Fall 3
Aktenzeichen: 1 BvR 2311/94
Beck Online: NVwZ 1998 834.0

cid 3 
 Bundesverfassungsgericht 
- 1 BvR 2311/94 -


 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerde 

 

der Frau G... 

 


        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Matthias Lehmann, 
        Kottbusser Damm 81/82, Berlin -
       

 



gegen  
den Beschluß des
          Oberverwaltungsgerichts Berlin 
          vom 9. November 1994 - OVG 1 S 141.94 - 



 

hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch den 
  
Vizepräsidenten Papier, 
      den Richter Grimm 
      und den Richter Hömig 

 

am 21. April 1998 einstimmig beschlossen: 

 

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin
      vom 9. November 1994 - OVG 1 S 141.94 - verletzt Artikel 8
      Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des
      Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. 
      Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht
      zurückverwiesen. 
      Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen
      Auslagen zu erstatten. 


   


Gründe: 


1  


Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen
      oberverwaltungsgerichtlichen Beschluß, mit dem die
      erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und der Antrag auf
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
      Widerspruchs gegen zwei Versammlungsauflagen abgelehnt worden
      ist. 

 

I. 


2  


1. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer
      Verkehrsinitiative in Berlin. Sie meldete als
      Versammlungsleiterin für den 9. November 1994 eine von der
      Initiative veranstaltete Demonstration unter dem Motto "Bei
      Grün darf jede gehen" beim Polizeipräsidenten an. Die
      Veranstaltung, zu der etwa 500 Teilnehmer und Teilnehmerinnen
      erwartet wurden, sollte vom Kottbusser Tor auf die
      Oberbaumbrücke führen. Dort war auch die Abschlußkundgebung
      vorgesehen. Sie richtete sich gegen die Freigabe der
      Oberbaumbrücke für den Individualverkehr, die für diesen Tag
      im Anschluß an die offizielle Feier der "Eröffnung der ersten
      Bauabschnittsübergabe der Oberbaumbrücke" stattfinden
      sollte. 


3  


Mit Bescheid vom 3. November 1994 machte der
      Antragsgegner des Ausgangsverfahrens - das Land Berlin,
      vertreten durch den Polizeipräsidenten - die Kundgebung unter
      Anordnung der sofortigen Vollziehung von zwei Auflagen
      abhängig: Danach war der Aufzug ab Schlesische Straße zur
      Falckensteinstraße zu führen und hatte dort vor der Nr. 46 zu
      enden. Die Einschränkung war den Demonstrationsteilnehmern am
      Ort des Zusammentretens bekanntzugeben. Der Antragsgegner
      begründete diese Auflagen damit, daß die Oberbaumbrücke am
      Vormittag des 9. November 1994 für den Kfz-Verkehr
      freigegeben werde. Bei Durchführung der Abschlußkundgebung
      auf der Brücke werde diese blockiert. Blockadeaktionen seien
      nicht erlaubt. Bei der Abwägung zwischen den Rechtsgütern der
      Versammlungsfreiheit einerseits und der Sicherheit und
      Leichtigkeit des Verkehrs andererseits habe das Interesse der
      Beschwerdeführerin, gerade die Brücke für die
      Abschlußkundgebung zu nutzen, zurückzustehen. 


4  


Im Rahmen des Verfahrens auf
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergänzte der
      Antragsgegner seine Begründung dahin, daß anläßlich der
      Abschlußkundgebung Sachbeschädigungen zu befürchten seien. Er
      wies auf einen Artikel unter dem Titel "Krach um
      Oberbaumbrücke" in der Zeitung "Interim" vom 3. November 1994
      hin. Der Artikel beschäftigt sich mit dem feierlichen
      Eröffnungsakt sowie den dabei vorgesehenen Schutzmaßnahmen
      und endet mit einem Zitat, in dem mit Verweis auf die
      Veranstaltungen zum Tag der Deutschen Einheit in Bremen 1994
      eine Randale als "was Feines" und "völlig korrekt"
      dargestellt wird. Darüber hinaus wies der Antragsgegner auf
      den in derselben Ausgabe der Zeitung erfolgten Abdruck von
      Versen Theodor Fontanes hin, denen eine versteckte
      Aufforderung zu Sachbeschädigungen und weiteren Aktionen
      entnommen werden könne. Es handelt sich dabei um einen
      gekürzten, im übrigen aber originalgetreuen Abdruck des
      Gedichts "Die Brück' am Tay". Weiter führte der Antragsgegner
      ein Flugblatt an, in dem es unter Hinweis auf die
      Demonstration heißt: "Zeigen wir Nagel, Haase, Hassemer und
      den anderen Pfeifen, was wir von ihnen halten." Abschließend
      machte der Antragsgegner auf Sachbeschädigungen im Verlauf
      der Bauarbeiten aufmerksam. 


5  


2. Mit Beschluß vom 8. November 1994 stellte
      das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs wieder her. Die Auflage, den Aufzug zur
      Falckensteinstraße zu führen und dort zu beenden und damit
      die Abschlußkundgebung von der Oberbaumbrücke fernzuhalten,
      beeinträchtige die Veranstaltung unter Berücksichtigung des
      Versammlungszwecks nachhaltig. Die Öffnung der Oberbaumbrücke
      stelle ein Kernstück der Wiederherstellung des in der
      Öffentlichkeit umstrittenen Innenstadtrings dar. Angesichts
      des Umstandes, daß auch eine offizielle Eröffnungsfeier auf
      der Brücke stattfinde, durch die die Verkehrsfreigabe sich um
      etwa drei Stunden verzögere, könne den Veranstaltern der
      Protestdemonstration nicht vorgehalten werden, ihnen gehe es
      offensichtlich nur um eine einstündige Verkehrsblockade.
      Gegenüber der Bedeutung, die gerade der gewählte Ort der
      Abschlußkundgebung im Hinblick auf das Demonstrationsanliegen
      habe, wögen die zu erwartenden Verkehrserschwernisse bei
      einer Sperrung der bis zur Freigabe dem Verkehr ohnehin nicht
      offenstehenden Brücke für höchstens eine Stunde nicht
      besonders schwer. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für
      unfriedliche Aktionen während der Abschlußkundgebung auf der
      Oberbaumbrücke könnten den vorgelegten Texten aus der Zeitung
      "Interim" nicht entnommen werden. 


6  


3. Gegen diese Entscheidung legte der
      Antragsgegner mit am Abend des 8. November 1994 eingegangenem
      Telefax Beschwerde ein, die er in Wiederholung des bisherigen
      Vorbringens mit der Erwartung von Verkehrsbeeinträchtigungen
      und der Befürchtung unfriedlicher Aktionen begründete. Im
      Nachtrag dazu reichte er am 9. November 1994 um 9.18 Uhr per
      Telefax eine Erklärung der "Anti-Auto-Autonomen (AAA)" nach,
      die am 8. November 1994 bei der Berliner Morgenpost
      eingegangen und noch am selben Tage an den Antragsgegner
      weitergeleitet worden war. Die Erklärung lautete: 


7  


Oberbaumbrücke bleibt Stadtringlücke 


8  


Auto-Mehner in der Skalitzerstr. wurde Autos
      abgefackelt. 


9  


- gegen den Autowahn- gegen seine
      Bullenunterstützung- gegen das neue Bürohaus in der
      Mariannenstr. 9-10 


10  


ebenso ging ein Bagger am Schlesischen Tor in
      Flammen auf. 


11  


AAA (Anti-Auto-Autonome). 


12  


Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin
      erhielt die Beschwerdebegründung, nachdem die Sache an das
      Oberverwaltungsgericht abgegeben worden war, am 9. November
      1994 um 12.50 Uhr per Telefax mit Gelegenheit zur
      Stellungnahme bis 14.00 Uhr, die er wahrnahm. Der Nachtrag
      wurde ihm um 14.22 Uhr ohne weitere Frist zur Stellungnahme
      übermittelt. 


13  


Nachdem das Verwaltungsgericht mit Beschluß
      vom 9. November 1994 der Beschwerde nicht abgeholfen hatte,
      änderte das Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen, dem
      Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin um 15.32 Uhr
      übermittelten Beschluß die erstinstanzliche Entscheidung und
      lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
      Wirkung des Widerspruchs ab. Die angefochtenen Auflagen seien
      rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den im summarischen
      Verfahren erkennbaren Umständen - insbesondere der
      Selbstbezichtigungserklärung der Anti-Auto-Autonomen -
      erscheine die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei
      Durchführung der Versammlung in der geplanten Weise
      gefährdet. Es sei auch nicht ausgeschlossen, daß sich die
      Gefahren auf die wiederhergestellte Brücke auswirken könnten,
      sofern die Abschlußkundgebung dort stattfände. 


14  


4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die
      Verfassungsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung der Art. 2
      Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art.
      103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin trägt vor, daß die
      Behandlung ihres Rechtsschutzbegehrens im Eilverfahren
      insbesondere das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
      verletze. Konkrete Anzeichen für unfriedliche Aktionen
      während der Demonstration und der Kundgebung hätten
      ersichtlich nicht vorgelegen. Dies sei vom Antragsgegner in
      der Beschwerdebegründung sogar selbst eingeräumt worden.
      Trotzdem habe das Oberverwaltungsgericht dies unterstellt und
      zum Anlaß für eine Bestätigung des rechtswidrigen
      Auflagenbescheides gemacht. Es gebe keinen Zusammenhang
      zwischen den Versammlungsveranstaltern und den angeblichen
      Verfassern des Selbstbezichtigungsschreibens. An dessen
      Authentizität bestünden sogar Zweifel, weil eine Gruppierung
      mit dem Namen "Anti-Auto-Autonome" bis zu diesem Zeitpunkt
      noch nie in Erscheinung getreten sei. Der Beschluß verletze
      außerdem den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
      Selbstbezichtigungsschreiben habe dem Polizeipräsidenten
      bereits am 8. November 1994 vorgelegen, sei aber nachgereicht
      worden. Das Gericht habe keine weitere Gelegenheit zur
      Stellungnahme gewährt. Trotzdem habe es seine Entscheidung
      ganz wesentlich auf den nachgereichten Vortrag gestützt.
      Hätte eine Gelegenheit zur Stellungnahme bestanden, hätten
      die Zweifel an der Authentizität des Schreibens und der
      fehlende Zusammenhang zwischen dessen Verfassern und den
      Veranstaltern der Versammlung vorgetragen werden können. 


15  


Ein Interesse an der Feststellung der
      Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses bestehe unter
      anderem, weil wegen weiterer erheblicher Auseinandersetzungen
      um Verkehrsprojekte in Berlin damit zu rechnen sei, daß es zu
      erneuten Konfliktsituationen wie im vorliegenden Fall kommen
      werde. 


16  


5. Die Senatsverwaltung für Justiz hat von
      einer Stellungnahme abgesehen. 

 

II. 


17  


Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
      Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Art. 8 Abs. 1
      in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93
      a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). 


18  


Die Rügen einer Verletzung von Art. 5 Abs. 1
      und Art. 2 Abs. 1 GG sind mangels Einschlägigkeit dieser
      Grundrechte unzulässig. Dagegen liegen die Voraussetzungen
      für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c
      BVerfGG) hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Art. 8
      Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG vor. Das
      Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
      Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden
      (insbesondere BVerfGE 69, 315 <340 ff.>). Der
      Beschluß des Oberverwaltungsgerichts verletzt danach Art. 8
      Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. 


19  


1. Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung
      des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG steht
      weder der Grundsatz der Subsidiarität der
      Verfassungsbeschwerde noch das Erfordernis eines
      Rechtsschutzinteresses entgegen. 


20  


Der Grundsatz der Subsidiarität der
      Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs
      in der Hauptsache, wenn sich dort nach der Art des gerügten
      Grundrechtsverstoßes die Möglichkeit bietet, der
      verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl. näher
      BVerfGE 77, 381 <400 ff.>; 78, 290
      <301 ff.>; 79, 275 <278 f.>; 80, 40
      <45 ff.>). Wird dagegen die Verletzung von
      Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die
      gerichtliche Behandlung des Begehrens auf einstweiligen
      Rechtsschutz geltend gemacht, würden die insoweit
      gegebenenfalls bestehenden Verfassungsverletzungen durch die
      Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache nicht mehr
      ausgeräumt (vgl. BVerfGE 53, 30 <53 f.>; 59, 63
      <83 ff.>). Hier rügt die Beschwerdeführerin gerade
      die Mißachtung der Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG und des
      Art. 19 Abs. 4 GG bei der Zurückweisung ihres Antrags auf
      vorläufigen Rechtsschutz. Ihre darauf gerichteten Einwände
      würden im Hauptsacheverfahren nicht mehr behandelt. 


21  


Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht dadurch
      entfallen, daß der Demonstrationstermin verstrichen und damit
      der Sofortvollzug der strittigen Auflagen gegenstandslos
      geworden ist. Sind verfassungsrechtliche Fragen von
      grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein
      Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen
      Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr (BVerfGE 10, 302
      <308>; 21, 139 <143>; 69, 257 <266>; 81,
      138 <140>; 81, 208 <213>; stRspr).
      Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ein Gericht die bereits
      herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht
      beachtet hat und zu befürchten ist, daß es diese auch in
      Zukunft verkennt. Sie setzt die hinreichend bestimmte Gefahr
      einer gleichartigen Entscheidung bei gleichartiger Sach- und
      Rechtslage voraus. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer
      Verkehrsinitiative und rechnet angesichts der weiteren
      Auseinandersetzungen um Verkehrsprojekte in Berlin mit
      ähnlichen Konfliktsituationen, bei denen sie eine
      gleichartige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
      befürchten müßte. 


22  


2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Umfang
      ihrer Zulässigkeit begründet. 


23  


a) Art. 8 GG gewährleistet allen Deutschen das
      Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
      Waffen zu versammeln. Dies schließt das Recht ein, über Ort,
      Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu
      bestimmen (BVerfGE 69, 315 <343>). Art. 19 Abs. 4 GG
      garantiert die Effektivität des Rechtsschutzes. Im Verfahren
      auf (Wieder-)Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines
      Widerspruchs, die für den Regelfall sicherstellt, daß die
      Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen,
      bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben (vgl.
      BVerfGE 35, 382 <401 f.>), ist der
      Rechtsschutzanspruch des Bürgers um so stärker, je schwerer
      die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen
      der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfGE 35, 382
      <402>; 67, 43 <61 f.>; 69, 315 <363>).
      Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlaß bezogen
      sind, müssen die Verwaltungsgerichte daher schon im
      Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand
      Rechnung tragen, daß der Sofortvollzug der umstrittenen
      Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der
      Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich,
      ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im übrigen
      kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (BVerfGE 69,
      315 <363 f.>; vgl. außerdem BVerfGE 35, 382
      <402 ff.>; 53, 30 <67 f.>). 


24  


b) Die Versammlungsfreiheit ist nicht
      vorbehaltlos gewährleistet. Art. 8 GG garantiert lediglich
      das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, und
      stellt dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel
      unter Gesetzesvorbehalt. 


25  


Eine bei grundrechtsgerechter Auslegung
      verfassungsmäßige Beschränkung der Versammlungsfreiheit
      enthält § 15 Abs. 1 VersG. Er sieht vor, daß die
      zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen
      abhängig machen kann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der
      Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit
      oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar
      gefährdet ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm
      sind unter Beachtung der grundrechtlichen Maßgaben
      auszulegen. Erstens ist das von der Norm eingeräumte
      Entschließungsermessen grundrechtlich gebunden. Die
      Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine
      Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des
      Freiheitsrechts ergibt, daß dies zum Schutz anderer,
      mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfGE
      69, 315 <353>). Zweitens ist die behördliche
      Eingriffsbefugnis durch die Voraussetzungen einer
      "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder
      Ordnung "bei Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen
      der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der
      Durchführung der Versammlung muß somit ein hinreichend
      bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Die "unmittelbare
      Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei
      ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit
      zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit
      entgegenstehenden Rechtsgüter führte (vgl. näher BVerfGE 69,
      315 <353, 360>; Breitbach/Deiseroth/Rühl, in:
      Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht,
      Kommentar, 1992, zu § 15 Rn. 111). Drittens müssen zum
      Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung "erkennbare Umstände"
      dafür vorliegen, daß eine Gefährdung der öffentlichen
      Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das
      setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der
      Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus
      (BVerfGE 69, 315 <353 f.>). 


26  


c) Das Oberverwaltungsgericht hat bei der ihm
      obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen
      Rechtsschutzes gegen die Maßgaben des Art. 8 Abs. 1 in
      Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Die Beurteilung,
      daß die angegriffenen Auflagen rechtlich nicht zu beanstanden
      seien, hat es nicht auf die im Ausgangsbescheid genannte
      Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
      - die entsprechend den zutreffenden Ausführungen des
      verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auch nicht tragfähig
      gewesen wäre -, sondern auf die nachgeschobenen Erwägungen zu
      einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch
      gewalttätige Ausschreitungen oder Sachbeschädigungen
      gestützt. Die Entscheidungsgründe legen jedoch nicht in einer
      den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
      Abs. 4 GG genügenden Weise dar, daß die dazu vorgebrachten
      Umstände und Belege die Voraussetzungen erfüllen, aufgrund
      derer die Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt
      sein könnten. 


27  


Es wird nicht begründet und es ist auch nicht
      ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die vom Gericht
      angeführte Erklärung der "Anti-Auto-Autonomen" ein
      erkennbarer Umstand dafür sein soll, daß die Durchführung der
      Abschlußkundgebung auf der Oberbaumbrücke ursächlich für mit
      hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Schäden durch
      Sachbeschädigungen oder gewalttätige Auseinandersetzungen
      hätte sein können und deshalb durch Auflagen zu unterbinden
      war. Die Erklärung enthält die Bekräftigung, daß die
      Oberbaumbrücke Stadtringlücke bleibe, und stellt neben
      allgemeinen Bekenntnissen verschiedene Brandstiftungen in der
      Skalitzerstraße und am Schlesischen Tor heraus. Ein konkreter
      Bezug zu der von der Beschwerdeführerin angemeldeten
      Demonstration wird daraus nicht erkennbar. Die genannten
      Brandstiftungen betreffen nicht die Brücke selbst, sondern
      stehen mit deren Freigabe für den Verkehr nur in einem
      lockeren örtlichen oder sachlichen Zusammenhang. Im übrigen
      sollte die Demonstration auch nach den Einschränkungen durch
      den angefochtenen Auflagenbescheid unter anderem durch die
      Skalitzerstraße oder durch die Schlesische Straße führen.
      Auch wenn die Erklärung in einem weiteren Zusammenhang mit
      der Eröffnung der Oberbaumbrücke steht und es keinen
      verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, ihr versteckte
      Gewaltandrohungen zu entnehmen, hätte die Folgerung auf
      Gefahren gerade bei der hier in Rede stehenden
      Abschlußkundgebung auf der Brücke zusätzlicher Erkenntnisse
      und Informationen bedurft, die vom Polizeipräsidenten jedoch
      nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht ermittelt und
      festgestellt worden sind. 


28  


Dem weiteren Hinweis auf die "im summarischen
      Verfahren erkennbaren Umstände" können keine begründenden
      Überlegungen entnommen werden. Schon deshalb kann er die
      angegriffene Entscheidung nicht tragen. 


29  


Selbst wenn das Oberverwaltungsgericht sich
      damit auf die übrigen Unterlagen beziehen sollte, die der
      Antragsgegner vorgelegt hat, ist auch mit Blick darauf nicht
      ohne weiteres ersichtlich, daß sie die
      versammlungsbeschränkenden Auflagen zu rechtfertigen
      vermöchten. Von rechtlicher Bedeutung können lediglich die
      Verse und der Artikel in der Zeitung "Interim" sein. Es ist
      zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den
      abgedruckten Versen Theodor Fontanes im gegebenen Kontext
      Anzeichen für oder versteckte Aufforderungen zu
      Gewalttätigkeiten zu entnehmen. Auch insoweit ist aber ein
      hinreichend konkreter Kausalzusammenhang zwischen der
      Durchführung der Versammlung und den möglicherweise
      beabsichtigten Gewalttätigkeiten nicht ohne weiteres
      erkennbar. Ein konkreter Zeitpunkt für etwa beabsichtigte
      Gewalttätigkeiten und ein konkreter Bezug zu der von der
      Beschwerdeführerin angemeldeten Versammlung lassen sich aus
      den abgedruckten Versen - wie auch das Verwaltungsgericht
      zutreffend festgestellt hat - nicht herleiten. Das ergibt
      insbesondere auch der in derselben Ausgabe der Zeitung
      abgedruckte Artikel. Dieser bezieht sich inhaltlich
      ausschließlich auf den feierlichen Eröffnungsakt. Ein Bezug
      zu der am Nachmittag stattfindenden Demonstration wird nicht
      hergestellt; diese wird nicht einmal erwähnt. 


30  


Unabhängig davon, daß sich zwischen den
      erkennbaren Umständen für beabsichtigte Gewalttätigkeiten und
      der hier interessierenden Versammlung kein hinreichender
      Kausalzusammenhang herstellen läßt, der die angegriffenen
      Auflagen tragen könnte, verlangt das Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit, daß in dem Fall, in dem der
      Veranstalter und sein Anhang sich friedlich verhalten und
      Störungen lediglich von Gegendemonstranten oder Störergruppen
      ausgehen, behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer
      gerichtet werden und die Durchführung der Versammlung zu
      schützen ist (BVerfGE 69, 315 <355, 360 ff.>).
      Dieses Erfordernis ist weder vom Antragsgegner noch vom
      Oberverwaltungsgericht erörtert worden. Daß die
      Beschwerdeführerin oder die übrigen Veranstalter und
      Veranstalterinnen oder ihr Anhang Gewalttätigkeiten
      beabsichtigten, wurde vom Antragsgegner nicht
      vorgebracht. 


31  


3. Auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs
      auf rechtliches Gehör kommt es danach nicht mehr an. 


32  


4. Die Entscheidung über die
      Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
      Unzulässigkeit der Rügen einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1
      und des Art. 5 Abs. 1 GG fällt nicht ins Gewicht. 


33  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Grimm 
Hömig