Fall 25
Aktenzeichen: 1 BvQ 17/01
Beck Online: BeckRS 2001 30173985.0

cid 25 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 17/01 - 
      - 1 BvQ 18/01 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In den Verfahren 
      über 
      jeweils den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung des Beschlusses des Hessischen
      Verwaltungsgerichtshofs vom 6. April 2001 - 11 TZ 1016/01 -
      die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
      Verfügung der Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch die
      Oberbürgermeisterin, vom 27. März 2001, mit der diese eine
      für den 7. April 2001 in Frankfurt angemeldete Demonstration
      der Frau P... verboten hat, wieder herzustellen, 


   


Antragsteller zu 1): Herr W... 


   


- 1 BvQ 17/01 -, 


   


Antragstellerin zu 2): Frau P... 


   


- 1 BvQ 18/01 - 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2001
      einstimmig beschlossen: 


   



Die Verfahren werden verbunden.
                             Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
        gegen die Verfügung der Oberbürgermeisterin der Stadt
        Frankfurt vom 27. März 2001 wird nach Maßgabe des Tenors
        des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 3.
        April 2001 - 5 G 1335/01 (2) - wieder hergestellt.
                             Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
                             Das Land Hessen hat den Antragstellern zwei
        Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer
      Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses
      schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


1. a) Die Antragstellerin zu 2) meldete unter
      dem 14. Februar 2001 bei der Versammlungsbehörde - der
      Antragsgegnerin des Ausgangsrechtsstreits (im Folgenden:
      Antragsgegnerin) - für den 7. April 2001 eine Kundgebung mit
      Aufzug in Frankfurt am Main unter dem Thema "Herren im
      eigenen Land statt Knechte der Fremden" an.
      Versammlungsleiterin sollte sie selbst sein. Als Redner war
      unter anderem der Antragsteller zu 1) vorgesehen. Er sollte
      zugleich als Helfer fungieren und die Aufgabe eines
      "stellvertretenden Versammlungsleiters" wahrnehmen. Als
      Hilfsmittel der Versammlung führte die Antragstellerin zu 2)
      unter anderem schwarze Fahnen, Transparente, Trage- und
      Halteschilder, Landsknechtstrommeln sowie Flugschriften an.
      In dem von dem Antragsteller zu 1) presserechtlich
      verantworteten Einladungsflugblatt wird die Veranstaltung als
      "Demonstration gegen Überfremdung in Frankfurt am Main am 7.
      April 2001" bezeichnet. Darüber hinaus wird darauf
      hingewiesen, dass die Teilnahme für jeden Deutschen ein
      absolutes Muss sein sollte, "der auch in zehn Jahren noch als
      solcher aufrecht gehen möchte". Die Demonstration sei unter
      dem Gesichtspunkt der Zukunftsgestaltung zu betrachten. 


3  


b) Mit Bescheid vom 27. März 2001 sprach die
      Antragsgegnerin gemäß § 15 Abs. 1 des
      Versammlungsgesetzes (VersG) unter Anordnung der sofortigen
      Vollziehung ein Verbot dieser Veranstaltung aus. Die
      unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
      Ordnung folge zunächst aus der mangelnden Kooperation der
      Antragsteller und dem Fehlen von Konzepten, wie Verstößen von
      Demonstrationsteilnehmern gegen mögliche Auflagen oder
      sonstige Strafbestimmungen und auch Gefährdungen durch
      Gegendemonstranten begegnet werden könne. Auch die Thematik
      der Demonstration und die Kenntnis bisheriger Verläufe der
      von der Antragstellerin zu 2) angemeldeten Veranstaltungen
      sowie die Vergangenheit des Antragstellers zu 1) ließen eine
      Störung der öffentlichen Ordnung durch eine aggressive
      Ausländerfeindlichkeit befürchten, die geeignet sei, Teile
      der ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern und zu
      beängstigen. Aus dem zu erwartenden Teilnehmerkreis aus
      rechtsextremistischen Organisationen (unter anderem
      "Skinheads") folge, dass Verstöße gegen einschlägige
      Strafbestimmungen zu erwarten seien. 


4  


c) Die Antragsteller legten gegen die
      Verfügung der Versammlungsbehörde Widerspruch ein und
      stellten darüber hinaus beim Verwaltungsgericht einen Antrag
      auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
      Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht stellte die
      aufschiebende Wirkung mit folgenden Auflagen wieder her: 


5  


1. Die Demonstrationsroute hat folgenden
      Verlauf: Danziger Platz, Hanauer Landstraße, Zobelstraße, Am
      Tiergarten, Alfred-Brehm-Platz (Zwischenkundgebung), Am
      Tiergarten, Röhnstraße, Habsburger Allee, Henschelstraße,
      Danziger Platz. 


6  


2. Den Teilnehmern der Demonstration wird
      untersagt, Fahnen (mit Ausnahme der Fahne der Bundesrepublik
      Deutschland und ihrer Länder) und Trommeln bei der
      Durchführung der Demonstration mitzuführen; gleiches gilt für
      Transparente und Trage- bzw. Halteschilder strafbaren Inhalts
      und für das Skandieren entsprechender Parolen. Ferner ist
      untersagt die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
      Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen
      und gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer
      gemeinsamen politischen Gesinnung. 


7  


3. Den bei den Kundgebungen (Anfangs-,
      Zwischen- und Abschlusskundgebung) auftretenden Rednern sind
      Äußerungen untersagt, die sich auszeichnen durch 


8  


- eine aggressive Ausländerfeindlichkeit, die
      geeignet ist, Teile der ansässigen Bevölkerung
      einzuschüchtern und zu beängstigen, 


9  


- durch Verstöße gegen einschlägige
      Strafbestimmungen. 


10  


4. Der Leitung des Aufzuges wird aufgegeben,
      Verstöße gegen die Auflagen unter Nr. 2 und 3 unverzüglich zu
      unterbinden; soweit dies nicht möglich sein sollte, ist der
      Aufzug von der Leitung unverzüglich für beendet zu
      erklären. 


11  


Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht
      zunächst darauf, dass sich das Demonstrationsverbot nicht auf
      frühere, unter der Verantwortung der Antragsteller
      durchgeführte Veranstaltungen stützen könne. So habe
      insbesondere der Antragsteller zu 1) bei vorangegangenen
      Demonstrationen ihm erteilte Auflagen eingehalten;
      festgestellte Störungen und Straftaten seien jeweils von
      gewaltbereiten Gegendemonstranten ausgegangen. Auch könne von
      einer mangelnden Kooperation der Antragsteller nicht
      ausgegangen werden. Aus dem Protokoll des
      Kooperationsgesprächs vom 22. März 2001 lasse sich nicht
      entnehmen, dass die Antragsteller der Teilnahme
      gewaltbereiter Teilnehmer an der Demonstration nicht genügend
      entgegengetreten seien. Sonstigen zu befürchtenden
      Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne
      durch die aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen begegnet
      werden. 


12  


d) Die Antragsgegnerin beantragte beim
      Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Beschwerde gegen den
      Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dieses habe sich nicht
      damit auseinander gesetzt, dass bereits das Thema der
      Demonstration "Herren im eigenen Land statt Knechte der
      Fremden" für sich allein genommen eine aggressive
      Ausländerfeindlichkeit ausdrücke, die geeignet sei, Teile der
      ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern und zu beängstigen.
      Eine derartige Parole insinuiere zum einen, dass zurzeit die
      deutsche Bevölkerung in der Knechtschaft der im Bundesgebiet
      ansässigen Ausländer leben müsse und fordere zum anderen eine
      Beherrschung der "Fremden" durch deutsche "Herren". Das Motto
      der Veranstaltung knüpfe an eindeutig nationalsozialistisches
      Gedankengut an und stelle die gesamte Veranstaltung in den
      Dienst der Verkündung dieser Herrenrassen-Ideologie. Wenn die
      Antragsteller mit dem Motto zum gegenwärtigen Zeitpunkt
      Ausländer und Ausländerinnen in der Bundesrepublik
      Deutschland als "Herren" und die deutsche Bevölkerung als
      "Knechte" apostrophierten, so belege die Forderung, "Herr im
      eigenen Land" sein zu wollen, dass die Antragsteller eine
      tatsächliche, mit rechtsstaatlichen und sonstigen
      demokratischen Prinzipien nicht vereinbare echte Knechtschaft
      der ausländischen Bevölkerung anstrebten. 


13  


e) In ihrer Erwiderung vor dem
      Verwaltungsgerichtshof wandten sich die Antragsteller gegen
      die Interpretation des Veranstaltungsmottos durch die
      Versammlungsbehörde. Die Deutschen seien nach der Präambel
      des Grundgesetzes das Staatsvolk der Bundesrepublik
      Deutschland. Auch sei das deutsche Volk allein berechtigt,
      der Bundesrepublik Deutschland eine andere Verfassung zu
      geben, wie sich aus Art. 146 des Grundgesetzes ergebe. Das
      mache das deutsche Volk zu Herren im eigenen Land. Der erste
      Teil des Veranstaltungsmottos besage, dass dieser Zustand
      erhalten bleiben solle. Die Auslegung des Antragsgegners
      dahingehend, die "Fremden" sollten ihrerseits zu Knechten des
      deutschen Volkes gemacht werden, das der Herr im eigenen Land
      sei, sei nicht belegt. Sie sei auch widersinnig. Der zweite
      Teil des Veranstaltungsmottos besage nur, dass sie - hier im
      Sinn von das deutsche Volk - nicht Knechte der Fremden sein
      wollten. Dies habe mitnichten zu bedeuten, dass die Fremden
      die Knechte der Deutschen zu sein hätten. Der unterstellte
      Anklang zu nationalsozialistischem Gedankengut sei nicht zu
      sehen. Eine entsprechende Interpretation werde strikt
      zurückgewiesen. Sie sei für sie - die Antragsteller -, die
      weder Knecht sein noch Knechte haben wollten,
      beleidigend. 


14  


f) Der Verwaltungsgerichtshof ließ die
      Beschwerde der Versammlungsbehörde zu und lehnte unter
      Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
      der Antragsteller ab: 


15  


Die Voraussetzungen für ein Verbot nach
      § 15 Abs. 1 VersG lägen vor, da die Antragsgegnerin
      insoweit rechtmäßig zu Grunde gelegt habe, dass bei
      Durchführung der angemeldeten Versammlung eine unmittelbare
      Gefährdung der öffentlichen Ordnung mit an Sicherheit
      grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Das Motto der
      Veranstaltung verstoße gegen den Straftatbestand des
      § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es werde zum Hass gegen Teile
      der Bevölkerung in einer Weise aufgestachelt, die geeignet
      sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Wahl des Mottos
      und das Beharren auf diesem Versammlungsthema gäben deutliche
      Anhaltspunkte dafür, dass bei Durchführung der Versammlung
      auch dementsprechende Inhalte verbreitet würden. Zur
      Volksverhetzung zähle insbesondere auch die Verbreitung von
      Parolen, mit denen bestimmte Bevölkerungsgruppen verunglimpft
      werden sollten, um in der Bevölkerung vorhandene Vorbehalte
      und Ängste gegenüber Fremden in Fremdenfeindlichkeit und
      Fremdenhass zu verwandeln. So liege der Fall hier. Das für
      die geplante Versammlung gewählte Motto "Herren im eigenen
      Land statt Knechte der Fremden" drücke eine aggressive
      Ausländerfeindlichkeit aus, die geeignet sei, Teile der
      ansässigen Bevölkerung einzuschüchtern und zu beängstigen.
      Dies habe die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung rechtmäßig
      zugrundegelegt. Es werde in Anknüpfung an die
      Herrenrassen-Ideologie des nationalsozialistischen
      Gedankengutes insinuiert, dass die deutsche Bevölkerung in
      der Knechtschaft der im Bundesgebiet ansässigen Ausländer
      leben müsse. Damit werde eindeutig zum Hass gegen die von den
      Antragstellern als "Fremde" bezeichneten Bevölkerungsteile
      und zur Änderung des aus ihrer Sicht so bestehenden Zustandes
      der Knechtung der deutschen Bevölkerung "als Herren im
      eigenen Land" aufgeruf en. Die Verbreitung dieses Mottos sei
      auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Denn sie
      ziele darauf ab, bestimmte Bevölkerungsgruppen auszugrenzen
      und gegen diese Bevölkerungsgruppen zu hetzen. 


16  


Der Senat halte es auch unter
      Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht für ausreichend,
      auf der Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den
      dort im Tenor vorgenommenen vorläufigen Regelungen durch
      Auflagen eine weitere des Inhalts beizufügen, dass bei der
      Durchführung der Veranstaltung untersagt werde, das Motto
      durch Wort, Schrift oder in irgendeiner anderen Weise
      öffentlich zu verbreiten. Es bestünden deutliche
      Anhaltspunkte dafür, dass Inhalt und Ablauf der gesamten
      Versammlung durch ähnlich volksverhetzende Themen und Parolen
      geprägt würden, denen durch eine Auflage oben genannten
      Inhalts nicht angemessen begegnet werden könne. Dies folge
      auch aus der Stellungnahme der Antragsteller zum
      Zulassungsantrag der Antragsgegnerin. Aus dem sich hieraus
      ergebenden strikten Beharren auf dem strafrechtlich
      relevanten Motto der Versammlung ergebe sich, dass die
      Veranstalter nicht bereit seien, von strafbaren Inhalten, die
      die Versammlung insbesondere durch das Versammlungsmotto
      prägten, abzurücken. 


17  


2. In ihren Anträgen auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG rügen die
      Antragsteller die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5
      Abs. 1 und 8 Abs. 1 GG und wenden sich gegen die
      Interpretation des Veranstaltungsmottos als Volksverhetzung.
      Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren Vortrag
      im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dass
      sich das Veranstaltungsmotto nicht auf einen Ist-Zustand
      beziehe, sondern mit ihm einer möglichen künftigen
      Entwicklung entgegengewirkt werden solle, ergebe sich im
      Übrigen auch aus dem Aufruf zur Demonstration, der dem
      Verwaltungsgerichtshof in Kopie vorgelegen habe. Schließlich
      sei nicht nachvollziehbar, wie der Verwaltungsgerichtshof zu
      der Ansicht komme, die vom Verwaltungsgericht verhängten und
      von den Antragstellern nicht angefochtenen Auflagen seien
      nicht ausreichend, um die öffentliche Ordnung zu
      gewährleisten. 

 

II. 


18  


Der zulässige Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen Erfolg. 


19  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier -
      offenem Ausgang eines noch möglichen
      Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
      Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
      wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
      Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
      einstweilige Anordnung erlassen würde, der
      Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252
      <257 f.>; stRspr). 


20  


2. Vorliegend führt die Abwägung zu einem
      Überwiegen derjenigen Gründe, die für den Erlass einer
      einstweiligen Anordnung sprechen, mit der die aufschiebende
      Wirkung des Widerspruchs begrenzt wieder hergestellt
      wird. 


21  


a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des
      Versammlungsverbots bestehen, hätte eine
      Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wären die
      Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von den
      ihnen zustehenden Grundrechten der Versammlungsfreiheit und
      Meinungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen.
      Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden, erwiese sich
      eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, so
      wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl mit ihr nach
      der Einschätzung der Versammlungsbehörde erhebliche Gefahren
      für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden
      wären. 


22  


b) Im Zuge der anzustellenden Abwägung der
      Folgen einer möglichen Entscheidung ist es in Verfahren der
      vorliegenden Art für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig
      ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und
      Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden
      Sachverhalts einzutreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn
      es - wie auch im vorliegenden Verfahren - bereits aus
      Zeitgründen ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche
      Akten heranzuziehen sowie Stellungnahmen sämtlicher
      Beteiligter einzuholen und diese auszuwerten. In Fällen
      dieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung
      in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
      Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu
      Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211
      <216>; 36, 37 <40>). Angesichts der
      Zeitgebundenheit der meisten Versammlungen muss
      Grundrechtsschutz aber auch im Eilverfahren gewährt werden.
      Das Gericht kann sich daher nicht allein auf die angegriffene
      Entscheidung stützen, wenn offensichtlich ist, dass zu Grunde
      gelegte Tatsachenfeststellungen fehlsam sind oder die
      angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des
      Schutzgehalts der betroffenen Grundrechtsnorm nicht tragfähig
      ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu gewähren,
      wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren
      Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG
      offensichtlich widerspricht oder wenn das für eine
      Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene
      Schutzgut und die angewandten Normen in rechtlicher Hinsicht
      die Einschränkung offensichtlich nicht tragen (vgl. BVerfG,
      1. Kammer des Ersten Sen ats, Beschlüsse vom 24. März 2001 -
      1 BvQ 13/01 - und 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -). 


23  


3. Die Argumentation der Antragsgegnerin und
      des Verwaltungsgerichtshofs ist anhand der Maßstäbe zur
      Überprüfung im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens weder in
      tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht tragfähig. 


24  


a) Das Totalverbot der Versammlung lässt sich
      zunächst nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen
      Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG stützen.
      Dieser Begriff umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie
      Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des
      Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der
      staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine
      Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine
      strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfGE
      69, 315 <352>). Dass aus der Veranstaltung heraus die
      Verübung von Straftaten zu befürchten ist, haben jedoch weder
      die Antragsgegnerin noch der Verwaltungsgerichtshof
      nachvollziehbar darzulegen vermocht. 


25  


aa) Die Antragsgegnerin prognostiziert
      Verstöße gegen einschlägige Strafbestimmungen unter Hinweis
      auf den zu erwartenden Teilnehmerkreis aus
      rechtsextremistischen Organisationen und sie verweist auf
      Vorfälle bei früheren unter der Verantwortung der
      Antragsteller durchgeführten Veranstaltungen. Hierauf lässt
      sich das Versammlungsverbot jedoch - wie das
      Verwaltungsgericht dargelegt hat - nicht stützen, weil sich
      der Verbotsverfügung nicht hinreichend entnehmen lässt,
      inwieweit die Antragsteller für diese Vorkommnisse bei
      vorangegangenen Veranstaltungen verantwortlich waren. Dem hat
      der Verwaltungsgerichtshof nichts entgegengesetzt. Ebenso
      wenig kann die Prognose der Begehung von Straftaten auf die
      mangelnde Kooperation der Antragsteller gestützt werden.
      Insbesondere kann es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin
      dem Antragsteller zu 1) nicht zum Vorwurf gemacht werden,
      dass er die Rechtmäßigkeit von versammlungsrechtlichen
      Auflagen im Hinblick auf Fahnen und Trommeln abweichend von
      der Ansicht der Antragsgegnerin beurteilt und sich die
      Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen
      frühere gerichtliche Entscheidungen offen hält. Diese Haltung
      schließt nämlich nicht aus, dass er sich gleichwohl - unter
      Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes - an derartige
      Auflagen hält, zumal er sie im vorliegenden Fall nicht
      gerichtlich angegriffen hat. 


26  


bb) Auch aus dem Motto der Kundgebung "Herren
      im eigenen Land statt Knechte der Fremden" lässt sich ein
      Verstoß gegen Strafbestimmungen und damit gegen die
      öffentliche Sicherheit nicht begründen. Dieses Motto hat
      allerdings ebenso wie die in dem Flugblatt enthaltene
      Ankündigung als "Demonstration gegen Überfremdung" eine
      ausländerfeindliche Grundrichtung und widerspricht damit der
      für die freiheitliche demokratische Ordnung grundlegenden
      Erwartung der Toleranz der deutschen Bevölkerung gegenüber
      Ausländern. Im Strafgesetzbuch sind ausländerfeindliche
      Äußerungen aber nicht schon als solche unter Strafe gestellt.
      Soweit der Verwaltungsgerichtshof in der
      Beschwerdeentscheidung - dort allerdings unter dem
      systematisch nicht einschlägigen Gesichtspunkt der Gefährdung
      der öffentlichen Ordnung - davon ausgeht, das Motto der
      Veranstaltung verstoße gegen den Straftatbestand des
      § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wird die Ausstrahlungswirkung
      des Grundrechts auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG
      bei der Deutung von Äußerungen verkannt. 


27  


(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen
      Würdigung von Äußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst
      worden ist. Urteile, die den Sinn einer umstrittenen Äußerung
      erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung
      stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
      Dasselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen
      die zur Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne
      vorher die anderen möglichen Deutungen mit nachvollziehbaren
      Gründen ausgeschlossen zu haben. Dabei müssen ausgehend vom
      Wortlaut auch der Kontext und die sonstigen Begleitumstände
      einer Äußerung beachtet werden (vgl. BVerfGE 43, 130
      <136>; 82, 43 <52 f.>; 93, 266
      <295 f.>; stRspr). Diese insbesondere für die
      Anwendung der §§ 185 ff. StGB entwickelten
      Grundsätze gelten entsprechend, wenn es um die Subsumtion
      einer Äußerung oder eines Verhaltens unter die
      Tatbestandsmerkmale des § 130 StGB geht (vgl. BVerfG, 1.
      Kammer des Ersten Senats, AfP 2000, S. 563 ff.). 


28  


(2) Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen
      hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Deutung des
      Veranstaltungsmottos offensichtlich verkannt, so dass die auf
      diese Deutung gestützte Gefahrenprognose auch im Rahmen der
      Folgenbeurteilung im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG außer
      Betracht bleiben muss. 


29  


Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs werde
      durch das Motto in Anknüpfung an die Herrenrassen-Ideologie
      des nationalsozialistischen Gedankenguts insinuiert, "dass
      die deutsche Bevölkerung in der Knechtschaft der im
      Bundesgebiet ansässigen Ausländer" leben müsse. Damit werde
      eindeutig zum Hass gegen die von den Antragstellern als
      "Fremde" bezeichneten Bevölkerungsteile und zur Änderung des
      aus ihrer Sicht so bestehenden Zustandes der Knechtung der
      deutschen Bevölkerung "als Herren im eigenen Land"
      aufgerufen. Es bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner
      Entscheidung, ob unter Zugrundelegung dieser Deutung die
      Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB
      sämtlich vorliegen würden. Offen bleiben kann auch, ob die
      hier in Rede stehende Äußerung vergleichbar ist mit der
      Schmähung von Asylbewerbern, über die das Oberlandesgericht
      Frankfurt (NJW 1995, S. 143) in der zu § 130 StGB a.F.
      ergangenen Entscheidung zu befinden hatte, auf die sich der
      Verwaltungsgerichtshof bezieht. Angesichts der Mehrdeutigkeit
      des Mottos hätte der Verwaltungsgerichtshof sich jedenfalls
      mit der von den Antragstellern geltend gemachten
      Deutungsalternative auseinander setzen müssen. Nach der
      Deutung der Antragsteller soll sich insbesondere der zweite
      Teil des Mottos, dass man nicht Knecht der Fremden sein
      möchte, auf eine nach Meinung der Antragsteller in der
      Zukunft mögliche, von ihnen abgelehnte Entwicklung beziehen.
      Warum mit dem Motto gleichwohl notwendig eine Beschreibung
      des derzeitigen Zustandes in der Bundesrepublik Deutschland
      mit einer einhergehenden Verunglimpfung der derzeit im
      Bundesgebiet lebenden Ausländer verbunden sein soll, hat der
      Verwaltungsgerichtshof nicht begründet. 


30  


Derartige Verunglimpfungen ergeben sich auch
      nicht aus der Stellungnahme der Antragsteller in dem
      Beschwerdeverfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat deren
      Ausführungen als Bestätigung für seine Deutungsalternative
      angesehen, weil die Antragsteller auf dem "strafrechtlich
      relevanten" Motto der Versammlung strikt beharren würden und
      nicht bereit seien, von strafbaren Inhalten abzurücken. Die
      Antragsteller bestritten die Strafbarkeit unter Hinweis auf
      eine andere Deutung. Ihre Äußerungen hätten dem
      Verwaltungsgerichtshof Veranlassung geben müssen, sich mit
      abweichenden Deutungen, die nicht den Straftatbestand des
      § 130 StGB erfüllen, auseinander zu setzen. Statt
      alternative Deutungen zu prüfen und gegebenenfalls mit
      nachvollziehbaren Gründen auszuschließen, beschränkt der
      Verwaltungsgerichtshof seine Darlegungen auf eine
      Deutungsalternative, die am ehesten eine Strafbarkeit der
      Äußerung begründen könnte. 


31  


b) Auch der Rückgriff auf die Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG
      scheidet als Rechtsgrundlage der Verbotsverfügung und ihrer
      sofortigen Vollziehung aus. Unter der öffentlichen Ordnung
      ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln zu verstehen,
      deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem
      Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und
      ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines
      geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines
      bestimmten Gebietes angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315
      <352>). Vorliegend kann die Folgenbeurteilung im Rahmen
      des § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht auf eine drohende, nur
      durch die Vollziehung eines Verbots abzuwehrende Gefährdung
      der öffentlichen Ordnung gestützt werden. 


32  


aa) Die Antragsgegnerin geht offenbar davon
      aus, dass auf der Versammlung auch jenseits eines als
      strafrechtlich relevant bewerteten Bereichs die Verbreitung
      nationalsozialistischen oder jedenfalls rechtsextremen
      Gedankenguts zu befürchten ist. Dies allein kann jedoch ein
      Versammlungsverbot nicht rechtfertigen. Der Maßstab zur
      Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die darauf
      zielen, den Inhalt von Meinungsäußerungen zu beschränken,
      ergibt sich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit, nicht
      aus dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241
      <246>). § 15 VersG ist hinsichtlich des Schutzes
      der öffentlichen Ordnung gegenüber kommunikativen Äußerungen
      insoweit einengend auszulegen, als zur Abwehr entsprechender
      Rechtsgüterverletzungen besondere Strafrechtsnormen
      geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen
      des Inhalts von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im
      Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen
      abschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die in
      § 15 Abs. 1 VersG enthaltene Ermächtigung zum Schutz der
      öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt
      ist. Der Gesetzgeber hat durch die enge Fassung der
      Straftatbestände zum Ausdruck gebracht, im Übrigen keinen
      Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen
      anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
      Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -). 


33  


bb) Demgegenüber erfolgt die Beurteilung
      rechtlicher Grenzen im Hinblick auf die Art der Kundgabe und
      Erörterung in Form einer Versammlung nicht am Maßstab der
      Meinungsfreiheit, sondern am Maßstab der Versammlungsfreiheit
      des Art. 8 GG. Bei der Anwendung des Begriffs der
      öffentlichen Ordnung im Bereich von Versammlungen ist zu
      berücksichtigen, dass Art. 8 GG auch ein
      Minderheitenschutzrecht enthält, so dass es besonders
      problematisch ist, die Versammlung und das Verhalten der
      Versammlungsteilnehmer vorrangig an den sozialen Anschauungen
      der Mehrheit zu messen. Darüber hinaus ist im Rahmen
      verfassungskonformer Gesetzesanwendung sicherzustellen, dass
      Verbote von Versammlungen im Wesentlichen nur zur Abwehr von
      Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kommen.
      Dieser Schutz wird regelmäßig in der positiven Rechtsordnung
      und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit
      verwirklicht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung
      rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht
      (vgl. BVerfGE 69, 315 <352 f.>). 


34  


Sonstige Beschränkungen der
      Versammlungsfreiheit kommen jedoch in Betracht, wenn von der
      Art des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der
      Versammlungsteilnehmer eine Gefahr für die öffentliche
      Ordnung ausgeht, etwa wenn auf Grund provokativer oder sonst
      wie aggressiver Vorgehensweisen ein Einschüchterungseffekt
      sowie ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller
      Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der
      1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01
      -). In solchen Fällen liegt die Gefahr für die öffentliche
      Ordnung an der Grenzlinie zu einer Gefahr für die öffentliche
      Sicherheit. 


35  


Hier bedarf keiner Entscheidung, ob die
      Begleitumstände der geplanten Versammlung, wie das geplante
      Mitführen von Trommeln und Fahnen und gegebenenfalls das
      Marschieren im Gleichschritt des Trommelschlages, eine Gefahr
      für die öffentliche Ordnung bewirken, weil sie das
      Zusammenleben zwischen der deutschen Bevölkerung und den in
      Deutschland lebenden Ausländern konkret beeinträchtigen.
      Solche Begleitumstände können jedenfalls ein
      Versammlungsverbot nicht rechtfertigen, wenn den Gefährdungen
      unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
      Verhältnismäßigkeit mit der Verhängung entsprechender
      Auflagen begegnet werden kann. Dies aber hat das
      Verwaltungsgericht angenommen, ohne dass der
      Verwaltungsgerichtshof diese Annahme in irgend einer Hinsicht
      erschüttert hat. 


36  


4. Die Bestimmung von Auflagen nach § 15
      VersG ist grundsätzlich Aufgabe der Versammlungsbehörde, die
      auf Grund ihrer Sach- und Ortsnähe am besten beurteilen kann,
      welche Auflagen geeignet, erforderlich und angemessen sind.
      Sind solche Auflagen nicht erlassen worden und kann ihr
      Erlass wegen der Eilbedürftigkeit nicht abgewartet werden,
      ist es Aufgabe der Fachgerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4
      VwGO und hilfsweise des Bundesverfassungsgerichts nach
      § 32 BVerfGG, die Wiederherstellung der aufschiebenden
      Wirkung des Widerspruchs mit Auflagen zu verbinden. Diese
      Auflagen müssen regelmäßig ohne eigenständige
      Sachverhaltsermittlungen festgelegt werden und dienen
      ausschließlich dem Ziel, die mit der Eilentscheidung
      möglicherweise verbundenen Gefahren, die aber im Interesse
      des effektiven Rechtsschutzes in Kauf zu nehmen sind, gering
      zu halten. 


37  


In vorliegenden Fall bezieht das
      Bundesverfassungsgericht in die Entscheidung zur
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
      die Auflagen ein, die das Verwaltungsgericht gemäß § 80
      Abs. 5 Satz 4 VwGO vorgesehen hat und die von den
      Antragstellern nicht angefochten worden sind. Die vom
      ortsnahen Fachgericht insoweit getroffene Einschätzung der
      Tauglichkeit zur Gefahrenminderung kann auch für die
      Folgenabwägung im Verfahren gemäß § 32 BVerfGG zu Grunde
      gelegt werden. 


38  


5. Die Entscheidung über die Erstattung der
      Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG. 


39  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem