Fall 30
Aktenzeichen: 1 BvQ 40/01
Beck Online: BeckRS 2012 55830.0

cid 30 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 40/01 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 19. Oktober 2001 - 4
      B 339/01 - und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19.
      Oktober 2001 - 3 L 1072/01 - die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs des Antragstellers vom 19. Oktober 2001 gegen
      die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Oranienburg vom
      19. Oktober 2001 wieder herzustellen 


   


Antragsteller: Herr C... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll., 
        Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Oktober 2001
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Das Eilverfahren betrifft ein für sofort
      vollziehbar erklärtes Versammlungsverbot. 


2  


Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 


3  


Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG bei offenem
      Ausgang eines möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens
      gebotene Folgenabwägung geht vorliegend zu Lasten des
      Antragstellers aus. 


4  


Versammlungsbehörde und Gerichte gehen in
      ihrer Gefahrenprognose übereinstimmend davon aus, dass die
      Versammlung einen von der Versammlungsleitung gebilligten
      gewalttätigen Verlauf nehmen werde. Durch die zu erwartenden
      Straftaten sei die öffentliche Sicherheit bei der
      Durchführung der Veranstaltung unmittelbar gefährdet. Zur
      Begründung dieser prognostizierten Gefahr für die öffentliche
      Sicherheit wird in tatsächlicher Hinsicht unter anderem
      darauf verwiesen, dass es nach polizeilichen Berichten am 13.
      Oktober 2001 in einem Jugendclub zu schweren
      Auseinandersetzungen zwischen rechtsradikalen Jugendlichen
      und der Polizei gekommen sei. Ein konkreter Bezug zu der
      vorliegend geplanten Versammlung ist von den Fachgerichten
      mit Blick darauf angenommen worden, dass bei dieser
      Auseinandersetzung Parolen skandiert worden seien, die einen
      inhaltlichen Zusammenhang mit der geplanten Veranstaltung
      aufwiesen. Ferner sei in dem Jugendclub durch ein Plakat für
      die Teilnahme an der Versammlung geworben worden. Auf Grund
      der zeitlichen und örtlichen Nähe der gewalttätigen
      Auseinandersetzung vom 13. Oktober 2001 in Wittstock zu der
      für den 20. Oktober geplanten Versammlung in Wittstock könne
      mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einem
      unfriedlichen Verlauf ausgegangen werden. 


5  


Es ist dem Bundesverfassungsgericht in
      Anbetracht der Kürze der ihm für seine Entscheidung zur
      Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, eigene
      Tatsachenermittlungen vorzunehmen. Es ist jedenfalls nicht
      ersichtlich, dass die im Hinblick auf die
      Auseinandersetzungen am 13. Oktober 2001 getroffenen
      Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam sind oder die
      angestellte Tatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des
      Art. 8 GG offensichtlich nicht trägt. Ob der vom
      Oberverwaltungsgericht hergestellte weitere Bezug zu einer
      Versammlung vom 22. September 2001 in Neuruppin und den
      dortigen Ereignissen das Versammlungsverbot rechtfertigt,
      bedarf hier keiner Entscheidung, weil die angestellte
      Gefahrenprognose hierauf nicht beruht. 


6  


Wird damit die im Rahmen des Eilverfahrens
      nicht zu beanstandende Gefahrenprognose der Fachgerichte der
      Folgenabwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten
      Nachteile gegenüber der Belastung des Antragstellers. Er kann
      die geplante Versammlung zwar nicht zum vorgesehenen
      Zeitpunkt durchführen, ihm bleibt aber die Möglichkeit, die
      Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren überprüfen
      zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für
      weitere Verbote zu beseitigen. 


7  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem