Fall 36
Aktenzeichen: 1 BvQ 9/02
Beck Online: NVwZ 2002 983.0

cid 36 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 9/02 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des
      Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
      28. März 2002 - 4 M 29/02 - und des
      Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
      28. März 2002 - 3 B 41/02 - die
      aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
      gegen den Bescheid der Hansestadt Lübeck vom 12. März 2002
      - 3.324.1.28.10 Pr - insoweit wieder
      herzustellen, als der Widerspruch sich gegen die in dem
      Bescheid erteilten Auflagen Nr. 8 und Nr. 11
      wendet. 


   


Antragsteller: Herr G... 


   



        - Bevollmächtigter:
       

        Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker, 
        Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow  -
       


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Richter Steiner, 
      die Richterin Hohmann-Dennhardt 
      und den Richter Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) BVerfGG am 29.
      März 2002 einstimmig beschlossen: 


   


Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
      gegen den Bescheid der Hansestadt Lübeck vom 12. März
      2002 - 3.324.1.28.10 Pr - wird unter
      teilweiser Aufhebung der vorbezeichneten
      Gerichtsentscheidungen mit der Maßgabe wieder hergestellt,
      dass bei dem Aufzug bis zu zehn schwarze Trauerfahnen
      mitgeführt werden dürfen. 
Der weiter gehende Antrag wird abgelehnt. 
Die Kosten des Verfahrens werden nach einem
      Gegenstandswert von 4.000 Euro zur Hälfte dem Land
      Schleswig-Holstein auferlegt. 


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft den versammlungsbehördlich angeordneten
      Sofortvollzug von zwei Auflagen. Die Kammer hat die
      Begründung ihrer Entscheidung, soweit sie sich auf die
      Auflage Nr. 8 - das Mitführen von Fahnen - bezieht,
      gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des
      Beschlusses schriftlich abgefasst. 

 

I. 


2  


Der Antragsteller beabsichtigt die
      Durchführung eines Trauermarsches mit Kundgebungen zum Thema
      "Gegen das Vergessen - im Gedenken an den alliierten
      Massenmord am 29. März 1942 in Lübeck!". Diese Demonstration
      soll nach den Angaben des Antragstellers der Erinnerung an
      einen schweren Bombenangriff auf Lübeck dienen. 


3  


1. Der Aufzug wurde durch Bescheid der
      Versammlungsbehörde vom 12. März 2002 mit zwölf Auflagen in
      seinen Modalitäten nachhaltig verändert, so hinsichtlich der
      Marschroute und der äußeren Aufmachung der
      Versammlungsteilnehmer. Zu den Auflagen zählte auch das
      Verbot der Benutzung von Fahnen - außer der Bundesflagge
      und den Fahnen der deutschen Bundesländer - und von
      Transparenten strafbaren Inhalts sowie des Einsatzes von
      Lautsprecherwagen. Der Antragsteller hat die Auflagen nur zum
      Teil gerichtlich angegriffen. Verwaltungsgericht und
      Oberverwaltungsgericht haben seinem Antrag auf
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
      hinsichtlich der angegriffenen Auflagen teilweise
      entsprochen. 


4  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung hinsichtlich der Auflage Nr. 8 zielt auf die
      Möglichkeit zum Mitführen schwarzer Trauerfahnen bei dem
      Aufzug. Die Versammlungsbehörde hat diese Auflage damit
      begründet, dass mit dem beabsichtigten Mitführen von
      schwarzen Fahnen eine eindeutige Symbolik verbunden sei, die
      eine extrem starke Anbindung an entsprechende Aufzüge im
      Nationalsozialismus enthalte. Hierin sei eine Gefahr für die
      öffentliche Ordnung zu sehen, die nicht hingenommen werden
      könne. Die Angabe des Antragstellers, es handele sich um
      Trauerfahnen, wird angesichts seiner rechtsextremistischen
      Motivation als Schutzbehauptung angesehen. Nach Ansicht der
      Versammlungsbehörde entspricht die Regelung früheren
      Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts. 


5  


Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
      sind dieser Argumentation der Versammlungsbehörde, ebenfalls
      unter ausdrücklicher Berufung auf das
      Bundesverfassungsgericht, gefolgt und haben insbesondere
      ausgeführt, die Verwendung der Fahnen geschehe in Anlehnung
      an Aufzüge nationalsozialistischer Prägung und solle zugleich
      der Einschüchterung dienen. 


6  


2. Der Antragsteller legt dar, dass es der
      Versammlung auf Grund der vielen Auflagen unmöglich sei, ihre
      Botschaft Dritten angemessen zu vermitteln. Es gebe keinen
      rechtlich tragfähigen Grund, neben den anderen Verboten auch
      noch das Mitführen von Trauerfahnen zu untersagen, zumal die
      Zahl begrenzt werden könne. 

 

II. 


7  


Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
      BVerfGG liegen vor. 


8  


1. Ist die Durchführung der Versammlung - wie
      hier - im Übrigen möglich, liegt zwar ein schwerer Nachteil
      im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG regelhaft nicht
      allein in dem Erlass von Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG
      (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
      4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 - und vom 9. Februar 2001
      - 1 BvQ 10/01 -, veröffentlicht in Juris). Der Erlass
      der einstweiligen Anordnung ist im vorliegenden Fall jedoch
      ausnahmsweise mit dem Blick auf die objektive Funktion des
      Eilrechtsschutzes im verfassungsgerichtlichen Verfahren, und
      zwar im Interesse der Klarstellung der verfassungsrechtlichen
      Maßstäbe, und insofern aus einem anderen wichtigen Grund zum
      gemeinen Wohl dringend geboten. 


9  


a) Das in der nach § 15 Abs. 1 VersG
      ergangenen Auflage enthaltene Verbot des Mitführens einer
      angemessenen Anzahl schwarzer Fahnen stellt einen
      offensichtlichen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG
      dar. Nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für das
      Gefahrenpotential des Mitführens der Fahnen werden nicht
      angegeben. Dass schwarze Fahnen eine eindeutig auf den
      Nationalsozialismus bezogene Symbolik haben, ist allgemein
      ebenso wenig nachvollziehbar wie im konkreten Fall die
      Annahme, sie erhielten diesen Aussagengehalt durch das
      spezifische Erscheinungsbild des Aufzuges. Tatsächliche
      Anhaltspunkte für die angenommene einschüchternde Wirkung des
      Mitführens der Fahnen oder für sonstige Gefährdungen der
      öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden ebenfalls nicht
      benannt. 


10  


b) Die streitige Auflage und die Versagung der
      Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
      werden unter grundlegender Fehlinterpretation der
      einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
      begründet. 


11  


aa) Mit der von der Behörde und den Gerichten
      gegebenen Begründung könnte praktisch jede Versammlung
      rechtsextremistischer Veranstalter ohne konkreten Nachweis
      einer Gefahr unter Berufung auf § 15 VersG mit Auflagen
      versehen werden, selbst wenn diese das Versammlungsanliegen
      weitestgehend vereiteln. Die Auflage der Versammlungsbehörde
      beruht ohne nähere Begründung im Tatsächlichen auf der
      Behauptung einer Verletzung der öffentlichen Ordnung bei
      rechtsextremistischen Aufzügen. Könnten Einschränkungen der
      Versammlungsfreiheit stets auf solche Weise gerechtfertigt
      werden, wären Inhalt und Anzahl der Auflagen keine Grenzen
      gesetzt und das Versammlungsrecht derartiger Veranstalter
      wäre generell weitgehend ausgehöhlt. 


12  


bb) Indem die streitige Auflage mit der
      Begründung gerechtfertigt wird, sie sei aufgrund der
      Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerechtfertigt,
      wird diese Rechtsprechung für ein Ergebnis herangezogen, das
      sie ersichtlich nicht tragen soll. 


13  


Soweit das Bundesverfassungsgericht
      entsprechende Auflagen der Versammlungsbehörde nach § 15
      Abs. 1 VersG oder Maßgaben der Fachgerichte nach
      § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO in anderen Verfahren nicht
      beanstandet und in dem Tenor seiner Eilrechtsentscheidung
      bekräftigt oder eine entsprechende Beschränkung als Maßgabe
      nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eigenständig vorgesehen hat,
      geschah dies nach den Grundsätzen des Eilrechtsschutzes.
      Darauf hat das Gericht verschiedentlich ausdrücklich
      hingewiesen und hinzugefügt, dass die Überprüfung der
      Rechtmäßigkeit solcher Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG
      den Fachgerichten im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt
      (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001,
      S. 2076 <2078>; S. 2078 <2079>;
      Beschluss vom 4. November 2000 - 1 BvQ 31/00 -,
      veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat
      Beschränkungen der Modalitäten der Versammlungsdurchführung
      im Rahmen der Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1
      BVerfGG allein daraufhin geprüft, ob sie zu einer
      hinreichenden Gefahrenminderung beitragen können (vgl.
      BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2072
      <2075>; S. 2076 <2078>). Es hat
      dementsprechend beschränkende Maßgaben im Zuge der im
      Eilrechtsschutz nur in Grenzen möglichen Überprüfung unter
      Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
      hingenommen oder selbst angeordnet, wenn sie eine mildere
      Maßnahme zur Gefahrenabwehr darstellten als ein
      Versammlungsverbot. Eine Prüfung der tatbestandlichen
      Voraussetzungen einer versammlungsrechtlichen Auflage nach
      § 15 VersG ist insoweit nicht erfolgt. 


14  


Zu Grunde lagen Fallgestaltungen, bei denen
      entweder die entsprechende Auflage vom Antragsteller gar
      nicht im Eilrechtsschutzverfahren angegriffen worden war oder
      bei denen die gerichtliche Vorinstanz eine entsprechende
      Auflage nicht beanstandet oder sie eigenständig als Maßgabe
      im Eilrechtsschutz erlassen hatte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des
      Ersten Senats, NJW 2001, S. 2072 <2073>;
      S. 2076 <2078>). Nur ausnahmsweise hat das
      Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Maßgabe auf der
      Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG selbst
      vorgesehen, und zwar bisher in Situationen, in denen die
      Voraussetzungen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit
      gegeben waren (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW
      2001, S. 1407; NVwZ 2000, S. 1406). 


15  


Im vorliegenden Fall stützen die Behörde und
      die Gerichte die Auflage auf einen Verstoß allein gegen die
      öffentliche Ordnung. Zwar ist es nicht ausgeschlossen,
      Auflagen nach § 15 Abs. 1 VersG zur Abwehr einer Gefahr
      für die öffentliche Ordnung vorzusehen (vgl. BVerfGE 69, 315
      <353>; vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
      NJW 2001, S. 1409 <1410>). Soweit eine Auflage sich auf
      den Inhalt einer Aussage bezieht - dies ist bei der
      Berufung auf die Gefahrträchtigkeit des Symbolgehalts einer
      Fahne der Fall -, ist sie auch am Maßstab des Art. 5
      Abs. 1, 2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
      Senats, NJW 2001, S. 2069 <2070>). Die Äußerung
      verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht
      allein wegen rechtsextremistischer Inhalte, es sei denn, sie
      sind strafbar. 


16  


Die Aussage des Oberverwaltungsgerichts, nach
      der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe außer
      Frage, dass die Verwertung solcher Symbole wie Trauerfahnen
      in Anlehnung an Aufzüge nationalsozialistischer Prägung
      erfolgen und dadurch zugleich der Einschüchterung dienen
      sollen, findet in den ergangenen Kammerbeschlüssen ebenfalls
      keine Stütze. 


17  


2. Das Mittragen von schwarzen Trauerfahnen
      wird auf zehn Fahnen begrenzt. Damit wird die Anregung des
      Antragstellers aufgegriffen, die Zahl der Fahnen
      gegebenenfalls festzulegen. 


18  


3. Die Entscheidung über die Erstattung der
      Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG, die
      Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen
      Tätigkeit auf § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO. 


19  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Steiner 
Hohmann-Dennhardt 
Hoffmann-Riem