Fall 4
Aktenzeichen: 1 BvQ 9/98
Beck Online: BeckRS 1998 9751.0
cid 4
Bundesverfassungsgericht
- 1 BvQ 9/98 -
In dem Verfahren
über
den Antrag,
die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung
der Stadt L. vom 16. April 1998 und die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts L. vom 27. April 1998 - 3 K 494/98
-
und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. April
1998 - 3 S 253/98 - auszusetzen, soweit sie den für den 1.
Mai 1998 angemeldeten Aufzug betreffen,
Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei
Deutschlands, vertreten durch den Vorsitzenden Udo Voigt,
Rötestraße 4, Stuttgart,
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 21-22, Goldenbow -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Papier
und die Richter Grimm,
Hömig
am 30. April 1998 einstimmig beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist.
2
Der Antrag ist weder unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Er wirft vielmehr die Frage auf,
ob die angegriffenen Entscheidungen der Stadt L. und der
Verwaltungsgerichte dem Grundrecht der Antragstellerin auf
Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG ausreichend Rechnung
getragen haben. Das gilt in besonderem Maß für das von der
Stadt L. eingeschlagene Verfahren und die Gründe, auf die das
Versammlungsverbot gestützt worden ist.
3
Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen
für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht
vor. Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der
Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung nicht
wiederherzustellen, soweit darin der Aufzug verboten wurde,
auf eine Gefahrenprognose gestützt, nach der das
Versammlungsverbot insoweit zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.
4
Eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung
dieser Prognose und eine verantwortliche Abwägung der
betroffenen Rechtsgüter wäre nur in voller Kenntnis der
maßgeblichen Umstände und unter Anhörung aller Beteiligten
möglich. Dies läßt sich in der zur Verfügung stehenden Zeit
nicht erreichen. Unter diesen Umständen sieht sich das
Bundesverfassungsgericht zu einer von der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung nicht in der
Lage (vgl. BVerfGE 72, 299 <301 f.>).
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier
Grimm
Hömig