Fall 38
Aktenzeichen: 1 BvQ 47/02
Beck Online: NVwZ 2003 601.0
cid 38
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 47/02 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
unter Aufhebung der Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15.
November 2002 - 4 B 326/02 - die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die
Verfügung des Polizeipräsidiums Frankfurt/Oder vom 11.
November 2002 mit den Maßgaben des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 15. November 2002
wieder herzustellen,
Antragsteller:
1. Herr J...,
2. Herr W...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. November 2002 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
Gründe:
1
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG)
liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der
Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags
einträten, führen im vorliegenden Verfahren zu einem
Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer
einstweiligen Anordnung sprechen.
2
Die Verbotsverfügung und die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts sind hauptsächlich darauf gestützt,
dass die geplante Versammlung in Halbe am Volkstrauertag
gegen § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des
Feiertagsgesetzes des Landes Brandenburg (FTG) verstoßen
würde. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschrift in der
Weise ausgelegt, dass - bezogen auf den
Volkstrauertag - öffentliche Versammlungen unter freiem
Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge von 4 Uhr bis 24 Uhr
verboten seien. Auf die in Abs. 1 des § 5 FTG enthaltene
Beschränkung auf solche Versammlungen, die zu einer
unmittelbaren Störung des Gottesdienstes führten, komme es
- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
Frankfurt (Oder) - bei Anwendung des § 5 Abs. 2 FTG
nicht an, weil diese Vorschrift dann praktisch gegenstandslos
wäre. Die Versammlung am Volkstrauertag würde daher die
öffentliche Sicherheit im Sinne von § 15 Abs. 1 des
Versammlungsgesetzes unmittelbar gefährden.
3
Die Auslegung von Normen des einfachen Rechts
ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Die von dem
Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 5
Abs. 2 FTG ist zumindest vertretbar und sie ist
verfassungsrechtlich nicht als offensichtlich fehlsam zu
beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat den
verfassungsrechtlichen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe
gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV
und Art. 14 der Verfassung des Landes Brandenburg
berücksichtigt. In seine Entscheidung hat es auch mit dem
Blick auf die konkret geplante Versammlung die Bedeutung des
Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG
einbezogen. Dabei hat es das Feiertagsgesetz einengend
dahingehend ausgelegt, dass das Verbot auf Versammlungen
beschränkt sei, die mit dem Charakter des Volkstrauertages
als Tag des stillen Gedenkens an die Opfer der beiden
Weltkriege und des Nationalsozialismus nicht vereinbar seien.
Die Wertung, dass die Versammlung - geplant als
"Einmarsch" von etwa 1.000 Teilnehmern in den Waldfriedhof in
Halbe und unter dem Motto "Ruhm und Ehre den deutschen
Frontsoldaten" - das durch das Feiertagsgesetz
geschützte ungestörte Gedenken am Volkstrauertag stören
würde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
dazu getroffenen Tatsachenfeststellungen zum Charakter des
Waldfriedhofs - dem Ruheplatz von über 20.000 Soldaten
und Zivilpersonen, die bei der so genannten Kesselschlacht um
Halbe noch im April 1945 gefallen sind, von nahezu 6.000
Opfern sowjetischer Internierungslager sowie von Soldaten,
die von der Wehrmacht hingerichtet wurden, und von
ausländischen Internierten und Zwangsarbeitern - werden
auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogen. Die
darauf aufbauende Tatsachenwürdigung zum Schutz des Gedenkens
der Hinterbliebenen an ihre im Krieg und unter der
nationalsozialistischen Herrschaft gestorbenen Angehörigen,
das an einem solchen Tag gerade auf einer Ruhestätte wie
Halbe stattfinden wird, ist nicht offensichtlich fehlsam.
4
Ebenso ist die Annahme verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass beschränkende Auflagen als
milderes Mittel ausscheiden. Es ist nicht erkennbar, wie
durch Auflagen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
beseitigt werden könnte, ohne den durch das Zusammenspiel von
Zeitpunkt, Motto, Erscheinungsbild und Veranstaltungsort
geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu
verändern.
5
Auf die weitere Frage der Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, auf die das Oberverwaltungsgericht
ergänzend abgestellt hat, kommt es angesichts der
Feststellungen zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
nicht mehr an.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Steiner
Hoffmann-Riem