Fall 2
Aktenzeichen: 1 BvR 2165/96
Beck Online: BeckRS 2014 2656.0

cid 2 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 2165/96 - 
      - 1 BvR 2168/96 - 

 

In den Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerden 


   


1. der Frau H... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Christoph Bode und Partner, 
        Schanzenstraße 75-77, Hamburg -
       


   





gegen 

den Beschluß des
          Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1996 - 2 Ss
          (OWi) 213/96 - 




   


- 1 BvR 2165/96 -, 


   


2. der Frau B... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Christoph Bode und Partner, 
        Schanzenstraße 75-77, Hamburg -
       


   





gegen 

den Beschluß des
          Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1996 - 2 Ss
          (OWi) 230/96 - 




   


- 1 BvR 2168/96 - 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Grimm, 
      Hömig 


   


gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
      BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
      (BGBl I S. 1473) am 12. März 1998 einstimmig beschlossen: 


   


Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
      Entscheidung angenommen. 


   


Gründe: 

 

I. 


1  


1. Die Beschwerdeführerinnen sind
      Atomkraftgegnerinnen. Sie wohnen im Kreis Lüchow-Dannenberg,
      in dem sich ein Lager für radioaktive Abfälle befindet. Aus
      Anlaß eines Transports von Castor-Behältern mit atomarem
      Material in dieses Lager war für den 25. April 1995 eine
      Versammlung geplant, die von der zuständigen Behörde mit
      einer in der örtlichen Zeitung am 21. April 1995
      bekanntgemachten Allgemeinverfügung untersagt wurde. Die
      Beschwerdeführerinnen nahmen dessen ungeachtet an der
      Versammlung teil. Sie ketteten sich dabei an die
      Eisenbahnschienen der Bahnlinie Uelzen-Dannenberg an, die nur
      noch für Castor-Transporte benutzt wird. Das
      Versammlungsverbot wurde später vom Verwaltungsgericht wegen
      unzureichender Gefahrenprognose für rechtswidrig erklärt. 


2  


2. Mit Bußgeldbescheid wurde den
      Beschwerdeführerinnen wegen Verletzung des
      Versammlungsgesetzes und der Eisenbahn- Bau- und
      Betriebsordnung eine Geldbuße von 400 DM auferlegt. 


3  


Auf ihren Einspruch hin setzte das Amtsgericht
      wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen das Versammlungsgesetz
      in Tateinheit mit einer Ordnungswidrigkeit gegen die
      Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung eine Geldbuße von 10 DM
      fest. Das Gericht schloß sich zwar der Auffassung des
      Verwaltungsgerichts an, daß das Versammlungsverbot
      rechtswidrig gewesen sei. Auf die Rechtmäßigkeit des Verbots
      komme es jedoch nicht an, weil der Ungehorsam gegen die
      vollziehbare behördliche Anordnung bestraft werde. Bei der
      Festsetzung der Geldbuße habe es einerseits die rechtswidrige
      vollziehbare Allgemeinverfügung, andererseits das Grundrecht
      der Beschwerdeführerinnen aus Art. 8 GG berücksichtigt.
      Verglichen mit den in Straßenverkehrssachen verhängten
      Geldbußen sei die Geldbuße hier am untersten Rahmen
      anzusetzen. 


4  


Mit den angegriffenen Entscheidungen ließ das
      Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
      zu, faßte den Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils neu
      und änderte es im Rechtsfolgenausspruch zu einer Geldbuße in
      Höhe von 500 DM ab. 


5  


Das Rechtsmittel sei wirksam auf den
      Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Feststellungen des
      Amtsgerichts belegten hinreichend einen Verstoß sowohl gegen
      § 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO als auch gegen § 29 Abs. 1
      Nr. 1 VersG. Beide Regelungen seien verfassungsrechtlich
      unbedenklich. Das für vollziehbar erklärte Versammlungsverbot
      sei auch nicht etwa nichtig gewesen. Ob es anfechtbar gewesen
      sei, könne offen bleiben. Da die Urteilsgründe sichere
      Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln lieferten, könne der
      Senat die vom Amtsgericht unterlassene notwendige Bezeichnung
      der Schuldform nachholen. Das gelte auch, wenn der
      Schuldspruch bereits durch die Beschränkung des Rechtsmittels
      rechtskräftig geworden sei. 


6  


Die Rechtsbeschwerde habe Erfolg. Eine
      Entscheidung in der Sache sei zulässig, weil keine weiteren
      entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten seien.
      Das Amtsgericht sei bei der Bemessung der Geldbuße von einem
      falschen Bußgeldrahmen ausgegangen. § 64 b Abs. 1 und 2
      EBO verwiesen nicht mehr auf § 8 a AEG, sondern auf
      § 28 AEG. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 AEG handele
      ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
      Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c AEG
      zum Schutz der Bahnanlagen zuwider handele, wenn die
      Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
      Bußgeldvorschrift verweise. Einen solchen Verweis enthalte
      § 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO. Nach § 28 Abs. 2 AEG könne
      dieser Verstoß bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10.000
      DM geahndet werden. 


7  


Bei der Bemessung der Geldbuße habe sich das
      Gericht davon leiten lassen, daß die Ordnungswidrigkeit nach
      der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung im Vordergrund stehe
      und schwer wiege. Der reibungslose Bahnverkehr sei durch die
      Handlung der Beschwerdeführerinnen gefährlich beeinträchtigt
      worden. Die Häufigkeit gleichartiger, in den Medien
      wiederholt dargestellter Verstöße erfordere eine Abschreckung
      weiterer Täter. Wenn überhaupt ein Verbotsirrtum in Erwägung
      zu ziehen gewesen wäre, hätte sich dieser ohne weiteres
      vermeiden lassen. 


8  


3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die
      Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Art.
      101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen
      des Oberlandesgerichts. 


9  


Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe
      das Oberlandesgericht den Entscheidungen zugrundelegen
      müssen, daß das Versammlungsverbot rechtswidrig gewesen sei.
      Der Verstoß gegen das Versammlungsgesetz habe daher bei
      Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
      nicht geahndet werden dürfen. Die mangelnde Beachtung des
      Grundrechts durch das Oberlandesgericht habe sich in der
      Auferlegung eines erheblich höheren Bußgeldes ausgewirkt. 


10  


Ihrem gesetzlichen Richter seien sie dadurch
      entzogen worden, daß das Oberlandesgericht in der Sache
      selbst entschieden habe. Zwar könne das Beschwerdegericht
      unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache selbst
      entscheiden. Das gelte aber nur, wenn keine neuen
      tatsächlichen Feststellungen zugrundegelegt würden. Gegen
      diesen Grundsatz habe das Oberlandesgericht verstoßen. Der in
      den Vordergrund gerückte Zumessungsgesichtspunkt, wonach der
      Bahnverkehr gefährlich beeinträchtigt worden sei, finde in
      den Feststellungen des Amtsgerichts keine Stütze. Das
      Oberlandesgericht habe auch von sich aus nicht Medienberichte
      zur Erhöhung des Bußgeldes heranziehen können. In
      Überschreitung seiner Befugnisse habe es ferner die
      Schuldform eigenmächtig bestimmt. In diesem Zusammenhang sei
      überdies die Prüfung unterlassen worden, ob das Grundrecht
      der Versammlungsfreiheit nicht das kurzfristige Verweilen auf
      den Schienen gedeckt habe. Schließlich habe das
      Oberlandesgericht auch nicht selbst entscheiden dürfen, ob
      die Beschwerdeführerinnen nicht einem rechtlich relevanten
      Irrtum unterlegen hätten. 


11  


Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie sich
      zu den in der Beschlußbegründung vorgebrachten neuen
      Strafzumessungstatsachen nicht hätten äußern können. Die
      Staatsanwaltschaft habe ihren höheren Verurteilungsantrag
      lediglich mit generalpräventiven Gesichtspunkten begründet.
      Im Falle ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs
      hätten sie vorgetragen, daß die Bahnstrecke Uelzen-Dannenberg
      seit Jahren stillgelegt sei. Von der Eisenbahn-Bau- und
      Betriebsordnung hätten sie keine Kenntnis gehabt. 

 

II. 


12  


Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
      Entscheidung angenommen. Ihnen kommt keine grundsätzliche
      verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn von § 93 a Abs.
      2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihnen aufgeworfenen Fragen
      sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
      geklärt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist
      auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
      Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen geltend
      gemachten Rechte angezeigt. Ihnen entsteht durch die
      Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer
      Nachteil. 


13  


Zwar ist es mit dem Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit unvereinbar, daß das Oberlandesgericht
      einen Verstoß der Beschwerdeführerinnen gegen § 29 Abs.
      1 Nr. 1 VersG angenommen hat, ohne zu berücksichtigen, ob das
      Versammlungsverbot rechtmäßig war. Insoweit gelten die vom
      Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1.
      Dezember 1992 (BVerfGE 87, 399 <406 ff.>)
      dargelegten Grundsätze. 


14  


Die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG wirkt sich
      für die Beschwerdeführerinnen aber nicht besonders schwer
      aus, weil das Oberlandesgericht die Verurteilung außerdem auf
      die eisenbahnrechtlichen Vorschriften von § 64 b Abs. 2
      Nr. 1 EBO und § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 AEG gestützt
      und den Verstoß gegen diese als schwerwiegend eingestuft und
      bei der Zumessung des Bußgelds in den Vordergrund gerückt
      hat. Insoweit begegnet die Entscheidung keinen
      verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit wird durch die genannten Vorschriften in
      verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt. Bei ihrer Auslegung
      und Anwendung ist Art. 8 Abs. 1 GG nicht verkannt worden. Da
      sie sich im Unterschied zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG nicht
      speziell auf ein Verhalten im Zusammenhang mit verbotenen
      Versammlungen beziehen, sondern einer generell bestehenden
      Gefahr entgegenwirken, hängt ihre Anwendung auch nicht von
      der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots ab. Das
      Oberlandesgericht konnte auch in verfassungsrechtlich
      unbedenklicher Weise davon ausgehen, daß sich die
      Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen konnten, die von
      ihnen blockierten Bahnanlagen seien stillgelegt und würden
      nur noch gelegentlich für Castor-Transporte benutzt. Am Tag
      der Blockade wurde auf der Strecke ein die Castor-Behälter
      transportierender Zug erwartet, auf dessen Blockade es den
      Beschwerdeführerinnen nach eigenem Bekunden gerade ankam.
      Angesichts der beträchtlichen Gefahr, denen die
      eisenbahnrechtlichen Vorschriften begegnen wollen, verlangt
      Art. 8 Abs. 1 GG auch nicht, daß ihre Anwendung bei einer
      kurzen Verweildauer auf den Bahnanlagen zu Blockadezwecken
      unterbleibt. 


15  


Für eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und
      Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts hervorgetreten. Insoweit wird
      auf eine weitere Begründung verzichtet (§ 93 d Abs. 1
      Satz 3 BVerfGG). 


16  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




 


Papier 
Grimm 
Hömig