Fall 32
Aktenzeichen: 1 BvQ 49/01
Beck Online: NVwZ 2002 713.0

cid 32 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 49/01 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des
      Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2001 - 3
      ZEO 812/01 - und des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6.
      Dezember 2001 - 7 E 2193/01.We - die aufschiebende Wirkung
      des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die
      Verbotsverfügung des Landratsamts Nordhausen vom 6. November
      2001 - 32-103/01 - wieder herzustellen. 


   




Antragsteller: 
1. Nationaldemokratische
          Partei Deutschlands, 


  
2. Herrn S... 




   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, 
        Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2001
      einstimmig beschlossen: 


   



Auf den Antrag des Antragstellers zu 2 wird
        der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6.
        Dezember 2001 - 7 E 2193/01.We - aufgehoben, soweit der
        Antragstellerin zu 1 untersagt worden ist, den
        Antragsteller zu 2 während der für den 8. Dezember 2001
        angemeldeten Versammlung in Nordhausen unter dem Thema
        "Abschied der DM" als Redner auftreten zu lassen.
                             Der Antrag der Antragstellerin zu 1 auf
        Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
                             Das Land Thüringen hat dem Antragsteller zu
        2 die notwendigen Auslagen zu erstatten.
                             Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
        Tätigkeit wird betreffend den Antrag des Antragstellers zu
        2 auf 8.000 DM (in Worten: achttausend Deutsche Mark)
        festgesetzt.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft Auflagen, unter denen das
      Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
      gegen ein Versammlungsverbot wieder hergestellt hat. Die
      Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung über den Antrag
      gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2
      BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich
      abgefasst. 

 

I. 


2  


Die Antragstellerin zu 1 meldete Ende August
      diesen Jahres bei der Versammlungsbehörde für den 8.
      Dezember, 18 Uhr, eine Demonstration in Gestalt eines
      Fackelzuges zum Thema "Abschied der DM" an. Diese wurde mit
      sofort vollziehbar erklärtem Bescheid der Versammlungsbehörde
      verboten. Die Antragstellerin zu 1 legte hiergegen
      Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht
      vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht stellte die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das
      Versammlungsverbot wieder her, verband diese Entscheidung
      jedoch mit mehreren Auflagen. Zu diesen zählte ein an die
      Antragstellerin zu 1 gerichtetes Verbot, den Antragsteller zu
      2 - Vorsitzender des Thüringischen Landesverbandes der NPD -
      als Redner bei der Versammlung auftreten zu lassen, weil zu
      erwarten sei, er werde im Rahmen seiner Rede strafbare
      Äußerungen tätigen. Ferner wurde untersagt, bei der
      Versammlung Fackeln mitzuführen. Die Antragstellerin zu 1
      beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der
      Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Antragsteller zu 2
      erklärte seinen Betritt zu diesem Verfahren als
      Streitgenosse. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
      Beschwerdezulassungsantrag mangels wirksamer Prozessvollmacht
      als unzulässig ab. Den Beitritt des Antragstellers zu 2
      wertete es als unzulässige Antragsänderung. 


3  


Die Antragsteller haben den Erlass einer
      einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG beantragt; sie
      begehren die Aufhebung der oben bezeichneten Auflagen. 

 

II. 


4  


1. Die Voraussetzungen für den Erlass der
      begehrten einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
      BVerfGG liegen vor, soweit sich der Antragsteller zu 2
      dagegen wendet, dass ihm durch eine im Beschluss des
      Verwaltungsgerichts verfügte Auflage die Möglichkeit genommen
      worden ist, auf der für den 8. Dezember angemeldeten
      Versammlung als Redner aufzutreten. 


5  


a) Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch
      möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das
      Bundesverfassungsgericht im Verfahren des einstweiligen
      Rechtsschutzes eine Folgenabwägung durchführen (vgl. BVerfGE
      99, 57 <66>; stRspr). Betrifft der Eilantrag
      hoheitliche Maßnahmen der Beschränkung einer öffentlichen
      Versammlung, so überprüft das Bundesverfassungsgericht die
      angegriffene Entscheidung im Interesse des effektiven
      Grundrechtsschutzes auch auf offensichtliche Fehler bei der
      Anwendung der betroffenen Grundrechte (vgl. näher BVerfG, 1.
      Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 <2077>
      m.w.N.). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in aller
      Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in
      den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl.
      hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>;
      BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076
      <2077>). Das Gericht kann sich aber darauf allein nicht
      stützen, wenn offensichtlich ist, dass die Tatsachenwürdigung
      oder die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des
      Schutzgehalts der betroffenen Grundrechte offensichtlich
      nicht tragfähig ist. 


6  


Bei der rechtlichen Überprüfung eines
      Redeverbots ist zu berücksichtigen, dass dieses als
      präventive Maßnahme besonders intensiv in die
      Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1
      Satz 1 GG eingreift. Infolge des Redeverbots werden
      Abklärungen darüber unmöglich, ob die zu erwartenden
      Äußerungen wirklich strafbar wären. Zudem unterbindet ein
      Redeverbot nicht nur einzelne, möglicherweise strafbare
      Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile
      der Rede. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer
      öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt das Redeverbot
      die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit
      anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch
      das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1
      GG. 


7  


b) Das hier zu beurteilende Redeverbot
      schränkt den Antragsteller zu 2 eigenständig in seinen
      Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG
      ein, ohne dass dies auch bei Berücksichtigung der
      Besonderheiten einer verwaltungsgerichtlichen Auflage im
      Eilrechtsschutz gerechtfertigt ist. Die in der behördlichen
      Verbotsverfügung und im angegriffenen
      verwaltungsgerichtlichen Beschluss dargelegten Umstände sind
      zur Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe offensichtlich
      nicht tragfähig. 


8  


Es ist weder von der Verwaltungsbehörde noch
      von dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, aus
      welchen konkreten Tatsachen sich ergibt, dass der
      Antragsteller zu 2 seinen Auftritt als Redner der geplanten
      öffentlichen Versammlung nutzen werde, Äußerungen strafbaren
      Inhalts abzugeben, und warum ein vollständiges Redeverbot
      auch angesichts des schweren Grundrechtseingriffs
      verhältnismäßig ist. Soweit das Verwaltungsgericht seine
      Gefahrenprognose auf Äußerungen stützt, die der Antragsteller
      zu 2 anlässlich eines Kooperationsgesprächs am 18. Oktober
      2001 zum Thema der Terroranschläge in den Vereinigten Staaten
      abgegeben hat, wird nicht ausgeführt, welche strafbaren
      Äußerungen auf der Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
      zu erwarten sind und auf Grund welcher Umstände anzunehmen
      ist, der Antragsteller zu 2 werde sich vermutlich weder durch
      das Risiko einer Strafverfolgung noch durch Einwirkung des
      Versammlungsleiters von strafbaren Äußerungen abhalten
      lassen. Soweit die Behörde und das Gericht auf die
      "einschlägige Vorbestrafung" des Antragstellers zu 2
      "insbesondere auch wegen NS-Propaganda" abstellen, fehlt es
      an Darlegungen, ob dies in einer hinreichenden zeitlichen
      Nähe zu der Versammlung erfolgt ist, so dass es zur aktuellen
      Gefahrenprognose herangezogen werden kann. Da die damaligen
      Äußerungen offenbar keinen Bezug zu einer Versammlung hatten,
      hätten im Übrigen Anhaltspunkte dafür bezeichnet werden
      müssen, dass entsprechende Äußerungen auf der Versammlung in
      Nordhausen getätigt würden. 


9  


Bei der Rechtfertigung des Redeverbots hätte
      auch berücksichtigt werden müssen, dass es um eine
      Grundrechtsausübung im Rahmen einer Versammlung einer nicht
      verbotenen politischen Partei ging. Denn aus Art. 21 Abs. 1
      GG folgt eine Privilegierung der politischen Parteien
      gegenüber den übrigen Vereinigungen und Verbänden (vgl.
      BVerfGE 2, 1 <13>; 47, 198 <228>; BVerfG, 1.
      Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 <2077>).
      Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für
      das Verbot von Parteien (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG) schließt
      ein administratives Einschreiten gegen die Aktivitäten einer
      politischen Partei schlechthin aus, soweit sie sich allgemein
      erlaubter Mittel bedient (vgl. BVerfGE 12, 296
      <305 ff.>; 39, 334 <357>; 40, 287
      <291>; 47, 130 <139>; 47, 198 <228>;
      BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076
      <2077>; stRspr.). Die Funktionäre, Mitglieder und
      Anhänger einer Partei dürfen dementsprechend grundsätzlich
      nicht daran gehindert werden, die Ziele ihrer Partei einer
      breiten Öffentlichkeit zu vermitteln und insbesondere auch
      auf offenen Parteiveranstaltungen im Namen ihrer Partei für
      eine bestimmte Beantwortung politischer Fragen zu werben
      (vgl. BVerfGE 47, 130 <139>; 47, 198 <230>; 69,
      257 <268 f.>). 


10  


2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist
      unzulässig, da er nicht den Begründungserfordernissen des
      § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entspricht. Die
      Antragstellerin zu 1 hat nicht hinreichend substantiiert
      dargelegt, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im
      Eilrechtsschutzverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht alles
      Erforderliche unternommen zu haben, um die von ihr geltend
      gemachte Grundrechtsverletzung auszuräumen. Sie hat trotz
      einer entsprechenden Anfrage des Oberverwaltungsgerichts
      nicht dargelegt, dass der Antragsteller zu 2 als Vorsitzender
      des Thüringischen Landesverbands der NPD satzungsmäßig befugt
      ist, als organschaftlicher Vertreter des Kreisverbandes
      Gotha/Erfurt zu handeln und dem für diesen im
      Ausgangsverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt eine wirksame
      Prozessvollmacht zu erteilen. Einen solchen Nachweis hat sie
      auch im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nicht
      erbracht. 


11  


3. Die Entscheidung über die Erstattung der
      Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG, die
      Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
      Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung
      mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu
      entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357
      <361 ff.>; 79, 365 <366 ff.>). 


12  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem