Fall 33
Aktenzeichen: 1 BvQ 1/02
Beck Online: NVwZ 2002 714.0

cid 33 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 1/02 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2001 - 2 L
      1058/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
      Nordrhein-Westfalen vom 4. Januar 2002 - 5 B 12/02 - die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom
      27. Dezember 2001 gegen die Verbotsverfügung des
      Polizeipräsidiums Bielefeld vom 21. Dezember 2001 - VL
      12.5-231 - wieder herzustellen, 


   


Antragsteller: Herr O... 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Beisicht & Dr. Schlaeper, 
        Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 

 

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Januar 2002
      einstimmig beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Die Voraussetzungen für den Erlass der
      begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
      liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der
      Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags
      einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem
      Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer
      einstweiligen Anordnung sprechen. 


2  


Die Verbotsverfügung und die gerichtlichen
      Entscheidungen sind auf nähere Ausführungen insbesondere dazu
      gestützt, dass die geplante Art der Durchführung der unter
      dem Motto "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" stehenden Versammlung
      in unmittelbarer Nähe der historisch im Nationalsozialismus
      und insbesondere durch die SS erheblich belasteten Wewelsburg
      gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoße (§§ 86, 86 a
      sowie § 130 StGB). Auch wäre mit der Abhaltung der
      Versammlung an diesem Ort eine Verletzung der Menschenwürde
      der Opfer des zur Zeit des Nationalsozialismus dort
      betriebenen Konzentrationslagers verbunden. In der Folge sei
      die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Dass die
      getroffenen Tatsachenfeststellungen offensichtlich fehlsam
      sind und die rechtliche Würdigung der Tatsachen unter
      Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 1
      GG sowie des Art. 8 GG offensichtlich nicht tragen, ist nicht
      festzustellen. Auf die weitere Frage der Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung kommt es angesichts der Feststellungen
      zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht mehr an. 


3  


Offensichtlich nicht fehlsam ist auch die
      Annahme, dass beschränkende Auflagen als milderes Mittel
      ausscheiden. Es ist nicht erkennbar, wie durch Auflagen die
      Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden
      könnte, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und
      geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der
      Versammlung erheblich zu verändern. Der Berücksichtigung des
      neuen - soweit ersichtlich erstmalig vor dem
      Bundesverfassungsgericht geltend gemachten - Vortrags des
      Antragstellers, er habe mit Schreiben vom 25.12.2001
      vorgeschlagen, die geplante Demonstration in die Paderborner
      Innenstadt zu verlegen, steht schon der Grundsatz der
      Subsidiarität entgegen. 


4  


Wird aber die Gefahrenprognose der Behörde der
      im Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden Abwägung zu
      Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile
      gegenüber der Belastung des Antragstellers. 


5  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem