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Für die von ihm als
      möglich erachtete Störung der öffentlichen Ordnung für den
      Fall eines Aufzugs eines rechtsextremistischen
      Personenkreises gerade am Holocaust-Gedenktag komme es nicht
      entscheidend auf die Absicht des Anmelders der Versammlung
      an. 


6  


4. In seinem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG rügt der
      Antragsteller die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5
      und 8 GG. Das Oberverwaltungsgericht weiche von der
      Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wonach der
      Anmelder das Selbstbestimmungsrecht über Datum, Zeit und
      Thema einer Versammlung habe. Im Übrigen sei es ein schwerer
      Nachteil, wenn eine Demonstration an einem Sonntag statt an
      einem Sonnabend stattfinden müsse. Mit der zwangsweisen
      Umlegung auf einen Sonntag sei nicht nur eine
      Unbequemlichkeit für die auswärtigen Teilnehmer verbunden,
      sondern ein quantitativer und ein qualitativer Verlust an
      Publikum. 

 

II. 


7  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung hat keinen Erfolg. 


8  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
      aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
      geboten ist. Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch
      möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
      Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
      wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
      Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
      <257 f.>; stRspr). 


9  


2. Vorliegend führt die Abwägung ungeachtet
      der Frage, ob dem Antragsteller ein schwerer Nachteil im
      Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG droht, zu einem Überwiegen
      derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen
      Anordnung sprechen. 


10  


a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der
      Verlegung des Versammlungstermins bestehen, hätte eine
      Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der
      Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm
      zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu dem von
      ihm gewünschten Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Dies bedeutet
      jedoch nicht, dass sich die versammlungsbehördliche Anordnung
      der Verlegung des Termins als Versammlungsverbot darstellt.
      Dem Antragsteller wird (lediglich) zugemutet, die
      Demonstration einen Tag später durchzuführen. Er hat weder
      dargelegt, noch ergibt sich aus den sonstigen Umständen, dass
      der mit der Demonstration ausweislich des Versammlungsthemas
      verfolgte Zweck, gegen die Versagung einer
      Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines
      Büchertisches zu protestieren, ausschließlich oder auch nur
      vorrangig am 27. Januar erreicht werden könnte. Vor diesem
      Hintergrund ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
      dass die Gerichte die Anordnung der Versammlungsbehörde als
      Auflage bezüglich der zeitlichen Durchführung der Versammlung
      im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG angesehen haben. 


11  


b) Könnte die Versammlung wie geplant am 27.
      Januar stattfinden, erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde
      später aber als unbegründet, wäre die Versammlung
      durchgeführt worden, obwohl mit ihr nach der Einschätzung der
      Versammlungsbehörde eine erhebliche Störung der öffentlichen
      Ordnung verbunden wäre. Die in ihrer Gefahrenprognose von den
      Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde begründet dies damit,
      dass mit einem rechtsextremen Aufzug an dem
      Holocaust-Gedenktag eine erhebliche und unerträgliche
      Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens aller Bürgerinnen
      und Bürger verbunden wäre. 


12  


c) Im Zuge der anzustellenden Folgenabwägung
      ist es in Verfahren der vorliegenden Art für das
      Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in eine
      eigenständige Ermittlung und Würdigung des dem
      Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts
      einzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie auch
      im vorliegenden Verfahren - bereits aus Zeitgründen
      ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche Akten
      heranzuziehen sowie Stellungnahmen sämtlicher Beteiligten
      einzuholen und diese auszuwerten. In Fällen dieser Art hat
      das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel
      die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
      angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu
      etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes
      gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachen feststellungen offensichtlich fehlsam sind
      oder die angestellte Tatsachen würdigung
      unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen
      Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt. Dies ist
      insbesondere der Fall, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände
      gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des
      Art. 8 GG offensichtlich widerspricht (vgl. BVerfG, 1. Kammer
      des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 <3054>).
      Entsprechendes muss dann gelten, wenn das für eine
      Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene
      Schutzgut in rechtlicher  Hinsicht die
      Einschränkung eindeutig nicht trägt. 


13  


Vorliegend ist die Argumentation der
      Versammlungsbehörde und der Gerichte auch unter
      Berücksichtigung des Art. 8 GG jedoch ohne weiteres
      nachvollziehbar. 


14  


aa) Nach der Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts darf ein Verbot von Aufzügen oder
      Versammlungen nach § 15 VersG nur zum Schutz von
      Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8
      Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des
      Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer
      unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren
      Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen. Eine bloße Gefährdung
      der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen
      Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden
      sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche
      Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens
      innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird,
      rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein
      Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315
      <352 ff.>). Dies haben auch die Gerichte nicht
      verkannt, vielmehr die Gefährdung der öffentlichen Ordnung
      zur Begründung (lediglich) einer Auflage in Gestalt der
      Verlegung der grundsätzlich erlaubten Versammlung um einen
      Tag herangezogen. 


15  


Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner
      abschließenden Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen
      eine zeitliche Verschiebung einer Versammlung mit der
      Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet werden kann.
      Die öffentliche Ordnung scheidet jedenfalls nicht
      grundsätzlich als Schutzgut für eine Einschränkung des
      Versammlungsrechts unterhalb der Schwelle eines
      Versammlungsverbots aus. Die öffentliche Ordnung kann
      betroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der
      Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger
      Symbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs
      an diesem Tag in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch
      zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in
      erheblicher Weise verletzt werden. So liegt der Fall hier:
      Der 27. Januar ist der Jahrestag der Befreiung des
      Konzentrationslagers Auschwitz am 27. Januar 1945, der durch
      den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits
      zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des
      Nationalsozialismus bestimmt worden ist. Mit der Begehung
      dieses Gedenktages wird Verantwortung für die Vergangenheit
      übernommen und bundesweit nicht nur der Opfer gedacht,
      sondern zugleich mahnend an die Folgen des
      Nationalsozialismus erinnert, um deren Wiederholung dauerhaft
      auszuschließen. Es leuchtet unmittelbar ein und ist auch
      verfassungsrechtlich tragfähig, wenn die Versammlungsbehörde
      der Durchführung eines Aufzugs durch Personen aus dem Umfeld
      der rechtsextremen "Kameradschaften" an diesem Gedenktag eine
      Provokationswirkung zumisst und dies als Gefahr einer
      erheblichen Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens der
      Bürgerinnen und Bürger bewertet. Wie die Situation zu
      beurteilen ist, wenn der Aufzug zu einem in seiner
      Symbolwirkung nicht eindeutigen oder in öffentlichen
      Auseinandersetzungen umstrittenen Zeitpunkt durchgeführt
      werden soll, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 


16  


bb) Die Versammlungsbehörde war auch auf Grund
      des aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitenden
      Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters über Ort,
      Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69,
      315 <343>) an der Anordnung der Auflage nicht
      gehindert. Aus diesem Selbstbestimmungsrecht folgt nämlich
      nur, dass der Veranstalter sein Demonstrationsinteresse
      eigenständig konkretisieren darf. Kollidiert sein Grundrecht
      der Versammlungsfreiheit aber mit anderen Rechtsgütern, steht
      ihm nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig
      diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie
      die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann.
      Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen
      im Zuge einer Kooperation mit der Verwaltungsbehörde (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01
      -) einzubringen. Die Abwägung, ob und wieweit gegenläufige
      Interessen die Einschränkung der Demonstrationsfreiheit
      rechtfertigen, obliegt der Versammlungsbehörde und den mit
      der rechtlichen Überprüfung befassten Gerichten. 


17  


d) Wenn jedoch die Versammlungsbehörde und die
      Gerichte die Auflage auf die Beeinträchtigung der
      öffentlichen Ordnung stützen konnten, kommt diesem
      Gesichtspunkt gegenüber dem Interesse des Antragstellers,
      gerade an diesem Tag zu demonstrieren, im Rahmen der Abwägung
      des § 32 Abs. 1 BVerfGG der Vorrang zu. Entsprechend den
      obigen Ausführungen hat der Antragsteller weder vor den
      Fachgerichten noch in seinem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung dargelegt, worin sein besonderes
      Interesse an der Durchführung des Aufzugs gerade an dem 27.
      Januar besteht. Nach seiner eigenen Darstellung wusste er
      nicht einmal von dem thematischen Bezug des
      Demonstrationsdatums mit dem Holocaust-Gedenktag. Darüber
      hinaus meldete er für den Sonntag einen weiteren Aufzug mit
      dem nahezu gleichen Versammlungsthema an. Auch dies
      verdeutlicht, dass ein besonders schutzwürdiges Interesse an
      einem Aufzug gerade am 27. Januar 2001 nicht bestand. An dem
      Abwägungsergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass nach
      dem Vortrag des Antragstellers der Aufzug am Sonntag weniger
      Aufmerksamkeit erregen würde als am Samstag. Auch die
      Möglichkeit, durch einen Aufzug Aufmerksamkeit zu erregen,
      ist nach Maßgabe des Schrankenvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 GG
      begrenzt. 


18  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem