Fall 29
Aktenzeichen: 1 BvQ 34/01
Beck Online: BeckRS 2001 22443.0
cid 29
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 34/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August 2001 - 3 L
1087/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2001 - 5 B 1072/01 - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin
vom 10. August 2001 gegen die Verbotsverfügung des Landrats
als Kreispolizeibehörde Meschede vom 9. August 2001 wieder
herzustellen,
Antragstellerin: Frau W...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll.,
Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2001
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der
Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags
einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem
Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechen.
2
Die in ihrer Gefahrenprognose von den
Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde stützt die
Verbotsverfügung unter anderem darauf, dass bei der geplanten
Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen
verfassungswidriger Organisationen im Sinne von §§ 86
und 86 a StGB verwendet werden und dass Volksverhetzung im
Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Die Entscheidungen
des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
beruhen vorrangig auf dieser Erwägung. Zur Begründung dieser
prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird
in tatsächlicher Hinsicht darauf verwiesen, dass es sich bei
der Versammlung um eine der "Sauerländer Aktionsfront" (SAF)
zuzurechnende Veranstaltung handelt und dass - wie auch bei
früheren Veranstaltungen aus dem Umfeld dieser Organisation -
mit dem erwähnten strafbaren Verhalten zu rechnen ist.
3
Es ist dem Bundesverfassungsgericht in
Anbetracht der Kürze der ihm für seine Entscheidung zur
Verfügung stehenden Zeit unmöglich, sich mit den von der
Versammlungsbehörde zur Belegung dieser Gefahrenprognose
näher angeführten Tatsachen in hinreichender Weise
auseinander zu setzen. Dass die getroffenen
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des
Art. 8 GG offensichtlich nicht trägt, ist nicht ersichtlich.
Wird aber die Gefahrenprognose der Behörde der im
Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden Abwägung zu Grunde
gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile gegenüber der
Belastung der Antragstellerin. Sie kann die von ihr geplante
Versammlung zwar nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt
durchführen, ihr bleibt aber die Möglichkeit, die
Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen
zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für
weitere Verbote zu beseitigen.
4
Da der Antrag wegen der prognostizierten
Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen Erfolg haben
kann, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass die weitere
Begründung der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts, die
geplante Versammlung könne auf Grund ihrer inhaltlichen
Ausrichtung auch wegen unmittelbarer Gefährdung der
öffentlichen Ordnung rechtmäßig verboten werden, der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
widerspricht.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem