Fall 2
Aktenzeichen: 1 BvR 2165/96
Beck Online: BeckRS 2014 2656.0
cid 2
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2165/96 -
- 1 BvR 2168/96 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. der Frau H...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Christoph Bode und Partner,
Schanzenstraße 75-77, Hamburg -
gegen
den Beschluß des
Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1996 - 2 Ss
(OWi) 213/96 -
- 1 BvR 2165/96 -,
2. der Frau B...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Christoph Bode und Partner,
Schanzenstraße 75-77, Hamburg -
gegen
den Beschluß des
Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1996 - 2 Ss
(OWi) 230/96 -
- 1 BvR 2168/96 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. März 1998 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
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1. Die Beschwerdeführerinnen sind
Atomkraftgegnerinnen. Sie wohnen im Kreis Lüchow-Dannenberg,
in dem sich ein Lager für radioaktive Abfälle befindet. Aus
Anlaß eines Transports von Castor-Behältern mit atomarem
Material in dieses Lager war für den 25. April 1995 eine
Versammlung geplant, die von der zuständigen Behörde mit
einer in der örtlichen Zeitung am 21. April 1995
bekanntgemachten Allgemeinverfügung untersagt wurde. Die
Beschwerdeführerinnen nahmen dessen ungeachtet an der
Versammlung teil. Sie ketteten sich dabei an die
Eisenbahnschienen der Bahnlinie Uelzen-Dannenberg an, die nur
noch für Castor-Transporte benutzt wird. Das
Versammlungsverbot wurde später vom Verwaltungsgericht wegen
unzureichender Gefahrenprognose für rechtswidrig erklärt.
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2. Mit Bußgeldbescheid wurde den
Beschwerdeführerinnen wegen Verletzung des
Versammlungsgesetzes und der Eisenbahn- Bau- und
Betriebsordnung eine Geldbuße von 400 DM auferlegt.
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Auf ihren Einspruch hin setzte das Amtsgericht
wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen das Versammlungsgesetz
in Tateinheit mit einer Ordnungswidrigkeit gegen die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung eine Geldbuße von 10 DM
fest. Das Gericht schloß sich zwar der Auffassung des
Verwaltungsgerichts an, daß das Versammlungsverbot
rechtswidrig gewesen sei. Auf die Rechtmäßigkeit des Verbots
komme es jedoch nicht an, weil der Ungehorsam gegen die
vollziehbare behördliche Anordnung bestraft werde. Bei der
Festsetzung der Geldbuße habe es einerseits die rechtswidrige
vollziehbare Allgemeinverfügung, andererseits das Grundrecht
der Beschwerdeführerinnen aus Art. 8 GG berücksichtigt.
Verglichen mit den in Straßenverkehrssachen verhängten
Geldbußen sei die Geldbuße hier am untersten Rahmen
anzusetzen.
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Mit den angegriffenen Entscheidungen ließ das
Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft
zu, faßte den Schuldspruch des amtsgerichtlichen Urteils neu
und änderte es im Rechtsfolgenausspruch zu einer Geldbuße in
Höhe von 500 DM ab.
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Das Rechtsmittel sei wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Feststellungen des
Amtsgerichts belegten hinreichend einen Verstoß sowohl gegen
§ 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO als auch gegen § 29 Abs. 1
Nr. 1 VersG. Beide Regelungen seien verfassungsrechtlich
unbedenklich. Das für vollziehbar erklärte Versammlungsverbot
sei auch nicht etwa nichtig gewesen. Ob es anfechtbar gewesen
sei, könne offen bleiben. Da die Urteilsgründe sichere
Anhaltspunkte für vorsätzliches Handeln lieferten, könne der
Senat die vom Amtsgericht unterlassene notwendige Bezeichnung
der Schuldform nachholen. Das gelte auch, wenn der
Schuldspruch bereits durch die Beschränkung des Rechtsmittels
rechtskräftig geworden sei.
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Die Rechtsbeschwerde habe Erfolg. Eine
Entscheidung in der Sache sei zulässig, weil keine weiteren
entscheidungserheblichen Feststellungen zu erwarten seien.
Das Amtsgericht sei bei der Bemessung der Geldbuße von einem
falschen Bußgeldrahmen ausgegangen. § 64 b Abs. 1 und 2
EBO verwiesen nicht mehr auf § 8 a AEG, sondern auf
§ 28 AEG. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 AEG handele
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c AEG
zum Schutz der Bahnanlagen zuwider handele, wenn die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweise. Einen solchen Verweis enthalte
§ 64 b Abs. 2 Nr. 1 EBO. Nach § 28 Abs. 2 AEG könne
dieser Verstoß bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu 10.000
DM geahndet werden.
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Bei der Bemessung der Geldbuße habe sich das
Gericht davon leiten lassen, daß die Ordnungswidrigkeit nach
der Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung im Vordergrund stehe
und schwer wiege. Der reibungslose Bahnverkehr sei durch die
Handlung der Beschwerdeführerinnen gefährlich beeinträchtigt
worden. Die Häufigkeit gleichartiger, in den Medien
wiederholt dargestellter Verstöße erfordere eine Abschreckung
weiterer Täter. Wenn überhaupt ein Verbotsirrtum in Erwägung
zu ziehen gewesen wäre, hätte sich dieser ohne weiteres
vermeiden lassen.
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3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Art.
101 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG durch die Entscheidungen
des Oberlandesgerichts.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe
das Oberlandesgericht den Entscheidungen zugrundelegen
müssen, daß das Versammlungsverbot rechtswidrig gewesen sei.
Der Verstoß gegen das Versammlungsgesetz habe daher bei
Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
nicht geahndet werden dürfen. Die mangelnde Beachtung des
Grundrechts durch das Oberlandesgericht habe sich in der
Auferlegung eines erheblich höheren Bußgeldes ausgewirkt.
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Ihrem gesetzlichen Richter seien sie dadurch
entzogen worden, daß das Oberlandesgericht in der Sache
selbst entschieden habe. Zwar könne das Beschwerdegericht
unter bestimmten Voraussetzungen in der Sache selbst
entscheiden. Das gelte aber nur, wenn keine neuen
tatsächlichen Feststellungen zugrundegelegt würden. Gegen
diesen Grundsatz habe das Oberlandesgericht verstoßen. Der in
den Vordergrund gerückte Zumessungsgesichtspunkt, wonach der
Bahnverkehr gefährlich beeinträchtigt worden sei, finde in
den Feststellungen des Amtsgerichts keine Stütze. Das
Oberlandesgericht habe auch von sich aus nicht Medienberichte
zur Erhöhung des Bußgeldes heranziehen können. In
Überschreitung seiner Befugnisse habe es ferner die
Schuldform eigenmächtig bestimmt. In diesem Zusammenhang sei
überdies die Prüfung unterlassen worden, ob das Grundrecht
der Versammlungsfreiheit nicht das kurzfristige Verweilen auf
den Schienen gedeckt habe. Schließlich habe das
Oberlandesgericht auch nicht selbst entscheiden dürfen, ob
die Beschwerdeführerinnen nicht einem rechtlich relevanten
Irrtum unterlegen hätten.
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Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie sich
zu den in der Beschlußbegründung vorgebrachten neuen
Strafzumessungstatsachen nicht hätten äußern können. Die
Staatsanwaltschaft habe ihren höheren Verurteilungsantrag
lediglich mit generalpräventiven Gesichtspunkten begründet.
Im Falle ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs
hätten sie vorgetragen, daß die Bahnstrecke Uelzen-Dannenberg
seit Jahren stillgelegt sei. Von der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung hätten sie keine Kenntnis gehabt.
II.
12
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen. Ihnen kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn von § 93 a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die von ihnen aufgeworfenen Fragen
sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist
auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur
Durchsetzung der von den Beschwerdeführerinnen geltend
gemachten Rechte angezeigt. Ihnen entsteht durch die
Versagung der Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer
Nachteil.
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Zwar ist es mit dem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit unvereinbar, daß das Oberlandesgericht
einen Verstoß der Beschwerdeführerinnen gegen § 29 Abs.
1 Nr. 1 VersG angenommen hat, ohne zu berücksichtigen, ob das
Versammlungsverbot rechtmäßig war. Insoweit gelten die vom
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 1.
Dezember 1992 (BVerfGE 87, 399 <406 ff.>)
dargelegten Grundsätze.
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Die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG wirkt sich
für die Beschwerdeführerinnen aber nicht besonders schwer
aus, weil das Oberlandesgericht die Verurteilung außerdem auf
die eisenbahnrechtlichen Vorschriften von § 64 b Abs. 2
Nr. 1 EBO und § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 AEG gestützt
und den Verstoß gegen diese als schwerwiegend eingestuft und
bei der Zumessung des Bußgelds in den Vordergrund gerückt
hat. Insoweit begegnet die Entscheidung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit wird durch die genannten Vorschriften in
verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt. Bei ihrer Auslegung
und Anwendung ist Art. 8 Abs. 1 GG nicht verkannt worden. Da
sie sich im Unterschied zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG nicht
speziell auf ein Verhalten im Zusammenhang mit verbotenen
Versammlungen beziehen, sondern einer generell bestehenden
Gefahr entgegenwirken, hängt ihre Anwendung auch nicht von
der Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots ab. Das
Oberlandesgericht konnte auch in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise davon ausgehen, daß sich die
Beschwerdeführerinnen nicht darauf berufen konnten, die von
ihnen blockierten Bahnanlagen seien stillgelegt und würden
nur noch gelegentlich für Castor-Transporte benutzt. Am Tag
der Blockade wurde auf der Strecke ein die Castor-Behälter
transportierender Zug erwartet, auf dessen Blockade es den
Beschwerdeführerinnen nach eigenem Bekunden gerade ankam.
Angesichts der beträchtlichen Gefahr, denen die
eisenbahnrechtlichen Vorschriften begegnen wollen, verlangt
Art. 8 Abs. 1 GG auch nicht, daß ihre Anwendung bei einer
kurzen Verweildauer auf den Bahnanlagen zu Blockadezwecken
unterbleibt.
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Für eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG ist nichts hervorgetreten. Insoweit wird
auf eine weitere Begründung verzichtet (§ 93 d Abs. 1
Satz 3 BVerfGG).
16
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig