Fall 20
Aktenzeichen: 1 BvQ 8/01
Beck Online: NJW 2001 1407.0
cid 20
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 8/01 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und des Verwaltungsgerichts
Arnsberg vom 24. Januar 2001 - 3 L 78/01 - im Wege der
einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs vom 22. Januar 2001 gegen den Verbotsbescheid
des Landrats des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde
Lüdenscheid vom 15. Januar 2001 - VL 1.2 - 231-001/01 -
wieder herzustellen,
Antragstellerin:
Nationaldemokratische Partei
Deutschlands,
Kreisverband Märkischer Kreis,
vertreten durch den Kreisvorsitzenden,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2001
einstimmig beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Landrats des
Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid vom
15. Januar 2001 wird für die für den 26. Januar 2001
angemeldete Versammlung mit folgenden Maßgaben wieder
hergestellt:
1. Untersagt ist die Benutzung von Trommeln,
Fackeln und Fahnen - außer der Bundesflagge und den Fahnen
der deutschen Bundesländer - sowie Transparenten strafbaren
Inhalts.
2. Untersagt ist die Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von
Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken
als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung.
3. Möglichen weiteren von der
Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen über
die Streckenführung ist Folge zu leisten.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat der
Antragstellerin zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu
erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 DM (in Worten: achttausend Deutsche
Mark) festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
schriftlich abgefasst.
I.
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1. Die Antragstellerin meldete am 21. Dezember
2000 die Durchführung eines Aufzugs durch die Lüdenscheider
Innenstadt mit anschließender Schlusskundgebung am
Bismarckdenkmal für den 26. Januar 2001 an. Sie bezog sich
hinsichtlich des Datums auf den 130. Jahrestag der
Reichsgründung des 2. Deutschen Reiches.
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2. Die Versammlungsbehörde sprach mit Bescheid
vom 15. Januar 2001 ein Verbot dieser Veranstaltung aus. Sie
führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die
Antragstellerin habe sich beharrlich geweigert, die
behördliche Anregung aufzugreifen, den Aufzug am Jahrestag
der Reichsgründung, dem 18. Januar, oder einem nahe gelegenen
Termin durchzuführen. Dadurch habe sie sich völlig
unkooperativ gezeigt. Der nunmehr gewählte Termin des 26.
Januar stehe in einem direkten Zusammenhang mit dem Datum der
Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933
und den ihr vorausgehenden Geschehnissen. Das
Demonstrationsthema "Reichsgründungstag" sei nur
vorgeschoben; die Veranstaltung diene vielmehr der
Verherrlichung des Nationalsozialismus. Dies zeige sich auch
in der Absicht, Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln
mitzuführen, da dadurch an die Fackelaufmärsche in der Zeit
des Nationalsozialismus erinnert werde.
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Die fehlende Glaubwürdigkeit der
Antragstellerin zeige sich an ihren Darlegungen, dass für die
Versammlung wegen einer im Anschluss geplanten weiteren
Veranstaltung eigentlich der 19. Januar 2001 geplant gewesen
sei, die als Ort vorgesehene Halle aber nicht hätte
angemietet werden können. Nach Aussage des Hallenpächters sei
zur Anmietung der Halle am 19. Januar keine Anfrage erfolgt.
Außerdem habe dieser mitgeteilt, dass er auch für den 26.
Januar 2001 keinen Vertragsabschluss getroffen habe und auch
keine Veranstaltung angenommen hätte, da er sich in der
Auflösung des Betriebs bis Anfang Februar befinde.
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3. Einen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs
vom 22. Januar 2001 lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg
mit Beschluss vom 24. Januar 2001, den Antrag auf Zulassung
der Beschwerde hiergegen das Oberverwaltungsgericht Münster
mit Beschluss vom 25. Januar 2001 ab. Die Gerichte schlossen
sich der Sache nach im Wesentlichen den Gründen der
Verbotsverfügung an, nahmen dabei allerdings nicht (auch)
einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, wohl aber
gegen die öffentliche Ordnung an.
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4. In ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG rügt die
Antragstellerin eine Verletzung von Art. 8 GG und begehrt die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor,
sie wolle mit der angemeldeten Versammlung keineswegs auf die
Hitlerära Bezug nehmen und es gebe auch keinerlei Nachweise
für diese ihr unterstellte Absicht. Im Übrigen sei die Wahl
von Zeit und Ort einer Demonstration von der
Versammlungsfreiheit umfasst. Die Antragstellerin sichere
ausdrücklich zu, auf die ursprünglich geplante Verwendung von
Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln zu verzichten.
II.
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier -
offenem Ausgang eines noch möglichen
Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
<257 f.>; stRspr).
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2. Vorliegend führt die Abwägung zu einem
Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechen, mit der die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs begrenzt wieder hergestellt
wird.
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In Verfahren der vorliegenden Art ist es für
das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in
eine eigenständige Ermittlung und Würdigung des dem
Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts
einzutreten. Das Bundesverfassungsgericht hat seiner Abwägung
in aller Regel die in den angegriffenen Entscheidungen
enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen
zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211
<216>; 36, 37 <40>; BVerfG, EuGRZ 1997, S. 522).
Anderes gilt nur dann, wenn die getroffenen
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des
Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm offensichtlich
nicht trägt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
2000, S. 3053 ff.). So liegt es hier.
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a) Ist das Verbot der Versammlung auf eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung gestützt (§ 15 VersG), setzt die von der Behörde
und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose
tatsächliche Anhaltspunkte voraus, die bei verständiger
Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des
Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und
Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE
87, 399 <409>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im
Eilverfahren zwar regelmäßig nicht, ob die vorgebrachten
Anhaltspunkte tatsächlich vorliegen, klärt aber im Rahmen der
Folgenabwägung, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage
herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des
Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer und insofern
jedenfalls vertretbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr
hindeuten.
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b) Die Behörde stützt das Verbot auf die
Einschätzung, die Antragstellerin werde nicht die angemeldete
Versammlung, sondern eine Versammlung anderen Inhalts
durchführen, die der Verherrlichung des Nationalsozialismus
diene. Da die Antragstellerin dies nachdrücklich bestreitet,
ist für die Folgenbeurteilung entscheidend, ob
nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung über den
geplanten Inhalt bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts
und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom
Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Art und Inhalt
der Versammlung auszugehen (vgl. BVerfGE 69, 315
<343>). Die Angaben des Veranstalters scheiden als
Grundlage für die von der Behörde vorzunehmende
Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Veranstalter in
Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts plant, die eine
unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung bewirkt. Gibt es neben solchen Anhaltspunkten auch
Gegenindizien, hat sich die Behörde auch mit diesen in einer
den Grundrechtsschutz hinreichend berücksichtigenden Weise
auseinander zu setzen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.).
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Die Annahme, es handele sich bei der Anmeldung
um die Tarnung einer in Wahrheit geplanten
Gedenkveranstaltung zur Ernennung Adolf Hitlers zum
Reichskanzler am 30. Januar 1933, ist auf Grund der von der
Behörde benannten Tatsachen nicht nachvollziehbar.
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aa) Die Behörde stützt sich darauf, die
Antragstellerin sei nicht vertrauenswürdig. Dies folgert sie
zum einen aus den Angaben der Antragstellerin zu dem von ihr
angeblich zunächst vorgesehenen Veranstaltungstermin vom 19.
Januar 2001, die sie als unrichtig bewertet. Dass die
Antragstellerin den Hallenpächter nicht selbst um eine
Anmietung an diesem Tage ersucht hatte, deutet nicht zwingend
auf eine unrichtige Angabe hin, wenn die Örtlichkeit - wie
hier - tatsächlich an diesem Tage nicht zur Anmietung zur
Verfügung stand und es nicht ausgeschlossen ist, dass die
Antragstellerin dies anderweitig erfahren hatte. Davon
abgesehen ist nicht nachvollziehbar, wieso allein aus einem
solchen Umstand eine grundsätzlich fehlende
Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin abgeleitet werden
kann, die sich auch auf die Angaben über den Inhalt der
geplanten Versammlung erstreckt. Angesichts des
Grundrechtsschutzes für das Selbstbestimmungsrecht des
Veranstalters der Versammlung hätte die Behörde zusätzliche
Anhaltspunkte benennen müssen, etwa Beispiele der Täuschung
über den Versammlungsgegenstand aus Anlass früherer
Versammlungen.
15
bb) Soweit die Behörde ergänzend auf die
Weigerung der Antragstellerin verweist, einen anderen Tag als
den 26. Januar 2001 zu wählen, verkennt sie ebenfalls das
Recht eines Veranstalters, den Zeitpunkt der Versammlung
selbst zu wählen. Aus dem Selbstbestimmungsrecht folgt, dass
der Veranstalter sein Versammlungsanliegen eigenständig
konkretisieren darf. Gefährdet die Durchführung der
Versammlung andere Rechtsgüter, ist es Aufgabe der Behörde,
die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen.
Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihrer Abwägung
mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde. Der
Veranstalter einer Versammlung kann seine Vorstellungen dazu
allerdings im Zuge einer Kooperation mit der
Versammlungsbehörde einbringen. Die Kooperation kann dazu
führen, dass die Schwelle für behördliches Eingreifen wegen
einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
höherrückt (vgl. BVerfGE 69, 315 <355 ff.>). In
umgekehrter Richtung wirkt sich die Verweigerung der
Kooperation aus. Im vorliegenden Fall diente die Anregung der
Versammlungsbehörde, den Versammlungstermin zu verlegen,
jedoch nicht der Bewältigung einer solchen Lage der Kollision
gegenläufiger Rechtsgüter, so dass die Weigerung der
Antragstellerin keine Verweigerung der Kooperation war.
Vielmehr zielte die Anregung der Behörde zur Terminverlegung
darauf, eine Umwidmung des Versammlungsthemas durch die
Antragstellerin zu verhindern. Da diese aber bestritt,
Derartiges zu planen und sie sich insofern auch nicht im
Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten befand, gab es für sie
keinen Kooperationsanlass. Die Nichtbefolgung der Anregung
darf daher nicht als unkooperatives Verhalten zu Lasten der
Antragstellerin bewertet werden.
16
cc) Mangels ergänzender Anhaltspunkte scheidet
es auch aus, den Bezug der Versammlung zum Jahrestag der
Machtergreifung Hitlers daraus abzuleiten, dass die
Antragstellerin mit dem 26. Januar einen Tag gewählt hat, an
dem Reichspräsident von Hindenburg dem Reichskanzler von
Schleicher die von diesem geforderten Vollmachten
verweigerte, wodurch der Grundstein für die Machtübertragung
auf Hitler gelegt worden ist. Der 26. Januar und das dadurch
nach Meinung der Behörde in Bezug genommene Ereignis der
Vollmachtsverweigerung spielen in der öffentlichen Erinnerung
an die Machtübernahme Hitlers keine erkennbare Bedeutung, so
dass allein die Wahl dieses Tages nicht eine auf die
Machtergreifung Hitlers verweisende symbolische Bedeutung
hat, die von den Anhängern der Antragstellerin als Signal
einer entsprechenden Ausrichtung der Versammlung hätte
verstanden werden können oder müssen. Im Übrigen liegt der
von der Antragstellerin gewählte Termin nicht so weit von dem
Tag der Reichsgründung (18. Januar) entfernt, dass es von
vornherein unglaubwürdig ist, wenn die Antragstellerin an
diesem Termin der Gründung des Kaiserreiches gedenken will.
Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Verlegung des Termins
vom 26. Januar 2001 auf einen näher am 18. Januar liegenden
Zeitpunkt geeignet wäre, die von der Versammlungsbehörde
befürchtete Umwidmung der Versammlung auszuschließen, wenn
die Antragstellerin, wie die Behörde meint, eine solche
Umwidmung plant.
17
dd) Auch die ursprüngliche Absicht der
Antragstellerin, Kaiserreichsflaggen, Trommeln und Fackeln
nutzen zu wollen, spricht für sich allein nicht gegen die
Glaubwürdigkeit ihrer bekundeten Absicht. Ob und wieweit
gegen das Mitführen dieser Gegenstände versammlungsrechtliche
Bedenken bestehen, ist eine andere Frage. Auch bedarf es,
nachdem die Antragstellerin auf diese Begleiterscheinungen
verzichtet hat, keiner Abklärung mehr, ob die Absicht der
Verherrlichung des Nationalsozialismus aus diesen
Begleitumständen deshalb abgeleitet werden kann, weil sie an
Fackelaufmärsche in der Zeit des Nationalsozialismus
erinnern.
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c) Fehlt es schon an nachvollziehbaren
Anhaltspunkten für eine Täuschungsabsicht der
Antragstellerin, kommt es auf die Klärung, ob für den Fall
einer Täuschung die öffentliche Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung gefährdet wäre, nicht mehr an.
19
d) Bleiben die von der Versammlungsbehörde
benannten Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung in der Folgenabwägung außer Betracht, sind die
Nachteile einer Sofortwirkung des Versammlungsverbots schwer
und derart gewichtig, dass die einstweilige Anordnung zu
ergehen hat.
20
3. Das Bundesverfassungsgericht verbindet die
Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit
den im Tenor aufgeführten inhaltlichen Maßgaben, die auch bei
einer rechtsextremen Versammlung im Gedenken an die Gründung
des Kaiserreiches angezeigt sind. Bei Verstößen gegen diese
Maßgaben kann die Versammlungsbehörde von den rechtlichen
Möglichkeiten des § 15 VersG Gebrauch machen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG, die
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
22
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem