Fall 36
Aktenzeichen: 1 BvQ 9/02
Beck Online: NVwZ 2002 983.0
cid 36
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 9/02 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
28. März 2002 - 4 M 29/02 - und des
Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
28. März 2002 - 3 B 41/02 - die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
gegen den Bescheid der Hansestadt Lübeck vom 12. März 2002
- 3.324.1.28.10 Pr - insoweit wieder
herzustellen, als der Widerspruch sich gegen die in dem
Bescheid erteilten Auflagen Nr. 8 und Nr. 11
wendet.
Antragsteller: Herr G...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Steiner,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) BVerfGG am 29.
März 2002 einstimmig beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
gegen den Bescheid der Hansestadt Lübeck vom 12. März
2002 - 3.324.1.28.10 Pr - wird unter
teilweiser Aufhebung der vorbezeichneten
Gerichtsentscheidungen mit der Maßgabe wieder hergestellt,
dass bei dem Aufzug bis zu zehn schwarze Trauerfahnen
mitgeführt werden dürfen.
Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem
Gegenstandswert von 4.000 Euro zur Hälfte dem Land
Schleswig-Holstein auferlegt.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten
Sofortvollzug von zwei Auflagen. Die Kammer hat die
Begründung ihrer Entscheidung, soweit sie sich auf die
Auflage Nr. 8 - das Mitführen von Fahnen - bezieht,
gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des
Beschlusses schriftlich abgefasst.
I.
2
Der Antragsteller beabsichtigt die
Durchführung eines Trauermarsches mit Kundgebungen zum Thema
"Gegen das Vergessen - im Gedenken an den alliierten
Massenmord am 29. März 1942 in Lübeck!". Diese Demonstration
soll nach den Angaben des Antragstellers der Erinnerung an
einen schweren Bombenangriff auf Lübeck dienen.
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1. Der Aufzug wurde durch Bescheid der
Versammlungsbehörde vom 12. März 2002 mit zwölf Auflagen in
seinen Modalitäten nachhaltig verändert, so hinsichtlich der
Marschroute und der äußeren Aufmachung der
Versammlungsteilnehmer. Zu den Auflagen zählte auch das
Verbot der Benutzung von Fahnen - außer der Bundesflagge
und den Fahnen der deutschen Bundesländer - und von
Transparenten strafbaren Inhalts sowie des Einsatzes von
Lautsprecherwagen. Der Antragsteller hat die Auflagen nur zum
Teil gerichtlich angegriffen. Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht haben seinem Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
hinsichtlich der angegriffenen Auflagen teilweise
entsprochen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hinsichtlich der Auflage Nr. 8 zielt auf die
Möglichkeit zum Mitführen schwarzer Trauerfahnen bei dem
Aufzug. Die Versammlungsbehörde hat diese Auflage damit
begründet, dass mit dem beabsichtigten Mitführen von
schwarzen Fahnen eine eindeutige Symbolik verbunden sei, die
eine extrem starke Anbindung an entsprechende Aufzüge im
Nationalsozialismus enthalte. Hierin sei eine Gefahr für die
öffentliche Ordnung zu sehen, die nicht hingenommen werden
könne. Die Angabe des Antragstellers, es handele sich um
Trauerfahnen, wird angesichts seiner rechtsextremistischen
Motivation als Schutzbehauptung angesehen. Nach Ansicht der
Versammlungsbehörde entspricht die Regelung früheren
Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts.
5
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
sind dieser Argumentation der Versammlungsbehörde, ebenfalls
unter ausdrücklicher Berufung auf das
Bundesverfassungsgericht, gefolgt und haben insbesondere
ausgeführt, die Verwendung der Fahnen geschehe in Anlehnung
an Aufzüge nationalsozialistischer Prägung und solle zugleich
der Einschüchterung dienen.
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2. Der Antragsteller legt dar, dass es der
Versammlung auf Grund der vielen Auflagen unmöglich sei, ihre
Botschaft Dritten angemessen zu vermitteln. Es gebe keinen
rechtlich tragfähigen Grund, neben den anderen Verboten auch
noch das Mitführen von Trauerfahnen zu untersagen, zumal die
Zahl begrenzt werden könne.
II.
7
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
BVerfGG liegen vor.
8
1. Ist die Durchführung der Versammlung - wie
hier - im Übrigen möglich, liegt zwar ein schwerer Nachteil
im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG regelhaft nicht
allein in dem Erlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG
(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 - und vom 9. Februar 2001
- 1 BvQ 10/01 -, veröffentlicht in Juris). Der Erlass
der einstweiligen Anordnung ist im vorliegenden Fall jedoch
ausnahmsweise mit dem Blick auf die objektive Funktion des
Eilrechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren, und
zwar im Interesse der Klarstellung der verfassungsrechtlichen
Maßstäbe, und insofern aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten.
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a) Das in der nach § 15 Abs. 1 VersG
ergangenen Auflage enthaltene Verbot des Mitführens einer
angemessenen Anzahl schwarzer Fahnen stellt einen
offensichtlichen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG
dar. Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für das
Gefahrenpotential des Mitführens der Fahnen werden nicht
angegeben. Dass schwarze Fahnen eine eindeutig auf den
Nationalsozialismus bezogene Symbolik haben, ist allgemein
ebenso wenig nachvollziehbar wie im konkreten Fall die
Annahme, sie erhielten diesen Aussagengehalt durch das
spezifische Erscheinungsbild des Aufzuges. Tatsächliche
Anhaltspunkte für die angenommene einschüchternde Wirkung des
Mitführens der Fahnen oder für sonstige Gefährdungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden ebenfalls nicht
benannt.
10
b) Die streitige Auflage und die Versagung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
werden unter grundlegender Fehlinterpretation der
einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
begründet.
11
aa) Mit der von der Behörde und den Gerichten
gegebenen Begründung könnte praktisch jede Versammlung
rechtsextremistischer Veranstalter ohne konkreten Nachweis
einer Gefahr unter Berufung auf § 15 VersG mit Auflagen
versehen werden, selbst wenn diese das Versammlungsanliegen
weitestgehend vereiteln. Die Auflage der Versammlungsbehörde
beruht ohne nähere Begründung im Tatsächlichen auf der
Behauptung einer Verletzung der öffentlichen Ordnung bei
rechtsextremistischen Aufzügen. Könnten Einschränkungen der
Versammlungsfreiheit stets auf solche Weise gerechtfertigt
werden, wären Inhalt und Anzahl der Auflagen keine Grenzen
gesetzt und das Versammlungsrecht derartiger Veranstalter
wäre generell weitgehend ausgehöhlt.
12
bb) Indem die streitige Auflage mit der
Begründung gerechtfertigt wird, sie sei aufgrund der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt,
wird diese Rechtsprechung für ein Ergebnis herangezogen, das
sie ersichtlich nicht tragen soll.
13
Soweit das Bundesverfassungsgericht
entsprechende Auflagen der Versammlungsbehörde nach § 15
Abs. 1 VersG oder Maßgaben der Fachgerichte nach
§ 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in anderen Verfahren nicht
beanstandet und in dem Tenor seiner Eilrechtsentscheidung
bekräftigt oder eine entsprechende Beschränkung als Maßgabe
nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eigenständig vorgesehen hat,
geschah dies nach den Grundsätzen des Eilrechtsschutzes.
Darauf hat das Gericht verschiedentlich ausdrücklich
hingewiesen und hinzugefügt, dass die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit solcher Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG
den Fachgerichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt
(vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001,
S. 2076 <2078>; S. 2078 <2079>;
Beschluss vom 4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 -,
veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat
Beschränkungen der Modalitäten der Versammlungsdurchführung
im Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1
BVerfGG allein daraufhin geprüft, ob sie zu einer
hinreichenden Gefahrenminderung beitragen können (vgl.
BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2072
<2075>; S. 2076 <2078>). Es hat
dementsprechend beschränkende Maßgaben im Zuge der im
Eilrechtsschutz nur in Grenzen möglichen Überprüfung unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
hingenommen oder selbst angeordnet, wenn sie eine mildere
Maßnahme zur Gefahrenabwehr darstellten als ein
Versammlungsverbot. Eine Prüfung der tatbestandlichen
Voraussetzungen einer versammlungsrechtlichen Auflage nach
§ 15 VersG ist insoweit nicht erfolgt.
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Zu Grunde lagen Fallgestaltungen, bei denen
entweder die entsprechende Auflage vom Antragsteller gar
nicht im Eilrechtsschutzverfahren angegriffen worden war oder
bei denen die gerichtliche Vorinstanz eine entsprechende
Auflage nicht beanstandet oder sie eigenständig als Maßgabe
im Eilrechtsschutz erlassen hatte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2001, S. 2072 <2073>;
S. 2076 <2078>). Nur ausnahmsweise hat das
Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Maßgabe auf der
Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG selbst
vorgesehen, und zwar bisher in Situationen, in denen die
Voraussetzungen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
gegeben waren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
2001, S. 1407; NVwZ 2000, S. 1406).
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Im vorliegenden Fall stützen die Behörde und
die Gerichte die Auflage auf einen Verstoß allein gegen die
öffentliche Ordnung. Zwar ist es nicht ausgeschlossen,
Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr
für die öffentliche Ordnung vorzusehen (vgl. BVerfGE 69, 315
<353>; vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
NJW 2001, S. 1409 <1410>). Soweit eine Auflage sich auf
den Inhalt einer Aussage bezieht - dies ist bei der
Berufung auf die Gefahrträchtigkeit des Symbolgehalts einer
Fahne der Fall -, ist sie auch am Maßstab des Art. 5
Abs. 1, 2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2001, S. 2069 <2070>). Die Äußerung
verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht
allein wegen rechtsextremistischer Inhalte, es sei denn, sie
sind strafbar.
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Die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe außer
Frage, dass die Verwertung solcher Symbole wie Trauerfahnen
in Anlehnung an Aufzüge nationalsozialistischer Prägung
erfolgen und dadurch zugleich der Einschüchterung dienen
sollen, findet in den ergangenen Kammerbeschlüssen ebenfalls
keine Stütze.
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2. Das Mittragen von schwarzen Trauerfahnen
wird auf zehn Fahnen begrenzt. Damit wird die Anregung des
Antragstellers aufgegriffen, die Zahl der Fahnen
gegebenenfalls festzulegen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG, die
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Steiner
Hohmann-Dennhardt
Hoffmann-Riem