Fall 35
Aktenzeichen: 1 BvR 2334/94
Beck Online: BeckRS 2002 21891.0

cid 35 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvR 2334/94 - 
      - 1 BvR 63/95 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      die Verfassungsbeschwerden 


   


I. 1. des Herrn L..., 
   2. des Herrn F... 


   


- 1 BvR 2334/94 -, 


   


II. des K... 


   


- 1 BvR 63/95 - 


   



        - Bevollmächtigte:
       

        Rechtsanwälte Hans-Jochen Michels und Koll., 
        Hindenburgstraße 24, 
        45127 Essen -
       


   





gegen
          a) 

den Beschluss des
          Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
          vom 9. Dezember 1994 - 23 B 3170/94 -, 



b) 

den Beschluss des
          Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Dezember 1994 -
          14 L 2545/94 - 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Vizepräsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
      BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
      (BGBl I S. 1473) am 7. März 2002 einstimmig beschlossen: 


   


Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur
      gemeinsamen Entscheidung verbunden. 
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
      Entscheidung angenommen. 


   


Gründe: 


1  


Die Verfassungsbeschwerden betreffen im
      Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene
      verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einem
      Versammlungsverbot. 


2  


Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
      Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden
      kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
      zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt
      gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden
      bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 


3  


1. Hinsichtlich der geltend gemachten Rüge der
      Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG steht der
      Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der
      Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe
      entgegen. Die Beschwerdeführer sind gehalten, ihr
      Rechtsschutzanliegen im - bereits beschrittenen -
      Verwaltungsrechtsweg durch weiteres Betreiben des anhängigen
      Hauptsacheverfahrens zu verfolgen. 


4  


Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann
      allerdings selbständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde
      sein. Insoweit war hier nach der abschlägigen Entscheidung
      des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde der
      Beschwerdeführer gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss
      vom 9. Dezember 1994 der Rechtsweg erschöpft. Der Grundsatz
      der Subsidiarität verlangt jedoch über die
      Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, dass ein
      Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden und
      zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
      geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme
      des Bundesverfassungsgerichts zu erwirken. Für Entscheidungen
      im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt hieraus,
      dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache
      geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten
      Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der
      verfassungsgerichtlichen Beschwer abzuhelfen. Das ist
      regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde
      Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
      Hauptsache beziehen. Allerdings müssen Beschreitung und
      Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs für den Beschwerdeführer
      zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79,
      275 <278 f.>; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom
      9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -). 


5  


Im vorliegenden Fall sind die von den
      Beschwerdeführern erhobenen Rügen einer fachgerichtlichen
      Klärung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren
      zugänglich. Dies gilt auch für die auf die Entscheidungen der
      Verwaltungsgerichte bezogene Rüge. Denn der Sache nach geht
      es auch hier um die Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten
      und der rechtlichen Vorgaben für den Erlass des verfügten
      Demonstrationsverbotes. 


6  


Die weitere Beschreitung des
      Hauptsacherechtswegs ist für die Beschwerdeführer auch
      zumutbar. Sie ist nicht von vornherein aussichtslos. Das
      Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben ihre
      Eilrechtsschutzentscheidungen auf das Ergebnis der von ihnen
      durchgeführten "summarischen" Prüfungen der Sach- und
      Rechtslage gestützt. Seitens der Fachgerichte ist keine das
      Hauptsacheverfahren vorwegnehmende abschließende Sach- und
      Rechtsprüfung durchgeführt worden. Ein Erfolg der
      Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren bleibt damit möglich.
      Hinzu kommt, dass die Beantwortung der hier aufgeworfenen
      Fragen einer weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen
      Sachverhalts bedarf, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob
      unter den Initiatoren Einigkeit in Bezug auf die
      Friedlichkeit der von ihnen angemeldeten Demonstration
      bestand und ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte dafür
      vorlagen, dass mit der Teilnahme mehrerer Tausend
      gewaltbereiter Demonstranten gerechnet werden musste. Auch
      sind gegebenenfalls noch schwierige einfachrechtliche Fragen
      zu klären, etwa hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen
      und Wirkungen einer Sperrung behördlicher
      Ermittlungsergebnisse durch ihre Einstufung als
      Verschlusssache ("VS-NfD"). 


7  


Eine verfassungsgerichtliche Prüfung der
      angegriffenen Eilrechtsschutzentscheidungen kann somit
      allenfalls dahin gehen, ob sich die Gerichte bei der von
      ihnen vorgenommenen summarischen Prüfung der Sach- und
      Rechtslage von Erwägungen haben leiten lassen, die der
      Bedeutung und der Reichweite von Grundrechten nicht
      ausreichend Rechnung tragen und die für die Versagung des
      fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausschlaggebend gewesen
      sein können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
      Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 2166/00 -).
      Dabei ist das Vorbringen der Beschwerdeführer von Bedeutung,
      der gerichtliche Eilrechtsschutz sei durch eine zu späte
      Sachentscheidung der Behörde faktisch vereitelt worden (vgl.
      dazu BVerfGE 69, 315 <363 f.>). Es lässt sich
      jedoch nicht feststellen, dass die Fachgerichte bei der
      Prüfung dieses Gesichtspunktes Bedeutung und Reichweite von
      Art. 8 GG offensichtlich verkannt haben. 


8  


2. Soweit die Beschwerdeführer ohne nähere
      verfassungsrechtliche Spezifizierung rügen, durch "das
      Verfahren, insbesondere das verwaltungsgerichtliche
      Verfahren... in ihren Grundrechten" verletzt worden zu sein,
      genügt ihr Vorbringen nicht den Begründungserfordernissen der
      § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. 


9  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem