Fall 34
Aktenzeichen: 1 BvQ 5/02
Beck Online: NVwZ 2002 982.0

cid 34 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 5/02 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung der Beschlüsse des
      Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
      1. März 2002 - 5 B 388/02 - und des Verwaltungsgerichts
      Minden vom 27. Februar 2002 - 11 L 185/02 - die aufschiebende
      Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
      Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bielefeld vom 18.
      Februar 2002 - VL 12.5-231-W-02/01 - wieder herzustellen, 


   


Antragsteller: Herr W... 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. März 2002
      einstimmig beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
        des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des
        Polizeipräsidiums Bielefeld vom 18. Februar 2002 - VL
        12.5-231-W-02/01 - wird wieder hergestellt.
                             Möglichen, von der Versammlungsbehörde für
        erforderlich gehaltenen Auflagen, insbesondere über den
        zeitlichen Rahmen und die Streckenführung der Versammlung,
        ist Folge zu leisten.
                             Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
        Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


1. Unter dem 11. Dezember 2001 meldete der
      Antragsteller beim Polizeipräsidium Bielefeld für den 2. März
      2002 einen Aufzug an. Dieser wurde mit der erwähnten
      Verbotsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung
      untersagt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die
      aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs
      wieder herzustellen, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht
      hat seine Beschwerde zurückgewiesen. 


2  


2. Dem Antrag auf Wiederherstellung der
      aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist stattzugeben, da
      offensichtlich ist, dass die von der Behörde und den
      Gerichten angestellte Tatsachenwürdigung unter
      Berücksichtigung des Schutzgehalts von Art. 8 GG nicht
      tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
      2001, S. 1411; S. 2069). 


3  


Die Annahme der Behörde und der Gerichte, die
      öffentliche Sicherheit sei durch die Versammlung gefährdet,
      beruht tragend auf der Annahme, der Antragsteller sei nicht
      ausreichend zuverlässig als verantwortlicher Leiter einer
      solchen Versammlung. Diese Einschätzung wird auf seine
      mangelnde Bereitschaft zur Kooperation, auf frühere
      strafrechtliche Verurteilungen sowie sein Verhalten bei einer
      Demonstration in Leipzig gestützt. 


4  


Das von der Behörde angebotene
      Kooperationsgespräch hat nicht stattgefunden. Der
      Antragsteller bestand auf einer Dokumentation des Gesprächs
      auf Tonband. Die Ablehnung einer Tonbandaufnahme durch die
      Behörde ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
      Weigerung des Antragstellers, an einem Kooperationsgespräch
      ohne Dokumentation teilzunehmen, durfte allerdings nicht als
      Beleg seiner Unzuverlässigkeit als Veranstalter genommen
      werden. Der im Brokdorf-Beschluss des
      Bundesverfassungsgerichts entwickelte Grundsatz
      vertrauensvoller Kooperation ist nicht als Rechtspflicht zur
      Kooperation ausgestaltet (vgl. BVerfGE 69, 315
      <354 ff.>). Die Weigerung des Veranstalters zur
      Teilnahme an einem vorbereitenden Kooperationsgespräch ist
      für sich allein keine hinreichende Grundlage einer seine
      Person betreffenden belastenden rechtlichen Wertung, hier der
      Unzuverlässigkeit. 


5  


Die früheren strafrechtlichen Verurteilungen
      des Antragstellers aus den 80er Jahren und dem Jahre 1994,
      auf die sich die Behörde und die Gerichte zur Begründung
      einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit berufen, liegen
      zu lange zurück, als dass sie als hinreichende Grundlage für
      die Prognose genommen werden könnten, der Antragsteller würde
      seinerseits Straftaten begehen oder deren Begehung dulden
      (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12.
      April 2001 - 1 BvQ 20/01 - und Beschluss vom 8. Dezember 2001
      - 1 BvQ 49/01). Nur auf das Bevorstehen derartiger Gefahren
      könnte ein Versammlungsverbot gestützt werden. 


6  


Soweit die Behörde und die Gerichte ihre
      Entscheidungen auf das Verhalten des Antragstellers bei einer
      Demonstration in Leipzig im September 2001 stützen, bedarf es
      keiner Klärung der - streitigen - Abläufe dieser
      Veranstaltung. Diese Vorfälle sind nicht gewichtig genug, um
      ein Versammlungsverbot selbst dann zu rechtfertigen, wenn von
      der Tatsachenschilderung der Behörde ausgegangen wird. 


7  


Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
      kann das Versammlungsverbot nicht gestützt werden (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <353>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten
      Senats, DVBl 2001, S. 558; S. 1134). 


8  


3. Die Entscheidung über die Erstattung der
      Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG. 


9  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem