Fall 21
Aktenzeichen: 1 BvR 1003/95
Beck Online: NVwZ 2001 796.0
cid 21
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1003/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.
des Herrn S...,
2.
des Herrn W...,
3.
des Herrn L...,
4.
des Herrn T...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Matthias Trenczek und Koll.,
Knesebeckstraße 8-9, 10623 Berlin -
gegen
den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Mai 1995
- OVG 1 S 55.95 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. März 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
versammlungsbehördlich angeordneten Sofortvollzug einer
Auflage, der durch die angegriffene Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts bestätigt wurde.
2
Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
3
a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 19 Abs. 4 GG geltend machen, fehlt es an
einer hinreichenden Begründung gemäß § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG.
4
b) Hinsichtlich der gerügten Verletzung des
Grundrechts aus Art. 8 GG steht der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde jedenfalls der Grundsatz der
Subsidiarität verfassungsrechtlicher Rechtsbehelfe entgegen.
Hiernach muss ein Beschwerdeführer über das Gebot der
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um eine
Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne
Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erwirken.
Für Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes folgt hieraus, dass auch die Erschöpfung des
Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein kann, wenn sich
dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die
Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen
und dies dem Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (vgl.
BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79, 275
<278 f.>).
5
Vorliegend ist es den Beschwerdeführern
zumutbar, zunächst im Wege einer verwaltungsgerichtlichen
Hauptsacheklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO ihr "Fortsetzungsfeststellungsinteresse" zu verfolgen
(vgl. BVerfGE 79, 275 <280>; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 1245/00 -, Juris). Der Zumutbarkeit
steht der Umstand, dass in dem von den Beschwerdeführern
tatsächlich auch angestrengten Hauptsacheverfahren seit 1996
eine erstinstanzliche Entscheidung bisher nicht getroffen
worden ist, nicht entgegen. Eine unzulässige
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes wird nicht dadurch zulässig, dass im
Hauptsacheverfahren über einen längeren Zeitraum keine
Entscheidung ergeht. Denn der Subsidiaritätsgrundsatz soll
vor allem sicherstellen, dass durch die umfassende
fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem
Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen
geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die
Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte,
insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt
werden. Daran vermag auch der in Art. 19 Abs. 4 GG
enthaltene Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, der
verlangt, dass rechtzeitig innerhalb angemessener Zeit eine
abschließende gerichtliche Entscheidung ergeht, nichts zu
ändern. Ein etwaiger Verstoß des Gerichts der Hauptsache
gegen Art. 19 Abs. 4 GG kann von einem
Beschwerdeführer selbständig mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffen werden. Eine Verfassungsbeschwerde betreffend das
Hauptsacheverfahren käme auch dann in Betracht, wenn die
Gerichte ohne verfassungsrechtlich tragfähige Begründung ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Beschwerdeführer
verneinen würden.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem