Fall 37
Aktenzeichen: 1 BvQ 12/02
Beck Online: NVwZ-RR 2002 500.0

cid 37 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 12/02 - 

 

 

 

Im Namen des Volkes 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung des Beschlusses des
      Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
      10. April 2002 - 5 B 620/02 - die aufschiebende Wirkung des
      Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung
      des Landrats Meschede als Kreispolizeibehörde vom 22. März
      2002 - VL 1.2-231 - wieder herzustellen, 

 

hilfsweise die aufschiebende Wirkung mit
      denjenigen Maßgaben wieder herzustellen, die das Gericht für
      erforderlich hält, 


   


Antragsteller: Herr W... 


   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2002
      einstimmig beschlossen: 


   



Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
        des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Landrats
        Meschede als Kreispolizeibehörde vom 22. März 2002 - VL
        1.2-231 - wird wieder hergestellt.
                             Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
        Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
                          


   


Gründe: 


1  


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
      Versammlungsverbot. 


2  


1. Der Antragsteller meldete bei der
      Versammlungsbehörde für den 13. April 2002 einen Aufzug in
      Arnsberg mit dem Thema "Bürgerrechte und Meinungsfreiheit
      auch im Sauerland" an. Dieser wurde von der
      Versammlungsbehörde unter Anordnung der sofortigen
      Vollziehung untersagt. Während das Verwaltungsgericht dem
      Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des
      hiergegen eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen, statt
      gab, lehnte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der
      Versammlungsbehörde den Antrag ab. 


3  


2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat Erfolg, da
      offensichtlich ist, dass die von der Behörde und dem
      Oberverwaltungsgericht angestellte Tatsachenwürdigung unter
      Berücksichtigung des Schutzgehalts von 8 GG nicht tragfähig
      ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S.
      1411; S. 2069). Bleiben aber die den Entscheidungen der
      Behörde und des Oberverwaltungsgerichts zugrundegelegten
      Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung außer
      Betracht, sind die Nachteile einer Sofortwirkung des
      Versammlungsverbots schwer und derart gewichtig, dass die
      einstweilige Anordnung zu ergehen hat. 


4  


a) Die Annahme der Behörde und des
      Oberverwaltungsgerichts, die öffentliche Sicherheit sei durch
      die Versammlung gefährdet, beruht zunächst auf der Annahme,
      es handele sich um eine Tarnveranstaltung der "Sauerländer
      Aktionsfront" (SAF) und des "Siegener Bärensturms" (SB). Der
      Antragsteller fungiere lediglich als Strohmann für eine Frau
      W. Wie bei früheren Veranstaltungen aus dem Umfeld dieser
      Organisation sei mit Straftaten gemäß den §§ 86, 86 a
      und 130 StGB zu rechnen. Da der Antragsteller eine
      Tarnabsicht nachdrücklich bestreitet, ist für die
      Folgenbeurteilung entscheidend, ob nachvollziehbare
      Anhaltspunkte für eine Täuschung über den geplanten Inhalt
      bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes
      einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des
      Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen
      (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Angaben des
      Veranstalters scheiden als Grundlage für die von der Behörde
      vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn
      tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der
      Veranstalter in Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts
      plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
      Sicherheit oder Ordnung bewirkt. Gibt es neben solchen
      Anhaltspunkten auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch
      mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend
      berücksichtigenden Weise auseinander zu setzen (vgl. BVerfG,
      1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.; NJW
      2001, S. 1407). Hieran fehlt es vorliegend. 


5  


Entscheidende Bedeutung kommt insoweit - wie
      auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - den
      Erfahrungen mit den von dem Antragsteller am 30. Juni 2001 in
      Meschede (in der Nähe von Arnsberg) durchgeführten
      Versammlung zu, auf die allerdings weder die
      Versammlungsbehörde noch das Oberverwaltungsgericht
      eingegangen sind. Auch dort hatte die Versammlungsbehörde ein
      Versammlungsverbot mit dem Gesichtspunkt einer
      Tarnveranstaltung der SAF und Verbindungen des
      Beschwerdeführers mit Frau W. begründet, ohne dass für das
      Vorliegen einer Tarnveranstaltung hinreichende Anhaltspunkte
      vorlagen. Auch im Nachhinein - so das Verwaltungsgericht -
      gäbe es keine Anhaltspunkte, die nunmehr eine andere
      Beurteilung rechtfertigen würden. Dass es zu Straftaten gemäß
      den §§ 86, 86 a und 130 StGB gekommen sei, habe die
      Behörde gleichfalls nicht näher dargelegt. Warum bei dieser
      Sachlage die jetzt angemeldete Versammlung als
      Tarnveranstaltung anzusehen sein soll, ist nicht ersichtlich.
      Allein der Umstand, dass in der Folgezeit von Frau W.
      angemeldete Versammlungen der SAF zuzurechnen waren (vgl.
      insoweit auch die Entscheidungen der 1. Kammer des Ersten
      Senats des BVerfG vom 10. August 2001 - 1 BvQ 34/01 - und vom
      23. November 2001 - 1 BvQ 44/01 -), rechtfertigt keine andere
      Beurteilung. Es kommt maßgeblich auf den Antragsteller an,
      der aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
      zumindest in jüngster Zeit keine Veranstaltungen durchgeführt
      hat, die sich im Nachhinein als Tarnveranstaltungen
      herausgestellt haben. 


6  


b) Auch die weitere Überlegung des
      Oberverwaltungsgerichts, dass unabhängig von dem Aspekt der
      Tarnveranstaltung wegen der zu erwartenden Teilnahme von
      Aktivisten und Sympathisanten der SAF und des SB mit
      Straftaten zu rechnen sei, vermag das Versammlungsverbot
      nicht zu tragen. Auch insoweit fehlt es an hinreichenden
      tatsächlichen Anhaltspunkten für diese Prognose. Dass es bei
      der von dem Antragsteller am 6. April 2002 in Leipzig
      durchgeführten Demonstration zu Straftaten und
      Auflagenverstößen gekommen sein soll, besagt als solches noch
      nichts über den Ablauf der hier in Rede stehenden
      Versammlung, die sich in Thematik, Teilnehmerkreis und Ort
      von der Veranstaltung in Leipzig unterscheidet. 


7  


c) Schließlich lässt sich eine das
      Versammlungsverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche
      Sicherheit auch nicht im Hinblick auf einen der von dem
      Antragsteller benannten Redner herleiten. Dies folgt zunächst
      bereits daraus, dass etwaige speziell aus dem Auftritt des
      Redners resultierende Gefährdungen der öffentlichen
      Sicherheit und Ordnung durch das mildere Mittel
      entsprechender Auflagen ausgeschlossen werden müssten.
      Ungeachtet dessen sind aber auch die Voraussetzungen für eine
      Auflage in Gestalt etwa eines Redeverbotes nicht dargelegt
      worden. Dass bei der von dem Antragsteller angemeldeten und
      geleiteten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare
      Äußerungen des Redners zu erwarten sind, ist nicht
      ersichtlich. Der Hinweis auf Äußerungen auf Versammlungen am
      10.2. und 1.5.2001, die - soweit ersichtlich - nicht von dem
      Antragsteller geleitet worden sind, reicht nicht aus. Ein
      Redeverbot kommt nur unter strengen Voraussetzungen in
      Betracht. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass
      dieses als präventive Maßnahme besonders intensiv in die
      Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1
      Satz 1 GG eingreift. Infolge des Redeverbots werden
      Abklärungen darüber unmöglich, ob die zu erwartenden
      Äußerungen wirklich strafbar wären. Zudem unterbindet ein
      Redeverbot nicht nur einzelne, möglicherweise strafbare
      Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile
      der Rede. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer
      öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt das Redeverbot
      die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit
      anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch
      das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG
      (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.
      Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -). 


8  


3. Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
      kann das Versammlungsverbot nicht gestützt werden (vgl.
      BVerfGE 69, 315 <353>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten
      Senats, DVBl 2001, S. 897; S. 1134). 


9  


4. Die Entscheidung über die Erstattung der
      Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG. 


10  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem