Fall 28
Aktenzeichen: 1 BvQ 28/01
Beck Online: NJW 2001 2459.0

cid 28 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 28/01 - 
      - 1 BvQ 30/01 - 

 

In den Verfahren 
      über 
      die Anträge, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

1. 
      unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts
      Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - die aufschiebende
      Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
      Verfügung des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14.
      Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - wieder herzustellen, 

 

hilfsweise 

 

unter Aufhebung des Beschlusses des
      Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S
      11.01 - und des Bescheids des Polizeipräsidenten des Landes
      Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - zu regeln,
      dass die mit Schreiben vom 19. März 2001 angemeldete
      "Fuckparade" nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln
      ist, 


   


Antragsteller: Herr K... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwältin Inka Bock, 
        Gelbehirschstraße 12, 60313 Frankfurt -
       


   


- 1 BvQ 28/01 -, 

 

2. 
      unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts
      Berlin vom 6. Juli 2001 - 1 SN 54.01 - und des
      Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 - 1 A 195.01 -
      die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
      Antragstellerin gegen den Bescheid des Polizeipräsidenten des
      Landes Berlin vom 22. Mai 2001 - LKA 52 - wieder
      herzustellen, 


   


Antragstellerin: P... GmbH, vertreten durch
      ihren Geschäftsführer 


   



        - Bevollmächtigte:
       


Rechtsanwälte Niko Härting und Koll., 
          Gipsstraße 2, 10119 Berlin,
                                 Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und
          Koll., 
          Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin -
                              



   


- 1 BvQ 30/01 - 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2001
      einstimmig beschlossen: 


   


Die Anträge auf Erlass einstweiliger
      Anordnungen werden abgelehnt. 


   


Gründe: 

 

A. 


1  


Die Anträge auf Erlass einstweiliger
      Anordnungen betreffen für sofort vollziehbar erklärte
      Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die
      "Fuckparade" und die "Love Parade" nicht als Versammlungen im
      Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen. 

 

I. 
      Verfahren 1 BvQ 28/01 


2  


Mit Schreiben vom 19. März 2001 meldete der
      Antragsteller zu 1 bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für
      den 14. Juli 2001 die "Fuckparade" als Gegenveranstaltung zur
      "Love Parade" an. Die "Fuckparade" soll zwischen 14 und 24
      Uhr in Form eines Sternmarsches auf drei Routen zum
      Alexanderplatz führen, auf dem die Abschlussveranstaltung
      geplant ist. Zu der seit 1997 jährlich stattfindenden
      "Fuckparade" werden etwa 10.000 Teilnehmer erwartet, die von
      40 bis 50 Wagen begleitet werden sollen, von denen aus
      Techno-Musik gespielt wird. Während des Verlaufs der
      Veranstaltung sind keine Redebeiträge geplant. Vorgesehen ist
      allerdings die Verteilung von 20.000 Handzetteln, die sich
      mit plakativen Formulierungen gegen die Kulturpolitik der
      Stadt Berlin und gegen die "Love Parade" als kommerzielle
      Veranstaltung richten. 


3  


Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid
      vom 14. Mai 2001 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem
      Antragsteller zu 1 mit, dass die in Rede stehende
      Veranstaltung keine öffentliche Versammlung im Sinne des
      Versammlungsgesetzes sei. Das Schreiben vom 19. März 2001
      könne nicht als Anmeldung einer Versammlung entgegengenommen
      werden. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit Beschluss
      vom 28. Juni 2001 - 1 A 166.01 - die aufschiebende Wirkung
      des eingelegten Widerspruchs des Antragstellers zu 1 gegen
      diesen Bescheid wieder her. Zwar könne die für die Einordnung
      als Versammlung unverzichtbare Meinungsäußerung nicht bereits
      in dem Abspielen der Musik und dem Tanz der
      Veranstaltungsteilnehmer gesehen werden. Auch die
      Fortbewegung der Teilnehmer, die eine Rückeroberung der
      Stadtviertel durch subkulturelle Minderheiten
      versinnbildlichen solle, erschließe sich dem unbefangenen
      Betrachter nicht als Meinungsäußerung. Die Veranstaltung habe
      gleichwohl deshalb Versammlungscharakter, weil die
      Verbreitung zahlreicher Handzettel beabsichtigt sei, auf
      denen das Anliegen der Veranstaltung relativ ausführlich und
      für jedermann verständlich dargestellt werde. Vor diesem
      Hintergrund komme der "Fuckparade" nicht ausschließlich das
      Gepräge einer Spaßveranstaltung zu, deren Zweck in keiner
      Weise auf die Vermittlung bestimmter Inhalte angelegt sei.
      Dem Element der Meinungskundgabe werde vielmehr ausreichend
      Rechnung getragen. 


4  


Das Oberverwaltungsgericht änderte diese
      Entscheidung durch den angegriffenen Beschluss ab und wies
      den Eilantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die
      geplante Veranstaltung nicht als Versammlung angesehen werden
      könne, weil sie nach dem Gesamteindruck den Charakter einer
      rein unterhaltenden öffentlichen Massenparty trage, während
      das Element der Meinungskundgabe völlig in den Hintergrund
      trete. An dieser Beurteilung ändere auch die beabsichtigte
      Verteilung von Handzetteln nichts. Das Schwergewicht der
      Veranstaltung liege eindeutig auf dem Gebiet der
      Unterhaltung. Eine Unterhaltungsveranstaltung verliere nicht
      dadurch ihren Charakter, dass währenddessen mehr oder weniger
      nichts sagende Parolen verbreitet würden. 


5  


Mit seinem Antrag auf Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG rügt der
      Antragsteller zu 1 die Verletzung seiner Grundrechte aus Art.
      8 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Das
      Oberverwaltungsgericht spreche der "Fuckparade" zu Unrecht
      die Versammlungseigenschaft ab. Nach einhelliger Auffassung
      in Literatur und Rechtsprechung schütze Art. 8 GG vielfältige
      Formen des gemeinsamen Verhaltens. Die "Fuckparade" mache
      durch nonverbale und verbale Ausdrucksformen die Meinung der
      gesamten Teilnehmer sichtbar. Sie stelle eine kollektive
      Meinungskundgabe durch Musik und Aktionen dar. Die Musik sei
      dabei Inhalt und Mittel der Meinungsäußerung. Die Verteilung
      der Handzettel unterstütze den Demonstrationscharakter; sie
      könne nicht als isoliertes Element betrachtet werden. 

 

II. 
      Verfahren 1 BvQ 30/01 


6  


Die Antragstellerin zu 2 organisiert seit 1989
      die jährlich in Berlin stattfindende "Love Parade". Seit 1996
      findet die Veranstaltung auf der Straße des 17. Juni entlang
      des Tiergartens statt. Die diesjährige, ursprünglich für den
      14. Juli 2001 vorgesehene, jetzt für den 21. Juli 2001
      geplante Veranstaltung meldete die Antragstellerin zu 2 mit
      Schreiben vom 13. Oktober 2000 beim Polizeipräsidenten in
      Berlin als Versammlung an. Nachdem die Durchführung der
      Veranstaltung wegen einer bereits zuvor für den gleichen
      Zeitraum angemeldeten Versammlung zum Thema "Der Tiergarten
      gehört allen Berlinern" zunächst untersagt worden war, teilte
      der Polizeipräsident in Berlin schließlich durch Bescheid vom
      22. Mai 2001 mit, dass die Anmeldung der Veranstaltung als
      Versammlung nicht entgegengenommen werde. Die "Love Parade"
      sei eine reine Musikveranstaltung und weise nicht den für
      eine Versammlung maßgeblichen verbindenden Zweck der
      Meinungsbildung und -äußerung auf. 


7  


Hiergegen gerichtete Anträge auf Gewährung
      vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Berlin
      mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurück. Zur Begründung seiner
      Entscheidung führte es aus, dass es für die Qualifizierung
      der "Love Parade" als Versammlung am konstitutiven Element
      der Meinungskundgabe fehle. Musik und Tanz könnten zwar
      nonverbale Kommunikation darstellen, sie seien aber
      vorliegend für sich genommen nicht auf eine Meinungskundgabe
      gerichtet. Zudem sei die Versammlungseigenschaft auch deshalb
      zu verneinen, weil es sich bei der "Love Parade" um eine
      kommerzielle Veranstaltung handele. Es sei nicht
      gerechtfertigt, rein wirtschaftlich motivierte Zusammenkünfte
      von Menschen verfassungsrechtlich zu privilegieren. 


8  


Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde
      vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2001
      abgelehnt. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts
      begegne keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.
      Insbesondere sei dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen,
      dass der "Love Parade" das für die Erfüllung des
      Versammlungsbegriffs konstituierende Element einer nach außen
      sichtbar werdenden gemeinsamen Meinungsbildung und
      Meinungsäußerung fehle. Würde man die bloße Zurschaustellung
      eines durch Musik und Tanz ausgedrückten Lebensgefühls
      ausreichen lassen, hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass
      der hohe Rang der Versammlungsfreiheit im Bewusstsein der
      Rechtsgemeinschaft verloren ginge. Ob daneben auch der
      kommerzielle Charakter der "Love Parade" der Eigenschaft
      einer öffentlichen Versammlung entgegenstehe, könne danach
      offen bleiben. 


9  


Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin zu 2
      für die Durchführung der "Love Parade" eine straßenrechtliche
      Sondernutzungserlaubnis erhalten. 


10  


Die Antragstellerin zu 2 macht mit ihrem
      Eilantrag nach § 32 BVerfGG eine Verletzung ihres
      Grundrechts aus Art. 8 GG geltend. In den angegriffenen
      Entscheidungen seien Reichweite und Bedeutung der
      Versammlungsfreiheit verkannt worden, weil die Gerichte von
      einem zu engen Versammlungsbegriff ausgegangen seien. Für
      eine Versammlung sei es ausreichend, wenn mehrere Personen
      zusammenträfen und ihr Zusammensein von einem dahingehenden
      gemeinsamen Willen getragen sei. Politische, auf
      Meinungskundgabe gerichtete Demonstrationen seien ein
      wichtiger, aber keineswegs der einzige Fall einer von Art. 8
      GG geschützten Versammlung. Selbst bei Annahme eines engeren
      Versammlungsbegriffs falle die "Love Parade" aber in den
      Schutzbereich des Grundrechts, weil sie und ihre Teilnehmer
      eine Meinung kund gäben. Dass die Versammlung sich nicht
      herkömmlicher Formen bediene, sei für den grundrechtlichen
      Schutz unerheblich. Im Übrigen ende die Veranstaltung auch
      mit einer Rede. Dem Staat stehe es nicht zu,
      Meinungsäußerungen einer Versammlung inhaltlich zu bewerten.
      Genau dieses sei aber der Fall, wenn das
      Oberverwaltungsgericht den Maßstab eines "Außenstehenden"
      bemühe, um Ausdrucksformen und Ziele der "Love Parade" zu
      beurteilen. 

 

B. 


11  


Die Anträge auf Erlass einstweiliger
      Anordnungen haben keinen Erfolg. 


12  


1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
      Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
      einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
      schwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier -
      offenem Ausgang noch möglicher Verfassungsbeschwerdeverfahren
      muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten
      würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen,
      die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den
      Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten
      einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den
      Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
      BVerfGE 71, 158 <161>; 91, 252 <257 f.>; 96,
      120 <128 f.>; stRspr). 


13  


Im Zuge dieser Abwägung ist es in Verfahren
      der vorliegenden Art für das Bundesverfassungsgericht
      regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung
      und Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde
      liegenden Sachverhalts einzutreten. In solchen Fällen hat das
      Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die
      in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen
      Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu
      legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37
      <40>). Anderes gilt nur, wenn es offensichtlich ist,
      dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen fehlsam sind
      oder die vorgenommene rechtliche Bewertung der Tatsachen
      unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen
      Grundrechtsnorm nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer
      des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1411
      <1411 f.>). 


14  


2. Bei Anwendung dieser Grundsätze führt die
      Abwägung vorliegend in beiden Fällen zu einem Überwiegen
      derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen
      Anordnung sprechen. 


15  


Es ist weder dargelegt worden noch erkennbar,
      dass die tatsächlichen Feststellungen der Fachgerichte im
      Hinblick auf die Einzelelemente der beabsichtigten
      Veranstaltungen und ihre Charakterisierung offensichtlich
      unzutreffend sind. Die Argumentation des
      Oberverwaltungsgerichts ist auch in rechtlicher Hinsicht in
      beiden Fällen tragfähig. Dies gilt insbesondere für die
      Ausführungen zum Versammlungsbegriff und die Verneinung der
      Versammlungseigenschaft für beide hier in Rede stehenden
      Veranstaltungen. 


16  


a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden, den Begriff der Versammlung im Sinne des
      Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den
      verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf
      Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine
      gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung
      mehrerer Personen gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315
      <343>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DVBl 2001,
      S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 <38 f.>). Das
      Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere
      verfassungsrechtliche Bedeutung in der freiheitlichen
      demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezugs auf
      den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Namentlich in
      Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und
      geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Freiheit
      kollektiver Meinungskundgabe die Bedeutung eines
      grundlegenden Funktionselements. Das Grundrecht gewährleistet
      insbesondere Minderheitenschutz und verschafft auch denen
      Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit,
      denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <346 f.>). Dementsprechend sind
      Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG örtliche Zusammenkünfte
      mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und
      Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen
      Meinungsbildung. Die darauf bezogene Versammlungsfreiheit
      genießt einen gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit aus
      Art. 2 Abs. 1 GG gesteigerten Schutz. Insbesondere unterliegt
      die Versammlungsfreiheit wegen der konstitutiven Bedeutung
      des Grundrechts für die Demokratie nur den in Art. 8 Abs. 2
      GG vorgesehenen Schranken. Für die Eröffnung des
      Schutzbereichs des Art. 8 GG reicht es nicht aus, dass die
      Teilnehmer bei ihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch
      irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind. 


17  


Der Gesetzgeber hat die zulässigen
      Beschränkungen der Versammlungsfreiheit im
      Versammlungsgesetz, vor allem dessen §§ 14 und 15, in
      enger Weise gefasst. Dies wird in Rechtsprechung und
      Literatur dahingehend verstanden, dass das Anmeldeerfordernis
      (§ 14 VersG) im Zusammenspiel mit der Auflagemöglichkeit
      (§ 15 VersG) sonstige Genehmigungs- und Erlaubnisakte
      der allgemeinen Rechtsordnung, die der Gefahrenabwehr dienen,
      ersetzt (vgl. BVerwGE 82, 34 <38 f.>;
      Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und
      Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., 2000, § 14 Rn. 34;
      Ridder/Breitbach/Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992,
      § 15 Rn. 57). Dies ist Ausdruck der Bevorzugung von
      Versammlungen gegenüber sonstigen Zusammenkünften. Darüber
      hinaus sind die verwaltungsrechtlichen Normen inhaltlich
      unter Berücksichtigung des Art. 8 GG auszulegen, und die
      Versammlungsbehörde ist zu einer versammlungsfreundlichen
      Kooperation mit dem Veranstalter einer Versammlung
      verpflichtet (vgl. BVerfGE 69, 315 <357>). 


18  


b) Angesichts solcher die Versammlung
      begünstigender rechtlicher Regelungen ist es
      verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das
      Oberverwaltungsgericht den Begriff nicht weiter ausdehnt, als
      zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist. Dabei
      berücksichtigt das Gericht, dass Rechte anderer (zum Beispiel
      von Anwohnern, Verkehrsteilnehmern und Gewerbetreibenden)
      häufig wegen des hohen Rangs der Versammlungsfreiheit
      zurücktreten. Dies ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn der
      Versammlungsbegriff eng gefasst wird. Volksfeste und
      Vergnügungsveranstaltungen fallen unter ihn ebenso wenig wie
      Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines
      Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und
      Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht
      sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein
      Lebensgefühl von so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem
      Mehrheitsgeschmack entspricht. 


19  


c) Daher ist es verfassungsrechtlich
      tragfähig, die "Fuckparade" und die "Love Parade" nicht als
      Versammlungen einzuordnen. Dies ist jedenfalls insoweit
      unbedenklich, als es sich bei beiden Veranstaltungen um
      Musik- und Tanzereignisse handelt. Die Einordnung ist aber
      auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als
      mit ihnen Kundgabezwecke verbunden werden. 


20  


aa) In den Schutzbereich der
      Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen zwar auch dann,
      wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik
      und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese
      Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt
      werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. 


21  


Von der Versammlungsfreiheit sind solche
      Veranstaltungen auch dann erfasst, wenn sie sich zum Beispiel
      dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und
      Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden.
      Geschützt durch Art. 8 GG ist in solchen Fällen die
      kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um
      auf die zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen
      hinzuwirken, nicht aber das Abhalten der Musik- und
      Tanzveranstaltung selbst. 


22  


bb) Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird
      jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im
      Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch
      Meinungskundgaben erfolgen. Es begegnet danach keinen
      verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken, dass die
      vorhandenen Elemente öffentlicher Meinungskundgabe vom
      Oberverwaltungsgericht weder bei der "Fuckparade" noch bei
      der "Love Parade" als ausreichend angesehen werden, um die
      jeweilige Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Versammlung
      zu qualifizieren. 


23  


Die Anzeichen für öffentliche
      Meinungskundgaben haben allerdings das Verwaltungsgericht im
      Verfahren betreffend die "Fuckparade" veranlasst, die
      Veranstaltung als Versammlung einzuordnen. Das Gericht hat
      insoweit auf den Inhalt der zahlreichen verteilten Handzettel
      verwiesen, auf denen das kommunikative Anliegen der
      Veranstalter relativ ausführlich wiedergegeben sei. Die
      Veranstaltung wende sich gegen die Verdrängung von Anhängern
      bestimmter Techno-Musikstile aus angestammten Stadtvierteln,
      gegen die Schließung von Clubs und die Auflösung von Partys,
      gegen die "Reinigung" der Hauptstadt "von allem, was anders
      ist" und gegen die kommerzialisierte "Love Parade" als
      "Pseudo-Demo". Hierbei handle es sich nicht um sinnentleerte
      Schlagworte, sondern um näher begründete Anliegen des
      Antragstellers zu 1. Das Anliegen werde mit der
      erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, so dass
      bei der "Fuckparade" das Element der Meinungskundgabe
      jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund trete. 


24  


Das Oberverwaltungsgericht bestreitet diese
      tatsächlichen Umstände nicht, bewertet sie aber dahingehend,
      dass sie der Veranstaltung das Gesamtgepräge als
      Massenspektakel oder Volksbelustigung nicht nehmen. Das
      Schwergewicht der Veranstaltung liege - wie auch bei der
      "Love Parade" - auf dem Gebiet der Unterhaltung. Die
      Meinungskundgabe sei nur beiläufiger Nebenakt. 


25  


Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
      beanstanden, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob
      die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung
      ist oder ob der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im
      Vordergrund steht. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang
      der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine
      Versammlung behandelt wird. 


26  


Bei der Frage, welches Gesamtgepräge einer
      Veranstaltung zukommt, ist zwar zu berücksichtigen, dass die
      Beteiligten berechtigt sind, selbst darüber zu bestimmen, was
      sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und
      welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich
      bedienen wollen. Die rechtliche Einordnung dieses Verhaltens
      als Versammlung aber steht den dazu berufenen Gerichten zu.
      Es ist dem Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren
      grundsätzlich verwehrt, seine Beurteilung an die Stelle der
      von den orts- und sachnäheren Fachgerichten vorgenommenen zu
      stellen. In den vorliegenden Fällen sind die rechtlichen
      Bewertungen jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft.
      Abschließend kann die rechtliche Einordnung nur im
      Hauptsacheverfahren geklärt werden. 


27  


d) Nach alledem bleiben die Eilanträge ohne
      Erfolg. Zur Abwehr schwerer Nachteile ist die einstweilige
      Anordnung in beiden Fällen nicht geboten. Auch dem
      Antragsteller zu 1 bleibt die Möglichkeit, für die
      beabsichtigte Veranstaltung eine Sondernutzungserlaubnis zu
      beantragen. Deren Erteilung sollte im Hinblick auf den
      langwierigen, die rechtliche Einordnung der Veranstaltung
      betreffenden Entscheidungsprozess nicht allein aus zeitlichen
      Gründen versagt bleiben. 


28  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem