Fall 28
Aktenzeichen: 1 BvQ 28/01
Beck Online: NJW 2001 2459.0
cid 28
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 28/01 -
- 1 BvQ 30/01 -
In den Verfahren
über
die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1.
unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Verfügung des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14.
Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - wieder herzustellen,
hilfsweise
unter Aufhebung des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S
11.01 - und des Bescheids des Polizeipräsidenten des Landes
Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - zu regeln,
dass die mit Schreiben vom 19. März 2001 angemeldete
"Fuckparade" nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln
ist,
Antragsteller: Herr K...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Inka Bock,
Gelbehirschstraße 12, 60313 Frankfurt -
- 1 BvQ 28/01 -,
2.
unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts
Berlin vom 6. Juli 2001 - 1 SN 54.01 - und des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 - 1 A 195.01 -
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten des
Landes Berlin vom 22. Mai 2001 - LKA 52 - wieder
herzustellen,
Antragstellerin: P... GmbH, vertreten durch
ihren Geschäftsführer
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Niko Härting und Koll.,
Gipsstraße 2, 10119 Berlin,
Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und
Koll.,
Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin -
- 1 BvQ 30/01 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2001
einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einstweiliger
Anordnungen werden abgelehnt.
Gründe:
A.
1
Die Anträge auf Erlass einstweiliger
Anordnungen betreffen für sofort vollziehbar erklärte
Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die
"Fuckparade" und die "Love Parade" nicht als Versammlungen im
Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen.
I.
Verfahren 1 BvQ 28/01
2
Mit Schreiben vom 19. März 2001 meldete der
Antragsteller zu 1 bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für
den 14. Juli 2001 die "Fuckparade" als Gegenveranstaltung zur
"Love Parade" an. Die "Fuckparade" soll zwischen 14 und 24
Uhr in Form eines Sternmarsches auf drei Routen zum
Alexanderplatz führen, auf dem die Abschlussveranstaltung
geplant ist. Zu der seit 1997 jährlich stattfindenden
"Fuckparade" werden etwa 10.000 Teilnehmer erwartet, die von
40 bis 50 Wagen begleitet werden sollen, von denen aus
Techno-Musik gespielt wird. Während des Verlaufs der
Veranstaltung sind keine Redebeiträge geplant. Vorgesehen ist
allerdings die Verteilung von 20.000 Handzetteln, die sich
mit plakativen Formulierungen gegen die Kulturpolitik der
Stadt Berlin und gegen die "Love Parade" als kommerzielle
Veranstaltung richten.
3
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid
vom 14. Mai 2001 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem
Antragsteller zu 1 mit, dass die in Rede stehende
Veranstaltung keine öffentliche Versammlung im Sinne des
Versammlungsgesetzes sei. Das Schreiben vom 19. März 2001
könne nicht als Anmeldung einer Versammlung entgegengenommen
werden. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit Beschluss
vom 28. Juni 2001 - 1 A 166.01 - die aufschiebende Wirkung
des eingelegten Widerspruchs des Antragstellers zu 1 gegen
diesen Bescheid wieder her. Zwar könne die für die Einordnung
als Versammlung unverzichtbare Meinungsäußerung nicht bereits
in dem Abspielen der Musik und dem Tanz der
Veranstaltungsteilnehmer gesehen werden. Auch die
Fortbewegung der Teilnehmer, die eine Rückeroberung der
Stadtviertel durch subkulturelle Minderheiten
versinnbildlichen solle, erschließe sich dem unbefangenen
Betrachter nicht als Meinungsäußerung. Die Veranstaltung habe
gleichwohl deshalb Versammlungscharakter, weil die
Verbreitung zahlreicher Handzettel beabsichtigt sei, auf
denen das Anliegen der Veranstaltung relativ ausführlich und
für jedermann verständlich dargestellt werde. Vor diesem
Hintergrund komme der "Fuckparade" nicht ausschließlich das
Gepräge einer Spaßveranstaltung zu, deren Zweck in keiner
Weise auf die Vermittlung bestimmter Inhalte angelegt sei.
Dem Element der Meinungskundgabe werde vielmehr ausreichend
Rechnung getragen.
4
Das Oberverwaltungsgericht änderte diese
Entscheidung durch den angegriffenen Beschluss ab und wies
den Eilantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die
geplante Veranstaltung nicht als Versammlung angesehen werden
könne, weil sie nach dem Gesamteindruck den Charakter einer
rein unterhaltenden öffentlichen Massenparty trage, während
das Element der Meinungskundgabe völlig in den Hintergrund
trete. An dieser Beurteilung ändere auch die beabsichtigte
Verteilung von Handzetteln nichts. Das Schwergewicht der
Veranstaltung liege eindeutig auf dem Gebiet der
Unterhaltung. Eine Unterhaltungsveranstaltung verliere nicht
dadurch ihren Charakter, dass währenddessen mehr oder weniger
nichts sagende Parolen verbreitet würden.
5
Mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG rügt der
Antragsteller zu 1 die Verletzung seiner Grundrechte aus Art.
8 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Das
Oberverwaltungsgericht spreche der "Fuckparade" zu Unrecht
die Versammlungseigenschaft ab. Nach einhelliger Auffassung
in Literatur und Rechtsprechung schütze Art. 8 GG vielfältige
Formen des gemeinsamen Verhaltens. Die "Fuckparade" mache
durch nonverbale und verbale Ausdrucksformen die Meinung der
gesamten Teilnehmer sichtbar. Sie stelle eine kollektive
Meinungskundgabe durch Musik und Aktionen dar. Die Musik sei
dabei Inhalt und Mittel der Meinungsäußerung. Die Verteilung
der Handzettel unterstütze den Demonstrationscharakter; sie
könne nicht als isoliertes Element betrachtet werden.
II.
Verfahren 1 BvQ 30/01
6
Die Antragstellerin zu 2 organisiert seit 1989
die jährlich in Berlin stattfindende "Love Parade". Seit 1996
findet die Veranstaltung auf der Straße des 17. Juni entlang
des Tiergartens statt. Die diesjährige, ursprünglich für den
14. Juli 2001 vorgesehene, jetzt für den 21. Juli 2001
geplante Veranstaltung meldete die Antragstellerin zu 2 mit
Schreiben vom 13. Oktober 2000 beim Polizeipräsidenten in
Berlin als Versammlung an. Nachdem die Durchführung der
Veranstaltung wegen einer bereits zuvor für den gleichen
Zeitraum angemeldeten Versammlung zum Thema "Der Tiergarten
gehört allen Berlinern" zunächst untersagt worden war, teilte
der Polizeipräsident in Berlin schließlich durch Bescheid vom
22. Mai 2001 mit, dass die Anmeldung der Veranstaltung als
Versammlung nicht entgegengenommen werde. Die "Love Parade"
sei eine reine Musikveranstaltung und weise nicht den für
eine Versammlung maßgeblichen verbindenden Zweck der
Meinungsbildung und -äußerung auf.
7
Hiergegen gerichtete Anträge auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Berlin
mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurück. Zur Begründung seiner
Entscheidung führte es aus, dass es für die Qualifizierung
der "Love Parade" als Versammlung am konstitutiven Element
der Meinungskundgabe fehle. Musik und Tanz könnten zwar
nonverbale Kommunikation darstellen, sie seien aber
vorliegend für sich genommen nicht auf eine Meinungskundgabe
gerichtet. Zudem sei die Versammlungseigenschaft auch deshalb
zu verneinen, weil es sich bei der "Love Parade" um eine
kommerzielle Veranstaltung handele. Es sei nicht
gerechtfertigt, rein wirtschaftlich motivierte Zusammenkünfte
von Menschen verfassungsrechtlich zu privilegieren.
8
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde
vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2001
abgelehnt. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts
begegne keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
Insbesondere sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen,
dass der "Love Parade" das für die Erfüllung des
Versammlungsbegriffs konstituierende Element einer nach außen
sichtbar werdenden gemeinsamen Meinungsbildung und
Meinungsäußerung fehle. Würde man die bloße Zurschaustellung
eines durch Musik und Tanz ausgedrückten Lebensgefühls
ausreichen lassen, hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass
der hohe Rang der Versammlungsfreiheit im Bewusstsein der
Rechtsgemeinschaft verloren ginge. Ob daneben auch der
kommerzielle Charakter der "Love Parade" der Eigenschaft
einer öffentlichen Versammlung entgegenstehe, könne danach
offen bleiben.
9
Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin zu 2
für die Durchführung der "Love Parade" eine straßenrechtliche
Sondernutzungserlaubnis erhalten.
10
Die Antragstellerin zu 2 macht mit ihrem
Eilantrag nach § 32 BVerfGG eine Verletzung ihres
Grundrechts aus Art. 8 GG geltend. In den angegriffenen
Entscheidungen seien Reichweite und Bedeutung der
Versammlungsfreiheit verkannt worden, weil die Gerichte von
einem zu engen Versammlungsbegriff ausgegangen seien. Für
eine Versammlung sei es ausreichend, wenn mehrere Personen
zusammenträfen und ihr Zusammensein von einem dahingehenden
gemeinsamen Willen getragen sei. Politische, auf
Meinungskundgabe gerichtete Demonstrationen seien ein
wichtiger, aber keineswegs der einzige Fall einer von Art. 8
GG geschützten Versammlung. Selbst bei Annahme eines engeren
Versammlungsbegriffs falle die "Love Parade" aber in den
Schutzbereich des Grundrechts, weil sie und ihre Teilnehmer
eine Meinung kund gäben. Dass die Versammlung sich nicht
herkömmlicher Formen bediene, sei für den grundrechtlichen
Schutz unerheblich. Im Übrigen ende die Veranstaltung auch
mit einer Rede. Dem Staat stehe es nicht zu,
Meinungsäußerungen einer Versammlung inhaltlich zu bewerten.
Genau dieses sei aber der Fall, wenn das
Oberverwaltungsgericht den Maßstab eines "Außenstehenden"
bemühe, um Ausdrucksformen und Ziele der "Love Parade" zu
beurteilen.
B.
11
Die Anträge auf Erlass einstweiliger
Anordnungen haben keinen Erfolg.
12
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier -
offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren
muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen,
die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten
einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den
Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 <161>; 91, 252 <257 f.>; 96,
120 <128 f.>; stRspr).
13
Im Zuge dieser Abwägung ist es in Verfahren
der vorliegenden Art für das Bundesverfassungsgericht
regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung
und Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde
liegenden Sachverhalts einzutreten. In solchen Fällen hat das
Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die
in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu
legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37
<40>). Anderes gilt nur, wenn es offensichtlich ist,
dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen fehlsam sind
oder die vorgenommene rechtliche Bewertung der Tatsachen
unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen
Grundrechtsnorm nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1411
<1411 f.>).
14
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze führt die
Abwägung vorliegend in beiden Fällen zu einem Überwiegen
derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen
Anordnung sprechen.
15
Es ist weder dargelegt worden noch erkennbar,
dass die tatsächlichen Feststellungen der Fachgerichte im
Hinblick auf die Einzelelemente der beabsichtigten
Veranstaltungen und ihre Charakterisierung offensichtlich
unzutreffend sind. Die Argumentation des
Oberverwaltungsgerichts ist auch in rechtlicher Hinsicht in
beiden Fällen tragfähig. Dies gilt insbesondere für die
Ausführungen zum Versammlungsbegriff und die Verneinung der
Versammlungseigenschaft für beide hier in Rede stehenden
Veranstaltungen.
16
a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des
Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den
verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf
Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine
gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung
mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315
<343>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001,
S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 <38 f.>). Das
Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere
verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlichen
demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezugs auf
den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Namentlich in
Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und
geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Freiheit
kollektiver Meinungskundgabe die Bedeutung eines
grundlegenden Funktionselements. Das Grundrecht gewährleistet
insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen
Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit,
denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl.
BVerfGE 69, 315 <346 f.>). Dementsprechend sind
Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG örtliche Zusammenkünfte
mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und
Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung. Die darauf bezogene Versammlungsfreiheit
genießt einen gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 GG gesteigerten Schutz. Insbesondere unterliegt
die Versammlungsfreiheit wegen der konstitutiven Bedeutung
des Grundrechts für die Demokratie nur den in Art. 8 Abs. 2
GG vorgesehenen Schranken. Für die Eröffnung des
Schutzbereichs des Art. 8 GG reicht es nicht aus, dass die
Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch
irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind.
17
Der Gesetzgeber hat die zulässigen
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit im
Versammlungsgesetz, vor allem dessen §§ 14 und 15, in
enger Weise gefasst. Dies wird in Rechtsprechung und
Literatur dahingehend verstanden, dass das Anmeldeerfordernis
(§ 14 VersG) im Zusammenspiel mit der Auflagemöglichkeit
(§ 15 VersG) sonstige Genehmigungs- und Erlaubnisakte
der allgemeinen Rechtsordnung, die der Gefahrenabwehr dienen,
ersetzt (vgl. BVerwGE 82, 34 <38 f.>;
Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und
Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., 2000, § 14 Rn. 34;
Ridder/Breitbach/Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992,
§ 15 Rn. 57). Dies ist Ausdruck der Bevorzugung von
Versammlungen gegenüber sonstigen Zusammenkünften. Darüber
hinaus sind die verwaltungsrechtlichen Normen inhaltlich
unter Berücksichtigung des Art. 8 GG auszulegen, und die
Versammlungsbehörde ist zu einer versammlungsfreundlichen
Kooperation mit dem Veranstalter einer Versammlung
verpflichtet (vgl. BVerfGE 69, 315 <357>).
18
b) Angesichts solcher die Versammlung
begünstigender rechtlicher Regelungen ist es
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das
Oberverwaltungsgericht den Begriff nicht weiter ausdehnt, als
zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist. Dabei
berücksichtigt das Gericht, dass Rechte anderer (zum Beispiel
von Anwohnern, Verkehrsteilnehmern und Gewerbetreibenden)
häufig wegen des hohen Rangs der Versammlungsfreiheit
zurücktreten. Dies ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn der
Versammlungsbegriff eng gefasst wird. Volksfeste und
Vergnügungsveranstaltungen fallen unter ihn ebenso wenig wie
Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines
Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und
Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht
sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein
Lebensgefühl von so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem
Mehrheitsgeschmack entspricht.
19
c) Daher ist es verfassungsrechtlich
tragfähig, die "Fuckparade" und die "Love Parade" nicht als
Versammlungen einzuordnen. Dies ist jedenfalls insoweit
unbedenklich, als es sich bei beiden Veranstaltungen um
Musik- und Tanzereignisse handelt. Die Einordnung ist aber
auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als
mit ihnen Kundgabezwecke verbunden werden.
20
aa) In den Schutzbereich der
Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen zwar auch dann,
wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik
und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese
Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt
werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.
21
Von der Versammlungsfreiheit sind solche
Veranstaltungen auch dann erfasst, wenn sie sich zum Beispiel
dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und
Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden.
Geschützt durch Art. 8 GG ist in solchen Fällen die
kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um
auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen
hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und
Tanzveranstaltung selbst.
22
bb) Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird
jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im
Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch
Meinungskundgaben erfolgen. Es begegnet danach keinen
verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken, dass die
vorhandenen Elemente öffentlicher Meinungskundgabe vom
Oberverwaltungsgericht weder bei der "Fuckparade" noch bei
der "Love Parade" als ausreichend angesehen werden, um die
jeweilige Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Versammlung
zu qualifizieren.
23
Die Anzeichen für öffentliche
Meinungskundgaben haben allerdings das Verwaltungsgericht im
Verfahren betreffend die "Fuckparade" veranlasst, die
Veranstaltung als Versammlung einzuordnen. Das Gericht hat
insoweit auf den Inhalt der zahlreichen verteilten Handzettel
verwiesen, auf denen das kommunikative Anliegen der
Veranstalter relativ ausführlich wiedergegeben sei. Die
Veranstaltung wende sich gegen die Verdrängung von Anhängern
bestimmter Techno-Musikstile aus angestammten Stadtvierteln,
gegen die Schließung von Clubs und die Auflösung von Partys,
gegen die "Reinigung" der Hauptstadt "von allem, was anders
ist" und gegen die kommerzialisierte "Love Parade" als
"Pseudo-Demo". Hierbei handle es sich nicht um sinnentleerte
Schlagworte, sondern um näher begründete Anliegen des
Antragstellers zu 1. Das Anliegen werde mit der
erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, so dass
bei der "Fuckparade" das Element der Meinungskundgabe
jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund trete.
24
Das Oberverwaltungsgericht bestreitet diese
tatsächlichen Umstände nicht, bewertet sie aber dahingehend,
dass sie der Veranstaltung das Gesamtgepräge als
Massenspektakel oder Volksbelustigung nicht nehmen. Das
Schwergewicht der Veranstaltung liege - wie auch bei der
"Love Parade" - auf dem Gebiet der Unterhaltung. Die
Meinungskundgabe sei nur beiläufiger Nebenakt.
25
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob
die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung
ist oder ob der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im
Vordergrund steht. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang
der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine
Versammlung behandelt wird.
26
Bei der Frage, welches Gesamtgepräge einer
Veranstaltung zukommt, ist zwar zu berücksichtigen, dass die
Beteiligten berechtigt sind, selbst darüber zu bestimmen, was
sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und
welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich
bedienen wollen. Die rechtliche Einordnung dieses Verhaltens
als Versammlung aber steht den dazu berufenen Gerichten zu.
Es ist dem Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren
grundsätzlich verwehrt, seine Beurteilung an die Stelle der
von den orts- und sachnäheren Fachgerichten vorgenommenen zu
stellen. In den vorliegenden Fällen sind die rechtlichen
Bewertungen jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft.
Abschließend kann die rechtliche Einordnung nur im
Hauptsacheverfahren geklärt werden.
27
d) Nach alledem bleiben die Eilanträge ohne
Erfolg. Zur Abwehr schwerer Nachteile ist die einstweilige
Anordnung in beiden Fällen nicht geboten. Auch dem
Antragsteller zu 1 bleibt die Möglichkeit, für die
beabsichtigte Veranstaltung eine Sondernutzungserlaubnis zu
beantragen. Deren Erteilung sollte im Hinblick auf den
langwierigen, die rechtliche Einordnung der Veranstaltung
betreffenden Entscheidungsprozess nicht allein aus zeitlichen
Gründen versagt bleiben.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem