Fall 21
Aktenzeichen: 1 BvR 1003/95
Beck Online: NVwZ 2001 796.0

cid 21 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 1003/95 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 


   




1. 
des Herrn S..., 


2. 
des Herrn W..., 


3. 
des Herrn L..., 


4. 
des Herrn T... 




   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Matthias Trenczek und Koll., 
        Knesebeckstraße 8-9, 10623 Berlin -
       


   





gegen 

den Beschluss des
          Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 1995
          - OVG 1 S 55.95 - 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 93 b in Verbindung mit
      § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
      am 22. März 2001 einstimmig beschlossen: 


   


Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
      Entscheidung angenommen. 


   


Gründe: 


1  


Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
      versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug einer
      Auflage, der durch die angegriffene Entscheidung des
      Oberverwaltungsgerichts bestätigt wurde. 


2  


Die Annahmevoraussetzungen des
      § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
      Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
      verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur
      Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.
      Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 


3  


a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
      von Art. 19 Abs. 4 GG geltend machen, fehlt es an
      einer hinreichenden Begründung gemäß § 23 Abs. 1
      Satz 2, § 92 BVerfGG. 


4  


b) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des
      Grundrechts aus Art. 8 GG steht der Zulässigkeit der
      Verfassungsbeschwerde jedenfalls der Grundsatz der
      Subsidiarität verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe entgegen.
      Hiernach muss ein Beschwerdeführer über das Gebot der
      Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur
      Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine
      Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne
      Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erwirken.
      Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen
      Rechtsschutzes folgt hieraus, dass auch die Erschöpfung des
      Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich
      dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
      Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen
      und dies dem Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (vgl.
      BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79, 275
      <278 f.>). 


5  


Vorliegend ist es den Beschwerdeführern
      zumutbar, zunächst im Wege einer verwaltungsgerichtlichen
      Hauptsacheklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4
      VwGO ihr "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" zu verfolgen
      (vgl. BVerfGE 79, 275 <280>; Beschluss der 1. Kammer
      des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
      - 1 BvR 1245/00 -, Juris). Der Zumutbarkeit
      steht der Umstand, dass in dem von den Beschwerdeführern
      tatsächlich auch angestrengten Hauptsacheverfahren seit 1996
      eine erstinstanzliche Entscheidung bisher nicht getroffen
      worden ist, nicht entgegen. Eine unzulässige
      Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen
      Rechtsschutzes wird nicht dadurch zulässig, dass im
      Hauptsacheverfahren über einen längeren Zeitraum keine
      Entscheidung ergeht. Denn der Subsidiaritätsgrundsatz soll
      vor allem sicherstellen, dass durch die umfassende
      fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem
      Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen
      geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die
      Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte,
      insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt
      werden. Daran vermag auch der in Art. 19 Abs. 4 GG
      enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, der
      verlangt, dass rechtzeitig innerhalb angemessener Zeit eine
      abschließende gerichtliche Entscheidung ergeht, nichts zu
      ändern. Ein etwaiger Verstoß des Gerichts der Hauptsache
      gegen Art. 19 Abs. 4 GG kann von einem
      Beschwerdeführer selbständig mit der Verfassungsbeschwerde
      angegriffen werden. Eine Verfassungsbeschwerde betreffend das
      Hauptsacheverfahren käme auch dann in Betracht, wenn die
      Gerichte ohne verfassungsrechtlich tragfähige Begründung ein
      Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführer
      verneinen würden. 


6  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   





               Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem