Fall 24
Aktenzeichen: 1 BvQ 15/01
Beck Online: NJW 2001 1411.0
cid 24
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 15/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
1.
unter Abänderung der Beschlüsse des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März
2001 - 11 MA 1128/01 - und des Verwaltungsgerichts
Lüneburg vom 22. März 2001 - 7 B 11/01 - im Wege der
einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der
Bezirksregierung Lüneburg vom 10. März 2001 wieder
herzustellen und
2.
der Bezirksregierung Lüneburg im Wege
der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Teilnahme
von Demonstranten an den von dem Antragsteller zu 1)
angemeldeten Versammlungen am 27. März 2001 in Dannenberg
(Aufzug vom Marktplatz über die Bahnhofstraße in Richtung
Verladekran von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr sowie
Sandsackaktion auf der B 191/Breese M. von 21.00 Uhr bis
24.00 Uhr) sowie der von dem Antragsteller zu 2)
angemeldeten 20minütigen Mahnwache von 11.55 Uhr bis
12.15 Uhr unter Berufung auf die im Antrag zu 1) genannte
Allgemeinverfügung und die angefochtenen
versammlungsrechtlichen Einzelverfügungen vom 23. März
2001 zu be- oder verhindern.
Antragsteller:
1. Bürgerinitiative Lüchow-Dannenberg
e.V., vertreten durch den Vorstand G..., S... und
E...,
2. Grüne Liste Wendland e.V., vertreten
durch den Vorstand H...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Karin Sehr,
Ferdinandstraße 47, 30175 Hannover -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2001
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Beschränkungen
des Versammlungsrechts im Zusammenhang mit dem
Castor-Transport nach Gorleben.
I.
2
1. a) Die Deutsche Bahn Nuclear Cargo und
Service GmbH Hanau ist auf Grund einer vollziehbaren
Genehmigung des Bundesamtes für Strahlenschutz in Salzgitter
vom 10. November 2000 gemäß § 4 des Atomgesetzes
berechtigt, in der Zeit vom 26. März 2001 bis 8. April 2001
radioaktive Abfälle nach Gorleben zu transportieren. Am 10.
März 2001 machte die Bezirksregierung Lüneburg unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Allgemeinverfügung
bekannt, wonach unter anderem alle öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel und Aufzüge für den Zeitraum vom 27. März
2001 0.00 Uhr bis zum 8. April 2001 24.00 Uhr in einem im
Einzelnen dargestellten Korridor untersagt wurden. Die
Allgemeinverfügung wurde unter näherer Darlegung damit
begründet, dass bei dem bevorstehenden Castor-Transport eine
hohe Gefahr der Verletzung elementarer Rechtsgüter - Blockade
von Abschnitten der Transportstrecke, Eingriffe in den Bahn-
und Straßenverkehr, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen
- bestehe.
3
b) Der Antragsteller zu 1) - eine
Bürgerinitiative - beabsichtigt, am 27. März 2001 in
Dannenberg in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr einen
Aufzug vom Marktplatz über die Bahnhofstraße in Richtung
Verladekran durchzuführen, wobei die Strecke teilweise in den
in der Allgemeinverfügung aufgeführten Korridor fällt.
Darüber hinaus plant der Antragsteller zu 1) für denselben
Tag von 21.00 Uhr bis 24.00 Uhr eine so genannte
Sandsackaktion (Errichtung eines aus 17.000 Sandsäcken
bestehenden Schutzwalles) auf einer Kreuzung innerhalb des
Verbotskorridors. Der Antragsteller zu 2) - die Grüne Liste
Wendland e.V. - beabsichtigt, am 27. März 2001 zwischen 11.55
Uhr und 12.15 Uhr eine Mahnwache auf der Kreuzung B
191/Breese-(Marsch)-Splitau durchzuführen. Auch diese
Veranstaltung wird sowohl in zeitlicher als auch in
räumlicher Hinsicht von der Allgemeinverfügung vom 10. März
2001 erfasst.
4
c) Nach Einlegung eines Widerspruchs gegen die
Allgemeinverfügung wandten sich die Antragsteller an die
Verwaltungsgerichte mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 22. März 2001 lehnte das
Verwaltungsgericht den Antrag ab. Den Antrag auf Zulassung
der Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht durch
Beschluss vom 23. März 2001 im Wesentlichen mit der
Begründung zurück, die von den Antragstellern geltend
gemachte Divergenz liege nicht vor und aus dem Vortrag der
Antragsteller ergäben sich auch keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit des verwaltungsrechtlichen Beschlusses.
5
d) Durch Schreiben vom 23. März 2001
bestätigte die Bezirksregierung Lüneburg dem Antragsteller zu
1), dass die von ihm beabsichtigte Kundgebung auf dem
Marktplatz Dannenberg stattfinden könne. Soweit sich die
Anmeldung auf den Aufzug vom Marktplatz über die
Bahnhofstraße in Richtung Verladekran beziehe, wurde der
Aufzug unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt
"bzw" das Versammlungsverbot aufrecht erhalten. Zur
Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der geplante Aufzug
ab der Kreuzung Bahnhofstraße/Am Ostbahnhof und Bellmannsfeld
räumlich und zeitlich der Allgemeinverfügung unterfalle. Die
öffentliche Sicherheit werde im Übrigen auch auf der Strecke
bis zum Erreichen der durch die Allgemeinverfügung erlassenen
Verbotszone unmittelbar gefährdet. Da der geplante Aufzug mit
dem Erreichen des Verladekrans und damit der Korridorzone
untrennbar verbunden sei, müsse die in der Allgemeinverfügung
enthaltene Gefahrenprognose für den gesamten Aufzug gelten.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller zu 1) geplanten
Sandsackaktion teilte die Bezirksregierung dem Antragsteller
durch weiteres Schreiben vom 23. März 2001 mit, dass die
angemeldete Versammlung verboten bleibe. Die sofortige
Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Zur Begründung
wurde darauf hingewiesen, dass die Versammlung für den
Geltungsbereich der Allgemeinverfügung angemeldet worden sei
und von dem Versammlungsverbot erfasst werde. Schließlich
wurde der Antragsteller zu 2) durch Schreiben vom gleichen
Tage darüber unterrichtet, dass die angemeldete Mahnwache
untersagt bleibe. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides
wurde angeordnet. Die Versammlung sei für den Geltungsbereich
der Allgemeinverfügung angemeldet worden und werde von dem
Versammlungsverbot erfasst. Auch der von dem Antragsteller zu
2) im Rahmen der Anhörung angeführte Versammlungszweck, nicht
nur gegen den Castor-Transport, sondern letztendlich gegen
die Politik der "Grünen" zu protestieren, könne zu keiner
anderen Wertung führen, da ein eindeutiger zeitlicher,
örtlicher und inhaltlicher Bezug zum Castor-Transport gegeben
sei.
6
e) Mit Schreiben vom 24.3.2001 hat der
Antragsteller zu 1) der Bezirksregierung eine weitere
Anmeldung für einen Aufzug mit anschließender Versammlung für
den 27. März 2001 in der Zeit von 19.30 Uhr bis 21.00 Uhr
übersandt. Der Aufzug soll in Dannenberg vom Marktplatz zur
so genannten Esso-Wiese führen, wo ein Schutzwall aus
Sandsäcken errichtet werden soll.
7
2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wenden sich die Antragsteller gegen
den von den Verwaltungsgerichten bestätigten Sofortvollzug
der Allgemeinverfügung vom 10. März 2001 und der weiteren
Verfügungen der Bezirksregierung Lüneburg, jeweils vom 23.
März 2001. Zur Begründung verweisen sie darauf, dass die
angegriffenen Entscheidungen der Bezirksregierung und der
Verwaltungsgerichte sie in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1
GG sowie - im Hinblick auf die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts - Art. 19 Abs. 4 GG verletzten. Die
Gefahrenprognose der Bezirksregierung sei einseitig, sie
lasse in ihrer Allgemeinverfügung an keiner Stelle erkennen,
dass sie sich mit den Gegenindizien auch nur auseinander
gesetzt habe. Unrichtig sei zudem die Gefahrenprognose auch
deshalb, weil die dortige Darstellung einseitig sei und nicht
berücksichtige, dass es eine ungezählte Vielzahl friedlicher
Veranstaltungen - gerade auch unter Teilnahme und Leitung des
Antragstellers zu 1) - gebe. Im Übrigen handele es sich bei
der Allgemeinverfügung um eine Tarnverfügung. Dies ergebe
sich daraus, dass nicht nur ein Versammlungsverbot jeweils
beiderseits 50 Meter um die Transportstrecke bestehe, sondern
in einem Bereich von fünf Kilometern um die Transportstrecke
immer wieder Versammlungen massiv behindert worden seien.
8
3. Die Bezirksregierung hat in ihrer
Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht
mitgeteilt, sie habe gegenüber dem Antragsteller zu 1) die
Bereitschaft erklärt, dessen mit Schreiben vom 24.3.2001
angemeldete Veranstaltung im Anschluss an die Kundgebung auf
dem Marktplatz versammlungsrechtlich zu bestätigen. Der
Antragsteller zu 1) wurde um Mitteilung gebeten, wo und wie
viele Sandsäcke verwandt werden sollen und ob gewährleistet
werde, dass diese nach der Veranstaltung auch umgehend wieder
beseitigt würden.
II.
9
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
10
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch
möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
<257 f.>; stRspr).
11
2. Vorliegend führt die Abwägung zu einem
Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechen.
12
a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit der
Allgemeinverfügung sowie der angegriffenen Einzelverfügungen
bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später
Erfolg, wären die Antragsteller um die Möglichkeit gebracht
worden, von dem ihnen zustehenden Grundrecht auf
Versammlungsfreiheit zu den von ihnen gewünschten Zeitpunkten
an den von ihnen vorgesehenen Orten Gebrauch zu machen. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die Antragsteller Versammlungen
zur Verfolgung der geplanten Versammlungszwecke in örtlicher
Nähe des Castor-Transports verboten werden. Außerhalb des
Korridors können sie die beabsichtigten Versammlungen
durchführen, soweit die sonstigen versammlungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie werden durch die
Verfügungen zwar in ihrem Versammlungsrecht beschränkt, indem
ihnen bestimmte von ihnen gewünschte Modalitäten der
Versammlungen verwehrt werden. Ihnen werden die
beabsichtigten Versammlungen als solche aber nicht
verboten.
13
Könnten in dem Transportkorridor Versammlungen
allgemein und insbesondere die konkret geplanten
Versammlungen stattfinden, erwiese sich eine
Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, wären
Versammlungen durchgeführt worden, obwohl mit ihnen nach der
Einschätzung der Versammlungsbehörde erhebliche Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung und gegebenenfalls
Störungen verbunden wären.
14
b) Im Zuge der anzustellenden Abwägung der
Folgen einer möglichen Entscheidung ist es in Verfahren der
vorliegenden Art für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig
ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und
Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden
Sachverhalts einzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es - wie auch im vorliegenden Verfahren - bereits aus
Zeitgründen ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche
Akten heranzuziehen sowie Stellungnahmen sämtlicher
Beteiligten einzuholen und diese auszuwerten. In Fällen
dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung
in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu
Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211
<216>; 36, 37 <40>). Anderes gilt nur dann, wenn
die getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich
fehlsam sind oder die angestellte Tatsachenwürdigung unter
Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen
Grundrechtsnorm offensichtlich nicht trägt. Einstweiliger
Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren, wenn die
Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren
Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine
Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene
Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht
die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001 -
1 BvQ 9/01 -).
15
3. Vorliegend ist die Argumentation der
Versammlungsbehörde und der Gerichte unter Berücksichtigung
des Art. 8 GG jedenfalls im Rahmen eines
Eilrechtsschutzverfahrens in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht tragfähig. Dies gilt sowohl für die
Allgemeinverfügung als auch für die angegriffenen
Einzelverfügungen.
16
a) Die konkret von den Antragstellern
geplanten Versammlungen sind von der Allgemeinverfügung
erfasst. Im vorliegenden Verfahren bedarf keiner Klärung, ob
die Allgemeinverfügung schon abschließende Regelungen für die
jeweils durchzuführenden Versammlungen enthält und wie die
auf die konkret angemeldeten Versammlungen bezogenen
Verfügungen im Verhältnis zur Allgemeinverfügung stehen. Es
ist im Rahmen des Eilrechtsschutzes verfassungsrechtlich
jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die aufschiebende
Wirkung der auf die konkret angemeldeten Versammlungen
bezogenen Verfügungen nicht hergestellt wird, soweit der
entsprechende, auf die Allgemeinverfügung bezogene Antrag
keinen Erfolg hat und die Antragsteller insoweit identische
Rügen erheben. Auch besteht kein Anlass, dem Vorwurf der
Antragsteller nachzugehen, die Allgemeinverfügung sei eine
Tarnverfügung, die zum Anlass für Behinderungen von
Versammlungen in einem Bereich von fünf Kilometern um die
Transportstrecke dienen solle. Der Inhalt der
Allgemeinverfügung ergibt keine Ermächtigung zu solchen
Maßnahmen.
17
b) Die Allgemeinverfügung und die sie
konkretisierenden Einzelverfügungen bauen auf der
Einschätzung auf, die Durchführung von Versammlungen in dem
von der Allgemeinverfügung erfassten Transportkorridor führe
zu unmittelbaren Gefährdungen beziehungsweise Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Gefährdet seien die
Durchführbarkeit der Castor-Transporte durch Blockierung der
Transportstrecke, aber auch die körperliche Unversehrtheit
von Personen; ferner werden strafbewehrte Eingriffe in den
Straßen- und Bahnverkehr sowie Beschädigungen von Sachen von
erheblichem Wert befürchtet. Die entsprechenden Schutzgüter
rechtfertigen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit Beschränkungen der Versammlungsfreiheit
nach Art. 8 Abs. 2 GG.
18
aa) Die Allgemeinverfügung verbietet nicht die
Durchführung von Versammlungen zu den von den Antragstellern
verfolgten Zwecken, beschränkt aber für einen bestimmten
Zeitraum die Modalitäten der Durchführung solcher
Versammlungen in örtlicher Hinsicht, begrenzt auf einen die
Transportstrecke und den Verladeraum umrahmenden Korridor.
Auf diese Weise wird das Recht zur Bestimmung des Orts einer
Versammlung beschränkt. Dieses von der Versammlungsfreiheit
miterfasste Bestimmungsrecht erlaubt dem Veranstalter,
eigenständig zu konkretisieren, wie er sein
Versammlungsinteresse umsetzen möchte. Kollidiert sein
Grundrecht der Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern,
steht ihm aber nicht auch ein Bestimmungsrecht darüber zu,
wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen
sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt
werden kann. Insoweit bleibt ihm die Möglichkeit, seine
Vorstellungen im Zuge von Kooperationsgesprächen mit der
Verwaltungsbehörde in das Verfahren einzubringen. Dies ist
vorliegend geschehen und es ist nicht erkennbar, dass die
Versammlungsbehörde die Vorstellungen der Antragsteller nicht
in ihre Erwägungen einbezogen hat. Die anschließende
Abwägung, ob und wieweit gegenläufige Interessen die
Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen, obliegt
der Versammlungsbehörde und den mit der rechtlichen
Überprüfung befassten Gerichten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -).
Im Rahmen des Eilrechtsschutzes kann das
Bundesverfassungsgericht nur prüfen, ob diese Abwägung
offensichtlich fehlsam ist.
19
bb) Die Versammlungsbehörde hat ihre Verfügung
nicht nur auf Situationen bezogen, in denen
Rechtsgütergefährdungen von der Versammlung selbst ausgehen,
sondern auch auf solche, in denen Dritte aus Anlass der
Versammlung und gegebenenfalls parallel zu deren Zielsetzung,
wenn auch hinsichtlich der konkreten Umstände möglicherweise
ohne Billigung durch den Veranstalter und Leiter der
Versammlung, zu Störern werden. Aus verfassungsrechtlicher
Sicht ist die Anwendung der Grundsätze polizeilichen
Notstands in solchen Situationen im Grundsatz nicht zu
beanstanden. Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass die Gefahr
auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere
Weise nicht beseitigt werden können und die
Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell
durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte
verfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen. Soweit
Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der
angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die
Behörde zunächst gegen jene vorzugehen.
20
Dementsprechend hat sie das Verbot in der
Allgemeinverfügung auf unangemeldete Versammlungen erstreckt
und damit auch gemeinschaftliche Aktionen Dritter verboten,
die in eigenständiger Weise bei Gelegenheit der angemeldeten
Versammlung demonstrieren oder gar darüber hinausgehende
Zwecke verfolgen und Rechtsgüter Dritter verletzen wollen.
Die Reichweite des Verbots umfasst auch Aktionen, die
ungeplant und unaufschiebbar auf unvorhergesehene Ereignisse
reagieren und deshalb möglicherweise den Charakter einer
versammlungsrechtlich nicht verbotenen Spontan- oder
Eilversammlung haben. Zugleich hat die Behörde durch
Hinzuziehen des Bundesgrenzschutzes und einer großen Zahl von
Polizeikräften anderer Bundesländer zu ermöglichen versucht,
dass sie gegen jedwede Störer vorgehen kann. Da eine lange
Transportstrecke zu überwachen ist und eine große Zahl von
Demonstranten erwartet wird, von denen ein erheblicher Teil
nach der nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung der
Behörde auch zu gewaltsamen Aktionen bereit ist, muss eine
sehr komplexe polizeiliche Aufgabe bewältigt werden. Es liegt
in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde, wie sie die
Aufgabe konkret bewältigt, insbesondere welche und wie viele
Kräfte sie jeweils an den verschiedenen Teilen der
Transportstrecke einzusetzen vermag. Das Gebot, vor der
Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene Kräfte gegen die
Störer einzusetzen, steht unter dem Vorbehalt der
Verfügbarkeit solcher Kräfte. Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn die Behörde Verfügungen, die
einschränkend auf die Modalitäten der
Versammlungsdurchführung einwirken, auch an dem Ziel
orientiert, den polizeilichen Schutzauftrag umfassend
wahrzunehmen und trotz der unausweichlichen Beschränkung
dafür verfügbarer Kräfte und Mittel wirksam zu erfüllen.
21
cc) Das rechtliche Gebot, vor der
Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene Mittel einzusetzen,
erweitert sich im Bereich von Versammlungen nicht etwa zu dem
Gebot, Gefahren, die von der Versammlung selbst ausgehen,
zunächst mit polizeilichen Mitteln zu bekämpfen, bevor
beschränkende Verwaltungsmaßnahmen gegen die Versammlung
ergriffen werden dürfen. Im Ausgangspunkt verfehlt ist daher
die Auffassung des Antragsteller zu 1), die
Versammlungsbehörde habe eine Aktion wie die Sandsackaktion
hinzunehmen, da es der Behörde ein Leichtes sei, die den
Transportweg blockierenden Sandsäcke später wieder beiseite
zu räumen. Gefahren, die von der Versammlung selbst ausgehen,
dürfen durch Maßnahmen gegen sie und ihre Teilnehmer
abgewehrt werden. Soweit die Sandsackaktion allerdings
außerhalb des von der Allgemeinverfügung erfassten Korridors
stattfinden soll, ist sie nicht Gegenstand dieses
Eilrechtsverfahrens. Insofern hat die Versammlungsbehörde im
Übrigen dem Antragsteller zu 1) mitgeteilt, dass sie insoweit
eine inzwischen neu angemeldete Versammlung bestätigen werde.
Damit fehlt es insoweit an einem Rechtsschutzinteresse im
vorliegenden Verfahren. Es ist auch nicht zu beanstanden,
wenn die Versammlungsbehörde von den für die Versammlung
Verantwortlichen erwartet, dass die Sandsäcke nach der
Versammlung auch wieder beseitigt werden.
22
dd) Die Einschätzung der Behörde, das zeitlich
und örtlich beschränkte Verbot sei zur Gefahrenabwehr
geeignet und erforderlich, ist nicht offensichtlich fehlsam.
Die Behörde hat ihre Verfügung zeitlich auf die
Transportphase und örtlich auf einen ca. 100 Meter breiten
und damit relativ schmalen Korridor neben der
Transportstrecke und an besonders sensiblen Orten
(Verladestation, Eingang des Zwischenlagers) auf eine Fläche
mit einem Durchmesser von etwa 500 Meter beschränkt. Zugleich
hat sie angekündigt, räumlich bestimmte Flächenabschnitte
freizugeben, wenn diese nicht mehr für den Transport benötigt
werden.
23
Die Angemessenheit dieser Beschränkung hat sie
unter Hinweis darauf begründet, der beabsichtigte Protest
könne in Form von Meinungsäußerungen und Versammlungen
außerhalb dieses Korridors weiter verfolgt werden. Diese
Ausführungen sind nicht offensichtlich fehlsam. Auch bei der
Beurteilung der Angemessenheit einer beschränkenden Maßnahme
wird bedeutsam, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
(Art. 8 GG) - wie auch das Grundrecht auf
Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 GG) - ein
Selbstbestimmungsrecht über die Art der kommunikativen
Äußerung nicht schützt, soweit durch sie Rechtsgüter anderer
beeinträchtigt werden. Diese Beschränkung betrifft auch die
Verwirklichung des von Art. 5 und 8 GG grundsätzlich
miterfassten Anliegens, mit der Äußerung Aufmerksamkeit bei
Anwesenden und in den Medien zu erzielen. Die Verlagerung von
Demonstrationen in einen in Sicht- und Hörweite des Korridors
gelegenen Bereich führt nicht dazu, dass der kommunikative
Zweck der Versammlung notwendig verfehlt oder auch nur
erheblich beeinträchtigt wird.
24
Es ist Veranstaltern einer Versammlung auch
zumutbar, bei deren Planung auf den in der Allgemeinverfügung
beschriebenen Korridor Rücksicht zu nehmen und insbesondere
einen Verlauf des Aufzugs zu vermeiden, der räumlich sowohl
in dem Korridor als auch außerhalb liegt. Soweit die von den
Antragstellern angemeldete Versammlungen dies nicht
berücksichtigen, besteht kein Anlass, die aufschiebende
Wirkung jedenfalls für die Durchführung der Versammlung in
dem Bereich außerhalb des Korridors wieder herzustellen. Es
steht den Antragstellern frei, Anmeldungen für Versammlungen
außerhalb des Korridors vorzunehmen, wie der Antragsteller zu
1) es hinsichtlich der Sandsackaktion zwischenzeitlich getan
hat.
25
4. Unter Zugrundelegung der Folgen, die nach
der behördlichen Gefahrenprognose eintreten könnten, wenn die
geplanten Versammlungen wie von den Antragstellern beantragt,
stattfänden, ist von einem Überwiegen derjenigen Nachteile
auszugehen, die bei der Durchführung der Versammlung zu
erwarten sind.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem