Fall 23
Aktenzeichen: 1 BvQ 16/01
Beck Online: NVwZ-RR 2001 442.0

cid 23 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 16/01 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 


   




1. 
im Wege der einstweiligen Anordnung die
          aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
          Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Lüneburg vom 10.
          März 2001 wieder herzustellen 


2. 
der Bezirksregierung Lüneburg im Wege
          der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von der
          Antragstellerin für den 27. März 2001 ab 20.00 Uhr und
          den 28. März 2001 ab 10.00 Uhr im Tagungshaus Carnap,
          Haus 14 in Dannenberg, Ortsteil Pisselberg, einberufene
          öffentliche Fraktionssitzung mit anschließender
          Bürgerfragestunde unter Berufung auf die
          Allgemeinverfügung vom 10. März 2001 zu behindern oder
          Mitgliedern der Fraktion, Hilfspersonal, Journalisten und
          Bürgern/Bürgerinnen den Zugang zu verwehren oder durch
          Zugangskontrollen unzumutbar zu beschränken. 




   


Antragstellerin: Fraktion "Bündnis 90/Die
      Grünen" im Niedersächsischen Landtag, 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Ulrike Donat, 
        Vorsetzen 53 IV, 20459 Hamburg -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2001
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Die Antragstellerin ist die Fraktion "Bündnis
      90/Die Grünen" im Niedersächsischen Landtag. Sie wendet sich
      mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
      gegen Beschränkungen des Versammlungsrechts im Zusammenhang
      mit dem Castor-Transport nach Gorleben. 

 

I. 


2  


1. a) Die Antragstellerin teilte der
      Bezirksregierung Lüneburg durch Schreiben vom 22. März 2001
      mit, dass sie für den 27. März 2001 ab 20.00 Uhr und den 28.
      März 2001 ab 10.00 Uhr auf einem näher bezeichneten
      Grundstück in Dannenberg jeweils eine öffentliche
      Fraktionssitzung und anschließend eine Bürgerfragestunde
      unter freiem Himmel durchführen wolle. Mit dem Schreiben
      sollten "diese Veranstaltungen/Versammlungen angemeldet
      werden". In ihrer Antwort verwies die Bezirksregierung
      darauf, dass mit Allgemeinverfügung vom 10. März 2001 das
      Versammlungsrecht in dem Bereich, in dem die
      Fraktionssitzungen stattfinden sollten, eingeschränkt worden
      sei. Gerade die durch den Veranstaltungsort betroffene
      Bahnlinie und der Bahnübergang seien außerordentlich
      sensibel. Im Übrigen gehe es bei der Allgemeinverfügung nicht
      um eine Einschränkung der parlamentarischen Tätigkeit der
      Antragstellerin. Erfasst sei nur der unter das
      Versammlungsrecht fallende Teil der Veranstaltungen. 


3  


b) Die Antragstellerin legte gegen die
      Allgemeinverfügung Widerspruch ein und beantragte
      verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Durch Beschluss vom
      24. März 2001 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im
      Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des
      Verwaltungsgerichts vom 22. März 2001 - 7 B 11/01 - sowie des
      Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2001 - 11 MA 1128/01 -
      ab. In diesem Rechtsstreit ging es ebenfalls um ein
      Eilrechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der
      Allgemeinverfügung vom 10. März 2001, die auch Gegenstand des
      Kammerbeschlusses vom heutigen Tage - 1 BvQ 15/01 - ist. 


4  


2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin das
      Ziel, die Fraktionssitzungen wie beantragt durchführen zu
      können. Sie ist der Ansicht, ihr sei die Ausschöpfung des
      Rechtswegs nicht zumutbar. Lediglich höchst vorsorglich werde
      sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
      Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Bei der Güter- und
      Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur der
      Inhaber der Genehmigung des Castor-Transports, sondern auch
      die Bevölkerung vor Ort und die anreisenden Demonstranten
      Rechte hätten. Sie - die Antragstellerin - habe die
      öffentliche Fraktionssitzung mit Bürgerfragestunde ganz
      bewusst vor Ort zum Zeitpunkt des Transportes angesetzt.
      Würden die Veranstaltungen am vorgesehenen Zeitpunkt oder Ort
      nicht durchgeführt werden können oder würde die
      Öffentlichkeit ausgeschlossen, könne die Fraktion weder der
      Staatsverdrossenheit vor Ort entgegenwirken noch ihre Politik
      vor Ort in der Öffentlichkeit und in den Medien darstellen.
      Damit werde der geplante Charakter der Veranstaltung in einer
      Weise unmöglich gemacht, die neben Art. 8 Abs. 1 GG auch die
      verfassungsrechtliche Garantie aus Art. 21 in Verbindung mit
      Art. 3 Abs. 3 GG verletze. 

 

II. 


5  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob
      Fraktionen als Einrichtungen des Verfassungslebens und
      Gliederungen einer parlamentarischen Körperschaft (vgl.
      BVerfGE 43, 142 <147>) sich auf ein Grundrecht wie das
      der Versammlungsfreiheit berufen und dessen Verletzung in
      einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht rügen
      können. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Antrag schon
      deshalb unzulässig ist, weil die Antragstellerin den
      Rechtsweg nicht erschöpft und eine Entscheidung des
      Oberverwaltungsgerichts nicht beantragt beziehungsweise nicht
      abgewartet und vorgelegt hat. 


6  


1. Die angegriffenen Verfügungen unterliegen
      im Eilrechtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nur
      einer eingeschränkten Überprüfung. Insoweit wird auf die
      Ausführungen in dem Beschluss vom 26. März 2001 in dem
      Parallelverfahren 1 BvQ 15/01 verwiesen. 


7  


2. Die Argumentation der Versammlungsbehörde
      und der Gerichte erweist sich im Rahmen der begrenzten
      Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im
      Hinblick auf Art. 8 GG als tragfähig. Die im Eilrechtsschutz
      anzustellende Folgenabwägung führt auch unter
      Berücksichtigung des von der Antragstellerin ebenfalls als
      verletzt bezeichneten Art. 3 Abs. 3 GG zu keinem anderen
      Ergebnis. Die Rüge einer Verletzung des Art. 21 GG bleibt
      wegen Unzulässigkeit außer Betracht. 


8  


a) Im Parallelverfahren 1 BvQ 15/01 ist
      ausgeführt worden, dass die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung nicht wieder
      herzustellen ist. 


9  


b) Gleiches gilt für den auf der
      Allgemeinverfügung aufbauenden Bescheid vom 23. März 2001,
      der nicht anders zu beurteilen ist als es die im Verfahren 1
      BvQ 15/01 überprüften Verfügungen sind, soweit sie
      Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten
      örtlichen Bereich betreffen. 


10  


c) Eine andere Betrachtung ist nicht etwa
      deshalb angezeigt, weil als Antragstellerin eine Fraktion
      auftritt. 


11  


Ausweislich der Anmeldung vom 22. März 2001
      hat die Antragstellerin "zwei öffentliche Versammlungen unter
      freiem Himmel nach § 14 Abs. 1 VersG" angemeldet. Eine
      Fraktionssitzung als solche bedarf an sich keiner
      versammlungsrechtlichen Anmeldung. Die Anmeldung gilt hier
      offenbar dem über eine Fraktionssitzung hinausgehenden Teil
      der geplanten Veranstaltungen. Vorgesehen ist nach dem
      Wortlaut der Anmeldung jeweils neben der Fraktionssitzung
      eine "Bürgerfragestunde unter freiem Himmel" mit "freiem
      Zugang" aller Personen, die diese Veranstaltung aufsuchen
      wollen. Insofern handelt es sich um Versammlungen im Sinne
      des Art. 8 GG sowie des Versammlungsgesetzes, nämlich um
      örtliche Zusammenkünfte mehrerer zum Zwecke gemeinsamer
      Erörterung und Kundgebung in Angelegenheiten, die zur
      öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Die
      rechtliche Einordnung als Versammlungen ändert sich nicht
      dadurch, dass die Veranstaltungen orts- und weitgehend
      zeitgleich sowie inhaltlich verschränkt mit
      Fraktionssitzungen durchgeführt werden sollen. 


12  


Als Versammlungen unterliegen die
      Veranstaltungen den Regeln des Versammlungsrechts. Nach dem
      Wortlaut der Allgemeinverfügung sollen auch solche
      Versammlungen von deren Geltungsbereich erfasst sein. Die
      Versammlungen unterliegen daher den gleichen Einschränkungen
      wie andere in der Nähe der Strecke des Castor-Transports
      geplante Versammlungen. Die Ausführungen über die
      Nichtgewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren 1 BvQ 15/01
      gelten daher gleichermaßen für die von der Fraktion oder
      ihren Abgeordneten geplanten öffentlichen Versammlungen. 


13  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem