Fall 3
Aktenzeichen: 1 BvR 2311/94
Beck Online: NVwZ 1998 834.0
cid 3
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 2311/94 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau G...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Matthias Lehmann,
Kottbusser Damm 81/82, Berlin -
gegen
den Beschluß des
Oberverwaltungsgerichts Berlin
vom 9. November 1994 - OVG 1 S 141.94 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier,
den Richter Grimm
und den Richter Hömig
am 21. April 1998 einstimmig beschlossen:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin
vom 9. November 1994 - OVG 1 S 141.94 - verletzt Artikel 8
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen
oberverwaltungsgerichtlichen Beschluß, mit dem die
erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen zwei Versammlungsauflagen abgelehnt worden
ist.
I.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer
Verkehrsinitiative in Berlin. Sie meldete als
Versammlungsleiterin für den 9. November 1994 eine von der
Initiative veranstaltete Demonstration unter dem Motto "Bei
Grün darf jede gehen" beim Polizeipräsidenten an. Die
Veranstaltung, zu der etwa 500 Teilnehmer und Teilnehmerinnen
erwartet wurden, sollte vom Kottbusser Tor auf die
Oberbaumbrücke führen. Dort war auch die Abschlußkundgebung
vorgesehen. Sie richtete sich gegen die Freigabe der
Oberbaumbrücke für den Individualverkehr, die für diesen Tag
im Anschluß an die offizielle Feier der "Eröffnung der ersten
Bauabschnittsübergabe der Oberbaumbrücke" stattfinden
sollte.
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Mit Bescheid vom 3. November 1994 machte der
Antragsgegner des Ausgangsverfahrens - das Land Berlin,
vertreten durch den Polizeipräsidenten - die Kundgebung unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung von zwei Auflagen
abhängig: Danach war der Aufzug ab Schlesische Straße zur
Falckensteinstraße zu führen und hatte dort vor der Nr. 46 zu
enden. Die Einschränkung war den Demonstrationsteilnehmern am
Ort des Zusammentretens bekanntzugeben. Der Antragsgegner
begründete diese Auflagen damit, daß die Oberbaumbrücke am
Vormittag des 9. November 1994 für den Kfz-Verkehr
freigegeben werde. Bei Durchführung der Abschlußkundgebung
auf der Brücke werde diese blockiert. Blockadeaktionen seien
nicht erlaubt. Bei der Abwägung zwischen den Rechtsgütern der
Versammlungsfreiheit einerseits und der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs andererseits habe das Interesse der
Beschwerdeführerin, gerade die Brücke für die
Abschlußkundgebung zu nutzen, zurückzustehen.
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Im Rahmen des Verfahrens auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergänzte der
Antragsgegner seine Begründung dahin, daß anläßlich der
Abschlußkundgebung Sachbeschädigungen zu befürchten seien. Er
wies auf einen Artikel unter dem Titel "Krach um
Oberbaumbrücke" in der Zeitung "Interim" vom 3. November 1994
hin. Der Artikel beschäftigt sich mit dem feierlichen
Eröffnungsakt sowie den dabei vorgesehenen Schutzmaßnahmen
und endet mit einem Zitat, in dem mit Verweis auf die
Veranstaltungen zum Tag der Deutschen Einheit in Bremen 1994
eine Randale als "was Feines" und "völlig korrekt"
dargestellt wird. Darüber hinaus wies der Antragsgegner auf
den in derselben Ausgabe der Zeitung erfolgten Abdruck von
Versen Theodor Fontanes hin, denen eine versteckte
Aufforderung zu Sachbeschädigungen und weiteren Aktionen
entnommen werden könne. Es handelt sich dabei um einen
gekürzten, im übrigen aber originalgetreuen Abdruck des
Gedichts "Die Brück' am Tay". Weiter führte der Antragsgegner
ein Flugblatt an, in dem es unter Hinweis auf die
Demonstration heißt: "Zeigen wir Nagel, Haase, Hassemer und
den anderen Pfeifen, was wir von ihnen halten." Abschließend
machte der Antragsgegner auf Sachbeschädigungen im Verlauf
der Bauarbeiten aufmerksam.
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2. Mit Beschluß vom 8. November 1994 stellte
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs wieder her. Die Auflage, den Aufzug zur
Falckensteinstraße zu führen und dort zu beenden und damit
die Abschlußkundgebung von der Oberbaumbrücke fernzuhalten,
beeinträchtige die Veranstaltung unter Berücksichtigung des
Versammlungszwecks nachhaltig. Die Öffnung der Oberbaumbrücke
stelle ein Kernstück der Wiederherstellung des in der
Öffentlichkeit umstrittenen Innenstadtrings dar. Angesichts
des Umstandes, daß auch eine offizielle Eröffnungsfeier auf
der Brücke stattfinde, durch die die Verkehrsfreigabe sich um
etwa drei Stunden verzögere, könne den Veranstaltern der
Protestdemonstration nicht vorgehalten werden, ihnen gehe es
offensichtlich nur um eine einstündige Verkehrsblockade.
Gegenüber der Bedeutung, die gerade der gewählte Ort der
Abschlußkundgebung im Hinblick auf das Demonstrationsanliegen
habe, wögen die zu erwartenden Verkehrserschwernisse bei
einer Sperrung der bis zur Freigabe dem Verkehr ohnehin nicht
offenstehenden Brücke für höchstens eine Stunde nicht
besonders schwer. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für
unfriedliche Aktionen während der Abschlußkundgebung auf der
Oberbaumbrücke könnten den vorgelegten Texten aus der Zeitung
"Interim" nicht entnommen werden.
6
3. Gegen diese Entscheidung legte der
Antragsgegner mit am Abend des 8. November 1994 eingegangenem
Telefax Beschwerde ein, die er in Wiederholung des bisherigen
Vorbringens mit der Erwartung von Verkehrsbeeinträchtigungen
und der Befürchtung unfriedlicher Aktionen begründete. Im
Nachtrag dazu reichte er am 9. November 1994 um 9.18 Uhr per
Telefax eine Erklärung der "Anti-Auto-Autonomen (AAA)" nach,
die am 8. November 1994 bei der Berliner Morgenpost
eingegangen und noch am selben Tage an den Antragsgegner
weitergeleitet worden war. Die Erklärung lautete:
7
Oberbaumbrücke bleibt Stadtringlücke
8
Auto-Mehner in der Skalitzerstr. wurde Autos
abgefackelt.
9
- gegen den Autowahn- gegen seine
Bullenunterstützung- gegen das neue Bürohaus in der
Mariannenstr. 9-10
10
ebenso ging ein Bagger am Schlesischen Tor in
Flammen auf.
11
AAA (Anti-Auto-Autonome).
12
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin
erhielt die Beschwerdebegründung, nachdem die Sache an das
Oberverwaltungsgericht abgegeben worden war, am 9. November
1994 um 12.50 Uhr per Telefax mit Gelegenheit zur
Stellungnahme bis 14.00 Uhr, die er wahrnahm. Der Nachtrag
wurde ihm um 14.22 Uhr ohne weitere Frist zur Stellungnahme
übermittelt.
13
Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluß
vom 9. November 1994 der Beschwerde nicht abgeholfen hatte,
änderte das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen, dem
Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin um 15.32 Uhr
übermittelten Beschluß die erstinstanzliche Entscheidung und
lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs ab. Die angefochtenen Auflagen seien
rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den im summarischen
Verfahren erkennbaren Umständen - insbesondere der
Selbstbezichtigungserklärung der Anti-Auto-Autonomen -
erscheine die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei
Durchführung der Versammlung in der geplanten Weise
gefährdet. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß sich die
Gefahren auf die wiederhergestellte Brücke auswirken könnten,
sofern die Abschlußkundgebung dort stattfände.
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4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die
Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung der Art. 2
Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art.
103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß die
Behandlung ihres Rechtsschutzbegehrens im Eilverfahren
insbesondere das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
verletze. Konkrete Anzeichen für unfriedliche Aktionen
während der Demonstration und der Kundgebung hätten
ersichtlich nicht vorgelegen. Dies sei vom Antragsgegner in
der Beschwerdebegründung sogar selbst eingeräumt worden.
Trotzdem habe das Oberverwaltungsgericht dies unterstellt und
zum Anlaß für eine Bestätigung des rechtswidrigen
Auflagenbescheides gemacht. Es gebe keinen Zusammenhang
zwischen den Versammlungsveranstaltern und den angeblichen
Verfassern des Selbstbezichtigungsschreibens. An dessen
Authentizität bestünden sogar Zweifel, weil eine Gruppierung
mit dem Namen "Anti-Auto-Autonome" bis zu diesem Zeitpunkt
noch nie in Erscheinung getreten sei. Der Beschluß verletze
außerdem den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
Selbstbezichtigungsschreiben habe dem Polizeipräsidenten
bereits am 8. November 1994 vorgelegen, sei aber nachgereicht
worden. Das Gericht habe keine weitere Gelegenheit zur
Stellungnahme gewährt. Trotzdem habe es seine Entscheidung
ganz wesentlich auf den nachgereichten Vortrag gestützt.
Hätte eine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden, hätten
die Zweifel an der Authentizität des Schreibens und der
fehlende Zusammenhang zwischen dessen Verfassern und den
Veranstaltern der Versammlung vorgetragen werden können.
15
Ein Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses bestehe unter
anderem, weil wegen weiterer erheblicher Auseinandersetzungen
um Verkehrsprojekte in Berlin damit zu rechnen sei, daß es zu
erneuten Konfliktsituationen wie im vorliegenden Fall kommen
werde.
16
5. Die Senatsverwaltung für Justiz hat von
einer Stellungnahme abgesehen.
II.
17
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Art. 8 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93
a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
18
Die Rügen einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1
und Art. 2 Abs. 1 GG sind mangels Einschlägigkeit dieser
Grundrechte unzulässig. Dagegen liegen die Voraussetzungen
für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c
BVerfGG) hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 8
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG vor. Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden
(insbesondere BVerfGE 69, 315 <340 ff.>). Der
Beschluß des Oberverwaltungsgerichts verletzt danach Art. 8
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.
19
1. Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung
des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG steht
weder der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde noch das Erfordernis eines
Rechtsschutzinteresses entgegen.
20
Der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs
in der Hauptsache, wenn sich dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Möglichkeit bietet, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. näher
BVerfGE 77, 381 <400 ff.>; 78, 290
<301 ff.>; 79, 275 <278 f.>; 80, 40
<45 ff.>). Wird dagegen die Verletzung von
Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die
gerichtliche Behandlung des Begehrens auf einstweiligen
Rechtsschutz geltend gemacht, würden die insoweit
gegebenenfalls bestehenden Verfassungsverletzungen durch die
Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache nicht mehr
ausgeräumt (vgl. BVerfGE 53, 30 <53 f.>; 59, 63
<83 ff.>). Hier rügt die Beschwerdeführerin gerade
die Mißachtung der Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG und des
Art. 19 Abs. 4 GG bei der Zurückweisung ihres Antrags auf
vorläufigen Rechtsschutz. Ihre darauf gerichteten Einwände
würden im Hauptsacheverfahren nicht mehr behandelt.
21
Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch
entfallen, daß der Demonstrationstermin verstrichen und damit
der Sofortvollzug der strittigen Auflagen gegenstandslos
geworden ist. Sind verfassungsrechtliche Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein
Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen
Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302
<308>; 21, 139 <143>; 69, 257 <266>; 81,
138 <140>; 81, 208 <213>; stRspr).
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ein Gericht die bereits
herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht
beachtet hat und zu befürchten ist, daß es diese auch in
Zukunft verkennt. Sie setzt die hinreichend bestimmte Gefahr
einer gleichartigen Entscheidung bei gleichartiger Sach- und
Rechtslage voraus. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer
Verkehrsinitiative und rechnet angesichts der weiteren
Auseinandersetzungen um Verkehrsprojekte in Berlin mit
ähnlichen Konfliktsituationen, bei denen sie eine
gleichartige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
befürchten müßte.
22
2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang
ihrer Zulässigkeit begründet.
23
a) Art. 8 GG gewährleistet allen Deutschen das
Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
Waffen zu versammeln. Dies schließt das Recht ein, über Ort,
Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu
bestimmen (BVerfGE 69, 315 <343>). Art. 19 Abs. 4 GG
garantiert die Effektivität des Rechtsschutzes. Im Verfahren
auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die
Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen,
bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl.
BVerfGE 35, 382 <401 f.>), ist der
Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer
die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen
der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382
<402>; 67, 43 <61 f.>; 69, 315 <363>).
Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlaß bezogen
sind, müssen die Verwaltungsgerichte daher schon im
Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand
Rechnung tragen, daß der Sofortvollzug der umstrittenen
Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der
Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich,
ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im übrigen
kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfGE 69,
315 <363 f.>; vgl. außerdem BVerfGE 35, 382
<402 ff.>; 53, 30 <67 f.>).
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b) Die Versammlungsfreiheit ist nicht
vorbehaltlos gewährleistet. Art. 8 GG garantiert lediglich
das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, und
stellt dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel
unter Gesetzesvorbehalt.
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Eine bei grundrechtsgerechter Auslegung
verfassungsmäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit
enthält § 15 Abs. 1 VersG. Er sieht vor, daß die
zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen
abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der
Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar
gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm
sind unter Beachtung der grundrechtlichen Maßgaben
auszulegen. Erstens ist das von der Norm eingeräumte
Entschließungsermessen grundrechtlich gebunden. Die
Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine
Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des
Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz anderer,
mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE
69, 315 <353>). Zweitens ist die behördliche
Eingriffsbefugnis durch die Voraussetzungen einer
"unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung "bei Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen
der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der
Durchführung der Versammlung muß somit ein hinreichend
bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Die "unmittelbare
Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei
ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit
entgegenstehenden Rechtsgüter führte (vgl. näher BVerfGE 69,
315 <353, 360>; Breitbach/Deiseroth/Rühl, in:
Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht,
Kommentar, 1992, zu § 15 Rn. 111). Drittens müssen zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung "erkennbare Umstände"
dafür vorliegen, daß eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das
setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der
Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus
(BVerfGE 69, 315 <353 f.>).
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c) Das Oberverwaltungsgericht hat bei der ihm
obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes gegen die Maßgaben des Art. 8 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Die Beurteilung,
daß die angegriffenen Auflagen rechtlich nicht zu beanstanden
seien, hat es nicht auf die im Ausgangsbescheid genannte
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
- die entsprechend den zutreffenden Ausführungen des
verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auch nicht tragfähig
gewesen wäre -, sondern auf die nachgeschobenen Erwägungen zu
einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch
gewalttätige Ausschreitungen oder Sachbeschädigungen
gestützt. Die Entscheidungsgründe legen jedoch nicht in einer
den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 GG genügenden Weise dar, daß die dazu vorgebrachten
Umstände und Belege die Voraussetzungen erfüllen, aufgrund
derer die Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt
sein könnten.
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Es wird nicht begründet und es ist auch nicht
ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die vom Gericht
angeführte Erklärung der "Anti-Auto-Autonomen" ein
erkennbarer Umstand dafür sein soll, daß die Durchführung der
Abschlußkundgebung auf der Oberbaumbrücke ursächlich für mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden durch
Sachbeschädigungen oder gewalttätige Auseinandersetzungen
hätte sein können und deshalb durch Auflagen zu unterbinden
war. Die Erklärung enthält die Bekräftigung, daß die
Oberbaumbrücke Stadtringlücke bleibe, und stellt neben
allgemeinen Bekenntnissen verschiedene Brandstiftungen in der
Skalitzerstraße und am Schlesischen Tor heraus. Ein konkreter
Bezug zu der von der Beschwerdeführerin angemeldeten
Demonstration wird daraus nicht erkennbar. Die genannten
Brandstiftungen betreffen nicht die Brücke selbst, sondern
stehen mit deren Freigabe für den Verkehr nur in einem
lockeren örtlichen oder sachlichen Zusammenhang. Im übrigen
sollte die Demonstration auch nach den Einschränkungen durch
den angefochtenen Auflagenbescheid unter anderem durch die
Skalitzerstraße oder durch die Schlesische Straße führen.
Auch wenn die Erklärung in einem weiteren Zusammenhang mit
der Eröffnung der Oberbaumbrücke steht und es keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ihr versteckte
Gewaltandrohungen zu entnehmen, hätte die Folgerung auf
Gefahren gerade bei der hier in Rede stehenden
Abschlußkundgebung auf der Brücke zusätzlicher Erkenntnisse
und Informationen bedurft, die vom Polizeipräsidenten jedoch
nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht ermittelt und
festgestellt worden sind.
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Dem weiteren Hinweis auf die "im summarischen
Verfahren erkennbaren Umstände" können keine begründenden
Überlegungen entnommen werden. Schon deshalb kann er die
angegriffene Entscheidung nicht tragen.
29
Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht sich
damit auf die übrigen Unterlagen beziehen sollte, die der
Antragsgegner vorgelegt hat, ist auch mit Blick darauf nicht
ohne weiteres ersichtlich, daß sie die
versammlungsbeschränkenden Auflagen zu rechtfertigen
vermöchten. Von rechtlicher Bedeutung können lediglich die
Verse und der Artikel in der Zeitung "Interim" sein. Es ist
zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den
abgedruckten Versen Theodor Fontanes im gegebenen Kontext
Anzeichen für oder versteckte Aufforderungen zu
Gewalttätigkeiten zu entnehmen. Auch insoweit ist aber ein
hinreichend konkreter Kausalzusammenhang zwischen der
Durchführung der Versammlung und den möglicherweise
beabsichtigten Gewalttätigkeiten nicht ohne weiteres
erkennbar. Ein konkreter Zeitpunkt für etwa beabsichtigte
Gewalttätigkeiten und ein konkreter Bezug zu der von der
Beschwerdeführerin angemeldeten Versammlung lassen sich aus
den abgedruckten Versen - wie auch das Verwaltungsgericht
zutreffend festgestellt hat - nicht herleiten. Das ergibt
insbesondere auch der in derselben Ausgabe der Zeitung
abgedruckte Artikel. Dieser bezieht sich inhaltlich
ausschließlich auf den feierlichen Eröffnungsakt. Ein Bezug
zu der am Nachmittag stattfindenden Demonstration wird nicht
hergestellt; diese wird nicht einmal erwähnt.
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Unabhängig davon, daß sich zwischen den
erkennbaren Umständen für beabsichtigte Gewalttätigkeiten und
der hier interessierenden Versammlung kein hinreichender
Kausalzusammenhang herstellen läßt, der die angegriffenen
Auflagen tragen könnte, verlangt das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit, daß in dem Fall, in dem der
Veranstalter und sein Anhang sich friedlich verhalten und
Störungen lediglich von Gegendemonstranten oder Störergruppen
ausgehen, behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer
gerichtet werden und die Durchführung der Versammlung zu
schützen ist (BVerfGE 69, 315 <355, 360 ff.>).
Dieses Erfordernis ist weder vom Antragsgegner noch vom
Oberverwaltungsgericht erörtert worden. Daß die
Beschwerdeführerin oder die übrigen Veranstalter und
Veranstalterinnen oder ihr Anhang Gewalttätigkeiten
beabsichtigten, wurde vom Antragsgegner nicht
vorgebracht.
31
3. Auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör kommt es danach nicht mehr an.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Unzulässigkeit der Rügen einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1
und des Art. 5 Abs. 1 GG fällt nicht ins Gewicht.
33
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig