Fall 35
Aktenzeichen: 1 BvR 2334/94
Beck Online: BeckRS 2002 21891.0
cid 35
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2334/94 -
- 1 BvR 63/95 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. 1. des Herrn L...,
2. des Herrn F...
- 1 BvR 2334/94 -,
II. des K...
- 1 BvR 63/95 -
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hans-Jochen Michels und Koll.,
Hindenburgstraße 24,
45127 Essen -
gegen
a)
den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 9. Dezember 1994 - 23 B 3170/94 -,
b)
den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. Dezember 1994 -
14 L 2545/94 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. März 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu einem
Versammlungsverbot.
2
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden
kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt
gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerden
bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3
1. Hinsichtlich der geltend gemachten Rüge der
Verletzung des Grundrechts aus Art. 8 GG steht der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden der Grundsatz der
Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe
entgegen. Die Beschwerdeführer sind gehalten, ihr
Rechtsschutzanliegen im - bereits beschrittenen -
Verwaltungsrechtsweg durch weiteres Betreiben des anhängigen
Hauptsacheverfahrens zu verfolgen.
4
Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes kann
allerdings selbständig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde
sein. Insoweit war hier nach der abschlägigen Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde der
Beschwerdeführer gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss
vom 9. Dezember 1994 der Rechtsweg erschöpft. Der Grundsatz
der Subsidiarität verlangt jedoch über die
Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus, dass ein
Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden und
zumutbaren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der
geltend gemachten Grundrechtsverletzung ohne Inanspruchnahme
des Bundesverfassungsgerichts zu erwirken. Für Entscheidungen
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes folgt hieraus,
dass auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache
geboten sein kann, wenn sich dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Chance bietet, der
verfassungsgerichtlichen Beschwer abzuhelfen. Das ist
regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde
Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen. Allerdings müssen Beschreitung und
Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs für den Beschwerdeführer
zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79,
275 <278 f.>; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom
9. Oktober 2001 - 1 BvR 622/01 -).
5
Im vorliegenden Fall sind die von den
Beschwerdeführern erhobenen Rügen einer fachgerichtlichen
Klärung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren
zugänglich. Dies gilt auch für die auf die Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte bezogene Rüge. Denn der Sache nach geht
es auch hier um die Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten
und der rechtlichen Vorgaben für den Erlass des verfügten
Demonstrationsverbotes.
6
Die weitere Beschreitung des
Hauptsacherechtswegs ist für die Beschwerdeführer auch
zumutbar. Sie ist nicht von vornherein aussichtslos. Das
Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben ihre
Eilrechtsschutzentscheidungen auf das Ergebnis der von ihnen
durchgeführten "summarischen" Prüfungen der Sach- und
Rechtslage gestützt. Seitens der Fachgerichte ist keine das
Hauptsacheverfahren vorwegnehmende abschließende Sach- und
Rechtsprüfung durchgeführt worden. Ein Erfolg der
Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren bleibt damit möglich.
Hinzu kommt, dass die Beantwortung der hier aufgeworfenen
Fragen einer weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen
Sachverhalts bedarf, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob
unter den Initiatoren Einigkeit in Bezug auf die
Friedlichkeit der von ihnen angemeldeten Demonstration
bestand und ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass mit der Teilnahme mehrerer Tausend
gewaltbereiter Demonstranten gerechnet werden musste. Auch
sind gegebenenfalls noch schwierige einfachrechtliche Fragen
zu klären, etwa hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen
und Wirkungen einer Sperrung behördlicher
Ermittlungsergebnisse durch ihre Einstufung als
Verschlusssache ("VS-NfD").
7
Eine verfassungsgerichtliche Prüfung der
angegriffenen Eilrechtsschutzentscheidungen kann somit
allenfalls dahin gehen, ob sich die Gerichte bei der von
ihnen vorgenommenen summarischen Prüfung der Sach- und
Rechtslage von Erwägungen haben leiten lassen, die der
Bedeutung und der Reichweite von Grundrechten nicht
ausreichend Rechnung tragen und die für die Versagung des
fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausschlaggebend gewesen
sein können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 1 BvR 2045/00, 2166/00 -).
Dabei ist das Vorbringen der Beschwerdeführer von Bedeutung,
der gerichtliche Eilrechtsschutz sei durch eine zu späte
Sachentscheidung der Behörde faktisch vereitelt worden (vgl.
dazu BVerfGE 69, 315 <363 f.>). Es lässt sich
jedoch nicht feststellen, dass die Fachgerichte bei der
Prüfung dieses Gesichtspunktes Bedeutung und Reichweite von
Art. 8 GG offensichtlich verkannt haben.
8
2. Soweit die Beschwerdeführer ohne nähere
verfassungsrechtliche Spezifizierung rügen, durch "das
Verfahren, insbesondere das verwaltungsgerichtliche
Verfahren... in ihren Grundrechten" verletzt worden zu sein,
genügt ihr Vorbringen nicht den Begründungserfordernissen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
9
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem