Fall 34
Aktenzeichen: 1 BvQ 5/02
Beck Online: NVwZ 2002 982.0
cid 34
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 5/02 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
1. März 2002 - 5 B 388/02 - und des Verwaltungsgerichts
Minden vom 27. Februar 2002 - 11 L 185/02 - die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 18.
Februar 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - wieder herzustellen,
Antragsteller: Herr W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2002
einstimmig beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des
Polizeipräsidiums Bielefeld vom 18. Februar 2002 - VL
12.5-231-W-02/01 - wird wieder hergestellt.
Möglichen, von der Versammlungsbehörde für
erforderlich gehaltenen Auflagen, insbesondere über den
zeitlichen Rahmen und die Streckenführung der Versammlung,
ist Folge zu leisten.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
1. Unter dem 11. Dezember 2001 meldete der
Antragsteller beim Polizeipräsidium Bielefeld für den 2. März
2002 einen Aufzug an. Dieser wurde mit der erwähnten
Verbotsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
untersagt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die
aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs
wieder herzustellen, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht
hat seine Beschwerde zurückgewiesen.
2
2. Dem Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist stattzugeben, da
offensichtlich ist, dass die von der Behörde und den
Gerichten angestellte Tatsachenwürdigung unter
Berücksichtigung des Schutzgehalts von Art. 8 GG nicht
tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
2001, S. 1411; S. 2069).
3
Die Annahme der Behörde und der Gerichte, die
öffentliche Sicherheit sei durch die Versammlung gefährdet,
beruht tragend auf der Annahme, der Antragsteller sei nicht
ausreichend zuverlässig als verantwortlicher Leiter einer
solchen Versammlung. Diese Einschätzung wird auf seine
mangelnde Bereitschaft zur Kooperation, auf frühere
strafrechtliche Verurteilungen sowie sein Verhalten bei einer
Demonstration in Leipzig gestützt.
4
Das von der Behörde angebotene
Kooperationsgespräch hat nicht stattgefunden. Der
Antragsteller bestand auf einer Dokumentation des Gesprächs
auf Tonband. Die Ablehnung einer Tonbandaufnahme durch die
Behörde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
Weigerung des Antragstellers, an einem Kooperationsgespräch
ohne Dokumentation teilzunehmen, durfte allerdings nicht als
Beleg seiner Unzuverlässigkeit als Veranstalter genommen
werden. Der im Brokdorf-Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts entwickelte Grundsatz
vertrauensvoller Kooperation ist nicht als Rechtspflicht zur
Kooperation ausgestaltet (vgl. BVerfGE 69, 315
<354 ff.>). Die Weigerung des Veranstalters zur
Teilnahme an einem vorbereitenden Kooperationsgespräch ist
für sich allein keine hinreichende Grundlage einer seine
Person betreffenden belastenden rechtlichen Wertung, hier der
Unzuverlässigkeit.
5
Die früheren strafrechtlichen Verurteilungen
des Antragstellers aus den 80er Jahren und dem Jahre 1994,
auf die sich die Behörde und die Gerichte zur Begründung
einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit berufen, liegen
zu lange zurück, als dass sie als hinreichende Grundlage für
die Prognose genommen werden könnten, der Antragsteller würde
seinerseits Straftaten begehen oder deren Begehung dulden
(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12.
April 2001 - 1 BvQ 20/01 - und Beschluss vom 8. Dezember 2001
- 1 BvQ 49/01). Nur auf das Bevorstehen derartiger Gefahren
könnte ein Versammlungsverbot gestützt werden.
6
Soweit die Behörde und die Gerichte ihre
Entscheidungen auf das Verhalten des Antragstellers bei einer
Demonstration in Leipzig im September 2001 stützen, bedarf es
keiner Klärung der - streitigen - Abläufe dieser
Veranstaltung. Diese Vorfälle sind nicht gewichtig genug, um
ein Versammlungsverbot selbst dann zu rechtfertigen, wenn von
der Tatsachenschilderung der Behörde ausgegangen wird.
7
Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
kann das Versammlungsverbot nicht gestützt werden (vgl.
BVerfGE 69, 315 <353>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, DVBl 2001, S. 558; S. 1134).
8
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem