Fall 32
Aktenzeichen: 1 BvQ 49/01
Beck Online: NVwZ 2002 713.0
cid 32
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 49/01 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2001 - 3
ZEO 812/01 - und des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6.
Dezember 2001 - 7 E 2193/01.We - die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
Verbotsverfügung des Landratsamts Nordhausen vom 6. November
2001 - 32-103/01 - wieder herzustellen.
Antragsteller:
1. Nationaldemokratische
Partei Deutschlands,
2. Herrn S...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2001
einstimmig beschlossen:
Auf den Antrag des Antragstellers zu 2 wird
der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6.
Dezember 2001 - 7 E 2193/01.We - aufgehoben, soweit der
Antragstellerin zu 1 untersagt worden ist, den
Antragsteller zu 2 während der für den 8. Dezember 2001
angemeldeten Versammlung in Nordhausen unter dem Thema
"Abschied der DM" als Redner auftreten zu lassen.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1 auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Das Land Thüringen hat dem Antragsteller zu
2 die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird betreffend den Antrag des Antragstellers zu
2 auf 8.000 DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark)
festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft Auflagen, unter denen das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen ein Versammlungsverbot wieder hergestellt hat. Die
Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung über den Antrag
gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2
BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich
abgefasst.
I.
2
Die Antragstellerin zu 1 meldete Ende August
diesen Jahres bei der Versammlungsbehörde für den 8.
Dezember, 18 Uhr, eine Demonstration in Gestalt eines
Fackelzuges zum Thema "Abschied der DM" an. Diese wurde mit
sofort vollziehbar erklärtem Bescheid der Versammlungsbehörde
verboten. Die Antragstellerin zu 1 legte hiergegen
Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht
vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht stellte die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das
Versammlungsverbot wieder her, verband diese Entscheidung
jedoch mit mehreren Auflagen. Zu diesen zählte ein an die
Antragstellerin zu 1 gerichtetes Verbot, den Antragsteller zu
2 - Vorsitzender des Thüringischen Landesverbandes der NPD -
als Redner bei der Versammlung auftreten zu lassen, weil zu
erwarten sei, er werde im Rahmen seiner Rede strafbare
Äußerungen tätigen. Ferner wurde untersagt, bei der
Versammlung Fackeln mitzuführen. Die Antragstellerin zu 1
beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der
Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Antragsteller zu 2
erklärte seinen Betritt zu diesem Verfahren als
Streitgenosse. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Beschwerdezulassungsantrag mangels wirksamer Prozessvollmacht
als unzulässig ab. Den Beitritt des Antragstellers zu 2
wertete es als unzulässige Antragsänderung.
3
Die Antragsteller haben den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG beantragt; sie
begehren die Aufhebung der oben bezeichneten Auflagen.
II.
4
1. Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
BVerfGG liegen vor, soweit sich der Antragsteller zu 2
dagegen wendet, dass ihm durch eine im Beschluss des
Verwaltungsgerichts verfügte Auflage die Möglichkeit genommen
worden ist, auf der für den 8. Dezember angemeldeten
Versammlung als Redner aufzutreten.
5
a) Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch
möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes eine Folgenabwägung durchführen (vgl. BVerfGE
99, 57 <66>; stRspr). Betrifft der Eilantrag
hoheitliche Maßnahmen der Beschränkung einer öffentlichen
Versammlung, so überprüft das Bundesverfassungsgericht die
angegriffene Entscheidung im Interesse des effektiven
Grundrechtsschutzes auch auf offensichtliche Fehler bei der
Anwendung der betroffenen Grundrechte (vgl. näher BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 <2077>
m.w.N.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in aller
Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in
den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl.
hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>;
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076
<2077>). Das Gericht kann sich aber darauf allein nicht
stützen, wenn offensichtlich ist, dass die Tatsachenwürdigung
oder die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des
Schutzgehalts der betroffenen Grundrechte offensichtlich
nicht tragfähig ist.
6
Bei der rechtlichen Überprüfung eines
Redeverbots ist zu berücksichtigen, dass dieses als
präventive Maßnahme besonders intensiv in die
Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG eingreift. Infolge des Redeverbots werden
Abklärungen darüber unmöglich, ob die zu erwartenden
Äußerungen wirklich strafbar wären. Zudem unterbindet ein
Redeverbot nicht nur einzelne, möglicherweise strafbare
Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile
der Rede. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer
öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt das Redeverbot
die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit
anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1
GG.
7
b) Das hier zu beurteilende Redeverbot
schränkt den Antragsteller zu 2 eigenständig in seinen
Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG
ein, ohne dass dies auch bei Berücksichtigung der
Besonderheiten einer verwaltungsgerichtlichen Auflage im
Eilrechtsschutz gerechtfertigt ist. Die in der behördlichen
Verbotsverfügung und im angegriffenen
verwaltungsgerichtlichen Beschluss dargelegten Umstände sind
zur Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe offensichtlich
nicht tragfähig.
8
Es ist weder von der Verwaltungsbehörde noch
von dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, aus
welchen konkreten Tatsachen sich ergibt, dass der
Antragsteller zu 2 seinen Auftritt als Redner der geplanten
öffentlichen Versammlung nutzen werde, Äußerungen strafbaren
Inhalts abzugeben, und warum ein vollständiges Redeverbot
auch angesichts des schweren Grundrechtseingriffs
verhältnismäßig ist. Soweit das Verwaltungsgericht seine
Gefahrenprognose auf Äußerungen stützt, die der Antragsteller
zu 2 anlässlich eines Kooperationsgesprächs am 18. Oktober
2001 zum Thema der Terroranschläge in den Vereinigten Staaten
abgegeben hat, wird nicht ausgeführt, welche strafbaren
Äußerungen auf der Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten sind und auf Grund welcher Umstände anzunehmen
ist, der Antragsteller zu 2 werde sich vermutlich weder durch
das Risiko einer Strafverfolgung noch durch Einwirkung des
Versammlungsleiters von strafbaren Äußerungen abhalten
lassen. Soweit die Behörde und das Gericht auf die
"einschlägige Vorbestrafung" des Antragstellers zu 2
"insbesondere auch wegen NS-Propaganda" abstellen, fehlt es
an Darlegungen, ob dies in einer hinreichenden zeitlichen
Nähe zu der Versammlung erfolgt ist, so dass es zur aktuellen
Gefahrenprognose herangezogen werden kann. Da die damaligen
Äußerungen offenbar keinen Bezug zu einer Versammlung hatten,
hätten im Übrigen Anhaltspunkte dafür bezeichnet werden
müssen, dass entsprechende Äußerungen auf der Versammlung in
Nordhausen getätigt würden.
9
Bei der Rechtfertigung des Redeverbots hätte
auch berücksichtigt werden müssen, dass es um eine
Grundrechtsausübung im Rahmen einer Versammlung einer nicht
verbotenen politischen Partei ging. Denn aus Art. 21 Abs. 1
GG folgt eine Privilegierung der politischen Parteien
gegenüber den übrigen Vereinigungen und Verbänden (vgl.
BVerfGE 2, 1 <13>; 47, 198 <228>; BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 <2077>).
Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für
das Verbot von Parteien (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG) schließt
ein administratives Einschreiten gegen die Aktivitäten einer
politischen Partei schlechthin aus, soweit sie sich allgemein
erlaubter Mittel bedient (vgl. BVerfGE 12, 296
<305 ff.>; 39, 334 <357>; 40, 287
<291>; 47, 130 <139>; 47, 198 <228>;
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076
<2077>; stRspr.). Die Funktionäre, Mitglieder und
Anhänger einer Partei dürfen dementsprechend grundsätzlich
nicht daran gehindert werden, die Ziele ihrer Partei einer
breiten Öffentlichkeit zu vermitteln und insbesondere auch
auf offenen Parteiveranstaltungen im Namen ihrer Partei für
eine bestimmte Beantwortung politischer Fragen zu werben
(vgl. BVerfGE 47, 130 <139>; 47, 198 <230>; 69,
257 <268 f.>).
10
2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist
unzulässig, da er nicht den Begründungserfordernissen des
§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entspricht. Die
Antragstellerin zu 1 hat nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im
Eilrechtsschutzverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht alles
Erforderliche unternommen zu haben, um die von ihr geltend
gemachte Grundrechtsverletzung auszuräumen. Sie hat trotz
einer entsprechenden Anfrage des Oberverwaltungsgerichts
nicht dargelegt, dass der Antragsteller zu 2 als Vorsitzender
des Thüringischen Landesverbands der NPD satzungsmäßig befugt
ist, als organschaftlicher Vertreter des Kreisverbandes
Gotha/Erfurt zu handeln und dem für diesen im
Ausgangsverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt eine wirksame
Prozessvollmacht zu erteilen. Einen solchen Nachweis hat sie
auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht
erbracht.
11
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG, die
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung
mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu
entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357
<361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>).
12
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem