Fall 31
Aktenzeichen: 1 BvR 1190/90
Beck Online: BeckRS 2001 167893.0
cid 31
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24.
Oktober 2001
- 1 BvR 1190/90 -
- 1 BvR 2173/93 -
- 1 BvR 433/96 -
Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht
verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der
Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen
anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre
körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung
hinaus eine physische Barriere errichten.
Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist
eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur
gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen
Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder
Kundgebung.
Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des
Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und
Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der
Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche
Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter
hinzunehmen haben.
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240
Abs. 2 StGB.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1190/90 -
- 1 BvR 2173/93 -
- 1 BvR 433/96 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. der Frau L...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frank Niepel und Koll.,
Volkartstraße 2, 80634 München -
gegen
a)
den Beschluss des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1990
- RReg. 2 St 242/90 -,
b)
das Urteil des Landgerichts
Amberg vom 2. März 1990 - 2 Ns 7 Js 7435/88 -,
c)
das Urteil des Amtsgerichts
Schwandorf vom 14. November 1988 - 113 Cs 7 Js 7435/88
-
- 1 BvR 1190/90 -,
2. der Frau O...,
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Frank Niepel und Koll.,
Volkartstraße 2, 80634 München -
gegen
a)
den Beschluss des
Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. November 1993
- 2 St RR 185/93 -,
b)
das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 23. April 1993 - 10 Ns 341 Js 39811/92
-,
c)
das Urteil des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 19. Mai 1992 - RReg. 2 St
254/91 -,
d)
das Urteil des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 9. November 1990 - RReg. 2 St
232/90 -,
e)
das Urteil des Amtsgerichts
Schwandorf vom 19. September 1988 - 113 Cs 7 Js 6464/86
-
- 1 BvR 2173/93 -,
3. des Herrn K...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Ernst Heinsen und Koll.,
Jungfernstieg 41, 20354 Hamburg -
gegen
a)
den Beschluss des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. August 1995 - 2 Ss
9/95 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts
Lörrach vom 31. Oktober 1994 - 30 Cs 189/92 -
- 1 BvR 433/96 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde
am 24. Oktober 2001 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden
zurückgewiesen.
Gründe:
A.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen
strafgerichtliche Verurteilungen wegen Nötigung auf Grund der
Teilnahme an Blockadeaktionen.
I.
Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93
2
1. Am 23. Juni 1986 erschien gegen 6.00 Uhr
eine aus 25 bis 30 Personen, darunter die
Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2, bestehende Aktionsgruppe
vor dem Haupttor (Tor 1) des Baugeländes der geplanten
Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf. Die
Beschwerdeführerinnen und acht weitere Mitglieder der Gruppe
blockierten ab etwa 6.30 Uhr die Zufahrt zu dem Gelände in
der Weise, dass sie sich jeweils eine Kette um die Hüfte
schlangen, die wiederum mittels einer Kette mit der Kette des
jeweiligen Nachbarn verbunden war. Die am Ende der so
gebildeten Gesamtkette stehenden Personen ketteten sich mit
Sicherheitsschnappschlössern unmittelbar an die Torpfosten
des Haupttores an. Jede dieser zehn Personen hatte unter den
übrigen Mitgliedern der Gruppe einen "Betreuer", der auch für
etwaige Notfälle im Besitz eines Schlüssels für die
entsprechenden Schlösser war.
3
Zu Beginn der Aktion wurden Flugblätter
verteilt, in denen das Vorhaben näher erläutert wurde. Mit
der als "gewaltfreier Widerstand" bezeichneten Aktion wollten
die Teilnehmer die Bauarbeiten an der
Wiederaufarbeitungsanlage symbolisch einstellen, auf die
Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und ihren
Widerstand gegen das Bauvorhaben zum Ausdruck bringen. Sie
gingen davon aus, dass die vor Ort anwesende Polizei nach
höchstens 15 bis 30 Minuten mit Bolzenschneidern die Kette
durchtrennen und die Zufahrt wieder frei machen werde. Die
Polizei forderte die Demonstranten unmittelbar nach Beginn
der Aktion und in der Folgezeit wiederholt dazu auf, die
Zufahrt frei zu machen, weil sie sich sonst strafbar machten.
In zwei Lautsprecheraufrufen um 8.06 Uhr und 8.30 Uhr
erklärte die Polizei die Versammlung für aufgelöst. Nachdem
angeforderte Transportfahrzeuge der Polizei gegen 9.00 Uhr
eingetroffen waren, begannen Polizeibeamte, die Kette mit
Bolzenschneidern zu durchtrennen. Die losgeketteten
Demonstranten ließen sich widerstandslos festnehmen. Etwa um
9.30 Uhr war die Aktion beendet.
4
In der Zeit von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr trafen
nach und nach auf der Baustelle Beschäftigte mit ihren
Privatfahrzeugen sowie Führer von Lastkraftwagen ein, die
durch das Tor einfahren wollten. Insgesamt wurden mindestens
20 ankommende Fahrzeugführer zum Anhalten und Warten
veranlasst. Zehn Personenkraftwagen, ein Transporter und ein
Lastkraftwagen konnten durch die Polizei umgeleitet werden
und durch ein anderes Tor das Baugelände erreichen. Von den
am Einfahren gehinderten Lastkraftwagenführern entschlossen
sich einige nach Wartezeiten zwischen einer Stunde und zwei
Stunden dazu, ihre Fahrzeuge zu wenden und durch ein anderes,
etwa drei bis vier Kilometer entferntes Tor auf das Gelände
einzufahren. Dies war nur unter erheblichen Schwierigkeiten
möglich, weil der Weg zu diesem Tor für Lastkraftwagen schwer
zu befahren und die Toreinfahrt nicht für größere und
schwerere Fahrzeuge ausgebaut war. Die übrigen Lastkraftwagen
konnten erst nach Beendigung der Blockade ihre Fahrt auf das
Gelände fortsetzen. Mehrere Führer von Lastkraftwagen und
Baumaschinen wurden durch die Blockadeaktion gehindert, mit
den Fahrzeugen das Gelände zu verlassen.
5
2. a) Das Amtsgericht verwarnte die
Beschwerdeführerin zu 1 wegen des Vergehens einer
gemeinschaftlich begangenen Nötigung und behielt die
Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35
DM vor. Die Beschwerdeführerin habe die Fahrzeugführer
abgehalten, die von ihnen beabsichtigte Zu- beziehungsweise
Abfahrt durch das Tor 1 zu nehmen. Ihr Verhalten sei als
Gewalt im Sinne des § 240 StGB anzusehen. Wesentlich für
den Gewaltbegriff sei eine die Freiheit der
Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigende
Zwangswirkung, wobei der Gewaltbegriff auch die Fälle
umfasse, in denen der Täter mit nur geringem Kraftaufwand
einen lediglich psychisch determinierten Prozess in Lauf
setze und damit einen unüberwindlichen Zwang auf den
Genötigten ausübe. Diese Art von Gewaltanwendung wohne auch
Blockadeaktionen der vorliegenden Art inne.
6
Die Tat sei auch rechtswidrig. Unter Berufung
auf Art. 8 und Art. 5 GG könne das Verhalten der
Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt werden, da die
Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen
worden, sondern beabsichtigt gewesen sei, um die
Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen. Im
Übrigen entfalle der Schutz der Versammlungsfreiheit infolge
der Auflösung der Versammlung.
7
Die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten
Zweck sei verwerflich. Die mangels allgemeiner
Rechtfertigungsgründe erforderliche Abwägung aller
wesentlichen Umstände führe zwingend zur Annahme
verwerflichen Handelns. Die mit der Aktion verbundene
tatsächliche Störung des Baustellenverkehrs habe länger als
zwei Stunden gedauert. Die Führer von mehr als 20 Fahrzeugen
seien an der Weiterfahrt gehindert worden. Dies sei weder
zeitlich noch quantitativ geringfügig gewesen und durch das
Anketten zusätzlich verstärkt worden. Die Beschwerdeführerin
habe in erster Linie auf die Verkehrsbehinderung abgezielt,
obwohl auch weniger einschneidende Möglichkeiten für eine
"symbolische Aktion" zur Verfügung gestanden hätten. Die
Teilnehmer hätten gezielt in die Handlungsfreiheit anderer
eingegriffen. Die Opfer seien ganz bewusst zum Werkzeug, zum
Objekt der Aktion gemacht worden. Ein solches Verhalten sei
auch wegen der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der
Menschenwürde sittlich zu missbilligen. Ob die Polizei durch
früheres Einschreiten den Umfang der Behinderung hätte
begrenzen können, sei unbeachtlich. Nach welchen taktischen
Grundsätzen sie bei der Konfrontation mit Blockierern
vorgehe, sei allein ihre Sache. Zugunsten der
Beschwerdeführerin fielen ins Gewicht: die mit der Aktion
verfolgte Absicht, eine Alternative zu vorangegangenen
gewalttätigen Ausschreitungen aufzuzeigen, die bewusste
Vermeidung einer Konfrontation mit der Staatsgewalt, die
Verdeutlichung des Aktionszwecks mit Hilfe von Flugblättern
und das Anliegen, durch Gespräche mit den Betroffenen die am
Bau der Wiederaufarbeitungsanlage beteiligten Personen dazu
zu bringen, nachzudenken. Diese - tatbezogene - "subjektive
Zielsetzung" sei bedeutsam, denn die Beurteilung der
Verwerflichkeit des Handelns enthalte wesentlich auch
Elemente subjektiver Vorstellungen und Absichten. Das
Fernziel der Blockade, für die Verhinderung der geplanten
Wiederaufarbeitungsanlage einzutreten, sei bei der
Verwerflichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Bei der
Strafzumessung hielt das Gericht der Beschwerdeführerin
zugute, dass sie ein altruistisches Ziel verfolgt habe,
nämlich auf die nach ihrer Auffassung bestehenden Gefahren
der Kernenergie hinzuweisen.
8
b) Das Landgericht wies die Berufung der
Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der
Tagessätze der vorbehaltenen Geldstrafe auf je 20 DM
reduziert wurde. Zur Begründung übernahm und vertiefte es die
Argumentation des Amtsgerichts und führte ergänzend aus:
Selbst wenn man als "Fernziel" nur den über die unmittelbare
Behinderung hinausgehenden Zweck ansehe, die Bevölkerung
aufzurütteln und einen Willensbildungsprozess zu fördern,
vermöge das dem Nahziel einer Behinderung anderer die
Verwerflichkeit nicht zu nehmen, sofern das Fernziel auch
durch legale Ausübung des Demonstrationsrechts erreicht
werden könnte. Den Teilnehmern der Aktion sei es unbenommen
geblieben, ohne die Beeinträchtigung anderer für ihr Anliegen
zu demonstrieren.
9
c) Die von der Beschwerdeführerin eingelegte
Revision verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als
unbegründet.
10
3. a) Die Beschwerdeführerin zu 2 wurde vom
Amtsgericht unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je 20 DM mit entsprechendem Schuldvorwurf und
im Wesentlichen gleicher Begründung wie die
Beschwerdeführerin zu 1 verwarnt.
11
b) Nachdem das Landgericht Amberg die
Beschwerdeführerin freigesprochen hatte und nach Aufhebung
des Berufungsurteils durch das Bayerische Oberste
Landesgericht erneut zu einem Freispruch gelangt war, wurde
auch dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das
Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
12
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die
Berufung der Beschwerdeführerin. Es übernahm die Begründung
des Amtsgerichts zum Teil wörtlich, im Übrigen inhaltlich und
führte ergänzend aus: Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin
sei nicht auf eine bestimmte Zeit angelegt gewesen. Auf den
Umstand, dass zumindest ein Teil der behinderten Fahrzeuge
ein anderes Tor habe benutzen können, komme es angesichts der
eingetretenen Zwangswirkung ebenso wenig an wie auf die
Frage, ob die Polizei durch früheres Einschreiten den Umfang
der Behinderung hätte begrenzen können.
13
c) Die hiergegen eingelegte Revision der
Beschwerdeführerin verwarf das Bayerische Oberste
Landesgericht als unbegründet.
14
4. Mit ihren im Wesentlichen gleich
begründeten Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1
Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG
in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
15
Die Auslegung des Gewaltbegriffs in den
angegriffenen Entscheidungen verstoße gegen Art. 103 Abs. 2
GG. Allein der Umstand der im Vergleich zur bloßen
Sitzdemonstration hinzutretenden Ankettung ändere nichts an
der primär psychischen Natur der auf die blockierten
Fahrzeugführer ausgeübten Zwangswirkung.
16
Die gerichtliche Auslegung sei außerdem mit
Art. 8 GG nicht vereinbar. Eine Wahrnehmung des Grundrechts
der Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG könne
niemals zugleich Gewaltanwendung im Sinne einer
Strafvorschrift sein. Das gelte auch für eine rechtmäßig
aufgelöste Versammlung. Die Auflösung habe nur Auswirkungen
auf die Rechtmäßigkeit der Versammlung, mache das
Sich-Versammeln aber nicht zur Gewaltanwendung.
II.
Verfahren 1 BvR 433/96
17
1. Der Beschwerdeführer zu 3 ist Präsident des
Roma-Nationalkongresses in Deutschland. Er führte eine Gruppe
von etwa 600 Sinti und Roma an, die am Morgen des 9. November
1990 mit Personenkraftwagen, Wohnmobilen und Bussen auf der
Bundesautobahn (BAB) 5 in Richtung Basel fuhren. Der Gruppe
gehörten ganz überwiegend Personen an, die nicht Deutsche im
Sinne des Grundgesetzes sind. Einem Teil von ihnen drohte die
Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Aus diesem Grund
beabsichtigten die Teilnehmer der Fahrt, in die Schweiz
einzureisen und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen in Genf aufzusuchen, wo sie sich für ein Bleiberecht
in Deutschland oder der Schweiz einsetzen wollten. Nachdem
die schweizerischen Grenzbehörden vorab einer Delegation
mitgeteilt hatten, der Gruppe werde die Einreise verweigert,
hielt der Beschwerdeführer, der sich mit seinem Fahrzeug an
der Spitze der Fahrzeugkolonne auf der Autobahn befand, gegen
12.00 Uhr in einer Entfernung von etwa 500 m vor dem
Grenzübergang sein Fahrzeug an und stellte es auf der
Fahrbahn ab. Die weiteren Fahrzeuge der Kolonne wurden
ebenfalls angehalten und in der Weise auf beiden Fahrstreifen
und den Seitenstreifen abgestellt, dass ein Durchkommen des
nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Dies hatte zur
gewollten oder zumindest billigend in Kauf genommenen Folge,
dass die Autobahn und der Grenzübergang Weil am Rhein von
anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr passiert werden
konnten.
18
In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen
dem Beschwerdeführer und Polizeibeamten. Hierbei machte der
Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen des
amtsgerichtlichen Urteils das Ziel der Gruppe deutlich,
unbedingt ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar zu
erreichen. Aufforderungen der Polizei zur Räumung der
Autobahn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres
Verhaltens kamen die Teilnehmer der Aktion nicht nach. Der
Beschwerdeführer gab zu bedenken, dass eine zwangsweise
Räumung der Autobahn zu einer Katastrophe führen würde. Gegen
17.00 Uhr des folgenden Tages wurden die Fahrzeuge
schließlich durch die Aktionsteilnehmer entfernt.
19
Infolge der Autobahnblockade musste eine
großräumige Umleitung des Verkehrs über Nebenstrecken
vorgenommen werden. Hierbei kam es zu nicht unerheblichen
Stauungen des Verkehrs und Zeitverzögerungen für andere
Verkehrsteilnehmer.
20
2. a) Das Amtsgericht verurteilte den
Beschwerdeführer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen zu je 40 DM. Das Verhalten des Beschwerdeführers
und das der an der Blockade beteiligten Personen stelle sich
als Gewalt im Sinne des § 240 StGB dar. Diese Gewalt
habe die Nötigung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zur
Folge gehabt, die auf der BAB 5 Richtung Basel unterwegs
gewesen seien. Diese hätten infolge des Verhaltens des
Beschwerdeführers und der anderen Personen zum Teil
erhebliche Umwege und zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen
müssen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seines
Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen. Es sei auch
Rechtswidrigkeit im Sinne von § 240 StGB gegeben; denn
die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck (Einreise
in die Schweiz zur Erreichung eines Bleiberechts) sei
verwerflich. Dies gelte auf jeden Fall unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass die Blockade sich mehr als 24 Stunden
hingezogen habe. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte
das Amtsgericht zugunsten des Beschwerdeführers, dass Anlass
für die Aktion die nachvollziehbare Sorge um die Abschiebung
und damit möglicherweise verknüpfte Gefahren für Leib oder
Leben gewesen sei. Strafschärfend wertete es den langen
Zeitraum der Blockade, das Betroffensein einer Vielzahl von
Autofahrern sowie die mehrfachen vergeblichen Aufforderungen
zur Beendigung der Blockade.
21
b) Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht als
unbegründet.
22
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2, 5,
8 und Art. 103 Abs. 2 GG. Er macht im Wesentlichen
geltend:
23
Nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 zur Auslegung
des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB (BVerfGE 92, 1)
stehe fest, dass die Blockade von Straßen durch
Sitzdemonstrationen nicht mehr als Nötigung bestraft werden
dürfe, weil sie keine Gewalt im Sinne der benannten
Strafrechtsnorm sei. Sei eine Sitzblockade keine Gewalt
gegenüber einem Kraftfahrzeugführer, so sei erst recht eine
aus gutem Grunde erfolgte Spontandemonstration keine Gewalt.
Die Einwirkung der vor dem Grenzübergang wartenden Fahrzeuge
und Personen auf andere habe allein darin bestanden, dass der
nachfolgende Verkehr habe umgeleitet werden müssen.
24
Art. 8 GG sei verletzt, weil das Amtsgericht
nicht berücksichtigt habe, dass das gemeinsame Halten vor der
Grenze als eine von Art. 8 GG geschützte Spontandemonstration
aufzufassen sei. Es sei allgemein anerkannt, dass auf einer
Spontandemonstration beruhende Beeinträchtigungen anderer
oder allgemeiner Rechtsgüter wie der Leichtigkeit des
Verkehrs hingenommen werden müssten. Der Gesetzesvorbehalt
des Art. 8 GG erfordere eine verfassungskonforme Auslegung
der zum Schutz anderer Rechtsgüter bestehenden Normen des
Strafrechts. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts habe
sich auch ohne Kenntnis der neueren Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum Gewaltbegriff mit den Rechten
des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG auseinander setzen
müssen. Hierbei hätten die Zwecke der Spontandemonstration
berücksichtigt werden müssen. Es sei darum gegangen, die
schweizerischen Behörden und Schweizer Bürger auf die für den
Beschwerdeführer unverständliche Verweigerung der Einreise
hinzuweisen und auf die Probleme der betroffenen Menschen in
Deutschland und vor allem Nordrhein-Westfalen aufmerksam zu
machen.
25
Hilfsweise macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit geltend
und sieht sich auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit beeinträchtigt.
III.
26
Zu den Verfassungsbeschwerden haben der
Präsident des Bundesgerichtshofs, zu den
Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 auch
das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung
genommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen
verschiedener Strafsenate übersandt, die auf ihre
einschlägigen Entscheidungen (vgl. BGHSt 34, 71; 35, 270; 37,
350; 41, 182; 41, 231; 44, 34; BGH, NJW 1995, S. 2862; NJW
1995, S. 3131) hingewiesen haben. Das Bayerische
Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden
der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 für unbegründet.
B.
27
Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 2,
Art. 8, Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
I.
28
Die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen
Nötigung verstoßen nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
29
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der Gewalt in
§ 240 Abs. 1 StGB hinreichend bestimmt im Sinne des Art.
103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 <232 f.>; 92,
1 <13 f.>). Die Auslegung und Anwendung dieses
Begriffs in den angegriffenen Entscheidungen verstößt nicht
gegen Art. 103 Abs. 2 GG.
30
a) Zwar konnten die in den Verfahren 1 BvR
1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Entscheidungen der
Strafgerichte den später ergangenen Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1)
noch nicht berücksichtigen. Sie sind deshalb noch von dem so
genannten vergeistigten Gewaltbegriff der älteren
Rechtsprechung ausgegangen. Es ist jedoch auch nach den in
dem Beschluss vom 10. Januar 1995 formulierten
Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
dass die Strafgerichte die von ihnen zu beurteilende Blockade
der Zufahrt zur Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf als
Gewalt qualifiziert haben. Daher beruhen die angegriffenen
Entscheidungen nicht auf dem von ihnen zu Grunde gelegten
Gewaltbegriff.
31
Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt kann nach
der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Strafandrohung
nicht in Fällen bejaht werden, in denen die Gewalt lediglich
in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf
den Genötigten nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1
<18>). Die Aktion der Beschwerdeführerinnen beschränkte
sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die körperliche
Anwesenheit vor dem Tor und den dadurch auf die Führer der
Kraftfahrzeuge ausgelösten psychischen Zwang, wegen der
Gefahr der Verletzung oder Tötung der Demonstranten
anzuhalten oder umzukehren. Zusätzlich erfolgte durch die
Demonstranten selbst eine körperliche Kraftentfaltung, und
zwar durch die Anbringung der in Hüfthöhe mit den Personen
verbundenen Metallketten an den beiden Pfosten des
Einfahrtstors. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Strafgerichte darin eine Gewaltanwendung gesehen haben.
Insofern ist nicht etwa maßgebend, dass auch die Entfernung
der Fixierung eine körperliche Kraftentfaltung erfordert. Die
Ankettung gab der Demonstration eine über den psychischen
Zwang hinausgehende Eignung, Dritten den Willen der
Demonstranten aufzuzwingen. Sie nahm den Demonstranten die
Möglichkeit, beim Heranfahren von Kraftfahrzeugen
auszuweichen und erschwerte die Räumung der Einfahrt.
32
Unter Bestimmtheitsaspekten ist es von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Hinzutreten
der von den Beschwerdeführerinnen errichteten physischen
Barriere von den Strafgerichten als ausreichend für die
Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt angesehen wird.
Auf Grund der Begleitumstände ist die Abgrenzung zur rein
psychischen Zwangswirkung in einer hinreichend deutlichen und
vorhersehbaren Weise möglich. Das Tatbestandsmerkmal der
Gewalt setzt im Übrigen nicht das Überwiegen der
Kraftentfaltung gegenüber der durch die bloße Anwesenheit von
Personen ausgelösten psychischen Hemmung voraus.
33
b) Auch die in dem Verfahren 1 BvR 433/96 zu
beurteilende Autobahnblockade war durch eine von körperlicher
Kraftentfaltung ausgehende Zwangswirkung geprägt. Das
Anhalten der Fahrzeugkolonne und das Abstellen der von den
Teilnehmern benutzten Fahrzeuge auf den beiden Fahrstreifen
und dem Seitenstreifen der Autobahn stellten die Errichtung
eines Hindernisses durch körperliche Kraftentfaltung dar, von
dem eine Zwangswirkung ausging. Die Überwindung dieser
physischen Barriere hätte das Risiko der Selbstschädigung für
diejenigen ausgelöst, die sich hätten widersetzen wollen.
Dass infolge der Blockade weitere Kraftfahrzeuge Dritter
stehen blieben, ist für die Beurteilung des Verhaltens des
Beschwerdeführers ohne Belang. Der Sachverhalt gibt daher
keinen Anlass, auf die so genannte
Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHSt 41, 182) einzugehen.
34
2. Das Bundesverfassungsgericht hat schon
entschieden, dass auch die Verwerflichkeitsklausel des
§ 240 Abs. 2 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103
Abs. 2 GG gerecht wird. Dabei hat es darauf abgestellt, dass
diese Klausel von den Strafgerichten als
tatbestandsregulierendes, den Täter begünstigendes Korrektiv
behandelt wird, das strafbarkeitsbeschränkend wirkt (vgl.
BVerfGE 73, 206 <238 f.>).
II.
35
Die angegriffenen Entscheidungen führen im
Ergebnis nicht zu einer Verletzung der Grundrechte der
Beschwerdeführer aus Art. 8, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2
Abs. 1 GG.
36
Die Normen des Strafrechts unter Einschluss
des § 240 StGB sind unter Beachtung der
Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden.
Maßgebend sind im vorliegenden Fall das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und das Gebot
schuldangemessenen Strafens aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Demgegenüber scheidet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als
Prüfungsmaßstab aus. Zwar kann eine an den Inhalt oder die
Form der Meinungsäußerung anknüpfende Bestrafung das
Grundrecht der Meinungsfreiheit auch dann berühren, wenn die
Meinungskundgabe in einer oder durch eine Versammlung
erfolgt. Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung ist im
vorliegenden Fall aber nicht die Äußerung, sondern die der
Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit dienende
Blockadeaktion.
37
1. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen
Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu
versammeln. Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei
denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder
ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die
Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf
andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum
Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399 <406>).
38
a) Art. 8 GG schützt die Freiheit der
Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf
Kommunikation angelegter Entfaltung (vgl. BVerfGE 69, 315
<343>). Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit
beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess öffentlicher
Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung
des Grundgesetzes. Der Schutz reicht daher über den der
allgemeinen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus.
Die Grundrechtsausübung unterliegt insbesondere nur den in
Art. 8 Abs. 2 GG vorgesehenen Schranken. Dieses auf
kollektive Meinungsäußerung gerichtete Grundrecht kommt
Mehrheiten wie Minderheiten zugute und verschafft auch denen
Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit,
denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl.
BVerfGE 69, 315 <346 f.>).
39
Für die Eröffnung des Schutzbereichs reicht es
wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher
Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer
gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen
beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr
zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im
Sinne des Art. 8 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte
mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an
der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder
Kundgebung.
40
aa) Diese Voraussetzungen erfüllte die in den
Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 zu beurteilende
Blockadeaktion an der Zufahrt zur geplanten
Wiederaufarbeitungsanlage. Die Teilnehmer wollten ihren
Widerstand gegen das Vorhaben zum Ausdruck bringen, auf die
Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und in diesem
Rahmen die Bauarbeiten symbolisch einstellen. Entsprechende -
im Sondervotum der Richterin Haas zu Unrecht als fehlend
kritisierte - Feststellungen finden sich sowohl in dem Urteil
des Landgerichts Amberg betreffend die Beschwerdeführerin zu
1 als auch in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
betreffend die Beschwerdeführerin zu 2. Im Vordergrund der
von den Beschwerdeführerinnen als "gewaltfreier Widerstand"
ausgegebenen Aktion stand der öffentliche Protest mit dem
Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Die
beabsichtigte Unterbrechung der Bauarbeiten war nicht
Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen
untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung ihres
Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung
in der Öffentlichkeit.
41
bb) Demgegenüber diente im Verfahren 1 BvR
433/96 die Blockade des Grenzübergangs an der Autobahn nicht,
jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer
Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein
kommunikatives Anliegen. Nach den Feststellungen des
Amtsgerichts zielte die Blockadeaktion der Roma und Sinti
darauf, nach Verweigerung der Einreise in die Schweiz dennoch
unbedingt ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in
Genf zu erreichen und dafür die Einreise zu erzwingen. Darauf
waren auch die parallel zur Blockade geführten Verhandlungen
über die Einreise und über die Möglichkeit zur Beendigung der
Aktion gerichtet.
42
Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der
Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie
selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl.
Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand März 2001, Art. 8
Rn. 100; Ladeur, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier,
Versammlungsrecht, 1992, Art. 8 GG Rn. 25). Die Erzwingung
des eigenen Vorhabens stand nach dem vom Amtsgericht
festgestellten Sachverhalt im Vordergrund der Blockadeaktion.
Die Strafgerichte durften das Verhalten des Beschwerdeführers
zu 3 deshalb als Nötigung bewerten, ohne es insoweit an Art.
8 GG zu messen.
43
Soweit der Beschwerdeführer darlegt, die
Aktion habe auch einen an die Öffentlichkeit gerichteten
Kommunikationszweck verfolgt und sei als Spontanversammlung
zu bewerten, sind die Ausführungen nicht hinreichend
substantiiert.
44
b) Für die Beschwerdeführerinnen entfällt der
Schutz des Art. 8 GG nicht wegen Unfriedlichkeit der
durchgeführten Blockade.
45
Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver
Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Die
Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen
Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist
eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger
Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen
Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten
stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter
kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf
genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399
<406>).
46
Die Ankettung der Teilnehmer der
Blockadeaktion führte nicht zu der so umschriebenen
Gefährlichkeit für Personen oder Sachen und damit zur
Unfriedlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Auch der
weitere Verlauf hielt sich im Rahmen eines passiven Protestes
und die Demonstranten ließen sich ohne Widerstand festnehmen,
nachdem Polizeibeamte die Kette mit Bolzenschneidern zerlegt
hatten. Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung als Gewalt
kann das Verhalten der Teilnehmer der Blockadeaktion daher
nicht als unfriedlich angesehen werden. Für die Begrenzung
des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist jedoch allein der
verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend,
nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB
(vgl. BVerfGE 73, 206 <248>).
47
c) Auch der Umstand, dass mit der rechtmäßigen
Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG
unanwendbar wird (vgl. BVerfGE 73, 206 <250 und 253>),
führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht
auf den Schutz des Grundrechts berufen können. Die Gerichte
haben nämlich die Verurteilungen - ungeachtet der
Rechtmäßigkeit der später erfolgten Versammlungsauflösung -
jedenfalls auch auf ein Verhalten der Beschwerdeführerinnen
gestützt, das zeitlich vor der Auflösung lag. Bis zu einer
rechtmäßigen Auflösung genießt jedoch eine Versammlung den
Schutz des Art. 8 GG. Dies hätten die Strafgerichte
ungeachtet des Umstandes berücksichtigen müssen, dass die
Sitzblockade auch nach Auflösung der Versammlung fortgesetzt
wurde.
48
Die rein hypothetische Überlegung, dass die
Versammlung unter Umständen von Anfang an hätte
rechtmäßigerweise aufgelöst werden können, bedeutet -
entgegen der missverständlichen Formulierung in der
Entscheidung BVerfGE 82, 236 (264) - nicht, dass
Versammlungsteilnehmer allein deshalb den Grundrechtsschutz
von vornherein verlieren. Die in § 15 VersG als Schranke
im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung zur
Gefahrenabwehr sieht für Eingriffe in die
Versammlungsfreiheit die Form des Verwaltungsakts vor, dessen
Erlass zudem im Ermessen der Versammlungsbehörde steht. Bei
ihrer Entscheidung hat die Behörde zu prüfen, ob die Gefahr
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit eine Auflösung der Versammlung
rechtfertigt und ob nach pflichtgemäßem Ermessen ein
Einschreiten angezeigt ist. Die behördliche Entscheidung
konkretisiert die Rechte und Pflichten der
Versammlungsteilnehmer. Vor der Auflösung der Versammlung ist
nicht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden
Weise festgestellt, dass die Veranstaltung nicht mehr unter
dem Schutz des Art. 8 GG steht. Selbst die Auflösung schafft
keine endgültige Klarheit. Im Fall der Rechtswidrigkeit
dieser Maßnahme hätten die Versammlungsteilnehmer
Folgeanordnungen, etwa die Aufforderung sich zu entfernen,
zwar zu befolgen, würden den Schutz des Art. 8 GG im Übrigen
aber nicht verlieren (vgl. BVerfGE 87, 399
<408 ff.>).
49
2. Die Strafgerichte haben die Bedeutung der
Art. 8 und Art. 2 Abs. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung
des § 240 Abs. 2 StGB in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und
1 BvR 2173/93 nicht hinreichend berücksichtigt.
50
a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der
Strafbarkeit von Nötigungen bestehen unter dem Gesichtspunkt
der Versammlungsfreiheit allerdings keine Bedenken. Ein
allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig,
dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung
erfolgt. Art. 8 GG schafft insbesondere keinen
Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten (vgl. BVerfGE
73, 206 <248 ff.>). Die Zuordnung eines Verhaltens
zum Schutzbereich eines Grundrechts bewirkt für sich allein -
entgegen der Auffassung der Richterin Haas - noch nicht seine
Beurteilung als rechtmäßig. Aus Grundrechtsschranken kann
sich vielmehr seine Rechtswidrigkeit ergeben. Absatz 2 des
Art. 8 GG sieht ausdrücklich vor, dass für Versammlungen
unter freiem Himmel das Grundrecht durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes beschränkt werden darf.
51
Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG
eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie
Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der
Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es
umfasst nicht auch die Entscheidung, welche
Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter
hinzunehmen haben. Die Blockade einer Zufahrt beeinträchtigt
jedenfalls die Fortbewegungsfreiheit der an der
Straßenbenutzung gehinderten Kraftfahrzeugführer, eventuell
auch deren Freiheit beruflicher Betätigung. Mit der Ausübung
des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse
nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter
verbunden (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>). Derartige
Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8
GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen
mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (vgl. BVerfGE
73, 206 <250>).
52
b) Das Versammlungsgesetz und die allgemeine
Rechtsordnung sichern die Einhaltung dieser Grenze. Wird sie
durch eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen
Sicherheit überschritten, ist dies - wie § 15 VersG
ergibt - rechtswidrig. Wegen der Rechtswidrigkeit des
Verhaltens der Beschwerdeführerinnen durfte die zuständige
Behörde die angebrachten Ketten zerschneiden und die
Demonstranten aus der Zufahrt entfernen.
53
Eine andere - von der Richterin Haas zu
Unrecht nicht gesondert aufgeworfene - Frage ist, ob ein nach
Versammlungsrecht rechtswidriges Verhalten auch unter Strafe
gestellt und welche Strafrechtsnorm anwendbar ist. Im
vorliegenden Fall ist allerdings nur zu klären, ob an das
Verhalten der Beschwerdeführerinnen eine strafrechtliche
Sanktion nach Maßgabe des § 240 StGB geknüpft werden
darf. Die Anwendbarkeit dieser Norm setzt neben dem Vorliegen
der Tatbestandsmerkmale des Absatzes 1 die Feststellung der
Verwerflichkeit des Handelns nach Absatz 2 voraus. Bei der
Anwendung der Verwerflichkeitsklausel ist der wertsetzenden
Bedeutung des Art. 8 GG ebenso Rechnung zu tragen wie dem in
Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen
Strafens.
54
aa) Die Verwerflichkeitsklausel des § 240
Abs. 2 StGB ist Ausdruck des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. An dieser Stelle ist der
Rechtsgüterkonflikt im Rahmen einer einzelfallbezogenen
Abwägung zu bewältigen. Entscheidend ist nach § 240 Abs.
2 StGB, ob die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck
als verwerflich anzusehen ist. Es entspricht
verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn dabei alle für die
Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen
erfasst werden und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden
Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie
betreffenden Situation erfolgt (vgl. BVerfGE 73, 206
<255 f.>). Ob die Gerichte bei Anwendung eines
engen Gewaltbegriffs der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
"Gewalt" eine die Rechtswidrigkeit indizierende Wirkung
beimessen können (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>), bedarf
vorliegend - entgegen der Auffassung im Sondervotum der
Richterin Haas - keiner Entscheidung. Es ist
verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass
die Gerichte bei der hier in Rede stehenden Ankettungsaktion
der Beschwerdeführerinnen eine solche Indizwirkung verneint
haben.
55
bb) Ob eine Handlung als verwerfliche Nötigung
zu bewerten ist, lässt sich ohne Blick auf den mit ihr
verfolgten Zweck nicht feststellen. Mit der Bewertung des zu
Grunde liegenden Zwecks wird zugleich eine Weiche für die
Verwerflichkeitsprüfung gestellt. Erfolgt das Verhalten im
Schutzbereich des Art. 8 GG, muss die Bestimmung des
relevanten Zwecks von der wertsetzenden Bedeutung dieses
Grundrechts geleitet sein.
56
(1) Maßgebend ist aus dem Blickwinkel des Art.
8 GG insofern der Kommunikationszweck, den die Versammlung
verfolgt. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger
ist auch die Entscheidung erfasst, was sie anstreben. Die
Beschwerdeführerinnen wollten mit der als spektakulär
inszenierten Blockade der Zufahrt, die sie in Erwartung ihrer
baldigen Entfernung durch die Polizei als kurzfristig
einkalkuliert hatten, Aufmerksamkeit für ihren Protest gegen
die Nutzung der Atomenergie erzeugen. Das ergibt sich aus den
von den Strafgerichten festgestellten Umständen unter
Einschluss der von ihnen ausgewerteten Flugblätter. Von dem
Ziel der Erregung von Aufmerksamkeit sind die Strafgerichte
bei der Strafzumessung auch ausdrücklich ausgegangen.
Insofern war der für Art. 8 GG maßgebende Zweck nicht die mit
der demonstrativen Blockade bewirkte Verhinderung der
Durchfahrt. Die Sperrung galt nicht einem beliebigen Tor,
sondern dem zu der politisch umstrittenen
Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf. Die
Beschwerdeführerinnen setzten die Blockade als Mittel ein, um
das kommunikative Anliegen, die Erzielung von öffentlicher
Aufmerksamkeit für ihren politischen Standpunkt, auf
spektakuläre Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess
öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben. Die Verwirklichung
eines solches Kommunikationsziels wird im Rahmen des Art. 8
GG geschützt.
57
Daher ist für die Abwägung bedeutsam, dass die
Beschwerdeführerinnen bei ihrer Aktion davon ausgingen, zu
einer die Öffentlichkeit angehenden, kontrovers diskutierten
Frage - der friedlichen Nutzung der Atomkraft - Stellung zu
beziehen. Es ist den Gerichten insofern verwehrt, das
kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten und sein
Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die
Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob
das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen
ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil
der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch
im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse
inhaltsneutral bleiben muss.
58
(2) Das Anliegen der Beschwerdeführerinnen,
für ihren Standpunkt öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen,
ist bei der strafrechtlichen Prüfung der Verwerflichkeit des
Handelns notwendig zu berücksichtigen.
59
Die Verwerflichkeitsklausel untersagt als
Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit übermäßige
Sanktionen und schützt unter Berücksichtigung des Art. 8 GG
insbesondere davor, dass eine Strafandrohung ein übermäßiges
Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirkt.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll aber auch sichern,
dass den anderen betroffenen Rechtsgütern Schutz gewährt
wird. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der
Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen
Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige
Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen
Schutzes beider Sorge zu tragen. Soweit eine strafrechtliche
Sanktion eingesetzt wird, muss sie zum Schutz der Rechtsgüter
Dritter oder der Allgemeinheit nicht nur geeignet, sondern
auch angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigung der
Versammlungsfreiheit erforderlich und angemessen sein.
60
Dabei ist das Recht der Träger des Grundrechts
der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art
und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen,
also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der
öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen
wollen. Diese Einschätzung der Träger des Grundrechts ist
jedenfalls insoweit maßgeblich, als sie Rechte Dritter nicht
beeinträchtigen. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist ihr
Selbstbestimmungsrecht allerdings durch das Recht anderer
beschränkt. Im Strafverfahren besteht anders als für
versammlungsbehördliche Entscheidungen, die im Vorfeld von
Versammlungen ergehen, jedoch keine Möglichkeit,
Rechtsgüterkollisionen durch versammlungsrechtliche Auflagen
auszuschließen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
durch Modifikation der Durchführung der Versammlung, etwa die
Veränderung der Route eines Aufzugs oder der Dauer der
Kundgebung, Rechnung zu tragen. Die Strafgerichte können
lediglich die schon durchgeführte Versammlung strafrechtlich
einordnen. Das Gebot, das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich
Ziel und Gegenstand sowie Ort, Zeitpunkt und Art der
Versammlung anzuerkennen, führt in einem solchen Fall dazu,
dass die Gerichte die Einschätzung der Träger des Grundrechts
der Versammlungsfreiheit zu respektieren haben, wie sie ihre
Aktion zur Verfolgung des Kommunikationszwecks gestalten
wollen. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist
jedoch nicht die Entscheidung umfasst, welche
Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter
hinzunehmen haben. Bei der Angemessenheitsprüfung haben die
Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht
unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen
Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden
ist. Der Einsatz des Mittels der Beeinträchtigung dieser
Interessen ist zu dem angestrebten Versammlungszweck
bewertend in Beziehung zu setzen, um zu klären, ob eine
Strafsanktion zum Schutz der kollidierenden Rechtsgüter
angemessen ist.
61
Insofern werden die näheren Umstände der
Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (vgl.
BVerfGE 73, 206 <257>). In diesem Rahmen sind
insbesondere auch Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene
Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige
Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität
der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe,
Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die
Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit
beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (vgl. in
Anknüpfung an BVerfGE 73, 206 <257> Eser, in:
Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 <39>). Das Gewicht
solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf
das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne
dass dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses
Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es
missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie
ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem
Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der
Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die
Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung
der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich
und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies
nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des
Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der
Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf
die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum
Versammlungsthema haben.
62
c) Die angegriffenen Entscheidungen werden den
dargestellten Grundsätzen nicht gerecht.
63
aa) Die Auswahl und Gewichtung der nach Lage
des konkreten Sachverhalts in die Verwerflichkeitsprüfung
einzubeziehenden Gesichtspunkte ist Sache der Strafgerichte
und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich
entzogen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Abwägungsvorgang
Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen
Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem
Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143
<148 f.>).
64
bb) So liegt es hier. Es ist zwar
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Amtsgericht in beiden Verfahren davon ausgegangen ist, Art. 8
GG enthalte keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für die
Blockadeaktion der Beschwerdeführerinnen. Es hat aber den
Schutzbereich des Art. 8 GG verkannt, als es diese
Grundrechtsnorm im Zuge der strafrechtlichen
Verwerflichkeitsprüfung unbeachtet gelassen hat. Im Rahmen
dieser Prüfung hat es die Sozialwidrigkeit der beabsichtigten
Verkehrsbehinderung ohne Rückgriff auf Art. 8 GG bejaht und
das von den Beschwerdeführerinnen verfolgte Anliegen der
Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit in der die
Öffentlichkeit angehenden Frage der Nutzung der Kernenergie
unberücksichtigt gelassen. Es hat die Annahme der
Verwerflichkeit des Handelns der Beschwerdeführerinnen
insbesondere darauf gestützt, dass andere, weniger
einschneidende Möglichkeiten für eine "symbolische Aktion"
zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit hat es das Recht der
Grundrechtsträger zur eigenbestimmten Entscheidung über die
Ausgestaltung der Versammlung verkannt und die sich erst
daran anschließende Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter
dementsprechend in verkürzter Weise vorgenommen. Den Eingriff
in die Entscheidungsfreiheit der an der Einfahrt in das Tor
Gehinderten hat es zudem fälschlich als Missachtung der
Menschenwürde bewertet und dadurch einer Abwägung mit anderen
Rechtsgütern entzogen. Demzufolge hat es den Sachbezug
zwischen dem Protestgegenstand und dem Ort der Aktion sowie
den in ihrer Fortbewegung beeinträchtigten Personen nicht
berücksichtigt. Auch hat das Gericht, soweit
Umleitungsmöglichkeiten bestanden, diesen im Rahmen der
Abwägung kein Gewicht beigemessen, sondern allein darauf
abgestellt, dass die Kraftfahrzeugführer die Vorstellung
gehabt hätten, ihnen werde durch das Hindernis die
Weiterfahrt verwehrt.
65
In ihren mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR
1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Urteilen haben sich
die Landgerichte Amberg und Nürnberg-Fürth der Auffassung des
Amtsgerichts in wesentlichen Teilen wortgleich, im Übrigen
inhaltlich angeschlossen. Das Bayerische Oberste
Landesgericht hat die Revisionen in seinen
verfahrensbeendenden Beschlüssen ohne nähere Ausführungen als
offensichtlich unbegründet verworfen. Insofern sind die
Tatsachenwertungen des Amtsgerichts maßgebend für die
Verurteilungen geworden.
66
3. Auch wenn die Strafgerichte demnach in den
Verfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 die
Bedeutung des Art. 8 GG im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung
verkannt haben, bedarf es hier dennoch nicht der Aufhebung
der angegriffenen Entscheidungen und der Zurückverweisung der
Sachen an die Strafgerichtsbarkeit. Im Ergebnis halten die
Entscheidungen nämlich verfassungsrechtlichen Anforderungen
stand, da sie nicht auf dem Fehler beruhen. Auch bei
hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts der
Versammlungsfreiheit erscheint es ausgeschlossen, dass die
Gerichte den Beschwerdeführerinnen günstigere Entscheidungen
getroffen hätten. Dies gilt gleichermaßen für die
Verwerflichkeitsprüfung, den Schuldspruch und die verhängte
Sanktion.
67
Die Gerichte haben jedenfalls bei der
Strafzumessung ausdrücklich das kommunikative Anliegen der
Beschwerdeführerinnen, das mit der Kritik der Nutzung der
Kernenergie eine die Öffentlichkeit angehende Frage betraf,
ebenso berücksichtigt wie die örtliche Begrenzung der Aktion
auf eine Zufahrt zum Baugelände der Wiederaufarbeitungsanlage
und die relativ geringe Auswirkung auf die Opfer der Aktion.
Sie haben auch den Umstand gewürdigt, dass die
Beschwerdeführerinnen bewusst eine Konfrontation mit der
Staatsgewalt und Gewalttätigkeiten oder weitere Eskalationen
vermeiden wollten und zugleich mittels Flugblättern dafür
sorgten, den Sinn ihrer Aktion zu verdeutlichen, also den
Kommunikationszweck eindeutig in den Mittelpunkt ihrer Aktion
zu stellen.
68
Darüber hinaus haben die Gerichte in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl.
BVerfGE 73, 206 <261>) die Tatmotive der
Beschwerdeführerinnen und ihr mit der Blockade verfolgtes
politisches Anliegen berücksichtigt. Sie haben eine relativ
milde Sanktion verhängt, nämlich eine Verwarnung mit dem
Vorbehalt der Zahlung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je 20 DM. In Anbetracht dessen haben die Gerichte bei ihren
damaligen Entscheidungen trotz Verkennung der Bedeutung von
Art. 8 GG die für die Verwerflichkeitsprüfung wesentlichen
Gesichtspunkte letztlich im Ergebnis der Entscheidung zum
Tragen gebracht. Die Grundrechtsverletzung hat sich daher auf
die Entscheidungen nicht ausgewirkt.
69
4. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers
zu 3 keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG
bewirkt (vgl. B II 1 a bb), sind die von ihm angegriffenen
Entscheidungen nur an dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten
Gebot schuldangemessenen Strafens zu messen. Insoweit kann
ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden. Das
Amtsgericht hat zur Begründung der Verwerflichkeit des
Handelns des Beschwerdeführers nachvollziehbar insbesondere
auf die über 24 Stunden hinausgehende Dauer der Blockade
abgestellt und im Rahmen der Strafzumessung in
verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch strafmildernd
berücksichtigt, dass Anlass für die Aktion die Sorge um die
Abschiebung und damit möglicherweise verknüpfte Gefahren für
Leib und Leben war.
Papier
Jaeger
Haas
Hömig
Steiner
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem
Bryde
Abweichende Meinung
der Richterin Haas
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001
- 1 BvR 1190/90 -
- 1 BvR 2173/93 -
70
Ich stimme der Entscheidung im Ergebnis, nicht
jedoch in der Begründung zu.
I.
71
1. Gezielte Gewaltausübung zur Erregung von
Aufmerksamkeit für das mit dem Protest verfolgte
Kommunikationsanliegen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG nicht
geschützt (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 206 <250>; 82,
236 <264>). Die kollektive Behinderung durch gezielte
Gewaltausübung ist selbst dann als Nötigung
strafbar, wenn sie der Meinungskundgabe dient (BVerfGE 82,
236 <264>). Die Auffassung der Senatsmehrheit, dass mit
Gewalt Aufmerksamkeit für die gemeinschaftliche
Meinungskundgabe erregt werden dürfe, dies sonach nicht
verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sei, läuft im
Ergebnis darauf hinaus, dass unter dem Schutz der
Versammlungsfreiheit rechtmäßig private Gewalt gegenüber
anderen Grundrechtsträgern ausgeübt werden kann, die selbst
keinen Grund dazu gegeben haben.
72
a) Grundrechte verbürgen dem Einzelnen Rechte
gegenüber dem Staat als Abwehr- und Leistungsrechte; in
bestimmten Fällen auch gegenüber Dritten. Für ihre
Durchsetzung kann der Einzelne gerichtlichen Schutz in
Anspruch nehmen. Selbsthilfe ist nur in engen gesetzlich
umschriebenen Grenzen zulässig. Grundanliegen des modernen
Staates ist es, Selbsthilfe und Privatgewalt möglichst
umfassend zurückzudrängen.
73
Zwar führt die Inanspruchnahme der
Versammlungsfreiheit unvermeidbar zu Behinderungen Dritter.
Wenn sich eine größere Anzahl von Personen an einem Ort
versammelt, ist für andere - möglicherweise - dort kein Raum
mehr. Mit der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit hat der
Verfassungsgeber dies als sozialadäquate Nebenfolge in Kauf
genommen, wobei nach Art. 8 Abs. 2 GG die Verwaltung die
Beeinträchtigungen Dritter durch Auflagen verringern kann.
Nicht indessen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG die gezielte
Gewaltausübung zur Erregung von Aufmerksamkeit gedeckt (so
ausdrücklich noch BVerfGE 73, 206 <250>).
74
b) Die Versammlungsfreiheit wird in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Freiheit zur
kollektiven Meinungskundgabe verstanden (vgl. dazu BVerfGE
69, 315 <345>). Der verfassungsrechtliche Schutz gilt
der geistigen Auseinandersetzung (BVerfGE 69, 315
<359 f.>). Dies bestimmt die Mittel und die
Ausdrucksformen. Die gemeinschaftliche Artikulation eines
Anliegens vermittelt den Eindruck "massenhafter"
Unterstützung und verschafft dem Anliegen Nachdruck und
Breitenwirkung; in diesem Sinne erregt sie Aufmerksamkeit.
Darin erschöpft sich die Bedeutung der Versammlung. Ihr kommt
lediglich instrumentelle Funktion zu. Daraus folgt zwar, dass
Art. 8 Abs. 1 GG der Versammlung als solcher insoweit
spezifische Rechte je nach Fallgestaltung zuweist; im
Allgemeinen aber gilt, dass das Grundrecht, das die
Teilnehmer einer Versammlung in diesem Rahmen ausüben, die
Rechte der Versammlung auch begründet und begrenzt.
75
Für die Meinungskundgabe in der Öffentlichkeit
kann sich der Einzelne auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Die
Verfassung gewährleistet ihm das Recht auf freie Rede im
umfassenden Sinne. Nicht hingegen garantiert Art. 5 Abs. 1 GG
ein Recht darauf, von Jedermann oder auch nur von Einzelnen
gehört zu werden (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Stand
März 2001, Rn. 60 zu Art. 5; Starck, in: v.
Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Auflage 1999, Rn. 34 zu Art. 5;
Tettinger, JZ 1990, S. 846). Soweit eine Pflicht zur
Kenntnisnahme gegeben ist, ergibt sich dies aus anderen
Vorschriften der Verfassung (vgl. Art. 17, Art. 103 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 3 GG) gesondert. Dem Privatmann gegenüber hat
der Einzelne jedoch kein aus der Verfassung (Art. 5 Abs. 1
GG) fließendes Recht auf Gehör oder auch nur Aufmerksamkeit.
Das korrespondiert zu dem Recht jedes Menschen, "in Ruhe
gelassen zu werden", keine Aufmerksamkeit gewähren zu müssen.
Dieses Recht erwächst ihm aus dem Anspruch auf unbedingte
Achtung seiner Person und seiner Belange, den der in
Gemeinschaft lebende Mensch gegenüber seinen Mitmenschen hat
(vgl. BVerfGE 44, 197 <203>). Fordert der Einzelne die
Aufmerksamkeit Dritter gar noch mit Gewalt ein, etwa weil er
sie am Weggehen hindert und so das Zuhören, jedenfalls aber
deren Aufmerksamkeit erzwingt, kann er sich nicht mehr auf
Art. 5 Abs. 1 GG berufen.
76
Wenn dem Einzelnen die Erregung der
Aufmerksamkeit Dritter für seine Meinungsäußerung nicht durch
Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet ist, so kann er diese auch
nicht im Verein mit anderen als Versammlung, schon gar nicht
mit Gewalt erzwingen.
77
Mit diesen Erwägungen ist ersichtlich nichts
dazu gesagt, ob mit der Zuordnung eines Verhaltens zum
Schutzbereich eines Grundrechts dieses regelmäßig als
rechtmäßig zu beurteilen sein wird (vgl. Bl. 23 des
Umdrucks). Insoweit liegt offensichtlich ein Missverständnis
der Senatsmehrheit vor.
78
2. Es fehlt an jeglicher Feststellung in den
angegriffenen Entscheidungen, wonach die
Beschwerdeführerinnen mit der Ankettung eine höhere
Aufmerksamkeit für ihren Anti-Atomprotest erzielen wollten,
als ihnen dies durch die schlichte Blockade der
demonstrierenden Versammlungsteilnehmer im Werkstor hätte
gelingen können. Nur um diese Ankettung geht es im Rahmen der
Prüfung des § 240 StGB, nicht aber um die von der
Versammlung im Tor verursachte Blockade, die nach Meinung der
Senatsmehrheit ohnehin keine Gewalt im Sinne des § 240
StGB darstellt.
79
Das Bundesverfassungsgericht hat von den
Sachverhaltsfeststellungen auszugehen, die die Fachgerichte
ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt haben und die nicht
erfolgreich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden
sind. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen der
Fachgerichte haben sich die Beschwerdeführerinnen
untereinander und an die Pfosten des Werkstores angekettet
und sind bis zur Auflösung der Demonstration auch angekettet
geblieben. Diese aktive und fortdauernde Anwendung von Gewalt
- keineswegs ist dieses Verhalten im Verlaufe der
Demonstration als passiver Protest zu beurteilen (so aber die
Senatsmehrheit, Bl. 20 f. des Umdrucks) - verhinderte
nachhaltig für die Dauer der Demonstration das Betreten oder
Verlassen des Baugeländes durch Arbeitnehmer und Zulieferer.
Zur gewaltsamen Behinderung der Verkehrsteilnehmer haben die
Fachgerichte festgestellt (zitiert nach den Urteilen der
Landgerichte Nürnberg-Fürth und Amberg): "Die
Beschwerdeführerinnen hatten sich nach vorheriger Planung...
an einer Blockade beteiligt, bei der eine längere,
empfindliche Störung des Baustellenverkehrs in Kauf genommen
wurde. ... Die Blockade zielte in erster Linie auf die
Verkehrsbehinderung ab". An anderer Stelle heißt es, dass die
Beschwerdeführerinnen mit ihrem Verhalten beabsichtigten, die
Arbeiten auf dem Baugelände vorübergehend stillzulegen. Für
ihre Auffassung, die Ankettung habe der Erzielung höherer
Aufmerksamkeit für den Protest der nach den Feststellungen
der Fachgerichte "kleinen Gruppe", deren Aktion "nicht viele
Zuschauer" fand, gedient, kann sich die Senatsmehrheit nicht
auf in den Urteilen festgestellte Umstände (welche?) oder auf
entsprechende Feststellungen der Fachgerichte zum Inhalt der
Flugblätter berufen; auch die Ausführungen der
Berufungsgerichte zur Strafzumessung verhalten sich nicht zur
Ankettung.
II.
80
Selbst wenn man im Grundsatz hier Art. 8 Abs.
1 GG für anwendbar hält, können sich die
Beschwerdeführerinnen nicht mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 1 GG
berufen. Ob dies schon deshalb zu gelten hat, weil die
Demonstration von Beginn an rechtswidrig war und deshalb
hätte aufgelöst werden können (unmissverständlich dazu
BVerfGE 82, 236 <264>), kann dahingestellt bleiben.
Darauf kommt es hier letztlich nicht an. Denn jedenfalls nach
der rechtmäßigen Auflösung der Demonstration, die hier nicht
in Frage steht, war bei der Prüfung der Verwerflichkeit der
Gewaltanwendung Art. 8 Abs. 1 GG von den Fachgerichten nicht
mehr in Betracht zu ziehen.
III.
81
Stellt man sich auf den Standpunkt der
Senatsmehrheit und macht man sich deren Grundannahmen zu
Eigen, sind die angegriffenen Entscheidungen gleichwohl nicht
zu beanstanden.
82
1. Die Auslegung und Anwendung einfachen
Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte, die den
Sachverhalt aufzuklären und die von ihnen getroffenen
Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen
haben. An diese Feststellungen, sofern sie nicht mit
zulässigen und begründeten Verfassungsrechtsrügen angegriffen
sind, ist das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung, ob
die angegriffenen Entscheidungen Art. 8 Abs. 1 GG verletzen,
gebunden.
83
2. Die Fachgerichte haben auf der Grundlage
der von ihnen getroffenen Feststellungen bei der rechtlichen
Würdigung die Bedeutung und Tragweite des Art. 8 Abs. 1 GG
nicht verkannt. Insbesondere unterliegt die Prüfung der
Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
84
a) Mit der Rechtsprechung (schon BGHSt 2, 194
<195>) und der herrschenden Meinung in der Literatur
(vgl. etwa Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, Rn. 32 zu
§ 240; Lackner/Kühl, StGB, 23. Auflage, Rn. 25 zu
§ 240; Otto, NStZ 1992, 568 <571>) ist davon
auszugehen, dass die Rechtswidrigkeitsregel des § 240
Abs. 2 StGB ein allgemeines Verbrechensmerkmal ist.
85
Die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Tuns
dient nicht dem Ziel "übermäßige Sanktionen" zu verhindern,
sondern der Vergewisserung, ob überhaupt eine strafrechtliche
Sanktion verhängt werden kann. Bei Zugrundelegung der
Rechtsauffassung der Senatsmehrheit, wonach die Nötigung zwar
tatbestandsmäßig aber nicht rechtswidrig ist, kann die
Verurteilung keinen Bestand haben. Daran ändert auch nichts,
dass die Verwarnung keine Strafe ist (§ 59 Abs. 1
StGB).
86
Die materielle Umschreibung der
Rechtswidrigkeit in Absatz 2 ist notwendig, weil die
Verwirklichung des Tatbestandes infolge der "weiten"
Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nicht ohne weiteres
rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung hat. Dies ist nur in
einem Kernbereich des § 240 Abs. 1 StGB, der durch
seinen Unrechtsgehalt ohne weiteres die Rechtswidrigkeit
indiziert, der Fall. Die Senatsmehrheit hätte deshalb im
Blick auf die frühere Rechtsprechung des Senats (BVerfGE 73,
206 <255>) Gelegenheit gehabt, die Frage zu erörtern,
ob die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" in seiner
jetzigen Konzeption rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung
hat. War bisher wegen der weiten Auslegung des Gewaltbegriffs
eine indizielle Bedeutung der Tatbestandserfüllung
ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>; 76, 211
<217>), wovon hier auch die Fachgerichte ausgehen, so
stellt sich die Frage nach der Einengung des Gewaltbegriffs
in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfGE 92, 1 f.) neu. Dies umso mehr als das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung seinerzeit
ausgeführt hat, dass die Indizwirkung bei Anwendung eines
engen Gewaltbegriffs vertretbar sei (vgl. BVerfGE 73, 206
<255>).
87
b) Die Rechtswidrigkeit ist von den
Fachgerichten im Wege wertender Betrachtung der Relation von
Nötigungszweck und Nötigungsmittel festgestellt worden.
Zutreffend haben die Entscheidungen in Einklang mit der
höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den unmittelbaren, mit
der Gewaltanwendung verfolgten Zweck (hier: Hinderung des
Durchlasses mit dem Ziel der wenn auch nur kurzfristigen
Einstellung der Bauarbeiten) abgestellt. Die Feststellung
eines sozial unerträglichen Missverhältnisses zwischen
Tathandlung und Zweckverwirklichung fordert einen möglichst
engen Bezug von Mittel und Zweck. Nur dies wird der konkreten
Lebenssituation und der Funktion des Absatzes 2 des
§ 240 StGB gerecht. Der Rückgriff auf den unmittelbaren
Zweck verhindert zudem, dass bei der Feststellung des Zwecks
Wertungen des Richters zu mittelbaren und "entfernteren"
Zwecken den Ausschlag gibt. Wertungsspielräume dieser Art
dürfen im Strafrecht nicht eröffnet werden. Die von der
Rechtsprechung für maßgeblich erachtete Unmittelbarkeit des
Zwecks muss wegen der Abstraktheit der Vorschrift für alle
Anwendungsfälle ungeachtet des Lebensbereichs gleichermaßen
gelten. Auf den Lebensbereich, dem die Handlung zuzuordnen
ist, kann es demgemäß nicht ankommen.
88
Mit Rücksicht auf den Schutzzweck der
Strafgesetze als Normen des Rechtsgüterschutzes darf überdies
das Opfer nicht aus dem Blick geraten. Die Nötigungshandlung
ist in erster Linie danach zu beurteilen, was dem Opfer
widerfährt. Soweit die Tathandlung im Zusammenhang mit der
Ausübung von Grundrechten durch den Täter steht, ist es
geboten, in die rechtliche Würdigung stets auch die
Grundrechte des Opfers, die diesen gegenüber stehen,
einzubeziehen. Auch das Opfer kann sich im Einzelfall auf die
Handlungs- oder die Demonstrationsfreiheit, auf das
Grundrecht auf Gesundheit und Leben berufen; Freiheiten, in
denen es durch die Tathandlung beschränkt wird. Die aktive
Grundrechtsausübung des Täters ist gegenüber dem zur
Passivität genötigten Opfer, das seine Grundrechte wegen der
Gewaltausübung des Täters nicht zur Geltung bringen kann,
nicht ohne weiteres als höherwertig einzustufen. Insbesondere
ist das Gewicht der Grundrechte der Opfer nicht etwa deshalb
als geringer zu veranschlagen, weil ein Sachbezug derselben
zum Protestgegenstand besteht. Dass dies ein gänzlich
ungeeignetes Kriterium ist, wird deutlich, wenn man
beispielsweise bedenkt, dass sich eine Demonstration gegen
Ausländer bestimmter Nationalität richtet und unter einem
entsprechenden Motto stattfindet. Müssen sich die
angesprochenen Ausländer wegen des offensichtlichen
"Sachbezugs zum Protestgegenstand" tatsächlich mehr gefallen
lassen als andere Ausländer oder Deutsche, die von einer
solchen Ankettungsaktion gleichfalls betroffen sind?
Vorliegend dürfte etwa der "besondere" Sachbezug der
betroffenen Arbeitnehmer, die auf Grund arbeitsvertraglicher
Pflichten mit dem Protestgegenstand in Berührung kamen, kaum
überzeugend begründbar sein. Den Grundrechten der Opfer und
ihrer Bedeutung im konkreten Fall trägt die Senatsmehrheit
nicht hinreichend Rechnung.
89
Mit der Festlegung auf den nächst
unmittelbaren Zweck der Handlung ist indessen nicht etwa die Berücksichtigung des sozialen Sinns
des Verhaltens des Täters ausgeschlossen .
Vielmehr fordert die Funktion des Absatzes 2 des § 240
StGB, dies in die Betrachtung mit einzubeziehen. Das bedeutet
für den vorliegenden Fall, dass die Behinderung der
Arbeitnehmer und Zulieferer nicht nur den Zweck hatte, das
Betreten und Verlassen des Geländes zu verhindern, sondern
den sozialen Sinn, die Bauarbeiten auf dem Gelände damit -
vorübergehend - stillzulegen. Die Senatsmehrheit
vernachlässigt diesen eigentlichen Sinn und Zweck des Tuns,
zu dem sich die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen
Verhandlung vor den Strafgerichten auch bekannt haben, wenn
sie dem Tun der Blockadeteilnehmer einen anderen -
übergeordneten - Zweck, die Erregung von Aufmerksamkeit
beilegt. Vermittels der Berufung auf Art. 8 Abs. 1 GG wird
das Geschehen von der Senatsmehrheit auf eine höhere
Abstraktionsebene gehoben; der Zweck des Handelns des Täters
verändert sich damit unversehens. Das natürliche
Zuordnungsverhältnis von Gewaltanwendung und dem dem Opfer
abgenötigten Verhalten in seinem unmittelbaren sozialen Bezug
wird seiner Bedeutung entkleidet. Der Einfluss der Gewalt und
deren spezielles Ziel (Einstellung der Bauarbeiten) wird
überspielt. Damit wird verkannt, dass die strafrechtliche
Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Tuns des Täters
realitätsnah zu sein hat, um eine zutreffende Beurteilung des
Unrechtsgehalts der Tat zu gewährleisten.
90
Es ist auch verfehlt, jedes Tun anlässlich
einer Demonstration im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG dem
weitgefassten und abstrakten Zweck der Meinungskundgabe
widmen zu wollen. So wird man doch wohl kaum daran denken,
die zwangsweise erwirkte Rauschgiftherausgabe durch Art. 8
Abs. 1 GG deshalb als gerechtfertigt zu erachten, weil der
Demonstrationsredner infolge Rauschgiftkonsums zu höherer
Eloquenz findet, was ihm die Aufmerksamkeit der Zuhörer
sichert.
91
3. Ohne rechtliche Bedeutung ist es hier, dass
die Meinungskundgabe ein die Öffentlichkeit bewegendes Thema
betrifft. Die Demonstrationsfreiheit ist gewährleistet
ungeachtet der Bedeutung des Themas für die Gesellschaft. Im
Übrigen ist es oft nur eine Frage der Formulierung und der
ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten folgenden, der
Öffentlichkeitswirkung verpflichteten
Medienberichterstattung, ob aus einem wenig bedeutenden, etwa
zunächst auch nur eigennützigen Thema ein "gesellschaftlich
relevantes", wird. Dem Richter würde hier ein
Bewertungsspielraum eröffnet, obwohl die Senatsmehrheit an
anderer Stelle - zutreffend - betont, dass hinsichtlich des
Demonstrationsthemas keine Wertungsspielräume eröffnet werden
dürfen, weil sich der Staat neutral zu verhalten hat.
92
4. Wertungsspielräume bei der Bestimmung des
Zwecks des in Rede stehenden Handelns, bei der Beurteilung
der Bedeutung des Demonstrationsthemas für die Allgemeinheit
im Zusammenhang mit einer Fülle von als prüfungsrelevant
angesehenen, aus Art. 8 Abs. 1 GG hergeleiteten Kriterien
dieses Ausmaßes (wie etwa Betroffenheit beziehungsweise
Sachbezug des Opfers) führen aber dazu, dass die
strafgerichtliche Verwerflichkeitsbeurteilung in hohem Maße
von Unwägbarkeiten abhängt. Das Merkmal der Verwerflichkeit
ist ohnehin schon im Blick auf die Bestimmtheit von
Strafrechtsvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG) als nicht völlig
unproblematisch einzustufen. Die von der Senatsmehrheit
nunmehr für erforderlich angesehene Prüfung führt nicht zu
mehr, sondern im Gegenteil zu weniger Rechtssicherheit.
93
Die verfassungsrechtlich geforderte
Bestimmtheit von Strafrechtsnormen dient neben anderem auch
dem Zweck, dass der Einzelne das Risiko einer Bestrafung
einzuschätzen vermag. Für den Täter gilt das im Hinblick auf
die Tathandlung, für das Opfer ist dies wichtig für die
Beurteilung einer etwa gerechtfertigten Abwehrhandlung. Sein
Verhalten kann - setzt es sich zur Wehr - entweder als
rechtswidrig und strafbar oder aber als gerechtfertigt zu
beurteilen sein. Die nunmehr erschwerte Einordnung der
Verwerflichkeit der Tat lässt befürchten, dass die
Problematik nun auf eine andere Ebene verschoben wird.
94
Künftig werden sich vermehrt die Fragen
stellen, ob und welche Abwehrhandlung eines Betroffenen - im
konkreten Spannungsfeld gegenläufiger Rechte, auch
Grundrechte - noch angemessen ist. Die Prüfung wird sich auf
die Bestimmung der Grenzen strafrechtlich beachtlichen
Irrtums konzentrieren. Damit ist nichts gewonnen, vielmehr
ein hohes Maß an Unsicherheit geschaffen. Es steht zu
besorgen, dass die gegenläufigen Grundrechtspositionen von
gewaltanwendenden Blockierern und Blockadebetroffenen kaum
noch klar gegeneinander abgrenzbar sind. Darüber hinaus wird
das Risiko befördert, dass im Demonstrationsalltag bei
Blockaden der vorliegenden Art Gewalt mit privater Gewalt
begegnet wird. Mit der Eröffnung des Schutzbereichs der
Grundrechte für ihre gewaltsame Durchsetzung leistet der
Beschluss sonach der Radikalisierung der Gesellschaft
Vorschub.
Haas
Abweichende Meinung
der Richterin Jaeger und des Richters
Bryde
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001
- 1 BvR 1190/90 -
- 1 BvR 2173/93 -
95
Es leuchtet nicht ein, bereits die
Selbstfesselung oder die Ankettung an eine andere Person nur
deshalb als Gewalt im Sinne des § 240 StGB zu
bezeichnen, weil die Handlung, die sich zunächst nur gegen
die eigene Person oder gegen eine einverstandene andere
Person richtet, Dritte zur Kraftentfaltung nötigt, wenn sie
die Personen trennen oder einen Menschen vom Ort seiner
Fixierung entfernen wollen. Auch in diesem Fall beruht die
Zwangseinwirkung nicht auf dem Einsatz von körperlicher
Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss (vgl. BVerfGE
92, 1 <17>). Die Ablehnung des "vergeistigten"
Gewaltbegriffs in der Entscheidung BVerfGE 92, 1 lässt nicht
den Umkehrschluss zu, dass bereits geringfügige, nicht
aggressiv gegen etwaige Opfer eingesetzte physische
Hilfsmittel der körperlichen Anwesenheit an einem Ort als
"Gewalt" definiert werden könnten. Eine solche Auslegung
entfernt sich zu weit vom Normtext; erst die hinzutretenden
Dritten drücken einer bereits abgeschlossenen Handlung das
dann strafrechtlich maßgebliche Gepräge auf, wohingegen die
Gefesselten schlicht physisch anwesend sind. Die Grenze des
Art. 103 Abs. 2 GG wird auf diese Weise nicht gewahrt. Die
angegriffenen Entscheidungen tragen den
verfassungsrechtlichen Überlegungen der - später ergangenen -
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 240 StGB
(BVerfGE 92, 1) nicht Rechnung. Deshalb wäre ihre Aufhebung
in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 geboten. Die
danach verfassungsrechtlich geforderte enge Auslegung des
Gewaltbegriffs in § 240 StGB ist auch geeignet, noch
deutlicher als die Differenzierung der Senatsmehrheit
zwischen strafrechtlicher "Gewalt"-definition und
Gewalttätigkeit im Sinne des Versammlungsrechts solche
Missverständnisse zu vermeiden, wie sie im Sondervotum der
Richterin Haas aufscheinen. Die Beschwerdeführer üben ihre
Grundrechte nicht mit Hilfe von Gewalt aus.
96
Zuzustimmen ist dem Senat darin, dass von den
Angeketteten keine Gefahren für andere Personen oder Sachen
ausgingen; die gemeinsame Meinungskundgebung war nicht
unfriedlich im Sinne des Art. 8 GG. Insoweit teilen wir die
Auffassung des Senats. Wenn aber mit der Senatsmehrheit
festzustellen ist, dass die Strafgerichte bei der
Verwerflichkeitsprüfung das zugunsten der Angeklagten
streitende Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG vollständig
vernachlässigt haben, lässt sich eine Aufhebung der
angegriffenen Entscheidungen nicht mit Rücksicht auf den
milden Strafausspruch vermeiden. Es ist allein Sache der
Strafgerichte, die für Subsumtion und Abwägung bei der
Verwerflichkeitsprüfung sowie schließlich die für die
Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu gewichten und hieraus
Schlussfolgerungen zu ziehen. Sie können dem Strafgericht vom
Bundesverfassungsgericht weder vorgegeben werden, wenn der
Rechtsstreit nach Aufhebung zurückverwiesen wird, noch dürfen
sie im Wege einer vorwegnehmenden pauschalen
Folgenabschätzung ersetzt werden. Stellt sich ein
tatbestandsmäßiges Verhalten unter Berücksichtigung von Art.
8 GG nicht als verwerflich dar, ist auch die mildeste Strafe
übermäßig.
Jaeger
Bryde