Fall 38
Aktenzeichen: 1 BvQ 47/02
Beck Online: NVwZ 2003 601.0

cid 38 
 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 
- 1 BvQ 47/02 - 

 

In dem Verfahren 
      über 
      den Antrag, 
      im Wege der einstweiligen Anordnung 

 

unter Aufhebung der Beschlusses des
      Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15.
      November 2002 - 4 B 326/02 - die aufschiebende
      Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die
      Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder vom 11.
      November 2002 mit den Maßgaben des Beschlusses des
      Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 15. November 2002
      wieder herzustellen, 


   




Antragsteller: 
1. Herr J..., 


 
2. Herr W... 




   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
      Bundesverfassungsgerichts durch 
den Präsidenten Papier 
      und die Richter Steiner, 
      Hoffmann-Riem 


   


gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
      § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
      Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
      S. 1473) am 16. November 2002 einstimmig
      beschlossen: 


   


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
      Anordnung wird abgelehnt. 


   


Gründe: 


1  


Die Voraussetzungen für den Erlass der
      begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
      liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der
      Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags
      einträten, führen im vorliegenden Verfahren zu einem
      Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer
      einstweiligen Anordnung sprechen. 


2  


Die Verbotsverfügung und die Entscheidung des
      Oberverwaltungsgerichts sind hauptsächlich darauf gestützt,
      dass die geplante Versammlung in Halbe am Volkstrauertag
      gegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des
      Feiertagsgesetzes des Landes Brandenburg (FTG) verstoßen
      würde. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschrift in der
      Weise ausgelegt, dass - bezogen auf den
      Volkstrauertag - öffentliche Versammlungen unter freiem
      Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge von 4 Uhr bis 24 Uhr
      verboten seien. Auf die in Abs. 1 des § 5 FTG enthaltene
      Beschränkung auf solche Versammlungen, die zu einer
      unmittelbaren Störung des Gottesdienstes führten, komme es
      - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
      Frankfurt (Oder) - bei Anwendung des § 5 Abs. 2 FTG
      nicht an, weil diese Vorschrift dann praktisch gegenstandslos
      wäre. Die Versammlung am Volkstrauertag würde daher die
      öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 des
      Versammlungsgesetzes unmittelbar gefährden. 


3  


Die Auslegung von Normen des einfachen Rechts
      ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die von dem
      Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 5
      Abs. 2 FTG ist zumindest vertretbar und sie ist
      verfassungsrechtlich nicht als offensichtlich fehlsam zu
      beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat den
      verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
      gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV
      und Art. 14 der Verfassung des Landes Brandenburg
      berücksichtigt. In seine Entscheidung hat es auch mit dem
      Blick auf die konkret geplante Versammlung die Bedeutung des
      Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG
      einbezogen. Dabei hat es das Feiertagsgesetz einengend
      dahingehend ausgelegt, dass das Verbot auf Versammlungen
      beschränkt sei, die mit dem Charakter des Volkstrauertages
      als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden
      Weltkriege und des Nationalsozialismus nicht vereinbar seien.
      Die Wertung, dass die Versammlung - geplant als
      "Einmarsch" von etwa 1.000 Teilnehmern in den Waldfriedhof in
      Halbe und unter dem Motto "Ruhm und Ehre den deutschen
      Frontsoldaten" - das durch das Feiertagsgesetz
      geschützte ungestörte Gedenken am Volkstrauertag stören
      würde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
      dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen zum Charakter des
      Waldfriedhofs - dem Ruheplatz von über 20.000 Soldaten
      und Zivilpersonen, die bei der so genannten Kesselschlacht um
      Halbe noch im April 1945 gefallen sind, von nahezu 6.000
      Opfern sowjetischer Internierungslager sowie von Soldaten,
      die von der Wehrmacht hingerichtet wurden, und von
      ausländischen Internierten und Zwangsarbeitern - werden
      auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Die
      darauf aufbauende Tatsachenwürdigung zum Schutz des Gedenkens
      der Hinterbliebenen an ihre im Krieg und unter der
      nationalsozialistischen Herrschaft gestorbenen Angehörigen,
      das an einem solchen Tag gerade auf einer Ruhestätte wie
      Halbe stattfinden wird, ist nicht offensichtlich fehlsam. 


4  


Ebenso ist die Annahme verfassungsrechtlich
      nicht zu beanstanden, dass beschränkende Auflagen als
      milderes Mittel ausscheiden. Es ist nicht erkennbar, wie
      durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
      beseitigt werden könnte, ohne den durch das Zusammenspiel von
      Zeitpunkt, Motto, Erscheinungsbild und Veranstaltungsort
      geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu
      verändern. 


5  


Auf die weitere Frage der Gefährdung der
      öffentlichen Ordnung, auf die das Oberverwaltungsgericht
      ergänzend abgestellt hat, kommt es angesichts der
      Feststellungen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
      nicht mehr an. 


6  


Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 


   




Papier 
Steiner 
Hoffmann-Riem