Fall 23
Aktenzeichen: 1 BvQ 16/01
Beck Online: NVwZ-RR 2001 442.0
cid 23
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 16/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
1.
im Wege der einstweiligen Anordnung die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Lüneburg vom 10.
März 2001 wieder herzustellen
2.
der Bezirksregierung Lüneburg im Wege
der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von der
Antragstellerin für den 27. März 2001 ab 20.00 Uhr und
den 28. März 2001 ab 10.00 Uhr im Tagungshaus Carnap,
Haus 14 in Dannenberg, Ortsteil Pisselberg, einberufene
öffentliche Fraktionssitzung mit anschließender
Bürgerfragestunde unter Berufung auf die
Allgemeinverfügung vom 10. März 2001 zu behindern oder
Mitgliedern der Fraktion, Hilfspersonal, Journalisten und
Bürgern/Bürgerinnen den Zugang zu verwehren oder durch
Zugangskontrollen unzumutbar zu beschränken.
Antragstellerin: Fraktion "Bündnis 90/Die
Grünen" im Niedersächsischen Landtag,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Ulrike Donat,
Vorsetzen 53 IV, 20459 Hamburg -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2001
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Antragstellerin ist die Fraktion "Bündnis
90/Die Grünen" im Niedersächsischen Landtag. Sie wendet sich
mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gegen Beschränkungen des Versammlungsrechts im Zusammenhang
mit dem Castor-Transport nach Gorleben.
I.
2
1. a) Die Antragstellerin teilte der
Bezirksregierung Lüneburg durch Schreiben vom 22. März 2001
mit, dass sie für den 27. März 2001 ab 20.00 Uhr und den 28.
März 2001 ab 10.00 Uhr auf einem näher bezeichneten
Grundstück in Dannenberg jeweils eine öffentliche
Fraktionssitzung und anschließend eine Bürgerfragestunde
unter freiem Himmel durchführen wolle. Mit dem Schreiben
sollten "diese Veranstaltungen/Versammlungen angemeldet
werden". In ihrer Antwort verwies die Bezirksregierung
darauf, dass mit Allgemeinverfügung vom 10. März 2001 das
Versammlungsrecht in dem Bereich, in dem die
Fraktionssitzungen stattfinden sollten, eingeschränkt worden
sei. Gerade die durch den Veranstaltungsort betroffene
Bahnlinie und der Bahnübergang seien außerordentlich
sensibel. Im Übrigen gehe es bei der Allgemeinverfügung nicht
um eine Einschränkung der parlamentarischen Tätigkeit der
Antragstellerin. Erfasst sei nur der unter das
Versammlungsrecht fallende Teil der Veranstaltungen.
3
b) Die Antragstellerin legte gegen die
Allgemeinverfügung Widerspruch ein und beantragte
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Durch Beschluss vom
24. März 2001 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im
Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts vom 22. März 2001 - 7 B 11/01 - sowie des
Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2001 - 11 MA 1128/01 -
ab. In diesem Rechtsstreit ging es ebenfalls um ein
Eilrechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der
Allgemeinverfügung vom 10. März 2001, die auch Gegenstand des
Kammerbeschlusses vom heutigen Tage - 1 BvQ 15/01 - ist.
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2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin das
Ziel, die Fraktionssitzungen wie beantragt durchführen zu
können. Sie ist der Ansicht, ihr sei die Ausschöpfung des
Rechtswegs nicht zumutbar. Lediglich höchst vorsorglich werde
sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Bei der Güter- und
Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur der
Inhaber der Genehmigung des Castor-Transports, sondern auch
die Bevölkerung vor Ort und die anreisenden Demonstranten
Rechte hätten. Sie - die Antragstellerin - habe die
öffentliche Fraktionssitzung mit Bürgerfragestunde ganz
bewusst vor Ort zum Zeitpunkt des Transportes angesetzt.
Würden die Veranstaltungen am vorgesehenen Zeitpunkt oder Ort
nicht durchgeführt werden können oder würde die
Öffentlichkeit ausgeschlossen, könne die Fraktion weder der
Staatsverdrossenheit vor Ort entgegenwirken noch ihre Politik
vor Ort in der Öffentlichkeit und in den Medien darstellen.
Damit werde der geplante Charakter der Veranstaltung in einer
Weise unmöglich gemacht, die neben Art. 8 Abs. 1 GG auch die
verfassungsrechtliche Garantie aus Art. 21 in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 3 GG verletze.
II.
5
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob
Fraktionen als Einrichtungen des Verfassungslebens und
Gliederungen einer parlamentarischen Körperschaft (vgl.
BVerfGE 43, 142 <147>) sich auf ein Grundrecht wie das
der Versammlungsfreiheit berufen und dessen Verletzung in
einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht rügen
können. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Antrag schon
deshalb unzulässig ist, weil die Antragstellerin den
Rechtsweg nicht erschöpft und eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts nicht beantragt beziehungsweise nicht
abgewartet und vorgelegt hat.
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1. Die angegriffenen Verfügungen unterliegen
im Eilrechtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nur
einer eingeschränkten Überprüfung. Insoweit wird auf die
Ausführungen in dem Beschluss vom 26. März 2001 in dem
Parallelverfahren 1 BvQ 15/01 verwiesen.
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2. Die Argumentation der Versammlungsbehörde
und der Gerichte erweist sich im Rahmen der begrenzten
Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im
Hinblick auf Art. 8 GG als tragfähig. Die im Eilrechtsschutz
anzustellende Folgenabwägung führt auch unter
Berücksichtigung des von der Antragstellerin ebenfalls als
verletzt bezeichneten Art. 3 Abs. 3 GG zu keinem anderen
Ergebnis. Die Rüge einer Verletzung des Art. 21 GG bleibt
wegen Unzulässigkeit außer Betracht.
8
a) Im Parallelverfahren 1 BvQ 15/01 ist
ausgeführt worden, dass die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung nicht wieder
herzustellen ist.
9
b) Gleiches gilt für den auf der
Allgemeinverfügung aufbauenden Bescheid vom 23. März 2001,
der nicht anders zu beurteilen ist als es die im Verfahren 1
BvQ 15/01 überprüften Verfügungen sind, soweit sie
Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten
örtlichen Bereich betreffen.
10
c) Eine andere Betrachtung ist nicht etwa
deshalb angezeigt, weil als Antragstellerin eine Fraktion
auftritt.
11
Ausweislich der Anmeldung vom 22. März 2001
hat die Antragstellerin "zwei öffentliche Versammlungen unter
freiem Himmel nach § 14 Abs. 1 VersG" angemeldet. Eine
Fraktionssitzung als solche bedarf an sich keiner
versammlungsrechtlichen Anmeldung. Die Anmeldung gilt hier
offenbar dem über eine Fraktionssitzung hinausgehenden Teil
der geplanten Veranstaltungen. Vorgesehen ist nach dem
Wortlaut der Anmeldung jeweils neben der Fraktionssitzung
eine "Bürgerfragestunde unter freiem Himmel" mit "freiem
Zugang" aller Personen, die diese Veranstaltung aufsuchen
wollen. Insofern handelt es sich um Versammlungen im Sinne
des Art. 8 GG sowie des Versammlungsgesetzes, nämlich um
örtliche Zusammenkünfte mehrerer zum Zwecke gemeinsamer
Erörterung und Kundgebung in Angelegenheiten, die zur
öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Die
rechtliche Einordnung als Versammlungen ändert sich nicht
dadurch, dass die Veranstaltungen orts- und weitgehend
zeitgleich sowie inhaltlich verschränkt mit
Fraktionssitzungen durchgeführt werden sollen.
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Als Versammlungen unterliegen die
Veranstaltungen den Regeln des Versammlungsrechts. Nach dem
Wortlaut der Allgemeinverfügung sollen auch solche
Versammlungen von deren Geltungsbereich erfasst sein. Die
Versammlungen unterliegen daher den gleichen Einschränkungen
wie andere in der Nähe der Strecke des Castor-Transports
geplante Versammlungen. Die Ausführungen über die
Nichtgewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren 1 BvQ 15/01
gelten daher gleichermaßen für die von der Fraktion oder
ihren Abgeordneten geplanten öffentlichen Versammlungen.
13
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem