Fall 22
Aktenzeichen: 1 BvQ 13/01
Beck Online: NJW 2001 2069.0

cid 22 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 13/01 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 

 

im Wege der einstweiligen Anordnung die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
      16. März 2001 gegen die Verbotsverfügung des
      Polizeipräsidenten Aachen vom 12. März 2001 - VL 1.2 -
      231-10/2001 - wieder herzustellen, 


   


Antragsteller: Herr M. , 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll., 
        Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2001
      einstimmig beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
        des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des
        Polizeipräsidenten Aachen vom 12. März 2001 wird mit
        folgenden Maßgaben wieder hergestellt: 
        a) Untersagt ist die Benutzung von Trommeln und Fahnen -
        außer der Bundesflagge und den Fahnen der deutschen
        Bundesländer - und von Transparenten strafbaren Inhalts,
        die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
        Organisationen sowie das Tragen von Uniformen,
        Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als
        Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung. 
        b) Möglichen weiteren von der Versammlungsbehörde für
        erforderlich gehaltenen Auflagen über die Streckenführung
        ist Folge zu leisten.
                             Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                             Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
        Antragsteller zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu
        erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
      schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


1. a) Der Antragsteller meldete unter dem 2.
      März 2001 bei der Versammlungsbehörde für den 24. März 2001
      eine Kundgebung mit Aufzug unter dem Thema "Gegen die
      Kriminalisierung nationaler Deutscher und Niederländer -
      Gemeinsamer Protestmarsch -" an. Nach einer Auftaktkundgebung
      in Herzogenrath sollte der Aufzug auf niederländischem Gebiet
      weitergeführt werden und in die Stadt Kerkrade führen.
      Anschließend sollte sich der Aufzug zurück nach Herzogenrath
      bewegen, wo auch die Abschlusskundgebung stattfinden sollte.
      Als aktuellen Bezug für den Aufzug nannte der Antragsteller
      Wahlkampfbehinderung in Kerkrade und im Raum Aachen. Er
      führte an, als Hilfsmittel der Versammlung
      Landsknechtstrommeln, schwarze Fahnen, Transparente,
      Trageschilder, bis zu sechs Handlautsprecher sowie einen
      Lautsprecherwagen benutzen zu wollen. 


3  


b) Mit Bescheid vom 12. März 2001 sprach die
      Versammlungsbehörde gemäß § 15 Abs. 1 des
      Versammlungsgesetzes (VersG) unter Anordnung der sofortigen
      Vollziehung ein Verbot dieser Veranstaltung aus. Zur
      Begründung machte sie geltend, die von ihr angestellte
      Gefahrenprognose ergebe, dass bei Durchführung der
      angemeldeten Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und die
      öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet wären. 


4  


Die jüngste Vergangenheit habe gezeigt, dass
      es bei der Durchführung von Versammlungen der rechten Szene
      immer wieder zu Straftaten gemäß den §§ 86 a, 126, 130
      StGB, § 3 in Verbindung mit § 28 VersG sowie zu
      Körperverletzungsdelikten komme. Der Antragsteller sei bei
      mehreren Versammlungen, in denen es zu solchen Delikten
      gekommen sei, als Ordner aufgetreten. Darüber hinaus sei der
      Antragsteller selbst mehrfach polizeilich und strafrechtlich
      - unter anderem wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot
      - in Erscheinung getreten. 


5  


Darüber hinaus verstoße die geplante
      Veranstaltung gegen die öffentliche Ordnung. Die Art und
      Weise der geplanten Versammlung sei in höchstem Maße
      symbolträchtig. Ein Aufzug von Herzogenrath aus auf
      holländisches Staatsgebiet werde viele Bürger im grenznahen
      Bereich an den Einmarsch der Deutschen Wehrmacht im Jahr 1940
      erinnern. Dass mit schwarzen Fahnen (der Leibfarbe der SS)
      aufmarschiert werden solle, lasse nur den Schluss zu, dass
      der Aufmarsch einer Verherrlichung des Nationalsozialismus
      dienen solle. Auch die Deutschen würden es als unerträglich
      empfinden, wenn der Einmarsch in die Niederlande nach nunmehr
      60 Jahren symbolhaft noch einmal nachvollzogen würde. Der
      Aufzug würde darüber hinaus die Außenpolitik der
      Bundesrepublik Deutschland stören und das Ansehen der
      Bundesrepublik nachhaltig schädigen. Auch das für die
      Demonstration gewählte Datum, der 24. März 2001, sei
      offensichtlich nicht zufällig gewählt. Da am 24. März 1939
      die Ermächtigungsgesetze erlassen worden seien, stelle dieses
      Datum die eigentliche Machtergreifung Adolf Hitlers dar.
      Zusammen mit dem geplanten äußeren Erscheinungsbild der
      Demonstration (schwarze Fahnen und Trommeln) solle eine
      Glorifizierung des Nationalsozialismus stattfinden.
      Bestrebungen, die die nationalsozialistische Diktatur
      verharmlosten oder ihre führenden Vertreter oder Symbole
      verherrlichten, seien ein gravierender Verstoß gegen die
      öffentliche Ordnung. Die Art des Aufmarsches begründe auch
      unabhängig vom Datum eine unmittelbare Verbindung zum
      Einmarsch deutscher Truppen in die Niederlande im Jahr 1940.
      Ein Demonstrationszug über die deutsch-niederländische
      Grenze, der zumindest den äußeren Anschein erwecke, hier
      solle der Einmarsch deutscher Truppen im Zweiten Weltkrieg
      nachvollzogen werden, schädige in ganz besonderer Weise das
      Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. 


6  


Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
      Ordnung könne auch nicht durch ein milderes Mittel - zum
      Beispiel Auflagen - begegnet werden. Insbesondere könne durch
      das bloße Verbot von Fahnen und Trommeln nicht sichergestellt
      werden, dass sich unbefangenen Dritten bei Abhaltung des
      Aufmarsches nicht der Eindruck der Verherrlichung des
      Nationalsozialismus aufdränge. Die für den 24. März 2001
      angemeldete Veranstaltung und eventuelle
      Ersatzveranstaltungen seien demnach zu verbieten; die
      Verbotsgründe umfassten aber auch jeden anderen Tag. Außerdem
      könnte sich in diesem Fall ein polizeilicher Notstand
      ergeben. Es könne zurzeit - unter anderem wegen der
      Entsendung von geschlossenen Einheiten nach Gorleben - nicht
      überblickt werden, ob an dem Veranstaltungstag genügend
      Polizeikräfte zur Bewältigung des Einsatzes zur Verfügung
      stünden. 


7  


c) Der Antragsteller legte gegen die Verfügung
      der Versammlungsbehörde Widerspruch ein und stellte darüber
      hinaus beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
      Widerspruchs. Zur Begründung wies er unter anderem darauf
      hin, dass entgegen der Ansicht der Versammlungsbehörde die
      Art und Weise der Versammlung nicht im höchsten Maße
      symbolträchtig sei. Hierbei sei insbesondere auch zu
      berücksichtigen, dass der Antragsteller selber dann von einem
      Versammlungszug in die Niederlande abzusehen bereit sei, wenn
      die niederländischen Behörden ein rechtmäßiges Verbot
      aussprechen würden. 


8  


d) Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht
      durch Beschluss vom 22. März 2001 mit der Begründung
      abgelehnt, dass die Versammlungsbehörde zu Recht eine
      unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen
      habe. Die Menschenwürde und die grundrechtlichen Freiheiten
      seien ebenso wie die verfassungsrechtlichen
      Strukturprinzipien des Art. 20 GG konstituierende
      Bestandteile der öffentlichen Ordnung. Diese würden durch
      Bestrebungen gefährdet, die die nationalsozialistische
      Diktatur verharmlosten oder ihre führenden Vertreter und
      Symbolfiguren verherrlichten, auch wenn damit die Schwelle
      der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht sein möge.
      Vorliegend habe jedoch die von dem Antragsteller angemeldete
      Versammlung das Gepräge eines Bekenntnisses zum
      Nationalsozialismus. Dies folge aus der Art der Durchführung
      der Veranstaltung und aus ihrem Zeitpunkt. Zu dieser
      Einschätzung trage im Übrigen auch bei, dass ein Zusammenhang
      der geplanten Demonstration mit dem Kommunalwahlkampf in den
      Niederlanden nur schwer nachzuvollziehen sei. Es fehle sowohl
      ein nachvollziehbarer zeitlicher Zusammenhang als auch an
      einer Darlegung der vermeintlichen Wahlkampfbehinderungen.
      Der Antragsteller habe sich lediglich auf eine Festnahme in
      Kerkrade am 3. Februar 2001 und auf einen Aufruf im Internet
      berufen. Die Verhängung von Auflagen als milderes Mittel
      gegenüber einem Versammlungsverbot scheide im vorliegenden
      Fall aus. Solche Auflagen müssten derart weit gehen, dass sie
      letztlich den Charakter der Versammlung verändern würden, so
      dass sie nicht mehr als milderes Mittel, sondern als die
      Genehmigung einer ganz anderen, bislang nicht beantragten
      Versammlung anzusehen seien. 


9  


e) Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde
      gegen diesen Beschluss lehnte das Oberverwaltungsgericht
      durch Beschluss vom 23. März 2001 ab. Von der beantragten
      Versammlung des Antragstellers gehe eine unmittelbare
      Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus; die erlassene
      Verbotsverfügung sei gerechtfertigt. 


10  


Eine Ideologie, die auf Rassismus,
      Kollektivismus und dem Prinzip von Führung und unbedingtem
      Gehorsam aufbaue, lasse sich unter dem Grundgesetz nicht -
      auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts -
      legitimieren. Durch Art. 79 Abs. 3 GG und das in Art. 20 Abs.
      4 GG fixierte Widerstandsrecht sei einer wie auch immer
      gearteten Durchsetzung solchen Gedankenguts im
      demokratischen, der Menschenwürde und dem Friedensgebot
      verpflichteten Rechtsstaat des Grundgesetzes
      verfassungsrechtlich auf Dauer der Boden entzogen. Diesen
      verfassungsimmanenten Beschränkungen demonstrativer
      Äußerungen nazistischer Meinungsinhalte müsse daher bei der
      Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit nach
      Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 GG und der dortigen
      Grundrechtsschranken von Verfassungs wegen Rechnung getragen
      werden. Dies lege den Schluss nahe, dass Versammlungen, die
      den dargelegten Maßstäben zuwider liefen, schon kraft
      verfassungsimmanenter Schranken vom Schutzbereich der
      Demonstrationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 GG
      ausgenommen seien. Jedenfalls müsse der auf die Abwehr
      nationalsozialistischer Bestrebungen gerichteten
      grundgesetzlichen Werteordnung zumindest bei der Auslegung
      und bei der Definition des Anwendungsbereichs der
      öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 VersG die
      verfassungsrechtlich gebotene Geltung verschafft werden. 


11  


Vorliegend habe die angemeldete Versammlung
      ein nationalsozialistisches Gepräge in diesem Sinne. Zum
      einen beschränke sich der potentielle Teilnehmerkreis auf das
      rechtsextreme, neonazistische Spektrum. Auch die Art und
      Weise, in der die Versammlung durchgeführt werden solle,
      lasse bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss darauf zu,
      dass mit dieser Versammlung ein Bekenntnis zum
      Nationalsozialismus abgelegt werden solle. Um diesem Eindruck
      wirksam zu begegnen, käme - wenn überhaupt - als milderes
      Mittel allenfalls die Zulassung einer Versammlung außerhalb
      der deutsch-niederländischen Grenzregion in Betracht. Damit
      würden sich die Auflagen aber letztlich gegen den auf einen
      Grenzübertritt gerichteten kommunikativen Inhalt der
      Veranstaltung richten, so dass dieser auf einen dann zwar
      erlaubten, aber letztlich kommunikationslosen
      "Gruppenspaziergang" reduziert würde, den Art. 8 Abs. 1 GG
      gerade nicht vor Augen habe. Auflagen, die den Charakter
      einer Versammlung in ihrem Inhalt und ihrem Wesen - bis hin
      zur völligen Inhaltslosigkeit - veränderten, könnten weder
      dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden
      angesonnen werden. Eine abweichende Bewertung ergebe sich
      auch nicht aus der Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung angesichts des hohen Stellenwerts, den
      das grundgesetzlich garantierte Recht auf
      Versammlungsfreiheit genieße, für das Verbot einer
      Versammlung im Regelfall nicht ausreiche. Dieser Ansatz könne
      jedenfalls dann keine Geltung beanspruchen, wenn mit der
      Versammlung elementare Verfassungsgüter - wie hier -
      unmittelbar gefährdet würden. Jede andere Entscheidung würde
      das grundgesetzlich geschützte Wertesystem selbst in Frage
      stellen. 


12  


2. In seinem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG beanstandet
      der Antragsteller, dass sich die Behörde bei ihrer Annahme
      einer Tarnung einer den Nationalsozialismus verherrlichenden
      Versammlung mit den Gegenindizien nicht ernsthaft auseinander
      gesetzt habe. Bei dem Antragsteller handele es sich in keiner
      Weise um eine Person, welche neonazistisches Gedankengut
      heute noch vertrete. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie
      das Oberverwaltungsgericht zu seiner Annahme komme, der
      Antragsteller habe nicht geleugnet, dass er und der
      potentielle Teilnehmerkreis der Versammlung
      nationalsozialistisch geprägt seien. Auch die Art und Weise,
      in der die Versammlung durchgeführt werden solle, lasse bei
      lebensnaher Betrachtung einen Schluss auf die Durchführung
      einer den Nationalsozialismus verherrlichenden Demonstration
      nicht zu. Gerade die Diskussion in den Niederlanden sowie die
      Aufhebung des Verbots der angemeldeten Kundgebung in Kerkrade
      durch die niederländischen Gerichte sprächen eindeutig
      dagegen, dass durch die geplante Versammlung Assoziationen
      zum Einmarsch deutscher Truppen in die Niederlande im Mai
      1940 und die nachfolgende dortige Schreckensherrschaft des
      nationalsozialistischen Besatzungsregimes geweckt würden. Im
      Übrigen wäre der angeblich von der Versammlung ausgehenden
      Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ein milderes Mittel
      zu begegnen gewesen. Der Antragsteller habe zu jeder Zeit,
      insbesondere auch gegenüber dem Verwaltungsgericht, seine
      Bereitschaft erklärt, Auflagen gegenüber offen zu sein. 

 

II. 


13  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen Erfolg. 


14  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier -
      offenem Ausgang eines noch möglichen
      Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
      Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
      wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
      Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
      <257 f.>; stRspr). 


15  


2. Vorliegend führt die Abwägung zu einem
      Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer
      einstweiligen Anordnung sprechen, mit der die aufschiebende
      Wirkung des Widerspruchs begrenzt wieder hergestellt
      wird. 


16  


a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
      Versammlungsverbots bestehen, hätte eine
      Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der
      Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm
      zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der
      gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Da die
      Versammlungsbehörde in der Verbotsverfügung darauf
      hingewiesen hat, dass die Verbotsgründe "auch jeden anderen
      Tag" umfassten, hat dies eine darüber hinausgehende
      Bedeutung; es ist zu erwarten, dass dem Antragsteller
      vergleichbare Demonstrationen in dem Zuständigkeitsbereich
      der Versammlungsbehörde auch in Zukunft verboten werden.
      Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden, erwiese sich
      eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, so
      wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl von ihr nach
      der Einschätzung der Versammlungsbehörde erhebliche Gefahren
      für die öffentliche Sicherheit (Begehung von Straftaten) und
      Ordnung (Verherrlichung des Nationalsozialismus) verbunden
      wären. 


17  


b) Im Zuge der anzustellenden Abwägung der
      Folgen einer möglichen Entscheidung ist es in Verfahren der
      vorliegenden Art für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig
      ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und
      Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden
      Sachverhalts einzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn
      es - wie auch im vorliegenden Verfahren - bereits aus
      Zeitgründen ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche
      Akten heranzuziehen sowie Stellungnahmen sämtlicher
      Beteiligter einzuholen und diese auszuwerten. In Fällen
      dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung
      in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
      Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu
      Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211
      <216>; 36, 37 <40>). Angesichts der
      Zeitgebundenheit der meisten Versammlungen muss
      Grundrechtsschutz aber auch im Eilverfahren gewährt werden.
      Das Gericht kann sich daher nicht allein auf die angegriffene
      Entscheidung stützen, wenn offensichtlich ist, dass zu Grunde
      gelegte Tatsachenfeststellungen fehlsam sind oder die
      angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des
      Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm nicht tragfähig
      ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren,
      wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren
      Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
      offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine
      Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene
      Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht
      die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG,
      1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 - 1
      BvQ 15/01 -). 


18  


3. Die Argumentation der Versammlungsbehörde
      und der Gerichte ist anhand der Maßstäbe zur Überprüfung im
      Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens weder in tatsächlicher
      noch in rechtlicher Hinsicht tragfähig. 


19  


a) Dies gilt in tatsächlicher Hinsicht
      zunächst für die Prognose der Versammlungsbehörde, im Rahmen
      der Versammlung werde es zu Straftaten unter anderem gemäß
      §§ 86 a, 126, 130 StGB sowie zu
      Körperverletzungsdelikten und damit zu einer Gefahr für die
      öffentliche Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersG kommen.
      Soweit in der behördlichen Untersagungsverfügung in
      allgemeiner Form darauf hingewiesen wird, bei der
      Durchführung von Versammlungen der rechten Szene komme es,
      wie die Erfahrung zeige, immer wieder zu solchen Straftaten,
      mangelt es an einem hinreichend konkreten Bezug zu der von
      dem Antragsteller geplanten Veranstaltung. Darüber hinaus
      kann auch aus dem Umstand, dass es im Rahmen von
      Demonstrationen, bei denen der Antragsteller die Funktion
      eines Ordners wahrgenommen hat, zu Straftaten gekommen ist,
      nicht automatisch auf Gleiches in dieser Versammlung
      geschlossen werden. Ein einzelner Ordner kann regelmäßig
      nicht derart auf eine Versammlung einwirken, dass ihm
      zuzurechnen ist, wenn Straftaten begangen werden. Eine rund
      sechs Jahre zurückliegende Verurteilung des Antragstellers
      wegen eines Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ist als
      Grundlage für die Prognose von Straftaten ebenfalls nicht
      hinreichend. 


20  


b) An tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten
      fehlt es auch insoweit, als dem Antragsteller vorgeworfen
      wird, er beabsichtige, nicht die angemeldete Versammlung,
      sondern eine Versammlung anderen Inhalts durchzuführen, die
      der Verherrlichung des Nationalsozialismus diene. Der
      Antragsteller bestreitet, neonazistisches Gedankengut zu
      vertreten, bestätigt aber, in der NVU, einer weit rechts
      stehenden Organisation, Mitglied zu sein, bei der es sich
      aber keinesfalls um eine neofaschistische oder dem
      Nationalsozialismus anhängende Organisation handele. Für die
      Folgenbeurteilung ist entscheidend, ob nachvollziehbare
      Anhaltspunkte für eine Täuschung über den geplanten Inhalt
      bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes
      einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des
      Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen
      (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Angaben des
      Veranstalters scheiden als Grundlage für die von der Behörde
      vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn
      tatsächliche Anhaltspunkte - etwa der Hinweis auf frühere
      Täuschungen des Antragstellers (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.
      Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -)
      - darauf hindeuten, dass der Veranstalter in Wahrheit eine
      Versammlung anderen Inhalts plant, die eine unmittelbare
      Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirkt.
      Die Beweislast für die Tarnung eines das Verbot
      rechtfertigenden Inhalts und damit eine täuschende Anmeldung
      liegt bei der Verwaltung. Dies verkennt das
      Verwaltungsgericht, wenn es beanstandet, dass ein
      Zusammenhang der geplanten Demonstration mit dem
      Kommunalwahlkampf nur schwer nachzuvollziehen sei, und den
      Hinweis des Antragstellers auf Wahlkampfbehinderungen durch
      eine Festnahme am 3. Februar 2001 als unbeachtlich wertet.
      Der Sache nach läuft die Argumentation des
      Verwaltungsgerichts auf die Begründung einer mit dem
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht zu vereinbarenden
      Obliegenheit eines Veranstalters hinaus, sich von gegen ihn
      ohne besonderen Anhaltspunkt erhobenen Vorwürfen zu
      entlasten. 


21  


c) Der Rückgriff auf die Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung scheidet als Rechtsgrundlage der
      Verbotsverfügung aus, so dass die Folgenbeurteilung nicht
      darauf gestützt werden kann. Die zur Rechtfertigung des
      Verbots nach § 15 Abs. 1 VersG vorgetragenen
      tatsächlichen Anhaltspunkte und rechtlichen Ausführungen
      tragen das Verbot offensichtlich nicht. 


22  


aa) Ein Verbot lässt sich nicht allein mit der
      Erwartung der Behörde und der Gerichte begründen, der
      Veranstalter und die voraussichtlichen Teilnehmer würden
      nationalsozialistisches oder jedenfalls rechtsextremes
      Gedankengut verbreiten. Insofern fehlen schon in
      tatsächlicher Hinsicht nähere Angaben und eine
      Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers. 


23  


In rechtlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass
      der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen,
      die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken, sich aus
      dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der
      Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>). Eine
      Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht unterbunden werden
      darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende
      Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein. 


24  


Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich
      demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin
      konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede
      (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind
      rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung
      persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der
      Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der
      Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die
      Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind daher auch frei,
      grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen,
      solange sie dadurch Rechtsgüter anderer nicht gefährden. Die
      plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die
      Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der
      Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren.
      Unter der Voraussetzung einer besonderen Gefährdung der
      freiheitlichen demokratischen Ordnung kennen Art. 9 Abs. 2,
      Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG allerdings besondere Vorkehrungen
      der Gefahrenabwehr als Ausdruck einer wehrhaften und
      streitbaren Demokratie. Diese Normen dienen auch dem Ziel,
      ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern. 


25  


Eine Grenze der Meinungsäußerung bilden gemäß
      Art. 5 Abs. 2 GG Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz
      ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie
      allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung,
      Verleumdung) und speziell im Bereich politischer
      Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung),
      § 86 a StGB (Verwendung von Kennzeichen
      verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90 a, b StGB
      (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von
      Verfassungsorganen). Daneben kommen entgegen der Auffassung
      des Oberverwaltungsgerichts zusätzliche "verfassungsimmanente
      Grenzen" der Inhalte von Meinungsäußerungen nicht zum
      Tragen. 


26  


Die Behörde und die Gerichte haben - wie unter
      a) erwähnt - keine hinreichend konkreten Tatsachen für die
      Prognose vorgetragen, dass der Antragsteller selbst oder die
      Teilnehmer der geplanten Versammlung durch die geäußerten
      Inhalte Straftaten begehen werden. Die Gerichte berufen sich
      in der Folge auf die öffentliche Ordnung als Grenze der
      Meinungsäußerung auch für den Fall, dass die Schwelle der
      Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht ist. Dies
      setzt voraus, dass eine Ermächtigung zum Schutz der
      öffentlichen Ordnung als allgemeines Gesetz und damit als
      Schranke der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG
      in Betracht kommt. Beschränkungen einer Meinungsäußerung und
      der für sie gewählten Ausdrucksform unter Einschluss des
      Gebrauchs von Symbolen sind rechtmäßig, wenn sie dem Schutz
      eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu
      schützenden Rechtsguts dienen, dem bei einer Güterabwägung
      Vorrang vor dem Schutz der Meinungsfreiheit gebührt (vgl.
      BVerfGE 7, 198 <209 f.>; 71, 108 <114>;
      stRspr). Ob eine Ermächtigung zum Schutze der öffentlichen
      Ordnung diese Voraussetzung erfüllen und deshalb zur
      Beschränkung von Meinungsäußerungen herangezogen werden kann,
      bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn
      § 15 VersG ist hinsichtlich des Schutzes der
      öffentlichen Ordnung insoweit einengend auszulegen, als zur
      Abwehr von kommunikativen Angriffen auf Schutzgüter der
      Verfassung besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden
      sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen von
      Meinungsäußerungen sind jedenfalls im Hinblick auf seit
      langem bekannte Gefahrensituationen abschließend und
      verwehren deshalb einen Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1
      VersG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen
      Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl.
      Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 1998, S. 60).
      Der Gesetzgeber hat durch die enge Fassung der
      Straftatbestände zum Ausdruck gebracht, im Übrigen keinen
      Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen
      anzuerkennen. 


27  


bb) Der Schutz des Inhalts und der geistigen
      Wirkung der Äußerung gilt auch dann, wenn Meinungen in
      gemeinschaftlicher Form in oder durch Versammlungen geäußert
      werden. Die Beurteilung rechtlicher Grenzen im Hinblick auf
      Besonderheiten der gemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung
      erfolgt demgegenüber am Maßstab der Versammlungsfreiheit des
      Art. 8 GG. Dabei können Umstände bedeutsam werden, die eine
      besondere Gefährlichkeit auf Grund des gemeinschaftlichen
      Zusammenwirkens der Versammlungsteilnehmer bewirken. 


28  


(1) § 15 Abs. 1 VersG erkennt auch die
      öffentliche Ordnung als Schranke der Versammlungsfreiheit im
      Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG an. Unter öffentlicher Ordnung
      wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden,
      deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem
      Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und
      ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines
      geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines
      bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
      <352>). Mehrheitsanschauungen allein reichen zur
      Bestimmung des Gehalts der öffentlichen Ordnung nicht. Art. 8
      GG ist für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung
      besonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Die
      Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG ist daher auch bei der
      Bestimmung der Reichweite des Begriffs der öffentlichen
      Ordnung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist im Rahmen
      verfassungskonformer Gesetzesanwendung sicherzustellen, dass
      Verbote von Versammlungen im Wesentlichen nur zur Abwehr von
      Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommen.
      Dieser Schutz wird regelmäßig in der positiven Rechtsordnung
      und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit
      verwirklicht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung
      rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht
      (vgl. BVerfGE 69, 315 <352 f.>). Es setzt als
      ultima ratio vielmehr voraus, dass das mildere Mittel der
      Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Auflagen können zur
      Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung vorgesehen
      werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
      Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -). Auch insofern
      gilt, dass die Gefahrenprognose auf erkennbaren Umständen
      beruhen muss. Ein bloßer Verdacht und Vermutungen reichen
      nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.>). 


29  


(2) Die Behörde und die Gerichte sehen den
      Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in dem
      nationalsozialistischen Gepräge der geplanten Versammlung und
      der damit verbundenen Auswirkung auf die Bürger und das
      Ansehen der Bundesrepublik im Ausland. In tatsächlicher
      Hinsicht stützen sie ihre Einschätzung auf den potentiellen
      Teilnehmerkreis der Versammlung, der Verbindungen zu
      rechtsextremen Netzwerken habe, und auf die Erwartung, der
      Veranstalter und die Teilnehmer der Versammlung würden
      rechtsextremes Gedankengut verbreiten. Verwiesen wird ferner
      auf das geplante Mitführen schwarzer Fahnen und auf die durch
      sie symbolisierte Nähe zur SS, auf den gewählten Termin sowie
      den geplanten Grenzübergang in die Niederlande. Ferner werden
      der Einsatz von Trommeln und das Marschieren in Marschordnung
      aufgeführt. 


30  


Es ist nachvollziehbar, wenn die Behörde und
      die Gerichte annehmen, durch einen von solchen
      Begleitumständen geprägten symbolhaltigen Marsch könnten
      Erinnerungen an die nationalsozialistische Zeit und den
      Einmarsch der Deutschen in die Niederlande geweckt werden. Es
      ist auch nicht offensichtlich fehlsam, dass sie die Gefahr
      einer Verletzung der sozialen und ethischen Anschauungen über
      unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen
      Zusammenlebens jedenfalls bei den in dem Gebiet Wohnenden
      bejahen. Art. 8 Abs. 2 GG schließt unter solchen Umständen
      nicht zwingend Beschränkungen einer öffentlichen Versammlung
      aus, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
      Vorausgesetzt ist, dass von der Art der gemeinschaftlichen
      Kundgabe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen
      droht, die nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht,
      sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder
      aggressiven, das Zusammenleben der Bürger konkret
      beeinträchtigenden Begleitumständen. Art. 8 GG schützt
      Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder
      sonstwie einschüchternden Begleitumständen. Bei der
      rechtlichen Beurteilung einer geplanten Versammlung kann
      bedeutsam werden, dass einzelne je für sich unbedenkliche
      Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit der Versammlung einen
      die schutzfähigen Anschauungen über ein friedliches
      Zusammenleben der Bürger bedrohenden Charakter
      verschaffen. 


31  


Dementsprechend ist es im Rahmen der
      summarischen Prüfung im Zuge des Eilrechtsschutzes nicht als
      offensichtlich fehlerhaft zu bewerten, dass die Behörde und
      die Gerichte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus dem
      Zusammenspiel verschiedener Umstände abgeleitet haben, die zu
      den von der Behörde und den Gerichten erwarteten, als solchen
      hinzunehmenden Inhalten der Versammlung hinzutreten, wie das
      Mitführen von Landsknechtstrommeln und schwarzen Fahnen, das
      Marschieren in Marschordnung und unter Überschreitung der
      deutsch-niederländischen Grenze an einem historisch
      belasteten Ort. Ob diese Umstände auch in einem
      Hauptsacheverfahren bei einer Überprüfung des Tatbestands
      einer Gefahr für die öffentliche Ordnung unter
      Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der
      Versammlungsfreiheit auf die Auslegung dieses Begriffs
      ausreichen, kann im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens
      nicht mit hinreichender Gründlichkeit geprüft und nicht
      abschließend beurteilt werden. Auch muss hier dahinstehen, ob
      alle von der Behörde berücksichtigten Umstände,
      beispielsweise auch der beabsichtigte Zeitpunkt, herangezogen
      werden dürfen. Ebenfalls bleibt offen, ob die Verletzung des
      Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eine
      beschränkende Verfügung rechtfertigen könnte. 


32  


(3) Als Grundlage eines Versammlungsverbots
      kommen die von der Behörde und den Gerichten berücksichtigten
      Umstände jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die
      angenommene Gefahr durch mildere Mittel als ein Verbot,
      insbesondere durch versammlungsrechtliche Auflagen, beseitigt
      werden kann. 


33  


Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit des
      Verbots mit der Begründung bejaht, die erforderlichen
      Auflagen würden, weil sie sich gegen den kommunikativen
      Inhalt der Versammlung richten, den Charakter der Versammlung
      so verändern, dass der Erlass von Auflagen auf die
      Durchführung einer ganz anderen, bislang nicht beantragten
      Versammlung hinauslaufen würde. In der Folge haben sie dem
      Antragsteller als Veranstalter der Versammlung die
      Möglichkeit genommen, selbst zu bestimmen, ob er die geplante
      Versammlung gegebenenfalls mit Auflagen durchführen will. Zur
      Versammlungsfreiheit gehört das Selbstbestimmungsrecht des
      Veranstalters bei der Entscheidung über die von ihm
      angestrebten Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, 1.
      Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ
      15/01 -). Die Versammlungsbehörde und die Gerichte missachten
      dieses Selbstbestimmungsrecht, wenn sie dem Veranstalter
      nicht, etwa in einem Kooperationsgespräch, die Möglichkeit
      einräumen, Vorstellungen zur Verwirklichung seines
      Versammlungsrechts auch in Anbetracht gegenläufiger
      Rechtsgüter einzubringen und darzulegen, welche Auflagen nach
      seiner Beurteilung mit dem verfolgten Versammlungszweck
      vereinbar sind. Stattdessen lassen sie allein ihre
      Einschätzung maßgeblich werden oder verneinen gar von
      vornherein, dass dem Veranstalter hilfsweise auch an einer
      Versammlung mit beschränkenden Auflagen gelegen ist. 


34  


Da der Antragsteller selbst dargelegt hat,
      "für Auflagen offen zu sein", hat er zum Ausdruck gebracht,
      an der Durchführung der Versammlung auch mit Auflagen
      interessiert zu sein. Es hätte daher geprüft werden müssen,
      welche konkreten Auflagen hätten rechtmäßig sein und unter
      Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dazu
      beitragen können, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
      auszuräumen. 


35  


d) Schließlich lässt sich das
      Versammlungsverbot auch nicht wegen des Risikos von
      Gegendemonstrationen mit den Grundsätzen polizeilichen
      Notstands rechtfertigen. Die Versammlungsbehörde hat insoweit
      ohne nähere Erläuterung darauf hingewiesen, dass "nicht
      überblickt werden könne", ob an dem Veranstaltungstag
      genügend Polizeikräfte zur Bewältigung des Einsatzes zur
      Verfügung stünden, da möglicherweise Einheiten nach Gorleben
      entsandt werden müssten. Auf polizeilichen Notstand kann eine
      Maßnahme nur gestützt werden, wenn die Gefahr auf andere
      Weise nicht abgewehrt werden kann und die Verwaltungsbehörde
      nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und
      Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die
      Rechtsgüter wirksam zu schützen. Das Gebot, vor der
      Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene Kräfte gegen die
      Störer einzusetzen, steht zwar unter dem Vorbehalt der
      Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
      Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -).
      Eine Inanspruchnahme des Antragstellers als Nichtstörer käme
      aber nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass die
      Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger
      staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls
      externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem
      Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage
      wäre. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht
      nicht. 


36  


4. Das Bundesverfassungsgericht verbindet die
      Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit
      den im Tenor aufgeführten inhaltlichen Maßgaben, um mögliche
      Gefahren, die von der Versammlungsbehörde prognostiziert
      werden und die im Rahmen der im Eilrechtsschutzverfahren
      gebotenen Folgenabwägung zu berücksichtigen sind, möglichst
      gering zu halten. Die Festlegung dieser Maßgaben beansprucht
      nicht, die versammlungsrechtlichen Möglichkeiten einer
      Bestimmung von Auflagen auszuschöpfen. Auch ist mit dieser
      Entscheidung im Verfahren gemäß § 32 BVerfGG eine
      Aussage zur Rechtmäßigkeit derartiger versammlungsrechtlicher
      Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG nicht verbunden. 


37  


5. Die Entscheidung über die Erstattung der
      Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG. 


38  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem