Fall 30
Aktenzeichen: 1 BvQ 40/01
Beck Online: BeckRS 2012 55830.0
cid 30
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 40/01 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 19. Oktober 2001 - 4
B 339/01 - und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19.
Oktober 2001 - 3 L 1072/01 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Oktober 2001 gegen
die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Oranienburg vom
19. Oktober 2001 wieder herzustellen
Antragsteller: Herr C...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll.,
Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Oktober 2001
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Das Eilverfahren betrifft ein für sofort
vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot.
2
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
3
Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bei offenem
Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens
gebotene Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten des
Antragstellers aus.
4
Versammlungsbehörde und Gerichte gehen in
ihrer Gefahrenprognose übereinstimmend davon aus, dass die
Versammlung einen von der Versammlungsleitung gebilligten
gewalttätigen Verlauf nehmen werde. Durch die zu erwartenden
Straftaten sei die öffentliche Sicherheit bei der
Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet. Zur
Begründung dieser prognostizierten Gefahr für die öffentliche
Sicherheit wird in tatsächlicher Hinsicht unter anderem
darauf verwiesen, dass es nach polizeilichen Berichten am 13.
Oktober 2001 in einem Jugendclub zu schweren
Auseinandersetzungen zwischen rechtsradikalen Jugendlichen
und der Polizei gekommen sei. Ein konkreter Bezug zu der
vorliegend geplanten Versammlung ist von den Fachgerichten
mit Blick darauf angenommen worden, dass bei dieser
Auseinandersetzung Parolen skandiert worden seien, die einen
inhaltlichen Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung
aufwiesen. Ferner sei in dem Jugendclub durch ein Plakat für
die Teilnahme an der Versammlung geworben worden. Auf Grund
der zeitlichen und örtlichen Nähe der gewalttätigen
Auseinandersetzung vom 13. Oktober 2001 in Wittstock zu der
für den 20. Oktober geplanten Versammlung in Wittstock könne
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einem
unfriedlichen Verlauf ausgegangen werden.
5
Es ist dem Bundesverfassungsgericht in
Anbetracht der Kürze der ihm für seine Entscheidung zur
Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, eigene
Tatsachenermittlungen vorzunehmen. Es ist jedenfalls nicht
ersichtlich, dass die im Hinblick auf die
Auseinandersetzungen am 13. Oktober 2001 getroffenen
Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des
Art. 8 GG offensichtlich nicht trägt. Ob der vom
Oberverwaltungsgericht hergestellte weitere Bezug zu einer
Versammlung vom 22. September 2001 in Neuruppin und den
dortigen Ereignissen das Versammlungsverbot rechtfertigt,
bedarf hier keiner Entscheidung, weil die angestellte
Gefahrenprognose hierauf nicht beruht.
6
Wird damit die im Rahmen des Eilverfahrens
nicht zu beanstandende Gefahrenprognose der Fachgerichte der
Folgenabwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten
Nachteile gegenüber der Belastung des Antragstellers. Er kann
die geplante Versammlung zwar nicht zum vorgesehenen
Zeitpunkt durchführen, ihm bleibt aber die Möglichkeit, die
Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen
zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für
weitere Verbote zu beseitigen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem