Fall 37
Aktenzeichen: 1 BvQ 12/02
Beck Online: NVwZ-RR 2002 500.0
cid 37
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 12/02 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
10. April 2002 - 5 B 620/02 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung
des Landrats Meschede als Kreispolizeibehörde vom 22. März
2002 - VL 1.2-231 - wieder herzustellen,
hilfsweise die aufschiebende Wirkung mit
denjenigen Maßgaben wieder herzustellen, die das Gericht für
erforderlich hält,
Antragsteller: Herr W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. April 2002
einstimmig beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Landrats
Meschede als Kreispolizeibehörde vom 22. März 2002 - VL
1.2-231 - wird wieder hergestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar erklärtes
Versammlungsverbot.
2
1. Der Antragsteller meldete bei der
Versammlungsbehörde für den 13. April 2002 einen Aufzug in
Arnsberg mit dem Thema "Bürgerrechte und Meinungsfreiheit
auch im Sauerland" an. Dieser wurde von der
Versammlungsbehörde unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung untersagt. Während das Verwaltungsgericht dem
Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des
hiergegen eingelegten Widerspruchs wieder herzustellen, statt
gab, lehnte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der
Versammlungsbehörde den Antrag ab.
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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat Erfolg, da
offensichtlich ist, dass die von der Behörde und dem
Oberverwaltungsgericht angestellte Tatsachenwürdigung unter
Berücksichtigung des Schutzgehalts von 8 GG nicht tragfähig
ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S.
1411; S. 2069). Bleiben aber die den Entscheidungen der
Behörde und des Oberverwaltungsgerichts zugrundegelegten
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung außer
Betracht, sind die Nachteile einer Sofortwirkung des
Versammlungsverbots schwer und derart gewichtig, dass die
einstweilige Anordnung zu ergehen hat.
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a) Die Annahme der Behörde und des
Oberverwaltungsgerichts, die öffentliche Sicherheit sei durch
die Versammlung gefährdet, beruht zunächst auf der Annahme,
es handele sich um eine Tarnveranstaltung der "Sauerländer
Aktionsfront" (SAF) und des "Siegener Bärensturms" (SB). Der
Antragsteller fungiere lediglich als Strohmann für eine Frau
W. Wie bei früheren Veranstaltungen aus dem Umfeld dieser
Organisation sei mit Straftaten gemäß den §§ 86, 86 a
und 130 StGB zu rechnen. Da der Antragsteller eine
Tarnabsicht nachdrücklich bestreitet, ist für die
Folgenbeurteilung entscheidend, ob nachvollziehbare
Anhaltspunkte für eine Täuschung über den geplanten Inhalt
bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes
einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des
Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen
(vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die Angaben des
Veranstalters scheiden als Grundlage für die von der Behörde
vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der
Veranstalter in Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts
plant, die eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung bewirkt. Gibt es neben solchen
Anhaltspunkten auch Gegenindizien, hat sich die Behörde auch
mit diesen in einer den Grundrechtsschutz hinreichend
berücksichtigenden Weise auseinander zu setzen (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 3053 ff.; NJW
2001, S. 1407). Hieran fehlt es vorliegend.
5
Entscheidende Bedeutung kommt insoweit - wie
auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - den
Erfahrungen mit den von dem Antragsteller am 30. Juni 2001 in
Meschede (in der Nähe von Arnsberg) durchgeführten
Versammlung zu, auf die allerdings weder die
Versammlungsbehörde noch das Oberverwaltungsgericht
eingegangen sind. Auch dort hatte die Versammlungsbehörde ein
Versammlungsverbot mit dem Gesichtspunkt einer
Tarnveranstaltung der SAF und Verbindungen des
Beschwerdeführers mit Frau W. begründet, ohne dass für das
Vorliegen einer Tarnveranstaltung hinreichende Anhaltspunkte
vorlagen. Auch im Nachhinein - so das Verwaltungsgericht -
gäbe es keine Anhaltspunkte, die nunmehr eine andere
Beurteilung rechtfertigen würden. Dass es zu Straftaten gemäß
den §§ 86, 86 a und 130 StGB gekommen sei, habe die
Behörde gleichfalls nicht näher dargelegt. Warum bei dieser
Sachlage die jetzt angemeldete Versammlung als
Tarnveranstaltung anzusehen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Allein der Umstand, dass in der Folgezeit von Frau W.
angemeldete Versammlungen der SAF zuzurechnen waren (vgl.
insoweit auch die Entscheidungen der 1. Kammer des Ersten
Senats des BVerfG vom 10. August 2001 - 1 BvQ 34/01 - und vom
23. November 2001 - 1 BvQ 44/01 -), rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Es kommt maßgeblich auf den Antragsteller an,
der aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
zumindest in jüngster Zeit keine Veranstaltungen durchgeführt
hat, die sich im Nachhinein als Tarnveranstaltungen
herausgestellt haben.
6
b) Auch die weitere Überlegung des
Oberverwaltungsgerichts, dass unabhängig von dem Aspekt der
Tarnveranstaltung wegen der zu erwartenden Teilnahme von
Aktivisten und Sympathisanten der SAF und des SB mit
Straftaten zu rechnen sei, vermag das Versammlungsverbot
nicht zu tragen. Auch insoweit fehlt es an hinreichenden
tatsächlichen Anhaltspunkten für diese Prognose. Dass es bei
der von dem Antragsteller am 6. April 2002 in Leipzig
durchgeführten Demonstration zu Straftaten und
Auflagenverstößen gekommen sein soll, besagt als solches noch
nichts über den Ablauf der hier in Rede stehenden
Versammlung, die sich in Thematik, Teilnehmerkreis und Ort
von der Veranstaltung in Leipzig unterscheidet.
7
c) Schließlich lässt sich eine das
Versammlungsverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit auch nicht im Hinblick auf einen der von dem
Antragsteller benannten Redner herleiten. Dies folgt zunächst
bereits daraus, dass etwaige speziell aus dem Auftritt des
Redners resultierende Gefährdungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung durch das mildere Mittel
entsprechender Auflagen ausgeschlossen werden müssten.
Ungeachtet dessen sind aber auch die Voraussetzungen für eine
Auflage in Gestalt etwa eines Redeverbotes nicht dargelegt
worden. Dass bei der von dem Antragsteller angemeldeten und
geleiteten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare
Äußerungen des Redners zu erwarten sind, ist nicht
ersichtlich. Der Hinweis auf Äußerungen auf Versammlungen am
10.2. und 1.5.2001, die - soweit ersichtlich - nicht von dem
Antragsteller geleitet worden sind, reicht nicht aus. Ein
Redeverbot kommt nur unter strengen Voraussetzungen in
Betracht. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass
dieses als präventive Maßnahme besonders intensiv in die
Meinungsäußerungsfreiheit des Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG eingreift. Infolge des Redeverbots werden
Abklärungen darüber unmöglich, ob die zu erwartenden
Äußerungen wirklich strafbar wären. Zudem unterbindet ein
Redeverbot nicht nur einzelne, möglicherweise strafbare
Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile
der Rede. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer
öffentlichen Versammlung, so beeinträchtigt das Redeverbot
die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit
anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch
das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8.
Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 -).
8
3. Auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung
kann das Versammlungsverbot nicht gestützt werden (vgl.
BVerfGE 69, 315 <353>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, DVBl 2001, S. 897; S. 1134).
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem