Fall 31
Aktenzeichen: 1 BvR 1190/90
Beck Online: BeckRS 2001 167893.0

cid 31 
 L e i t s ä t z e 
zum Beschluss des Ersten Senats vom 24.
      Oktober 2001 
- 1 BvR 1190/90 - 
      - 1 BvR 2173/93 - 
      - 1 BvR 433/96 - 


                                Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht
        verletzt, wenn die Strafgerichte das Tatbestandsmerkmal der
        Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB auf Blockadeaktionen
        anwenden, bei denen die Teilnehmer über die durch ihre
        körperliche Anwesenheit verursachte psychische Einwirkung
        hinaus eine physische Barriere errichten.
                             
                                Versammlung im Sinne des Art. 8 GG ist
        eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur
        gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen
        Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder
        Kundgebung.
                             
                                Das Selbstbestimmungsrecht der Träger des
        Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinsichtlich Ziel und
        Gegenstand sowie über Ort, Zeitpunkt und Art der
        Versammlung umfasst nicht auch die Entscheidung, welche
        Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter
        hinzunehmen haben.
                             
                                Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen
        an die Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240
        Abs. 2 StGB.
                          


   


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 1190/90 - 
      - 1 BvR 2173/93 - 
      - 1 BvR 433/96 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerden 


   


1. der Frau L..., 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Frank Niepel und Koll., 
        Volkartstraße 2, 80634 München -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3. September 1990
          - RReg. 2 St 242/90 -, 



b) 

das Urteil des Landgerichts
          Amberg vom 2. März 1990 - 2 Ns 7 Js 7435/88 -, 



c) 

das Urteil des Amtsgerichts
          Schwandorf vom 14. November 1988 - 113 Cs 7 Js 7435/88
          - 




   


- 1 BvR 1190/90 -, 


   


2. der Frau O..., 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Frank Niepel und Koll., 
        Volkartstraße 2, 80634 München -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. November 1993
          - 2 St RR 185/93 -, 



b) 

das Urteil des Landgerichts
          Nürnberg-Fürth vom 23. April 1993 - 10 Ns 341 Js 39811/92
          -, 



c) 

das Urteil des Bayerischen
          Obersten Landesgerichts vom 19. Mai 1992 - RReg. 2 St
          254/91 -, 



d) 

das Urteil des Bayerischen
          Obersten Landesgerichts vom 9. November 1990 - RReg. 2 St
          232/90 -, 



e) 

das Urteil des Amtsgerichts
          Schwandorf vom 19. September 1988 - 113 Cs 7 Js 6464/86
          - 




   


- 1 BvR 2173/93 -, 


   


3. des Herrn K... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Dr. Ernst Heinsen und Koll., 
        Jungfernstieg 41, 20354 Hamburg -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. August 1995 - 2 Ss
          9/95 -, 



b) 

das Urteil des Amtsgerichts
          Lörrach vom 31. Oktober 1994 - 30 Cs 189/92 - 




   


- 1 BvR 433/96 - 


   


hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
      Senat - unter Mitwirkung 
des Vizepräsidenten Papier, 
      der Richterinnen Jaeger, 
      Haas, 
      der Richter Hömig, 
      Steiner, 
      der Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und der Richter Hoffmann-Riem, 
      Bryde 


   


am 24. Oktober 2001 beschlossen: 


   


Die Verfassungsbeschwerden werden
      zurückgewiesen. 


   


Gründe: 

 

A. 


1  


Die Verfassungsbeschwerden betreffen
      strafgerichtliche Verurteilungen wegen Nötigung auf Grund der
      Teilnahme an Blockadeaktionen. 

 

I. 
      Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 


2  


1. Am 23. Juni 1986 erschien gegen 6.00 Uhr
      eine aus 25 bis 30 Personen, darunter die
      Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2, bestehende Aktionsgruppe
      vor dem Haupttor (Tor 1) des Baugeländes der geplanten
      Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf. Die
      Beschwerdeführerinnen und acht weitere Mitglieder der Gruppe
      blockierten ab etwa 6.30 Uhr die Zufahrt zu dem Gelände in
      der Weise, dass sie sich jeweils eine Kette um die Hüfte
      schlangen, die wiederum mittels einer Kette mit der Kette des
      jeweiligen Nachbarn verbunden war. Die am Ende der so
      gebildeten Gesamtkette stehenden Personen ketteten sich mit
      Sicherheitsschnappschlössern unmittelbar an die Torpfosten
      des Haupttores an. Jede dieser zehn Personen hatte unter den
      übrigen Mitgliedern der Gruppe einen "Betreuer", der auch für
      etwaige Notfälle im Besitz eines Schlüssels für die
      entsprechenden Schlösser war. 


3  


Zu Beginn der Aktion wurden Flugblätter
      verteilt, in denen das Vorhaben näher erläutert wurde. Mit
      der als "gewaltfreier Widerstand" bezeichneten Aktion wollten
      die Teilnehmer die Bauarbeiten an der
      Wiederaufarbeitungsanlage symbolisch einstellen, auf die
      Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und ihren
      Widerstand gegen das Bauvorhaben zum Ausdruck bringen. Sie
      gingen davon aus, dass die vor Ort anwesende Polizei nach
      höchstens 15 bis 30 Minuten mit Bolzenschneidern die Kette
      durchtrennen und die Zufahrt wieder frei machen werde. Die
      Polizei forderte die Demonstranten unmittelbar nach Beginn
      der Aktion und in der Folgezeit wiederholt dazu auf, die
      Zufahrt frei zu machen, weil sie sich sonst strafbar machten.
      In zwei Lautsprecheraufrufen um 8.06 Uhr und 8.30 Uhr
      erklärte die Polizei die Versammlung für aufgelöst. Nachdem
      angeforderte Transportfahrzeuge der Polizei gegen 9.00 Uhr
      eingetroffen waren, begannen Polizeibeamte, die Kette mit
      Bolzenschneidern zu durchtrennen. Die losgeketteten
      Demonstranten ließen sich widerstandslos festnehmen. Etwa um
      9.30 Uhr war die Aktion beendet. 


4  


In der Zeit von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr trafen
      nach und nach auf der Baustelle Beschäftigte mit ihren
      Privatfahrzeugen sowie Führer von Lastkraftwagen ein, die
      durch das Tor einfahren wollten. Insgesamt wurden mindestens
      20 ankommende Fahrzeugführer zum Anhalten und Warten
      veranlasst. Zehn Personenkraftwagen, ein Transporter und ein
      Lastkraftwagen konnten durch die Polizei umgeleitet werden
      und durch ein anderes Tor das Baugelände erreichen. Von den
      am Einfahren gehinderten Lastkraftwagenführern entschlossen
      sich einige nach Wartezeiten zwischen einer Stunde und zwei
      Stunden dazu, ihre Fahrzeuge zu wenden und durch ein anderes,
      etwa drei bis vier Kilometer entferntes Tor auf das Gelände
      einzufahren. Dies war nur unter erheblichen Schwierigkeiten
      möglich, weil der Weg zu diesem Tor für Lastkraftwagen schwer
      zu befahren und die Toreinfahrt nicht für größere und
      schwerere Fahrzeuge ausgebaut war. Die übrigen Lastkraftwagen
      konnten erst nach Beendigung der Blockade ihre Fahrt auf das
      Gelände fortsetzen. Mehrere Führer von Lastkraftwagen und
      Baumaschinen wurden durch die Blockadeaktion gehindert, mit
      den Fahrzeugen das Gelände zu verlassen. 


5  


2. a) Das Amtsgericht verwarnte die
      Beschwerdeführerin zu 1 wegen des Vergehens einer
      gemeinschaftlich begangenen Nötigung und behielt die
      Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 35
      DM vor. Die Beschwerdeführerin habe die Fahrzeugführer
      abgehalten, die von ihnen beabsichtigte Zu- beziehungsweise
      Abfahrt durch das Tor 1 zu nehmen. Ihr Verhalten sei als
      Gewalt im Sinne des § 240 StGB anzusehen. Wesentlich für
      den Gewaltbegriff sei eine die Freiheit der
      Willensentschließung oder Willensbetätigung beeinträchtigende
      Zwangswirkung, wobei der Gewaltbegriff auch die Fälle
      umfasse, in denen der Täter mit nur geringem Kraftaufwand
      einen lediglich psychisch determinierten Prozess in Lauf
      setze und damit einen unüberwindlichen Zwang auf den
      Genötigten ausübe. Diese Art von Gewaltanwendung wohne auch
      Blockadeaktionen der vorliegenden Art inne. 


6  


Die Tat sei auch rechtswidrig. Unter Berufung
      auf Art. 8 und Art. 5 GG könne das Verhalten der
      Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt werden, da die
      Behinderung Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen
      worden, sondern beabsichtigt gewesen sei, um die
      Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen. Im
      Übrigen entfalle der Schutz der Versammlungsfreiheit infolge
      der Auflösung der Versammlung. 


7  


Die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten
      Zweck sei verwerflich. Die mangels allgemeiner
      Rechtfertigungsgründe erforderliche Abwägung aller
      wesentlichen Umstände führe zwingend zur Annahme
      verwerflichen Handelns. Die mit der Aktion verbundene
      tatsächliche Störung des Baustellenverkehrs habe länger als
      zwei Stunden gedauert. Die Führer von mehr als 20 Fahrzeugen
      seien an der Weiterfahrt gehindert worden. Dies sei weder
      zeitlich noch quantitativ geringfügig gewesen und durch das
      Anketten zusätzlich verstärkt worden. Die Beschwerdeführerin
      habe in erster Linie auf die Verkehrsbehinderung abgezielt,
      obwohl auch weniger einschneidende Möglichkeiten für eine
      "symbolische Aktion" zur Verfügung gestanden hätten. Die
      Teilnehmer hätten gezielt in die Handlungsfreiheit anderer
      eingegriffen. Die Opfer seien ganz bewusst zum Werkzeug, zum
      Objekt der Aktion gemacht worden. Ein solches Verhalten sei
      auch wegen der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung der
      Menschenwürde sittlich zu missbilligen. Ob die Polizei durch
      früheres Einschreiten den Umfang der Behinderung hätte
      begrenzen können, sei unbeachtlich. Nach welchen taktischen
      Grundsätzen sie bei der Konfrontation mit Blockierern
      vorgehe, sei allein ihre Sache. Zugunsten der
      Beschwerdeführerin fielen ins Gewicht: die mit der Aktion
      verfolgte Absicht, eine Alternative zu vorangegangenen
      gewalttätigen Ausschreitungen aufzuzeigen, die bewusste
      Vermeidung einer Konfrontation mit der Staatsgewalt, die
      Verdeutlichung des Aktionszwecks mit Hilfe von Flugblättern
      und das Anliegen, durch Gespräche mit den Betroffenen die am
      Bau der Wiederaufarbeitungsanlage beteiligten Personen dazu
      zu bringen, nachzudenken. Diese - tatbezogene - "subjektive
      Zielsetzung" sei bedeutsam, denn die Beurteilung der
      Verwerflichkeit des Handelns enthalte wesentlich auch
      Elemente subjektiver Vorstellungen und Absichten. Das
      Fernziel der Blockade, für die Verhinderung der geplanten
      Wiederaufarbeitungsanlage einzutreten, sei bei der
      Verwerflichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Bei der
      Strafzumessung hielt das Gericht der Beschwerdeführerin
      zugute, dass sie ein altruistisches Ziel verfolgt habe,
      nämlich auf die nach ihrer Auffassung bestehenden Gefahren
      der Kernenergie hinzuweisen. 


8  


b) Das Landgericht wies die Berufung der
      Beschwerdeführerin mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der
      Tagessätze der vorbehaltenen Geldstrafe auf je 20 DM
      reduziert wurde. Zur Begründung übernahm und vertiefte es die
      Argumentation des Amtsgerichts und führte ergänzend aus:
      Selbst wenn man als "Fernziel" nur den über die unmittelbare
      Behinderung hinausgehenden Zweck ansehe, die Bevölkerung
      aufzurütteln und einen Willensbildungsprozess zu fördern,
      vermöge das dem Nahziel einer Behinderung anderer die
      Verwerflichkeit nicht zu nehmen, sofern das Fernziel auch
      durch legale Ausübung des Demonstrationsrechts erreicht
      werden könnte. Den Teilnehmern der Aktion sei es unbenommen
      geblieben, ohne die Beeinträchtigung anderer für ihr Anliegen
      zu demonstrieren. 


9  


c) Die von der Beschwerdeführerin eingelegte
      Revision verwarf das Bayerische Oberste Landesgericht als
      unbegründet. 


10  


3. a) Die Beschwerdeführerin zu 2 wurde vom
      Amtsgericht unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 20
      Tagessätzen zu je 20 DM mit entsprechendem Schuldvorwurf und
      im Wesentlichen gleicher Begründung wie die
      Beschwerdeführerin zu 1 verwarnt. 


11  


b) Nachdem das Landgericht Amberg die
      Beschwerdeführerin freigesprochen hatte und nach Aufhebung
      des Berufungsurteils durch das Bayerische Oberste
      Landesgericht erneut zu einem Freispruch gelangt war, wurde
      auch dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das
      Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen. 


12  


Das Landgericht Nürnberg-Fürth verwarf die
      Berufung der Beschwerdeführerin. Es übernahm die Begründung
      des Amtsgerichts zum Teil wörtlich, im Übrigen inhaltlich und
      führte ergänzend aus: Der Tatbeitrag der Beschwerdeführerin
      sei nicht auf eine bestimmte Zeit angelegt gewesen. Auf den
      Umstand, dass zumindest ein Teil der behinderten Fahrzeuge
      ein anderes Tor habe benutzen können, komme es angesichts der
      eingetretenen Zwangswirkung ebenso wenig an wie auf die
      Frage, ob die Polizei durch früheres Einschreiten den Umfang
      der Behinderung hätte begrenzen können. 


13  


c) Die hiergegen eingelegte Revision der
      Beschwerdeführerin verwarf das Bayerische Oberste
      Landesgericht als unbegründet. 


14  


4. Mit ihren im Wesentlichen gleich
      begründeten Verfassungsbeschwerden rügen die
      Beschwerdeführerinnen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1
      Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG
      in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. 


15  


Die Auslegung des Gewaltbegriffs in den
      angegriffenen Entscheidungen verstoße gegen Art. 103 Abs. 2
      GG. Allein der Umstand der im Vergleich zur bloßen
      Sitzdemonstration hinzutretenden Ankettung ändere nichts an
      der primär psychischen Natur der auf die blockierten
      Fahrzeugführer ausgeübten Zwangswirkung. 


16  


Die gerichtliche Auslegung sei außerdem mit
      Art. 8 GG nicht vereinbar. Eine Wahrnehmung des Grundrechts
      der Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG könne
      niemals zugleich Gewaltanwendung im Sinne einer
      Strafvorschrift sein. Das gelte auch für eine rechtmäßig
      aufgelöste Versammlung. Die Auflösung habe nur Auswirkungen
      auf die Rechtmäßigkeit der Versammlung, mache das
      Sich-Versammeln aber nicht zur Gewaltanwendung. 

 

II. 
      Verfahren 1 BvR 433/96 


17  


1. Der Beschwerdeführer zu 3 ist Präsident des
      Roma-Nationalkongresses in Deutschland. Er führte eine Gruppe
      von etwa 600 Sinti und Roma an, die am Morgen des 9. November
      1990 mit Personenkraftwagen, Wohnmobilen und Bussen auf der
      Bundesautobahn (BAB) 5 in Richtung Basel fuhren. Der Gruppe
      gehörten ganz überwiegend Personen an, die nicht Deutsche im
      Sinne des Grundgesetzes sind. Einem Teil von ihnen drohte die
      Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Aus diesem Grund
      beabsichtigten die Teilnehmer der Fahrt, in die Schweiz
      einzureisen und den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
      Nationen in Genf aufzusuchen, wo sie sich für ein Bleiberecht
      in Deutschland oder der Schweiz einsetzen wollten. Nachdem
      die schweizerischen Grenzbehörden vorab einer Delegation
      mitgeteilt hatten, der Gruppe werde die Einreise verweigert,
      hielt der Beschwerdeführer, der sich mit seinem Fahrzeug an
      der Spitze der Fahrzeugkolonne auf der Autobahn befand, gegen
      12.00 Uhr in einer Entfernung von etwa 500 m vor dem
      Grenzübergang sein Fahrzeug an und stellte es auf der
      Fahrbahn ab. Die weiteren Fahrzeuge der Kolonne wurden
      ebenfalls angehalten und in der Weise auf beiden Fahrstreifen
      und den Seitenstreifen abgestellt, dass ein Durchkommen des
      nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen war. Dies hatte zur
      gewollten oder zumindest billigend in Kauf genommenen Folge,
      dass die Autobahn und der Grenzübergang Weil am Rhein von
      anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr passiert werden
      konnten. 


18  


In der Folgezeit kam es zu Gesprächen zwischen
      dem Beschwerdeführer und Polizeibeamten. Hierbei machte der
      Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen des
      amtsgerichtlichen Urteils das Ziel der Gruppe deutlich,
      unbedingt ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar zu
      erreichen. Aufforderungen der Polizei zur Räumung der
      Autobahn unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres
      Verhaltens kamen die Teilnehmer der Aktion nicht nach. Der
      Beschwerdeführer gab zu bedenken, dass eine zwangsweise
      Räumung der Autobahn zu einer Katastrophe führen würde. Gegen
      17.00 Uhr des folgenden Tages wurden die Fahrzeuge
      schließlich durch die Aktionsteilnehmer entfernt. 


19  


Infolge der Autobahnblockade musste eine
      großräumige Umleitung des Verkehrs über Nebenstrecken
      vorgenommen werden. Hierbei kam es zu nicht unerheblichen
      Stauungen des Verkehrs und Zeitverzögerungen für andere
      Verkehrsteilnehmer. 


20  


2. a) Das Amtsgericht verurteilte den
      Beschwerdeführer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50
      Tagessätzen zu je 40 DM. Das Verhalten des Beschwerdeführers
      und das der an der Blockade beteiligten Personen stelle sich
      als Gewalt im Sinne des § 240 StGB dar. Diese Gewalt
      habe die Nötigung einer Vielzahl von Verkehrsteilnehmern zur
      Folge gehabt, die auf der BAB 5 Richtung Basel unterwegs
      gewesen seien. Diese hätten infolge des Verhaltens des
      Beschwerdeführers und der anderen Personen zum Teil
      erhebliche Umwege und zeitliche Verzögerungen in Kauf nehmen
      müssen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seines
      Verhaltens zumindest billigend in Kauf genommen. Es sei auch
      Rechtswidrigkeit im Sinne von § 240 StGB gegeben; denn
      die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck (Einreise
      in die Schweiz zur Erreichung eines Bleiberechts) sei
      verwerflich. Dies gelte auf jeden Fall unter Berücksichtigung
      des Umstandes, dass die Blockade sich mehr als 24 Stunden
      hingezogen habe. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte
      das Amtsgericht zugunsten des Beschwerdeführers, dass Anlass
      für die Aktion die nachvollziehbare Sorge um die Abschiebung
      und damit möglicherweise verknüpfte Gefahren für Leib oder
      Leben gewesen sei. Strafschärfend wertete es den langen
      Zeitraum der Blockade, das Betroffensein einer Vielzahl von
      Autofahrern sowie die mehrfachen vergeblichen Aufforderungen
      zur Beendigung der Blockade. 


21  


b) Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
      Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht als
      unbegründet. 


22  


3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
      Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2, 5,
      8 und Art. 103 Abs. 2 GG. Er macht im Wesentlichen
      geltend: 


23  


Nach der Entscheidung des
      Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 zur Auslegung
      des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB (BVerfGE 92, 1)
      stehe fest, dass die Blockade von Straßen durch
      Sitzdemonstrationen nicht mehr als Nötigung bestraft werden
      dürfe, weil sie keine Gewalt im Sinne der benannten
      Strafrechtsnorm sei. Sei eine Sitzblockade keine Gewalt
      gegenüber einem Kraftfahrzeugführer, so sei erst recht eine
      aus gutem Grunde erfolgte Spontandemonstration keine Gewalt.
      Die Einwirkung der vor dem Grenzübergang wartenden Fahrzeuge
      und Personen auf andere habe allein darin bestanden, dass der
      nachfolgende Verkehr habe umgeleitet werden müssen. 


24  


Art. 8 GG sei verletzt, weil das Amtsgericht
      nicht berücksichtigt habe, dass das gemeinsame Halten vor der
      Grenze als eine von Art. 8 GG geschützte Spontandemonstration
      aufzufassen sei. Es sei allgemein anerkannt, dass auf einer
      Spontandemonstration beruhende Beeinträchtigungen anderer
      oder allgemeiner Rechtsgüter wie der Leichtigkeit des
      Verkehrs hingenommen werden müssten. Der Gesetzesvorbehalt
      des Art. 8 GG erfordere eine verfassungskonforme Auslegung
      der zum Schutz anderer Rechtsgüter bestehenden Normen des
      Strafrechts. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts habe
      sich auch ohne Kenntnis der neueren Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts zum Gewaltbegriff mit den Rechten
      des Beschwerdeführers aus Art. 8 GG auseinander setzen
      müssen. Hierbei hätten die Zwecke der Spontandemonstration
      berücksichtigt werden müssen. Es sei darum gegangen, die
      schweizerischen Behörden und Schweizer Bürger auf die für den
      Beschwerdeführer unverständliche Verweigerung der Einreise
      hinzuweisen und auf die Probleme der betroffenen Menschen in
      Deutschland und vor allem Nordrhein-Westfalen aufmerksam zu
      machen. 


25  


Hilfsweise macht der Beschwerdeführer eine
      Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit geltend
      und sieht sich auch in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung
      seiner Persönlichkeit beeinträchtigt. 

 

III. 


26  


Zu den Verfassungsbeschwerden haben der
      Präsident des Bundesgerichtshofs, zu den
      Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 auch
      das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung
      genommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen
      verschiedener Strafsenate übersandt, die auf ihre
      einschlägigen Entscheidungen (vgl. BGHSt 34, 71; 35, 270; 37,
      350; 41, 182; 41, 231; 44, 34; BGH, NJW 1995, S. 2862; NJW
      1995, S. 3131) hingewiesen haben. Das Bayerische
      Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerden
      der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 für unbegründet. 

 

B. 


27  


Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.
      Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
      Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten aus Art. 103 Abs. 2,
      Art. 8, Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. 

 

I. 


28  


Die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen
      Nötigung verstoßen nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. 


29  


1. Nach der ständigen Rechtsprechung des
      Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff der Gewalt in
      § 240 Abs. 1 StGB hinreichend bestimmt im Sinne des Art.
      103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 206 <232 f.>; 92,
      1 <13 f.>). Die Auslegung und Anwendung dieses
      Begriffs in den angegriffenen Entscheidungen verstößt nicht
      gegen Art. 103 Abs. 2 GG. 


30  


a) Zwar konnten die in den Verfahren 1 BvR
      1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Entscheidungen der
      Strafgerichte den später ergangenen Beschluss des
      Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (BVerfGE 92, 1)
      noch nicht berücksichtigen. Sie sind deshalb noch von dem so
      genannten vergeistigten Gewaltbegriff der älteren
      Rechtsprechung ausgegangen. Es ist jedoch auch nach den in
      dem Beschluss vom 10. Januar 1995 formulierten
      Voraussetzungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
      dass die Strafgerichte die von ihnen zu beurteilende Blockade
      der Zufahrt zur Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf als
      Gewalt qualifiziert haben. Daher beruhen die angegriffenen
      Entscheidungen nicht auf dem von ihnen zu Grunde gelegten
      Gewaltbegriff. 


31  


Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt kann nach
      der angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
      unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Strafandrohung
      nicht in Fällen bejaht werden, in denen die Gewalt lediglich
      in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf
      den Genötigten nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1
      <18>). Die Aktion der Beschwerdeführerinnen beschränkte
      sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf die körperliche
      Anwesenheit vor dem Tor und den dadurch auf die Führer der
      Kraftfahrzeuge ausgelösten psychischen Zwang, wegen der
      Gefahr der Verletzung oder Tötung der Demonstranten
      anzuhalten oder umzukehren. Zusätzlich erfolgte durch die
      Demonstranten selbst eine körperliche Kraftentfaltung, und
      zwar durch die Anbringung der in Hüfthöhe mit den Personen
      verbundenen Metallketten an den beiden Pfosten des
      Einfahrtstors. Es ist nicht zu beanstanden, dass die
      Strafgerichte darin eine Gewaltanwendung gesehen haben.
      Insofern ist nicht etwa maßgebend, dass auch die Entfernung
      der Fixierung eine körperliche Kraftentfaltung erfordert. Die
      Ankettung gab der Demonstration eine über den psychischen
      Zwang hinausgehende Eignung, Dritten den Willen der
      Demonstranten aufzuzwingen. Sie nahm den Demonstranten die
      Möglichkeit, beim Heranfahren von Kraftfahrzeugen
      auszuweichen und erschwerte die Räumung der Einfahrt. 


32  


Unter Bestimmtheitsaspekten ist es von
      Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Hinzutreten
      der von den Beschwerdeführerinnen errichteten physischen
      Barriere von den Strafgerichten als ausreichend für die
      Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Gewalt angesehen wird.
      Auf Grund der Begleitumstände ist die Abgrenzung zur rein
      psychischen Zwangswirkung in einer hinreichend deutlichen und
      vorhersehbaren Weise möglich. Das Tatbestandsmerkmal der
      Gewalt setzt im Übrigen nicht das Überwiegen der
      Kraftentfaltung gegenüber der durch die bloße Anwesenheit von
      Personen ausgelösten psychischen Hemmung voraus. 


33  


b) Auch die in dem Verfahren 1 BvR 433/96 zu
      beurteilende Autobahnblockade war durch eine von körperlicher
      Kraftentfaltung ausgehende Zwangswirkung geprägt. Das
      Anhalten der Fahrzeugkolonne und das Abstellen der von den
      Teilnehmern benutzten Fahrzeuge auf den beiden Fahrstreifen
      und dem Seitenstreifen der Autobahn stellten die Errichtung
      eines Hindernisses durch körperliche Kraftentfaltung dar, von
      dem eine Zwangswirkung ausging. Die Überwindung dieser
      physischen Barriere hätte das Risiko der Selbstschädigung für
      diejenigen ausgelöst, die sich hätten widersetzen wollen.
      Dass infolge der Blockade weitere Kraftfahrzeuge Dritter
      stehen blieben, ist für die Beurteilung des Verhaltens des
      Beschwerdeführers ohne Belang. Der Sachverhalt gibt daher
      keinen Anlass, auf die so genannte
      Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
      BGHSt 41, 182) einzugehen. 


34  


2. Das Bundesverfassungsgericht hat schon
      entschieden, dass auch die Verwerflichkeitsklausel des
      § 240 Abs. 2 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103
      Abs. 2 GG gerecht wird. Dabei hat es darauf abgestellt, dass
      diese Klausel von den Strafgerichten als
      tatbestandsregulierendes, den Täter begünstigendes Korrektiv
      behandelt wird, das strafbarkeitsbeschränkend wirkt (vgl.
      BVerfGE 73, 206 <238 f.>). 

 

II. 


35  


Die angegriffenen Entscheidungen führen im
      Ergebnis nicht zu einer Verletzung der Grundrechte der
      Beschwerdeführer aus Art. 8, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2
      Abs. 1 GG. 


36  


Die Normen des Strafrechts unter Einschluss
      des § 240 StGB sind unter Beachtung der
      Wertentscheidungen der Grundrechte auszulegen und anzuwenden.
      Maßgebend sind im vorliegenden Fall das Grundrecht der
      Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und das Gebot
      schuldangemessenen Strafens aus Art. 2 Abs. 1 GG.
      Demgegenüber scheidet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als
      Prüfungsmaßstab aus. Zwar kann eine an den Inhalt oder die
      Form der Meinungsäußerung anknüpfende Bestrafung das
      Grundrecht der Meinungsfreiheit auch dann berühren, wenn die
      Meinungskundgabe in einer oder durch eine Versammlung
      erfolgt. Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung ist im
      vorliegenden Fall aber nicht die Äußerung, sondern die der
      Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit dienende
      Blockadeaktion. 


37  


1. Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet allen
      Deutschen das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu
      versammeln. Geschützt sind nicht allein Veranstaltungen, bei
      denen Meinungen in verbaler Form kundgegeben oder
      ausgetauscht werden, sondern auch solche, bei denen die
      Teilnehmer ihre Meinungen zusätzlich oder ausschließlich auf
      andere Art und Weise, auch in Form einer Sitzblockade, zum
      Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 87, 399 <406>). 


38  


a) Art. 8 GG schützt die Freiheit der
      Versammlung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf
      Kommunikation angelegter Entfaltung (vgl. BVerfGE 69, 315
      <343>). Der besondere Schutz der Versammlungsfreiheit
      beruht auf ihrer Bedeutung für den Prozess öffentlicher
      Meinungsbildung in der freiheitlichen demokratischen Ordnung
      des Grundgesetzes. Der Schutz reicht daher über den der
      allgemeinen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus.
      Die Grundrechtsausübung unterliegt insbesondere nur den in
      Art. 8 Abs. 2 GG vorgesehenen Schranken. Dieses auf
      kollektive Meinungsäußerung gerichtete Grundrecht kommt
      Mehrheiten wie Minderheiten zugute und verschafft auch denen
      Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit,
      denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <346 f.>). 


39  


Für die Eröffnung des Schutzbereichs reicht es
      wegen seines Bezugs auf den Prozess öffentlicher
      Meinungsbildung nicht aus, dass die Teilnehmer bei ihrer
      gemeinschaftlichen kommunikativen Entfaltung durch einen
      beliebigen Zweck verbunden sind. Vorausgesetzt ist vielmehr
      zusätzlich, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der
      öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist. Versammlungen im
      Sinne des Art. 8 GG sind demnach örtliche Zusammenkünfte
      mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an
      der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder
      Kundgebung. 


40  


aa) Diese Voraussetzungen erfüllte die in den
      Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 zu beurteilende
      Blockadeaktion an der Zufahrt zur geplanten
      Wiederaufarbeitungsanlage. Die Teilnehmer wollten ihren
      Widerstand gegen das Vorhaben zum Ausdruck bringen, auf die
      Gefahren der Atomenergie aufmerksam machen und in diesem
      Rahmen die Bauarbeiten symbolisch einstellen. Entsprechende -
      im Sondervotum der Richterin Haas zu Unrecht als fehlend
      kritisierte - Feststellungen finden sich sowohl in dem Urteil
      des Landgerichts Amberg betreffend die Beschwerdeführerin zu
      1 als auch in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
      betreffend die Beschwerdeführerin zu 2. Im Vordergrund der
      von den Beschwerdeführerinnen als "gewaltfreier Widerstand"
      ausgegebenen Aktion stand der öffentliche Protest mit dem
      Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Die
      beabsichtigte Unterbrechung der Bauarbeiten war nicht
      Selbstzweck, sondern ein dem Kommunikationsanliegen
      untergeordnetes Mittel zur symbolischen Unterstützung ihres
      Protests und damit zur Verstärkung der kommunikativen Wirkung
      in der Öffentlichkeit. 


41  


bb) Demgegenüber diente im Verfahren 1 BvR
      433/96 die Blockade des Grenzübergangs an der Autobahn nicht,
      jedenfalls nicht in erster Linie, der Kundgebung einer
      Meinung oder der Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit für ein
      kommunikatives Anliegen. Nach den Feststellungen des
      Amtsgerichts zielte die Blockadeaktion der Roma und Sinti
      darauf, nach Verweigerung der Einreise in die Schweiz dennoch
      unbedingt ein Gespräch mit dem Hohen Flüchtlingskommissar in
      Genf zu erreichen und dafür die Einreise zu erzwingen. Darauf
      waren auch die parallel zur Blockade geführten Verhandlungen
      über die Einreise und über die Möglichkeit zur Beendigung der
      Aktion gerichtet. 


42  


Art. 8 GG schützt die Teilhabe an der
      Meinungsbildung, nicht aber die zwangsweise oder sonst wie
      selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen (vgl.
      Herzog, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand März 2001, Art. 8
      Rn. 100; Ladeur, in: Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier,
      Versammlungsrecht, 1992, Art. 8 GG Rn. 25). Die Erzwingung
      des eigenen Vorhabens stand nach dem vom Amtsgericht
      festgestellten Sachverhalt im Vordergrund der Blockadeaktion.
      Die Strafgerichte durften das Verhalten des Beschwerdeführers
      zu 3 deshalb als Nötigung bewerten, ohne es insoweit an Art.
      8 GG zu messen. 


43  


Soweit der Beschwerdeführer darlegt, die
      Aktion habe auch einen an die Öffentlichkeit gerichteten
      Kommunikationszweck verfolgt und sei als Spontanversammlung
      zu bewerten, sind die Ausführungen nicht hinreichend
      substantiiert. 


44  


b) Für die Beschwerdeführerinnen entfällt der
      Schutz des Art. 8 GG nicht wegen Unfriedlichkeit der
      durchgeführten Blockade. 


45  


Art. 8 GG schützt die Freiheit kollektiver
      Meinungskundgabe bis zur Grenze der Unfriedlichkeit. Die
      Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen
      Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt. Unfriedlich ist
      eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger
      Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen
      Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten
      stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter
      kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf
      genommen (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>; 87, 399
      <406>). 


46  


Die Ankettung der Teilnehmer der
      Blockadeaktion führte nicht zu der so umschriebenen
      Gefährlichkeit für Personen oder Sachen und damit zur
      Unfriedlichkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG. Auch der
      weitere Verlauf hielt sich im Rahmen eines passiven Protestes
      und die Demonstranten ließen sich ohne Widerstand festnehmen,
      nachdem Polizeibeamte die Kette mit Bolzenschneidern zerlegt
      hatten. Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung als Gewalt
      kann das Verhalten der Teilnehmer der Blockadeaktion daher
      nicht als unfriedlich angesehen werden. Für die Begrenzung
      des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist jedoch allein der
      verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit maßgebend,
      nicht der umfassendere Gewaltbegriff des § 240 StGB
      (vgl. BVerfGE 73, 206 <248>). 


47  


c) Auch der Umstand, dass mit der rechtmäßigen
      Auflösung einer Versammlung das Grundrecht aus Art. 8 GG
      unanwendbar wird (vgl. BVerfGE 73, 206 <250 und 253>),
      führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerinnen sich nicht
      auf den Schutz des Grundrechts berufen können. Die Gerichte
      haben nämlich die Verurteilungen - ungeachtet der
      Rechtmäßigkeit der später erfolgten Versammlungsauflösung -
      jedenfalls auch auf ein Verhalten der Beschwerdeführerinnen
      gestützt, das zeitlich vor der Auflösung lag. Bis zu einer
      rechtmäßigen Auflösung genießt jedoch eine Versammlung den
      Schutz des Art. 8 GG. Dies hätten die Strafgerichte
      ungeachtet des Umstandes berücksichtigen müssen, dass die
      Sitzblockade auch nach Auflösung der Versammlung fortgesetzt
      wurde. 


48  


Die rein hypothetische Überlegung, dass die
      Versammlung unter Umständen von Anfang an hätte
      rechtmäßigerweise aufgelöst werden können, bedeutet -
      entgegen der missverständlichen Formulierung in der
      Entscheidung BVerfGE 82, 236 (264) - nicht, dass
      Versammlungsteilnehmer allein deshalb den Grundrechtsschutz
      von vornherein verlieren. Die in § 15 VersG als Schranke
      im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG enthaltene Ermächtigung zur
      Gefahrenabwehr sieht für Eingriffe in die
      Versammlungsfreiheit die Form des Verwaltungsakts vor, dessen
      Erlass zudem im Ermessen der Versammlungsbehörde steht. Bei
      ihrer Entscheidung hat die Behörde zu prüfen, ob die Gefahr
      unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
      Verhältnismäßigkeit eine Auflösung der Versammlung
      rechtfertigt und ob nach pflichtgemäßem Ermessen ein
      Einschreiten angezeigt ist. Die behördliche Entscheidung
      konkretisiert die Rechte und Pflichten der
      Versammlungsteilnehmer. Vor der Auflösung der Versammlung ist
      nicht in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden
      Weise festgestellt, dass die Veranstaltung nicht mehr unter
      dem Schutz des Art. 8 GG steht. Selbst die Auflösung schafft
      keine endgültige Klarheit. Im Fall der Rechtswidrigkeit
      dieser Maßnahme hätten die Versammlungsteilnehmer
      Folgeanordnungen, etwa die Aufforderung sich zu entfernen,
      zwar zu befolgen, würden den Schutz des Art. 8 GG im Übrigen
      aber nicht verlieren (vgl. BVerfGE 87, 399
      <408 ff.>). 


49  


2. Die Strafgerichte haben die Bedeutung der
      Art. 8 und Art. 2 Abs. 1 GG bei der Auslegung und Anwendung
      des § 240 Abs. 2 StGB in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und
      1 BvR 2173/93 nicht hinreichend berücksichtigt. 


50  


a) Gegen die Verfassungsmäßigkeit der
      Strafbarkeit von Nötigungen bestehen unter dem Gesichtspunkt
      der Versammlungsfreiheit allerdings keine Bedenken. Ein
      allgemein verbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig,
      dass es gemeinsam mit anderen in Form einer Versammlung
      erfolgt. Art. 8 GG schafft insbesondere keinen
      Rechtfertigungsgrund für strafbares Verhalten (vgl. BVerfGE
      73, 206 <248 ff.>). Die Zuordnung eines Verhaltens
      zum Schutzbereich eines Grundrechts bewirkt für sich allein -
      entgegen der Auffassung der Richterin Haas - noch nicht seine
      Beurteilung als rechtmäßig. Aus Grundrechtsschranken kann
      sich vielmehr seine Rechtswidrigkeit ergeben. Absatz 2 des
      Art. 8 GG sieht ausdrücklich vor, dass für Versammlungen
      unter freiem Himmel das Grundrecht durch Gesetz oder auf
      Grund eines Gesetzes beschränkt werden darf. 


51  


Das den Grundrechtsträgern durch Art. 8 GG
      eingeräumte Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt sowie
      Art und Inhalt der Veranstaltung ist durch den Schutz der
      Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit begrenzt. Es
      umfasst nicht auch die Entscheidung, welche
      Beeinträchtigungen die Träger kollidierender Rechtsgüter
      hinzunehmen haben. Die Blockade einer Zufahrt beeinträchtigt
      jedenfalls die Fortbewegungsfreiheit der an der
      Straßenbenutzung gehinderten Kraftfahrzeugführer, eventuell
      auch deren Freiheit beruflicher Betätigung. Mit der Ausübung
      des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse
      nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter
      verbunden (vgl. BVerfGE 73, 206 <250>). Derartige
      Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8
      GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen
      mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (vgl. BVerfGE
      73, 206 <250>). 


52  


b) Das Versammlungsgesetz und die allgemeine
      Rechtsordnung sichern die Einhaltung dieser Grenze. Wird sie
      durch eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen
      Sicherheit überschritten, ist dies - wie § 15 VersG
      ergibt - rechtswidrig. Wegen der Rechtswidrigkeit des
      Verhaltens der Beschwerdeführerinnen durfte die zuständige
      Behörde die angebrachten Ketten zerschneiden und die
      Demonstranten aus der Zufahrt entfernen. 


53  


Eine andere - von der Richterin Haas zu
      Unrecht nicht gesondert aufgeworfene - Frage ist, ob ein nach
      Versammlungsrecht rechtswidriges Verhalten auch unter Strafe
      gestellt und welche Strafrechtsnorm anwendbar ist. Im
      vorliegenden Fall ist allerdings nur zu klären, ob an das
      Verhalten der Beschwerdeführerinnen eine strafrechtliche
      Sanktion nach Maßgabe des § 240 StGB geknüpft werden
      darf. Die Anwendbarkeit dieser Norm setzt neben dem Vorliegen
      der Tatbestandsmerkmale des Absatzes 1 die Feststellung der
      Verwerflichkeit des Handelns nach Absatz 2 voraus. Bei der
      Anwendung der Verwerflichkeitsklausel ist der wertsetzenden
      Bedeutung des Art. 8 GG ebenso Rechnung zu tragen wie dem in
      Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot schuldangemessenen
      Strafens. 


54  


aa) Die Verwerflichkeitsklausel des § 240
      Abs. 2 StGB ist Ausdruck des Grundsatzes der
      Verhältnismäßigkeit. An dieser Stelle ist der
      Rechtsgüterkonflikt im Rahmen einer einzelfallbezogenen
      Abwägung zu bewältigen. Entscheidend ist nach § 240 Abs.
      2 StGB, ob die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck
      als verwerflich anzusehen ist. Es entspricht
      verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn dabei alle für die
      Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen
      erfasst werden und eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden
      Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie
      betreffenden Situation erfolgt (vgl. BVerfGE 73, 206
      <255 f.>). Ob die Gerichte bei Anwendung eines
      engen Gewaltbegriffs der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals
      "Gewalt" eine die Rechtswidrigkeit indizierende Wirkung
      beimessen können (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>), bedarf
      vorliegend - entgegen der Auffassung im Sondervotum der
      Richterin Haas - keiner Entscheidung. Es ist
      verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, dass
      die Gerichte bei der hier in Rede stehenden Ankettungsaktion
      der Beschwerdeführerinnen eine solche Indizwirkung verneint
      haben. 


55  


bb) Ob eine Handlung als verwerfliche Nötigung
      zu bewerten ist, lässt sich ohne Blick auf den mit ihr
      verfolgten Zweck nicht feststellen. Mit der Bewertung des zu
      Grunde liegenden Zwecks wird zugleich eine Weiche für die
      Verwerflichkeitsprüfung gestellt. Erfolgt das Verhalten im
      Schutzbereich des Art. 8 GG, muss die Bestimmung des
      relevanten Zwecks von der wertsetzenden Bedeutung dieses
      Grundrechts geleitet sein. 


56  


(1) Maßgebend ist aus dem Blickwinkel des Art.
      8 GG insofern der Kommunikationszweck, den die Versammlung
      verfolgt. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger
      ist auch die Entscheidung erfasst, was sie anstreben. Die
      Beschwerdeführerinnen wollten mit der als spektakulär
      inszenierten Blockade der Zufahrt, die sie in Erwartung ihrer
      baldigen Entfernung durch die Polizei als kurzfristig
      einkalkuliert hatten, Aufmerksamkeit für ihren Protest gegen
      die Nutzung der Atomenergie erzeugen. Das ergibt sich aus den
      von den Strafgerichten festgestellten Umständen unter
      Einschluss der von ihnen ausgewerteten Flugblätter. Von dem
      Ziel der Erregung von Aufmerksamkeit sind die Strafgerichte
      bei der Strafzumessung auch ausdrücklich ausgegangen.
      Insofern war der für Art. 8 GG maßgebende Zweck nicht die mit
      der demonstrativen Blockade bewirkte Verhinderung der
      Durchfahrt. Die Sperrung galt nicht einem beliebigen Tor,
      sondern dem zu der politisch umstrittenen
      Wiederaufarbeitungsanlage in Wackersdorf. Die
      Beschwerdeführerinnen setzten die Blockade als Mittel ein, um
      das kommunikative Anliegen, die Erzielung von öffentlicher
      Aufmerksamkeit für ihren politischen Standpunkt, auf
      spektakuläre Weise zu verfolgen und dadurch am Prozess
      öffentlicher Meinungsbildung teilzuhaben. Die Verwirklichung
      eines solches Kommunikationsziels wird im Rahmen des Art. 8
      GG geschützt. 


57  


Daher ist für die Abwägung bedeutsam, dass die
      Beschwerdeführerinnen bei ihrer Aktion davon ausgingen, zu
      einer die Öffentlichkeit angehenden, kontrovers diskutierten
      Frage - der friedlichen Nutzung der Atomkraft - Stellung zu
      beziehen. Es ist den Gerichten insofern verwehrt, das
      kommunikative Anliegen inhaltlich zu bewerten und sein
      Gewicht in der Abwägung je nachdem zu bestimmen, ob sie die
      Stellungnahme als nützlich und wertvoll einschätzen und ob
      das verfolgte Ziel nach gerichtlicher Beurteilung zu billigen
      ist oder nicht. Eine solche Bewertung verbietet sich, weil
      der Staat gegenüber der Grundrechtsbetätigung der Bürger auch
      im Interesse der Offenheit kommunikativer Prozesse
      inhaltsneutral bleiben muss. 


58  


(2) Das Anliegen der Beschwerdeführerinnen,
      für ihren Standpunkt öffentliche Aufmerksamkeit zu erzielen,
      ist bei der strafrechtlichen Prüfung der Verwerflichkeit des
      Handelns notwendig zu berücksichtigen. 


59  


Die Verwerflichkeitsklausel untersagt als
      Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit übermäßige
      Sanktionen und schützt unter Berücksichtigung des Art. 8 GG
      insbesondere davor, dass eine Strafandrohung ein übermäßiges
      Risiko bei der Verwirklichung des Versammlungszwecks bewirkt.
      Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz soll aber auch sichern,
      dass den anderen betroffenen Rechtsgütern Schutz gewährt
      wird. Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit der
      Entfaltungsfreiheit oder anderen Grundrechten und sonstigen
      Rechtspositionen Dritter, ist für eine wechselseitige
      Zuordnung der Rechtsgüter mit dem Ziel größtmöglichen
      Schutzes beider Sorge zu tragen. Soweit eine strafrechtliche
      Sanktion eingesetzt wird, muss sie zum Schutz der Rechtsgüter
      Dritter oder der Allgemeinheit nicht nur geeignet, sondern
      auch angesichts der damit verbundenen Beeinträchtigung der
      Versammlungsfreiheit erforderlich und angemessen sein. 


60  


Dabei ist das Recht der Träger des Grundrechts
      der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, selbst über Art
      und Umstände der Ausübung ihres Grundrechts zu bestimmen,
      also zu entscheiden, welche Maßnahmen sie zur Erregung der
      öffentlichen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen einsetzen
      wollen. Diese Einschätzung der Träger des Grundrechts ist
      jedenfalls insoweit maßgeblich, als sie Rechte Dritter nicht
      beeinträchtigen. Kommt es zu Rechtsgüterkollisionen, ist ihr
      Selbstbestimmungsrecht allerdings durch das Recht anderer
      beschränkt. Im Strafverfahren besteht anders als für
      versammlungsbehördliche Entscheidungen, die im Vorfeld von
      Versammlungen ergehen, jedoch keine Möglichkeit,
      Rechtsgüterkollisionen durch versammlungsrechtliche Auflagen
      auszuschließen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
      durch Modifikation der Durchführung der Versammlung, etwa die
      Veränderung der Route eines Aufzugs oder der Dauer der
      Kundgebung, Rechnung zu tragen. Die Strafgerichte können
      lediglich die schon durchgeführte Versammlung strafrechtlich
      einordnen. Das Gebot, das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich
      Ziel und Gegenstand sowie Ort, Zeitpunkt und Art der
      Versammlung anzuerkennen, führt in einem solchen Fall dazu,
      dass die Gerichte die Einschätzung der Träger des Grundrechts
      der Versammlungsfreiheit zu respektieren haben, wie sie ihre
      Aktion zur Verfolgung des Kommunikationszwecks gestalten
      wollen. Vom Selbstbestimmungsrecht der Grundrechtsträger ist
      jedoch nicht die Entscheidung umfasst, welche
      Beeinträchtigungen die Träger der kollidierenden Rechtsgüter
      hinzunehmen haben. Bei der Angemessenheitsprüfung haben die
      Gerichte daher auch zu fragen, ob das Selbstbestimmungsrecht
      unter hinreichender Berücksichtigung der gegenläufigen
      Interessen Dritter oder der Allgemeinheit ausgeübt worden
      ist. Der Einsatz des Mittels der Beeinträchtigung dieser
      Interessen ist zu dem angestrebten Versammlungszweck
      bewertend in Beziehung zu setzen, um zu klären, ob eine
      Strafsanktion zum Schutz der kollidierenden Rechtsgüter
      angemessen ist. 


61  


Insofern werden die näheren Umstände der
      Demonstration für die Verwerflichkeitsprüfung bedeutsam (vgl.
      BVerfGE 73, 206 <257>). In diesem Rahmen sind
      insbesondere auch Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene
      Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Wichtige
      Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität
      der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe,
      Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die
      Dringlichkeit des blockierten Transports, aber auch der
      Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit
      beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (vgl. in
      Anknüpfung an BVerfGE 73, 206 <257> Eser, in:
      Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 <39>). Das Gewicht
      solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf
      das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne
      dass dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses
      Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es
      missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie
      ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem
      Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der
      Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die
      Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung
      der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich
      und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies
      nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu
      berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des
      Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der
      Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen auf
      die Feststellung der Verwerflichkeit einwirkenden Bezug zum
      Versammlungsthema haben. 


62  


c) Die angegriffenen Entscheidungen werden den
      dargestellten Grundsätzen nicht gerecht. 


63  


aa) Die Auswahl und Gewichtung der nach Lage
      des konkreten Sachverhalts in die Verwerflichkeitsprüfung
      einzubeziehenden Gesichtspunkte ist Sache der Strafgerichte
      und der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich
      entzogen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Abwägungsvorgang
      Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
      Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des betroffenen
      Grundrechts beruhen und auch im konkreten Fall von einigem
      Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143
      <148 f.>). 


64  


bb) So liegt es hier. Es ist zwar
      verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
      Amtsgericht in beiden Verfahren davon ausgegangen ist, Art. 8
      GG enthalte keinen allgemeinen Rechtfertigungsgrund für die
      Blockadeaktion der Beschwerdeführerinnen. Es hat aber den
      Schutzbereich des Art. 8 GG verkannt, als es diese
      Grundrechtsnorm im Zuge der strafrechtlichen
      Verwerflichkeitsprüfung unbeachtet gelassen hat. Im Rahmen
      dieser Prüfung hat es die Sozialwidrigkeit der beabsichtigten
      Verkehrsbehinderung ohne Rückgriff auf Art. 8 GG bejaht und
      das von den Beschwerdeführerinnen verfolgte Anliegen der
      Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit in der die
      Öffentlichkeit angehenden Frage der Nutzung der Kernenergie
      unberücksichtigt gelassen. Es hat die Annahme der
      Verwerflichkeit des Handelns der Beschwerdeführerinnen
      insbesondere darauf gestützt, dass andere, weniger
      einschneidende Möglichkeiten für eine "symbolische Aktion"
      zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit hat es das Recht der
      Grundrechtsträger zur eigenbestimmten Entscheidung über die
      Ausgestaltung der Versammlung verkannt und die sich erst
      daran anschließende Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter
      dementsprechend in verkürzter Weise vorgenommen. Den Eingriff
      in die Entscheidungsfreiheit der an der Einfahrt in das Tor
      Gehinderten hat es zudem fälschlich als Missachtung der
      Menschenwürde bewertet und dadurch einer Abwägung mit anderen
      Rechtsgütern entzogen. Demzufolge hat es den Sachbezug
      zwischen dem Protestgegenstand und dem Ort der Aktion sowie
      den in ihrer Fortbewegung beeinträchtigten Personen nicht
      berücksichtigt. Auch hat das Gericht, soweit
      Umleitungsmöglichkeiten bestanden, diesen im Rahmen der
      Abwägung kein Gewicht beigemessen, sondern allein darauf
      abgestellt, dass die Kraftfahrzeugführer die Vorstellung
      gehabt hätten, ihnen werde durch das Hindernis die
      Weiterfahrt verwehrt. 


65  


In ihren mit den Verfassungsbeschwerden 1 BvR
      1190/90 und 1 BvR 2173/93 angegriffenen Urteilen haben sich
      die Landgerichte Amberg und Nürnberg-Fürth der Auffassung des
      Amtsgerichts in wesentlichen Teilen wortgleich, im Übrigen
      inhaltlich angeschlossen. Das Bayerische Oberste
      Landesgericht hat die Revisionen in seinen
      verfahrensbeendenden Beschlüssen ohne nähere Ausführungen als
      offensichtlich unbegründet verworfen. Insofern sind die
      Tatsachenwertungen des Amtsgerichts maßgebend für die
      Verurteilungen geworden. 


66  


3. Auch wenn die Strafgerichte demnach in den
      Verfahren betreffend die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 die
      Bedeutung des Art. 8 GG im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung
      verkannt haben, bedarf es hier dennoch nicht der Aufhebung
      der angegriffenen Entscheidungen und der Zurückverweisung der
      Sachen an die Strafgerichtsbarkeit. Im Ergebnis halten die
      Entscheidungen nämlich verfassungsrechtlichen Anforderungen
      stand, da sie nicht auf dem Fehler beruhen. Auch bei
      hinreichender Berücksichtigung des Grundrechts der
      Versammlungsfreiheit erscheint es ausgeschlossen, dass die
      Gerichte den Beschwerdeführerinnen günstigere Entscheidungen
      getroffen hätten. Dies gilt gleichermaßen für die
      Verwerflichkeitsprüfung, den Schuldspruch und die verhängte
      Sanktion. 


67  


Die Gerichte haben jedenfalls bei der
      Strafzumessung ausdrücklich das kommunikative Anliegen der
      Beschwerdeführerinnen, das mit der Kritik der Nutzung der
      Kernenergie eine die Öffentlichkeit angehende Frage betraf,
      ebenso berücksichtigt wie die örtliche Begrenzung der Aktion
      auf eine Zufahrt zum Baugelände der Wiederaufarbeitungsanlage
      und die relativ geringe Auswirkung auf die Opfer der Aktion.
      Sie haben auch den Umstand gewürdigt, dass die
      Beschwerdeführerinnen bewusst eine Konfrontation mit der
      Staatsgewalt und Gewalttätigkeiten oder weitere Eskalationen
      vermeiden wollten und zugleich mittels Flugblättern dafür
      sorgten, den Sinn ihrer Aktion zu verdeutlichen, also den
      Kommunikationszweck eindeutig in den Mittelpunkt ihrer Aktion
      zu stellen. 


68  


Darüber hinaus haben die Gerichte in
      verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl.
      BVerfGE 73, 206 <261>) die Tatmotive der
      Beschwerdeführerinnen und ihr mit der Blockade verfolgtes
      politisches Anliegen berücksichtigt. Sie haben eine relativ
      milde Sanktion verhängt, nämlich eine Verwarnung mit dem
      Vorbehalt der Zahlung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
      je 20 DM. In Anbetracht dessen haben die Gerichte bei ihren
      damaligen Entscheidungen trotz Verkennung der Bedeutung von
      Art. 8 GG die für die Verwerflichkeitsprüfung wesentlichen
      Gesichtspunkte letztlich im Ergebnis der Entscheidung zum
      Tragen gebracht. Die Grundrechtsverletzung hat sich daher auf
      die Entscheidungen nicht ausgewirkt. 


69  


4. Da die Verurteilung des Beschwerdeführers
      zu 3 keinen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 GG
      bewirkt (vgl. B II 1 a bb), sind die von ihm angegriffenen
      Entscheidungen nur an dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten
      Gebot schuldangemessenen Strafens zu messen. Insoweit kann
      ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden. Das
      Amtsgericht hat zur Begründung der Verwerflichkeit des
      Handelns des Beschwerdeführers nachvollziehbar insbesondere
      auf die über 24 Stunden hinausgehende Dauer der Blockade
      abgestellt und im Rahmen der Strafzumessung in
      verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch strafmildernd
      berücksichtigt, dass Anlass für die Aktion die Sorge um die
      Abschiebung und damit möglicherweise verknüpfte Gefahren für
      Leib und Leben war. 


   




Papier 
Jaeger 
Haas 


Hömig 
Steiner 
Hohmann-Dennhardt 


Hoffmann-Riem 
 
Bryde 



 
 
 

Abweichende Meinung 
der Richterin Haas 
      zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001 
      - 1 BvR 1190/90 - 
      - 1 BvR 2173/93 - 


70  


Ich stimme der Entscheidung im Ergebnis, nicht
      jedoch in der Begründung zu. 

 

I. 


71  


1. Gezielte Gewaltausübung zur Erregung von
      Aufmerksamkeit für das mit dem Protest verfolgte
      Kommunikationsanliegen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG nicht
      geschützt (vgl. dazu auch BVerfGE 73, 206 <250>; 82,
      236 <264>). Die kollektive Behinderung durch gezielte
      Gewaltausübung  ist selbst dann als Nötigung
      strafbar, wenn sie der Meinungskundgabe dient (BVerfGE 82,
      236 <264>). Die Auffassung der Senatsmehrheit, dass mit
      Gewalt Aufmerksamkeit für die gemeinschaftliche
      Meinungskundgabe erregt werden dürfe, dies sonach nicht
      verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB sei, läuft im
      Ergebnis darauf hinaus, dass unter dem Schutz der
      Versammlungsfreiheit rechtmäßig private Gewalt gegenüber
      anderen Grundrechtsträgern ausgeübt werden kann, die selbst
      keinen Grund dazu gegeben haben. 


72  


a) Grundrechte verbürgen dem Einzelnen Rechte
      gegenüber dem Staat als Abwehr- und Leistungsrechte; in
      bestimmten Fällen auch gegenüber Dritten. Für ihre
      Durchsetzung kann der Einzelne gerichtlichen Schutz in
      Anspruch nehmen. Selbsthilfe ist nur in engen gesetzlich
      umschriebenen Grenzen zulässig. Grundanliegen des modernen
      Staates ist es, Selbsthilfe und Privatgewalt möglichst
      umfassend zurückzudrängen. 


73  


Zwar führt die Inanspruchnahme der
      Versammlungsfreiheit unvermeidbar zu Behinderungen Dritter.
      Wenn sich eine größere Anzahl von Personen an einem Ort
      versammelt, ist für andere - möglicherweise - dort kein Raum
      mehr. Mit der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit hat der
      Verfassungsgeber dies als sozialadäquate Nebenfolge in Kauf
      genommen, wobei nach Art. 8 Abs. 2 GG die Verwaltung die
      Beeinträchtigungen Dritter durch Auflagen verringern kann.
      Nicht indessen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG die gezielte
      Gewaltausübung zur Erregung von Aufmerksamkeit gedeckt (so
      ausdrücklich noch BVerfGE 73, 206 <250>). 


74  


b) Die Versammlungsfreiheit wird in der
      Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Freiheit zur
      kollektiven Meinungskundgabe verstanden (vgl. dazu BVerfGE
      69, 315 <345>). Der verfassungsrechtliche Schutz gilt
      der geistigen Auseinandersetzung (BVerfGE 69, 315
      <359 f.>). Dies bestimmt die Mittel und die
      Ausdrucksformen. Die gemeinschaftliche Artikulation eines
      Anliegens vermittelt den Eindruck "massenhafter"
      Unterstützung und verschafft dem Anliegen Nachdruck und
      Breitenwirkung; in diesem Sinne erregt sie Aufmerksamkeit.
      Darin erschöpft sich die Bedeutung der Versammlung. Ihr kommt
      lediglich instrumentelle Funktion zu. Daraus folgt zwar, dass
      Art. 8 Abs. 1 GG der Versammlung als solcher insoweit
      spezifische Rechte je nach Fallgestaltung zuweist; im
      Allgemeinen aber gilt, dass das Grundrecht, das die
      Teilnehmer einer Versammlung in diesem Rahmen ausüben, die
      Rechte der Versammlung auch begründet und begrenzt. 


75  


Für die Meinungskundgabe in der Öffentlichkeit
      kann sich der Einzelne auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Die
      Verfassung gewährleistet ihm das Recht auf freie Rede im
      umfassenden Sinne. Nicht hingegen garantiert Art. 5 Abs. 1 GG
      ein Recht darauf, von Jedermann oder auch nur von Einzelnen
      gehört zu werden (vgl. Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Stand
      März 2001, Rn. 60 zu Art. 5; Starck, in: v.
      Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Auflage 1999, Rn. 34 zu Art. 5;
      Tettinger, JZ 1990, S. 846). Soweit eine Pflicht zur
      Kenntnisnahme gegeben ist, ergibt sich dies aus anderen
      Vorschriften der Verfassung (vgl. Art. 17, Art. 103 Abs. 1,
      Art. 20 Abs. 3 GG) gesondert. Dem Privatmann gegenüber hat
      der Einzelne jedoch kein aus der Verfassung (Art. 5 Abs. 1
      GG) fließendes Recht auf Gehör oder auch nur Aufmerksamkeit.
      Das korrespondiert zu dem Recht jedes Menschen, "in Ruhe
      gelassen zu werden", keine Aufmerksamkeit gewähren zu müssen.
      Dieses Recht erwächst ihm aus dem Anspruch auf unbedingte
      Achtung seiner Person und seiner Belange, den der in
      Gemeinschaft lebende Mensch gegenüber seinen Mitmenschen hat
      (vgl. BVerfGE 44, 197 <203>). Fordert der Einzelne die
      Aufmerksamkeit Dritter gar noch mit Gewalt ein, etwa weil er
      sie am Weggehen hindert und so das Zuhören, jedenfalls aber
      deren Aufmerksamkeit erzwingt, kann er sich nicht mehr auf
      Art. 5 Abs. 1 GG berufen. 


76  


Wenn dem Einzelnen die Erregung der
      Aufmerksamkeit Dritter für seine Meinungsäußerung nicht durch
      Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet ist, so kann er diese auch
      nicht im Verein mit anderen als Versammlung, schon gar nicht
      mit Gewalt erzwingen. 


77  


Mit diesen Erwägungen ist ersichtlich nichts
      dazu gesagt, ob mit der Zuordnung eines Verhaltens zum
      Schutzbereich eines Grundrechts dieses regelmäßig als
      rechtmäßig zu beurteilen sein wird (vgl. Bl. 23 des
      Umdrucks). Insoweit liegt offensichtlich ein Missverständnis
      der Senatsmehrheit vor. 


78  


2. Es fehlt an jeglicher Feststellung in den
      angegriffenen Entscheidungen, wonach die
      Beschwerdeführerinnen mit der Ankettung eine höhere
      Aufmerksamkeit für ihren Anti-Atomprotest erzielen wollten,
      als ihnen dies durch die schlichte Blockade der
      demonstrierenden Versammlungsteilnehmer im Werkstor hätte
      gelingen können. Nur um diese Ankettung geht es im Rahmen der
      Prüfung des § 240 StGB, nicht aber um die von der
      Versammlung im Tor verursachte Blockade, die nach Meinung der
      Senatsmehrheit ohnehin keine Gewalt im Sinne des § 240
      StGB darstellt. 


79  


Das Bundesverfassungsgericht hat von den
      Sachverhaltsfeststellungen auszugehen, die die Fachgerichte
      ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt haben und die nicht
      erfolgreich mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden
      sind. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen der
      Fachgerichte haben sich die Beschwerdeführerinnen
      untereinander und an die Pfosten des Werkstores angekettet
      und sind bis zur Auflösung der Demonstration auch angekettet
      geblieben. Diese aktive und fortdauernde Anwendung von Gewalt
      - keineswegs ist dieses Verhalten im Verlaufe der
      Demonstration als passiver Protest zu beurteilen (so aber die
      Senatsmehrheit, Bl. 20 f. des Umdrucks) - verhinderte
      nachhaltig für die Dauer der Demonstration das Betreten oder
      Verlassen des Baugeländes durch Arbeitnehmer und Zulieferer.
      Zur gewaltsamen Behinderung der Verkehrsteilnehmer haben die
      Fachgerichte festgestellt (zitiert nach den Urteilen der
      Landgerichte Nürnberg-Fürth und Amberg): "Die
      Beschwerdeführerinnen hatten sich nach vorheriger Planung...
      an einer Blockade beteiligt, bei der eine längere,
      empfindliche Störung des Baustellenverkehrs in Kauf genommen
      wurde. ... Die Blockade zielte in erster Linie auf die
      Verkehrsbehinderung ab". An anderer Stelle heißt es, dass die
      Beschwerdeführerinnen mit ihrem Verhalten beabsichtigten, die
      Arbeiten auf dem Baugelände vorübergehend stillzulegen. Für
      ihre Auffassung, die Ankettung habe der Erzielung höherer
      Aufmerksamkeit für den Protest der nach den Feststellungen
      der Fachgerichte "kleinen Gruppe", deren Aktion "nicht viele
      Zuschauer" fand, gedient, kann sich die Senatsmehrheit nicht
      auf in den Urteilen festgestellte Umstände (welche?) oder auf
      entsprechende Feststellungen der Fachgerichte zum Inhalt der
      Flugblätter berufen; auch die Ausführungen der
      Berufungsgerichte zur Strafzumessung verhalten sich nicht zur
      Ankettung. 

 

II. 


80  


Selbst wenn man im Grundsatz hier Art. 8 Abs.
      1 GG für anwendbar hält, können sich die
      Beschwerdeführerinnen nicht mit Erfolg auf Art. 8 Abs. 1 GG
      berufen. Ob dies schon deshalb zu gelten hat, weil die
      Demonstration von Beginn an rechtswidrig war und deshalb
      hätte aufgelöst werden können (unmissverständlich dazu
      BVerfGE 82, 236 <264>), kann dahingestellt bleiben.
      Darauf kommt es hier letztlich nicht an. Denn jedenfalls nach
      der rechtmäßigen Auflösung der Demonstration, die hier nicht
      in Frage steht, war bei der Prüfung der Verwerflichkeit der
      Gewaltanwendung Art. 8 Abs. 1 GG von den Fachgerichten nicht
      mehr in Betracht zu ziehen. 

 

III. 


81  


Stellt man sich auf den Standpunkt der
      Senatsmehrheit und macht man sich deren Grundannahmen zu
      Eigen, sind die angegriffenen Entscheidungen gleichwohl nicht
      zu beanstanden. 


82  


1. Die Auslegung und Anwendung einfachen
      Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte, die den
      Sachverhalt aufzuklären und die von ihnen getroffenen
      Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen
      haben. An diese Feststellungen, sofern sie nicht mit
      zulässigen und begründeten Verfassungsrechtsrügen angegriffen
      sind, ist das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung, ob
      die angegriffenen Entscheidungen Art. 8 Abs. 1 GG verletzen,
      gebunden. 


83  


2. Die Fachgerichte haben auf der Grundlage
      der von ihnen getroffenen Feststellungen bei der rechtlichen
      Würdigung die Bedeutung und Tragweite des Art. 8 Abs. 1 GG
      nicht verkannt. Insbesondere unterliegt die Prüfung der
      Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) keinen
      verfassungsrechtlichen Bedenken. 


84  


a) Mit der Rechtsprechung (schon BGHSt 2, 194
      <195>) und der herrschenden Meinung in der Literatur
      (vgl. etwa Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, Rn. 32 zu
      § 240; Lackner/Kühl, StGB, 23. Auflage, Rn. 25 zu
      § 240; Otto, NStZ 1992, 568 <571>) ist davon
      auszugehen, dass die Rechtswidrigkeitsregel des § 240
      Abs. 2 StGB ein allgemeines Verbrechensmerkmal ist. 


85  


Die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines Tuns
      dient nicht dem Ziel "übermäßige Sanktionen" zu verhindern,
      sondern der Vergewisserung, ob überhaupt eine strafrechtliche
      Sanktion verhängt werden kann. Bei Zugrundelegung der
      Rechtsauffassung der Senatsmehrheit, wonach die Nötigung zwar
      tatbestandsmäßig aber nicht rechtswidrig ist, kann die
      Verurteilung keinen Bestand haben. Daran ändert auch nichts,
      dass die Verwarnung keine Strafe ist (§ 59 Abs. 1
      StGB). 


86  


Die materielle Umschreibung der
      Rechtswidrigkeit in Absatz 2 ist notwendig, weil die
      Verwirklichung des Tatbestandes infolge der "weiten"
      Tatbestandsmerkmale der Vorschrift nicht ohne weiteres
      rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung hat. Dies ist nur in
      einem Kernbereich des § 240 Abs. 1 StGB, der durch
      seinen Unrechtsgehalt ohne weiteres die Rechtswidrigkeit
      indiziert, der Fall. Die Senatsmehrheit hätte deshalb im
      Blick auf die frühere Rechtsprechung des Senats (BVerfGE 73,
      206 <255>) Gelegenheit gehabt, die Frage zu erörtern,
      ob die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" in seiner
      jetzigen Konzeption rechtswidrigkeitsindizierende Wirkung
      hat. War bisher wegen der weiten Auslegung des Gewaltbegriffs
      eine indizielle Bedeutung der Tatbestandserfüllung
      ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 73, 206 <255>; 76, 211
      <217>), wovon hier auch die Fachgerichte ausgehen, so
      stellt sich die Frage nach der Einengung des Gewaltbegriffs
      in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
      (BVerfGE 92, 1 f.) neu. Dies umso mehr als das
      Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung seinerzeit
      ausgeführt hat, dass die Indizwirkung bei Anwendung eines
      engen Gewaltbegriffs vertretbar sei (vgl. BVerfGE 73, 206
      <255>). 


87  


b) Die Rechtswidrigkeit ist von den
      Fachgerichten im Wege wertender Betrachtung der Relation von
      Nötigungszweck und Nötigungsmittel festgestellt worden.
      Zutreffend haben die Entscheidungen in Einklang mit der
      höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den unmittelbaren, mit
      der Gewaltanwendung verfolgten Zweck (hier: Hinderung des
      Durchlasses mit dem Ziel der wenn auch nur kurzfristigen
      Einstellung der Bauarbeiten) abgestellt. Die Feststellung
      eines sozial unerträglichen Missverhältnisses zwischen
      Tathandlung und Zweckverwirklichung fordert einen möglichst
      engen Bezug von Mittel und Zweck. Nur dies wird der konkreten
      Lebenssituation und der Funktion des Absatzes 2 des
      § 240 StGB gerecht. Der Rückgriff auf den unmittelbaren
      Zweck verhindert zudem, dass bei der Feststellung des Zwecks
      Wertungen des Richters zu mittelbaren und "entfernteren"
      Zwecken den Ausschlag gibt. Wertungsspielräume dieser Art
      dürfen im Strafrecht nicht eröffnet werden. Die von der
      Rechtsprechung für maßgeblich erachtete Unmittelbarkeit des
      Zwecks muss wegen der Abstraktheit der Vorschrift für alle
      Anwendungsfälle ungeachtet des Lebensbereichs gleichermaßen
      gelten. Auf den Lebensbereich, dem die Handlung zuzuordnen
      ist, kann es demgemäß nicht ankommen. 


88  


Mit Rücksicht auf den Schutzzweck der
      Strafgesetze als Normen des Rechtsgüterschutzes darf überdies
      das Opfer nicht aus dem Blick geraten. Die Nötigungshandlung
      ist in erster Linie danach zu beurteilen, was dem Opfer
      widerfährt. Soweit die Tathandlung im Zusammenhang mit der
      Ausübung von Grundrechten durch den Täter steht, ist es
      geboten, in die rechtliche Würdigung stets auch die
      Grundrechte des Opfers, die diesen gegenüber stehen,
      einzubeziehen. Auch das Opfer kann sich im Einzelfall auf die
      Handlungs- oder die Demonstrationsfreiheit, auf das
      Grundrecht auf Gesundheit und Leben berufen; Freiheiten, in
      denen es durch die Tathandlung beschränkt wird. Die aktive
      Grundrechtsausübung des Täters ist gegenüber dem zur
      Passivität genötigten Opfer, das seine Grundrechte wegen der
      Gewaltausübung des Täters nicht zur Geltung bringen kann,
      nicht ohne weiteres als höherwertig einzustufen. Insbesondere
      ist das Gewicht der Grundrechte der Opfer nicht etwa deshalb
      als geringer zu veranschlagen, weil ein Sachbezug derselben
      zum Protestgegenstand besteht. Dass dies ein gänzlich
      ungeeignetes Kriterium ist, wird deutlich, wenn man
      beispielsweise bedenkt, dass sich eine Demonstration gegen
      Ausländer bestimmter Nationalität richtet und unter einem
      entsprechenden Motto stattfindet. Müssen sich die
      angesprochenen Ausländer wegen des offensichtlichen
      "Sachbezugs zum Protestgegenstand" tatsächlich mehr gefallen
      lassen als andere Ausländer oder Deutsche, die von einer
      solchen Ankettungsaktion gleichfalls betroffen sind?
      Vorliegend dürfte etwa der "besondere" Sachbezug der
      betroffenen Arbeitnehmer, die auf Grund arbeitsvertraglicher
      Pflichten mit dem Protestgegenstand in Berührung kamen, kaum
      überzeugend begründbar sein. Den Grundrechten der Opfer und
      ihrer Bedeutung im konkreten Fall trägt die Senatsmehrheit
      nicht hinreichend Rechnung. 


89  


Mit der Festlegung auf den nächst
      unmittelbaren Zweck der Handlung ist indessen nicht  etwa die Berücksichtigung des sozialen Sinns
      des Verhaltens des Täters ausgeschlossen .
      Vielmehr fordert die Funktion des Absatzes 2 des § 240
      StGB, dies in die Betrachtung mit einzubeziehen. Das bedeutet
      für den vorliegenden Fall, dass die Behinderung der
      Arbeitnehmer und Zulieferer nicht nur den Zweck hatte, das
      Betreten und Verlassen des Geländes zu verhindern, sondern
      den sozialen Sinn, die Bauarbeiten auf dem Gelände damit -
      vorübergehend - stillzulegen. Die Senatsmehrheit
      vernachlässigt diesen eigentlichen Sinn und Zweck des Tuns,
      zu dem sich die Beschwerdeführerinnen in der mündlichen
      Verhandlung vor den Strafgerichten auch bekannt haben, wenn
      sie dem Tun der Blockadeteilnehmer einen anderen -
      übergeordneten - Zweck, die Erregung von Aufmerksamkeit
      beilegt. Vermittels der Berufung auf Art. 8 Abs. 1 GG wird
      das Geschehen von der Senatsmehrheit auf eine höhere
      Abstraktionsebene gehoben; der Zweck des Handelns des Täters
      verändert sich damit unversehens. Das natürliche
      Zuordnungsverhältnis von Gewaltanwendung und dem dem Opfer
      abgenötigten Verhalten in seinem unmittelbaren sozialen Bezug
      wird seiner Bedeutung entkleidet. Der Einfluss der Gewalt und
      deren spezielles Ziel (Einstellung der Bauarbeiten) wird
      überspielt. Damit wird verkannt, dass die strafrechtliche
      Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Tuns des Täters
      realitätsnah zu sein hat, um eine zutreffende Beurteilung des
      Unrechtsgehalts der Tat zu gewährleisten. 


90  


Es ist auch verfehlt, jedes Tun anlässlich
      einer Demonstration im Lichte des Art. 8 Abs. 1 GG dem
      weitgefassten und abstrakten Zweck der Meinungskundgabe
      widmen zu wollen. So wird man doch wohl kaum daran denken,
      die zwangsweise erwirkte Rauschgiftherausgabe durch Art. 8
      Abs. 1 GG deshalb als gerechtfertigt zu erachten, weil der
      Demonstrationsredner infolge Rauschgiftkonsums zu höherer
      Eloquenz findet, was ihm die Aufmerksamkeit der Zuhörer
      sichert. 


91  


3. Ohne rechtliche Bedeutung ist es hier, dass
      die Meinungskundgabe ein die Öffentlichkeit bewegendes Thema
      betrifft. Die Demonstrationsfreiheit ist gewährleistet
      ungeachtet der Bedeutung des Themas für die Gesellschaft. Im
      Übrigen ist es oft nur eine Frage der Formulierung und der
      ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten folgenden, der
      Öffentlichkeitswirkung verpflichteten
      Medienberichterstattung, ob aus einem wenig bedeutenden, etwa
      zunächst auch nur eigennützigen Thema ein "gesellschaftlich
      relevantes", wird. Dem Richter würde hier ein
      Bewertungsspielraum eröffnet, obwohl die Senatsmehrheit an
      anderer Stelle - zutreffend - betont, dass hinsichtlich des
      Demonstrationsthemas keine Wertungsspielräume eröffnet werden
      dürfen, weil sich der Staat neutral zu verhalten hat. 


92  


4. Wertungsspielräume bei der Bestimmung des
      Zwecks des in Rede stehenden Handelns, bei der Beurteilung
      der Bedeutung des Demonstrationsthemas für die Allgemeinheit
      im Zusammenhang mit einer Fülle von als prüfungsrelevant
      angesehenen, aus Art. 8 Abs. 1 GG hergeleiteten Kriterien
      dieses Ausmaßes (wie etwa Betroffenheit beziehungsweise
      Sachbezug des Opfers) führen aber dazu, dass die
      strafgerichtliche Verwerflichkeitsbeurteilung in hohem Maße
      von Unwägbarkeiten abhängt. Das Merkmal der Verwerflichkeit
      ist ohnehin schon im Blick auf die Bestimmtheit von
      Strafrechtsvorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG) als nicht völlig
      unproblematisch einzustufen. Die von der Senatsmehrheit
      nunmehr für erforderlich angesehene Prüfung führt nicht zu
      mehr, sondern im Gegenteil zu weniger Rechtssicherheit. 


93  


Die verfassungsrechtlich geforderte
      Bestimmtheit von Strafrechtsnormen dient neben anderem auch
      dem Zweck, dass der Einzelne das Risiko einer Bestrafung
      einzuschätzen vermag. Für den Täter gilt das im Hinblick auf
      die Tathandlung, für das Opfer ist dies wichtig für die
      Beurteilung einer etwa gerechtfertigten Abwehrhandlung. Sein
      Verhalten kann - setzt es sich zur Wehr - entweder als
      rechtswidrig und strafbar oder aber als gerechtfertigt zu
      beurteilen sein. Die nunmehr erschwerte Einordnung der
      Verwerflichkeit der Tat lässt befürchten, dass die
      Problematik nun auf eine andere Ebene verschoben wird. 


94  


Künftig werden sich vermehrt die Fragen
      stellen, ob und welche Abwehrhandlung eines Betroffenen - im
      konkreten Spannungsfeld gegenläufiger Rechte, auch
      Grundrechte - noch angemessen ist. Die Prüfung wird sich auf
      die Bestimmung der Grenzen strafrechtlich beachtlichen
      Irrtums konzentrieren. Damit ist nichts gewonnen, vielmehr
      ein hohes Maß an Unsicherheit geschaffen. Es steht zu
      besorgen, dass die gegenläufigen Grundrechtspositionen von
      gewaltanwendenden Blockierern und Blockadebetroffenen kaum
      noch klar gegeneinander abgrenzbar sind. Darüber hinaus wird
      das Risiko befördert, dass im Demonstrationsalltag bei
      Blockaden der vorliegenden Art Gewalt mit privater Gewalt
      begegnet wird. Mit der Eröffnung des Schutzbereichs der
      Grundrechte für ihre gewaltsame Durchsetzung leistet der
      Beschluss sonach der Radikalisierung der Gesellschaft
      Vorschub. 


   




 
Haas 
 



 

Abweichende Meinung 
der Richterin Jaeger und des Richters
      Bryde 
      zum Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001 
      - 1 BvR 1190/90 - 
      - 1 BvR 2173/93 - 


95  


Es leuchtet nicht ein, bereits die
      Selbstfesselung oder die Ankettung an eine andere Person nur
      deshalb als Gewalt im Sinne des § 240 StGB zu
      bezeichnen, weil die Handlung, die sich zunächst nur gegen
      die eigene Person oder gegen eine einverstandene andere
      Person richtet, Dritte zur Kraftentfaltung nötigt, wenn sie
      die Personen trennen oder einen Menschen vom Ort seiner
      Fixierung entfernen wollen. Auch in diesem Fall beruht die
      Zwangseinwirkung nicht auf dem Einsatz von körperlicher
      Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss (vgl. BVerfGE
      92, 1 <17>). Die Ablehnung des "vergeistigten"
      Gewaltbegriffs in der Entscheidung BVerfGE 92, 1 lässt nicht
      den Umkehrschluss zu, dass bereits geringfügige, nicht
      aggressiv gegen etwaige Opfer eingesetzte physische
      Hilfsmittel der körperlichen Anwesenheit an einem Ort als
      "Gewalt" definiert werden könnten. Eine solche Auslegung
      entfernt sich zu weit vom Normtext; erst die hinzutretenden
      Dritten drücken einer bereits abgeschlossenen Handlung das
      dann strafrechtlich maßgebliche Gepräge auf, wohingegen die
      Gefesselten schlicht physisch anwesend sind. Die Grenze des
      Art. 103 Abs. 2 GG wird auf diese Weise nicht gewahrt. Die
      angegriffenen Entscheidungen tragen den
      verfassungsrechtlichen Überlegungen der - später ergangenen -
      Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 240 StGB
      (BVerfGE 92, 1) nicht Rechnung. Deshalb wäre ihre Aufhebung
      in den Verfahren 1 BvR 1190/90 und 1 BvR 2173/93 geboten. Die
      danach verfassungsrechtlich geforderte enge Auslegung des
      Gewaltbegriffs in § 240 StGB ist auch geeignet, noch
      deutlicher als die Differenzierung der Senatsmehrheit
      zwischen strafrechtlicher "Gewalt"-definition und
      Gewalttätigkeit im Sinne des Versammlungsrechts solche
      Missverständnisse zu vermeiden, wie sie im Sondervotum der
      Richterin Haas aufscheinen. Die Beschwerdeführer üben ihre
      Grundrechte nicht mit Hilfe von Gewalt aus. 


96  


Zuzustimmen ist dem Senat darin, dass von den
      Angeketteten keine Gefahren für andere Personen oder Sachen
      ausgingen; die gemeinsame Meinungskundgebung war nicht
      unfriedlich im Sinne des Art. 8 GG. Insoweit teilen wir die
      Auffassung des Senats. Wenn aber mit der Senatsmehrheit
      festzustellen ist, dass die Strafgerichte bei der
      Verwerflichkeitsprüfung das zugunsten der Angeklagten
      streitende Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG vollständig
      vernachlässigt haben, lässt sich eine Aufhebung der
      angegriffenen Entscheidungen nicht mit Rücksicht auf den
      milden Strafausspruch vermeiden. Es ist allein Sache der
      Strafgerichte, die für Subsumtion und Abwägung bei der
      Verwerflichkeitsprüfung sowie schließlich die für die
      Strafzumessung bedeutsamen Umstände zu gewichten und hieraus
      Schlussfolgerungen zu ziehen. Sie können dem Strafgericht vom
      Bundesverfassungsgericht weder vorgegeben werden, wenn der
      Rechtsstreit nach Aufhebung zurückverwiesen wird, noch dürfen
      sie im Wege einer vorwegnehmenden pauschalen
      Folgenabschätzung ersetzt werden. Stellt sich ein
      tatbestandsmäßiges Verhalten unter Berücksichtigung von Art.
      8 GG nicht als verwerflich dar, ist auch die mildeste Strafe
      übermäßig. 


   




Jaeger 
 
Bryde