Fall 33
Aktenzeichen: 1 BvQ 1/02
Beck Online: NVwZ 2002 714.0
cid 33
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 1/02 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2001 - 2 L
1058/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2002 - 5 B 12/02 - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
27. Dezember 2001 gegen die Verbotsverfügung des
Polizeipräsidiums Bielefeld vom 21. Dezember 2001 - VL
12.5-231 - wieder herzustellen,
Antragsteller: Herr O...
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Beisicht & Dr. Schlaeper,
Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Januar 2002
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der
Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags
einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem
Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechen.
2
Die Verbotsverfügung und die gerichtlichen
Entscheidungen sind auf nähere Ausführungen insbesondere dazu
gestützt, dass die geplante Art der Durchführung der unter
dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" stehenden Versammlung
in unmittelbarer Nähe der historisch im Nationalsozialismus
und insbesondere durch die SS erheblich belasteten Wewelsburg
gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoße (§§ 86, 86 a
sowie § 130 StGB). Auch wäre mit der Abhaltung der
Versammlung an diesem Ort eine Verletzung der Menschenwürde
der Opfer des zur Zeit des Nationalsozialismus dort
betriebenen Konzentrationslagers verbunden. In der Folge sei
die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Dass die
getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam
sind und die rechtliche Würdigung der Tatsachen unter
Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG sowie des Art. 8 GG offensichtlich nicht tragen, ist nicht
festzustellen. Auf die weitere Frage der Gefährdung der
öffentlichen Ordnung kommt es angesichts der Feststellungen
zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht mehr an.
3
Offensichtlich nicht fehlsam ist auch die
Annahme, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel
ausscheiden. Es ist nicht erkennbar, wie durch Auflagen die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden
könnte, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und
geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der
Versammlung erheblich zu verändern. Der Berücksichtigung des
neuen - soweit ersichtlich erstmalig vor dem
Bundesverfassungsgericht geltend gemachten - Vortrags des
Antragstellers, er habe mit Schreiben vom 25.12.2001
vorgeschlagen, die geplante Demonstration in die Paderborner
Innenstadt zu verlegen, steht schon der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen.
4
Wird aber die Gefahrenprognose der Behörde der
im Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden Abwägung zu
Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile
gegenüber der Belastung des Antragstellers.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem